Bericht. des Haushaltsausschusses. über die Drucksache



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Transkript:

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/6897 20. Wahlperiode 12.02.13 Bericht des Haushaltsausschusses über die Drucksache 20/5764: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Senatsantrag) Vorsitz: Dr. Mathias Petersen Schriftführung: Roland Heintze I. Vorbemerkung Die Drs. 20/5764 wurde am 8. November 2012 im Vorwege durch die Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft gemäß 53 Absatz 1 der Geschäftsordnung an den Haushaltsausschuss federführend und mitberatend an den Ausschuss für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung überwiesen. Die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses kann der Anlage 1 entnommen werden. Der Haushaltsausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 8. Februar 2013 abschließend mit der Drucksache. II. Beratungsinhalt Der Haushaltsausschuss sah aufgrund der intensiven Beratung im Ausschuss für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung und dem Einvernehmen in der Sache keinen weiteren Beratungsbedarf. III. Ausschussempfehlung Der Haushaltsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft einstimmig, das Gesetz aus der Drs. 20/5764 mit folgenden Änderungen zu beschließen: Artikel 3 wird wie folgt geändert: 1. Ziffer 6. erhält folgende Fassung: In 34 wird folgender Absatz angefügt: (6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der durch die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von 5 Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war:

Drucksache 20/6897 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode 1. posttraumatische Belastungsstörung, 2. Anpassungsstörung, 3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung, 4. Angststörung, 5. somatoforme Störung, 6. akute vorübergehende psychotische Störung. Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren. 2. Nach Ziffer 6. wird folgende Ziffer 7. eingefügt: 7. In 39 Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: Bei der Bewertung des Grades der Schädigung ist die Verordnung zur Durchführung des 1 Abs. 1 und 3, des 30 Abs. 1 und des 35 Abs.1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung Vers- MedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2122) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine wissenschaftlich anerkannte Klassifikation ist der Bewertung des Grades der Schädigung zugrunde zu legen, sofern sie der VersMedV nicht widerspricht; bestehen mehrere solcher Klassifikationen, wird im Gutachten festgelegt, welche dieser Klassifikationen zugrunde gelegt wird. 3. Die bisherige Ziffern 6. bis 18. werden Ziffern 8. bis 20. Roland Heintze, Berichterstattung 2

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/6897 Anlage 1 Stellungnahme des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung an den federführenden Haushaltsausschuss über die Drucksache 20/5764: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Senatsantrag) Vorsitz: Farid Müller Schriftführung: Urs Tabbert I. Vorbemerkung Die Drs. 20/5764 wurde gemäß 53 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft durch die Präsidentin der Bürgerschaft am 8. November 2012 im Vorwege federführend an den Haushaltsausschuss und mitberatend an den Ausschuss für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung überwiesen. Der Ausschuss für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung befasste sich in seiner Sitzung am 25. Januar 2013 abschließend mit der Vorlage. II. Beratungsinhalt Die Senatsvertreterinnen und -vertreter erläuterten eingangs, dass es bei der vorliegenden Drucksache im Wesentlichen um folgende Punkte gehe: die Gewährung einer Ausgleichszulage im Falle eines Dienstherrenwechsels, die Streichung der Vorschrift zur Gewährung einer sogenannten Verwendungszulage im Falle einer längerfristigen Vertretung, die Schaffung der einfach gesetzlichen Voraussetzung für Stellenbündelungen, die Streichung der Evaluierungsklausel zu Fragen der Wirkung der Versorgungsrücklagen, die Gewährung einer kinderbezogenen Sonderzahlung für sämtliche Beamtinnen und Beamte, die in dem jeweiligen Kalenderjahr in den ersten Abschnitt einer Elternzeit eingetreten sind oder einen ersten Elternzeitabschnitt beendet haben, die Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsrechts und eine Regelung zur Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten hinsichtlich der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags für die Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eine Inkrafttretensregelung zum 1. Dezember 2012 für die Verbesserung bei der Gewährung der Kindersonderzahlung an diejenigen, die sich in Elternzeit befänden. 3

Drucksache 20/6897 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Die Senatsvertreterinnen und -vertreter fügten hinzu, dass keine Mehrkosten durch die Umsetzung des Gesetzentwurfs zu erwarten seien. Die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE merkte an, dass der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) ein Beteiligungsgespräch erbeten habe. Sie interessierte, was dieses Gespräch ergeben habe. Insbesondere hätten sie Äußerungen des Deutschen Beamtenbundes (dbb) und auch des DGB nachdenklich gemacht, die auf eine Ungleichbehandlung von Angestellten einerseits und Beamtinnen und Beamten andererseits hingewiesen hätten. Die Position des DGB habe sich im Wesentlichen auf die Ausgleichszulage bezogen, bei der kritisiert worden sei, dass durch die Absenkung des Besoldungsniveaus in Hamburg die Notwendigkeit entstanden sei, eine Ausgleichszulage zu zahlen, um bestimmte qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu bekommen. Dies sei allerdings gar nicht Gegenstand des in der Drucksache skizzierten Gesetzgebungsverfahrens. Ein weiterer Diskussionspunkt sei die Abschaffung der 57er-Zulage. Diesbezüglich habe das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung geändert und wegen dieser geänderten Rechtslage könne das in Hamburg noch im Jahr 2010 verfolgte Ziel, die Anwendungsmöglichkeiten der 57er-Zulage zu erweitern, nicht umgesetzt werden. Dies habe zu großem Unverständnis aufseiten des DGB und des dbb geführt. Durch die Darstellung der Zusammenhänge habe jedoch zu einer Klärung beigetragen werden können. Die SPD-Abgeordneten erläuterten hinsichtlich ihres eingebrachten Petitums (siehe Anlage), dass dessen vorrangiges Anliegen sei, eine Beweiserleichterung insbesondere für Polizisten bei posttraumatischen Belastungsstörungen zu erreichen. Bisher sei auf der Grundlage der sogenannten Bad Pyrmonter Kriterien agiert worden; eine gesetzliche Regelung habe es nicht gegeben. Ihnen sei daran gelegen, zügig eine Verfahrenserleichterung zu erreichen, damit auch laufende Verfahren noch von den gesetzlichen Regelungen profitieren könnten. Die Senatsvertreterinnen und -vertreter erklärten, dass es Probleme derzeit bei der Polizei, aber auch bei der Feuerwehr und gegebenenfalls auch bei den Allgemeinen Verwaltungsbeamten geben könne, bei denen sich posttraumatische Belastungsstörungen als Folge eines Dienstunfalls als bedeutsam herausgestellt hätten. Bei Dienstunfallfolgen, die nicht körperlicher Art seien, sei sehr schwer festzustellen, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Diese träten zum Teil zeitverzögert auf und seien daher schwierig zu diagnostizieren. Bislang sei zudem problematisch, den Grad der Schädigungsfolgen, der nach dem Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz festzustellen sei, präzise einzuschätzen. In den vergangenen zwölf Jahren habe es langwierige Gutachterstreitigkeiten gegeben, bis Ergebnisse erzielt werden konnten, die dem Gerechtigkeitsempfinden der betroffenen Polizisten und des Dienstherren gleichermaßen entsprochen hätten. Die Gutachter ihrerseits hätten Schwierigkeiten gehabt, Kriterien so anzuwenden, dass diese den jeweiligen Fällen gerecht wurden. Die Gutachter, die bei Polizeibeamten prüfen müssten, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, seien die des personalärztlichen Dienstes. Diese hätten sich bislang an der medizinischen Versorgungsverordnung orientiert, die auf eine durchschnittliche Einschätzung der Belastungsfolgen abgestellt sei und nicht auf die spezifischen, gefahrgeneigten Tätigkeiten eines Polizeibeamten. Dies habe in der gesamten Bundesrepublik dazu geführt, dass leitende Polizeiärzte sich zusammengefunden hätten, um zu überlegen, wie Kriterien entwickelt werden könnten, die polizeidienstlichen Umständen gerecht würden. Eine Tagung mit diesem Themenschwerpunkt habe im Jahr 2005 in Bad Pyrmont stattgefunden deren Ergebnisse hätten dazu beigetragen, dass posttraumatische Belastungsstörungen und ihre Auswirkungen im Alltag besser eingeschätzt werden konnten. Dadurch seien Gutachter in die Lage versetzt worden, präzisere Beurteilungen vorzunehmen. Dies gelte einerseits hinsichtlich der 30 Prozent, die bei einem Unfallausgleich nach 39 Beamtenversorgungsgesetz erreicht werden müssten, bevor der Unfallausgleich gezahlt werden könne, und andererseits bei der Versetzung in den Ruhestand laut 41 Beamtenversorgungsgesetz, um einen sogenannten qualifizierten Dienstunfall mit Schädigungsfolgen in einem Umfang von 50 Prozent nachzuweisen. Die Bad Pyrmonter Kriterien seien von manchen Gutachtern angewendet worden. Bei einem Rechtsstreit sei allerdings die Frage aufgeworfen worden, ob es rechtmäßig sei, dies zu tun. Das habe das Ver- 4

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/6897 waltungsgericht verneint. Vor diesem Hintergrund sei es sehr wichtig, gesetzlich zu regeln, nach welchen Kriterien das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt werde. In dem Petitum der SPD-Abgeordneten werde dies aufgegriffen, indem angeregt werde, in das Beamtenversorgungsgesetz aufzunehmen, dass die Kriterien nach der Medizinverordnung zu bewerten seien, aber ergänzend auch Aspekte einbezogen werden könnten, die in die Bad Pyrmonter Kriterien Eingang gefunden hätten. Dies wäre ausgesprochen hilfreich, weil es derzeit noch neun Altfälle gebe, die strittig seien und mit dieser Regelung leichter beurteilt werden könnten, ergänzten die Senatsvertreterinnen und -vertreter. Die SPD-Abgeordneten fragten, ob das dargestellte Problem ein spezifisch hamburgisches sei oder ob andere Bundesländer ihre Beamtengesetze ebenfalls entsprechend angepasst hätten. In den anderen Ländern gebe es vergleichbare Probleme, erläuterten die Senatsvertreterinnen und -vertreter. Auch diese versuchten mehrheitlich, die Bad Pyrmonter Kriterien bei den Polizeibeamten anzuwenden, wobei dies auf unsicherer Rechtsgrundlage geschehe. Wenn Hamburg eine entsprechende Rechtsgrundlage schüfe, hätte dies sicherlich Vorbildcharakter, schlossen die Senatsvertreterinnen und -vertreter. Sodann trat der Ausschuss in die Abstimmung ein. III. Ausschussempfehlung Der Ausschuss für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung empfiehlt dem Haushaltsausschuss einstimmig, der Bürgerschaft zu empfehlen, das Gesetz aus der Drs. 20/5764 mit folgenden Änderungen zu beschließen: Artikel 3 wird wie folgt geändert: 1. Ziffer 6. erhält folgende Fassung: In 34 wird folgender Absatz angefügt: (6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der durch die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von 5 Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war: 1. posttraumatische Belastungsstörung, 2. Anpassungsstörung, 3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung, 4. Angststörung, 5. somatoforme Störung, 6. akute vorübergehende psychotische Störung. Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren. 5

Drucksache 20/6897 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode 2. Nach Ziffer 6. wird folgende Ziffer 7. eingefügt: 7. In 39 Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: Bei der Bewertung des Grades der Schädigung ist die Verordnung zur Durchführung des 1 Abs. 1 und 3, des 30 Abs. 1 und des 35 Abs.1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung Vers- MedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2122) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine wissenschaftlich anerkannte Klassifikation ist der Bewertung des Grades der Schädigung zugrunde zu legen, sofern sie der VersMedV nicht widerspricht; bestehen mehrere solcher Klassifikationen, wird im Gutachten festgelegt, welche dieser Klassifikationen zugrunde gelegt wird. 3. Die bisherige Ziffern 6. bis 18. werden Ziffern 8. bis 20. Urs Tabbert, Berichterstattung 6

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/6897 Petitum der SPD-Abgeordneten im Ausschuss für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung zu Drs. 20/5764 (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften) Anlage Der federführende Haushaltsausschuss möge der Bürgerschaft empfehlen, den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Drs. 20/5764) mit folgenden Änderungen zu beschließen: Artikel 3 wird wie folgt geändert: 1. Ziffer 6. erhält folgende Fassung: In 34 wird folgender Absatz angefügt: (6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der durch die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von 5 Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war: 1. posttraumatische Belastungsstörung, 2. Anpassungsstörung, 3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung, 4. Angststörung, 5. somatoforme Störung, 6. akute vorübergehende psychotische Störung. Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren. 2. Nach Ziffer 6. wird folgende Ziffer 7. eingefügt: 7. In 39 Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: Bei der Bewertung des Grades der Schädigung ist die Verordnung zur Durchführung des 1 Abs. 1 und 3, des 30 Abs. 1 und des 35 Abs.1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2122) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine wissenschaftlich anerkannte Klassifikation ist der Bewertung des Grades der Schädigung zugrunde zu legen, sofern sie der VersMedV nicht widerspricht; bestehen mehrere solcher Klassifikationen, wird im Gutachten festgelegt, welche dieser Klassifikationen zugrunde gelegt wird. 3. Die bisherige Ziffern 6. bis 18. werden Ziffern 8. bis 20. Begründung Zu Ziffer 1: Bei Dienstunfällen mit körperlichen Verletzungen sind die Folgen klar erkennbar und einem Einsatz eindeutig zuzuordnen. Dies ist bei seelischen Verwundungen wie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) anders. Da die Erkrankung teilweise 7

Drucksache 20/6897 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode erst verzögert auftritt und nach bisheriger Rechtslage ein Dienstunfall nur anerkannt werden kann, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen dienstlichen Handlung und erlittener Schädigung zumindest wahrscheinlich ist, führt dies immer wieder zu erheblichen Verfahrensverzögerungen bzw. zur Versagung von Entschädigungs- und Versorgungsleistungen. Dem auch bei Einsatzunfällen der Bundeswehr in den vergangenen Jahren vermehrt aufgetretenen Problem des Nachweises der Kausalität ist der Bund mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (EinsatzV- VerbG) begegnet. Mit diesem Gesetz wurde in 63c Soldatenversorgungsgesetz eine Ermächtigung zu Erlass einer Verordnung geschaffen, in der Kriterien festgelegt werden, unter denen widerleglich vermutet wird, dass eine auftretende PTBS oder eine andere psychische Erkrankung in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes erlitten worden sind. Von dieser Ermächtigung hat der Bund mit dem Erlass der Einsatzunfallverordnung Gebrauch gemacht. Durch die Ergänzung des 34 HmbBeamtVG mit einem neuen Absatz 6 wird diese Beweiserleichterung für Beamtinnen und Beamten in Hamburg nachvollzogen. Es wird eine entsprechende Regelung zur widerleglichen Vermutung der Kausalität bei Dienstunfällen geschaffen, bei denen ein erheblich erhöhtes Risiko besteht, an einer der in Satz 1, 2. Halbsatz abschließend aufgeführten psychischen Erkrankungen zu erkranken. Die Regelung konkretisiert dieses erhöhte Risiko als dienstlichen Einsatz, bei dem Waffen eingesetzt wurden. Der Begriff der Waffe ist hier im waffenrechtlichen Sinne gemeint. Der Begriff Einsatz ist weit zu verstehen und ist nicht auf Einsätze der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr begrenzt. Auch die Tätigkeiten anderer Berufsgruppen werden davon erfasst, wie z. B. die Tätigkeit des Bezirklichen Ordnungsdienstes bei der Kontrolle des Straßenverkehrs oder des Staatsanwaltes bei einer Vernehmung. Eine vergleichbare Belastung liegt insbesondere vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in einer Lage befunden hat, in der ihr oder sein Leben erheblich gefährdet war. Diese Gefährdung kann auch bei Einsatz von Gegenständen entstehen, die keine Waffe im Sinne des Waffenrechts sind, aber bei entsprechendem Einsatz vergleichbare Wirkungen hervorrufen können, wie z. B. Brotmesser oder Schraubendreher. Die Regelung lässt dem Dienstherrn die Möglichkeit, die Vermutung durch Vollbeweis zu widerlegen. Durch die unmittelbare Aufnahme der Regelung in das Gesetz wird der Erlass einer Verordnung zur weiteren Ausgestaltung entbehrlich. Zu Ziffer 2: Bisher enthält das HmbBeamtVG keine Regelungen über die bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach 39 HmbBeamtVG zu beachtenden Vorschriften. Bei der Beurteilung, die nach den Maßstäben des 30 Bundesversorgungsgesetz erfolgt, werden aber wie regelmäßig im Versorgungsrecht - die Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) und die als Anlage zu 2 VersMedV erlassenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze zugrunde gelegt. Mit der Ergänzung des 39 Absatz 2 wird die Anwendung dieser Kriterien bei der Begutachtung von Schädigungsfolgen nunmehr eindeutig verbindlich festgelegt. Mit Satz 2 wird ausdrücklich die ergänzende Anwendung wissenschaftlich anerkannter Klassifikationen ermöglicht. Insbesondere bei der Beurteilung des Schweregrades der Schädigung bei psychischen Erkrankungen traten in der Vergangenheit Probleme auf, da von den damit befassten Gutachtern die Versorgungsmedizinischen Grundsätze als wenig aussagekräftig angesehen wurden. Als Hilfestellung bei der Diagnostik und Bewertung auch des Grades der Schädigung bei psychischen Dienstunfallfolgen wurde z. B. im Jahr 2005 von Leitenden Polizeiärzten die Bad Pyrmonter Klassifikation von psychischen Traumafolgen als Empfehlungen für die gutachterliche Praxis erarbeitet, die den in 39 Absatz 2 Satz 3 gestellten Anforderungen genügt. Im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit bleibt es dem Sachverständigen überlassen, welche dem Stand der wissenschaftlichen Forschung entsprechenden Erkenntnismittel er anwendet, um zu einer sachgerechten Beurteilung zu gelangen. 8