Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014
Allgemeines Die IVSE hat zum Ziel: Die Situation von Personen, die ausserhalb ihres Kantons besondere Pflege oder institutionelle Betreuung in Anspruch nehmen müssen, zu regeln. Das heisst: Die dem Konkordat beigetretenen Kantone garantieren den jeweiligen ausserkantonalen Einrichtungen grundsätzlich die Kostenübernahme für jene Klienten, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht im Standortkanton der Einrichtungen haben.
Geltungsbereich Inter- und Innerkantonale Platzierungen Die IVSE regelt nur die Kostenabgeltung zwischen den Kantonen. (Interkantonale Platzierungen) Die Kostentragung innerhalb des Kantons richtet sich nach kantonalem Recht. Bei innerkantonalen Platzierungen gilt kantonales Recht. Platzierungskosten können Sozialhilfeleistungen darstellen.
Geltungsbereiche Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche (Art. 2 IVSE): Bereich A Stationäre Einrichtungen im Kinder- und Jugendbereich Bereich B Bereich C Bereich D Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung Stationäre Angebote im Suchtbereich Sonderschulen Die Leistungsabgeltung sowie die Kostenbeteiligung der betroffenen Personen variiert je nach Bereich! Ebenso kommen je nach Bereich verschiedene Zahlungspflichtige in Frage!
Leistungsabgeltung Bereich A Zahlungspflichtig: Zivilrechtlicher Wohnsitz (Gemeinde) des Kindes für Subventionsanteil (siehe RRB 1255/2013) Sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz des Kindes für BU Die Leistungsabgeltung hat zwei Komponenten: Subventionsanteil Art. 20 ff IVSE Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) Art. 22 IVSE Keine Belastung der wirtsch. Sozialhilfe Kein Rückgriff auf Unterhaltspflichtige Zu verbuchen unter Konto-Nr: 580.366.60 Fr. 25. bis 30. pro Tag sowie Nebenkosten Abs. 2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.
Leistungsabgeltung Bereich B Zahlungspflichtig: Wohnkanton
Leistungsabgeltung Bereich C Zahlungspflichtig: Zivilrechtliche Wohnsitz bzw. sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person Die IVSE hat im Bereich C keine Richtlinien erlassen, es gelten die kantonalen rechtlichen Bestimmungen. Sofern die betroffene Person die Kosten nicht selber übernehmen kann, kann nach entsprechender Prüfung die Finanzierung gänzlich über die Sozialhilfe erfolgen ( 16 Abs. 2 ShG). Art. 30 IVSE
Leistungsabgeltung Bereich D Zahlungspflichtig: Wohnkanton für Schule (Amt für Volksschulen und Sport, AVS) Gemeinde für Wohnen Die Leistungsabgeltung hat zwei Komponenten: Subventionsanteil Beiträge der Erziehungsberechtigte n Keine Belastung der wirtsch. Sozialhilfe Kein Rückgriff auf Unterhaltspflichtige Je nach Art der Sonderschulmassnahme (Intern, Teilintern oder extern) andere Beiträge.
Ablauf IVSE (z.b. Bereich A und C) Klient Wohnhaft im «Wohnkanton» Anfrage zwecks Aufnahme Soziale Einrichtung (z.b. ein Jugendheim) Standort im «Standortkanton» Gemeinde Bereich A => zivilrechtlicher Wohnsitz (Subventionsteil) Unterstützungswohnsitz (BU) Bereich C => Zivilrechtlicher Wohnsitz / Unterstützungswohnsitz Genehmigun g KÜG erteilen Überprüftes KÜG weiterleiten Rechnung stellen Rechnung bezahlen Antrag KÜG Genehmigtes KÜG weiterleiten Wohnkanton (z.b. Kanton Schwyz) Überprüftes KÜG weiterleiten Genehmigtes KÜG weiterleiten Standortkanton (z.b. Kanton Luzern) Verbindungsstelle
Bearbeitung des Gesuches für die Bereiche A / C / D zuständig Gemeinde (z.b. keine Sonderschüler, KESB-Platzierung, etc.) Kontrolle des Formulars Gesuch um KÜG Kontrolle der Zuständigkeit Erstellung der Kostenübernahmegarantie (KÜG) Gesuch an Gemeinde Rechtsgültige Unterschrift des KÜG s KÜG an IVSE Verbindungsstelle Wohnkanton KÜG an IVSE Verbindungsstelle Standortkanton KÜG an Einrichtung IVSE Wohnkanton IVSE Wohnkanton IVSE Wohnkanton IVSE Wohnkanton Gemeinde Gemeinde IVSE Wohnkanton IVSE Standortkanton Eintritt in Einrichtung
Ablauf IVSE (z.b. Bereich B) Klient Wohnhaft im «Wohnkanton» Anfrage zwecks Aufnahme Soziale Einrichtung (z.b. ein Heim für Behinderte) Standort im «Standortkanton» Rechnung stellen Rechnung bezahlen Antrag KÜG Genehmigtes KÜG weiterleiten Wohnkanton (z.b. Kanton Schwyz) Überprüftes KÜG weiterleiten Genehmigung KÜG erteilen Standortkanton (z.b. Kanton Luzern) Verbindungsstelle
Bearbeitung des Gesuches für den Bereich D zuständig AVS (Schule) / zuständig Gemeinde (Wohnen) Kontrolle des Formulars Gesuch um KüG Kontrolle der Zuständigkeit Gesuch an AVS IVSE Wohnkanton IVSE Wohnkanton IVSE Wohnkanton Erstellung der Kostenübernahmegarantie (KüG) Rechtsgültige Unterschrift des KüG s (Schule) Gesuch & KüG an Gemeinde Rechtsgültige Unterschrift des KüG s (Wohnen) KüG an IVSE Verbindungsstelle Wohnkanton KüG an IVSE Verbindungsstelle Standortkanton KüG an Einrichtung Eintritt in Einrichtung AVS AVS AVS Gemeinde Gemeinde IVSE Wohnkanton IVSE Standortkanton
Ausserkantonale Platzierung einer Person aus dem Kanton Schwyz Besonderheiten Generell: Kein Eintritt bevor Kostenübernahmegarantie (KÜG) vom Wohnkanton erteilt wurde, ausser Notfallplatzierungen (z.b. Opfer- und Kindesschutzmassnahmen). Bei Platzierung ohne KÜG trägt die Einrichtung das Risiko. Innerkantonale Platzierungen werden bevorzugt. Ausserkantonale Platzierungen nur wenn Genehmigung erteilt wurde. Keine direkte Zuweisung in Einrichtung (z.b. durch Arzt), nur Empfehlung für geeignetes Angebot. KÜG Entscheid darf nicht verzögert werden innert nützlicher Frist bearbeiten.
Ausserkantonale Platzierung einer Person aus dem Kanton Schwyz Besonderheiten Bereich A: IVSE Verbindungsstelle klärt Zuständigkeit des Kostengaranten. Zivilrechtlicher Wohnsitz des Kindes ist zahlungspflichtig. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitzhaben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 ZGB) Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) wird vom Kostengarant überprüft und eingefordert (sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz des Kindes, siehe dazu Art. 7 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG]).
Ausserkantonale Platzierung einer Person aus dem Kanton Schwyz Besonderheiten Bereich B: Zivilrechtlicher Wohnsitz für Angebot Wohnen ist vom erstmaligen Eintritt in eine Einrichtung festgelegt. Beschäftigung und geschützte Arbeit (ohne Wohnen) folgt dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Rentenentscheid liegt bei der IV-Stelle. Selbstzahlertaxe laut Jahresliste der Ausgleichskasse. Hilflosenentschädigung gilt anteilmässig zur Selbstzahlertaxe. Bei Monatspauschalen keine Reduktion bei Abwesenheit. Wenn Art. 8 ATSG muss Formular ausgefüllt sein und bis zum Entscheid ist die Gemeinde Kostengarant. Mit ärztlichem Zeugnis können nur IST Angebote genutzt werden.
Ausserkantonale Platzierung einer Person aus dem Kanton Schwyz Besonderheiten Bereich C: Betroffene Person ist für die Finanzierung des Aufenthaltes verantwortlich. Bei Bedürftigkeit kann die betroffene Person Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe einreichen. Zuständig ist der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz gemäss ZUG. Keine innerkantonale Einrichtung vorhanden.
Ausserkantonale Platzierung einer Person aus dem Kanton Schwyz Besonderheiten Bereich D: Entscheid bezüglich Sonderschulstatus liegt beim AVS. Zuständigkeit des AVS nur bei Sonderschüler. Selbstzahlertaxe resp. Elternbeitrag wird vom Kostengaranten festgelegt bzw. eingefordert. Für IVSE Spitalschulen bis und mit Unterstufe ist die Gemeinde zuständig; für Oberstufe der Bezirk.
Weitere Informationen: www.ivse.ch Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!