b. Der BLS ist eine Datenbank, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Version oder als Printmedien vertrieben wird.



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1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

1. Vertragsumfang 1.1 TMG verkauft diejenigen Produkte an den Kunden, die in einem Einzelvertrag zwischen TMG und dem Kunden vereinbart wurden.

Transkript:

Liefer- und Nutzungsbedingungen für die BLS-Datenbank 1. Der Bundeslebensmittelschlüssel (BLS) a. Die BLS-Datenbank enthält die im Bundeslebensmittelschlüssel erfassten (über 14.800) Lebensmittel, jeweils aufgeschlüsselt nach etwa 131 Nährstoffen. Die BLS-Datenbank wird im Folgenden auch kurz BLS genannt. b. Der BLS ist eine Datenbank, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Version oder als Printmedien vertrieben wird. 2. Rechte am BLS a. Der BLS, seine Module, die zu einzelnen Lebensmitteln gespeicherten Datensätze sowie die Handbücher und andere Begleitmaterialien sind urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt. Sämtliche elektronischen und gedruckten Materialien tragen den Copyright-Vermerk: Alle Rechte am BLS und den darin nachgewiesenen Datensätzen vorbehalten. Max Rubner-Institut - Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (MRI) 2005-2010. Werden einzelne Datensätze aus dem BLS übernommen, sind diese mit folgendem Copyright- Vermerk zu versehen: MRI 2005-2010. b. Der BLS einschließlich der zugehörigen Unterlagen darf insgesamt oder in Teilen nur kopiert, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, soweit dies durch die nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich erlaubt ist. Soweit darin nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. 3. Vergabe von Nutzungslizenzen an der BLS-Datenbank Lizenzen zur Nutzung des BLS vergibt das MRI nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen: a. Einzelplatzlizenz: Der Kunde ist berechtigt, den BLS aus dem Internet auf einen einzigen PC herunter zu laden und auf diesem zu installieren. Die Datenbank darf zeitgleich immer nur von einer vom Kunden autorisierten Person genutzt werden. Erwirbt der Kunde mehrere Einzelplatzlizenzen, dürfen diese auf entsprechend viele Rechner des Kunden herunter geladen und auf diesen installiert werden. Eine Vernetzung mit weiteren Rechnern zum Zwecke der zeitgleichen Nutzung des BLS ist nicht erlaubt. Der Kunde verpflichtet sich, dies durch technische Maßnahmen sicher zu stellen. Elektronische oder Print-Kopien von Teilen des BLS (z.b. einzelner Lebensmittel- Datensätze) dürfen nur für den eigenen internen Gebrauch der jeweiligen vom Kunden autorisierten Personen angefertigt werden. 1

Mit dem Erwerb einer oder mehrerer Einzelplatzlizenzen erhält der Kunde einen bzw. mehrere BLS-Lizenzschlüssel, der bzw. die zum kostenfreien Zugang zum BLS-Online-Portal des MRI berechtigen. Ein Anspruch auf Zugang zum BLS- Portal kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die Laufzeit der Lizenz ist unbefristet. Sie beinhaltet die Lieferung der im Laufe von zwei Jahren nach Vertragsschluss erscheinenden Updates. Nach Ablauf von zwei Jahren können weitere zwei-jahreslizenzen für Updates entgeltlich erworben werden. b. Softwarepaket-Lizenz: Die Softwarepaket-Lizenz berechtigt den Kunden, den BLS in ein eigenes Softwareprodukt einzubinden und dieses zum Download anzubieten oder als CD-ROM-Version an Endkunden zu vertreiben. Der Kunde ist für die Berechtigung der Einbindung selbst verantwortlich und wird das MRI von etwaigen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter freistellen. Kann der Kunde eine benötigte Anzahl an Softwarepaket-Lizenzen nicht genau bestimmen, verpflichtet er sich dazu, gegen eine Schutzgebühr, deren Höhe in der Preisliste festgeschrieben ist, zum Ende eines Abrechnungsjahres den entsprechenden Bedarf an Lizenzen schriftlich gegenüber dem Max Rubner-Institut nachzuweisen und abzurechnen; die Schutzgebühr entsteht zusätzlich zu den Kosten für die Softwarepaket-Lizenzen und wird nicht verrechnet. Der schriftliche Nachweis erfolgt in Form einer anonymisierten Kundenstrukturliste, die im Anhang beigefügt ist. Die Laufzeit der Softwarepaket-Lizenz gilt für die Erstellung der vereinbarten Zahl von Softwarepakete und erlischt mit deren Abverkauf. Sie beinhaltet zusätzlich die Lieferung von nach Vertragsschluss erscheinenden Updates innerhalb von zwei Jahren. Nach Ablauf der zwei Jahre können weitere Lizenzen für Updates entgeltlich erworben werden. c. Server-Lizenz: Der Kunde erhält bei Bestellung der Serverlizenz einen Serverlizenzschlüssel. Dieser erlaubt die Aktivierung des BLS auf dem Server des Kunden sowie den Abruf und die Installation der im Vertragszeitraum erscheinenden Updates. Der Kunde ist berechtigt, den BLS in Applikationen einzubinden und das so entstandene Produkt für Recherchezwecke öffentlich zugänglich zu machen. Er ist für die Berechtigung zur Einbindung des BLS in die Applikationen selbst verantwortlich und wird das MRI von etwaigen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter freistellen. Ohne Einbindung in Applikationen des Kunden darf der BLS nicht angeboten werden. Der Kunde darf seinen Kunden weder den vollständigen noch den teilweisen Download des BLS bzw. des Produktes gestatten. Der Kunde verpflichtet sich dies technisch sicher zu stellen. Gibt der Kunde nachweislich schriftlich an, nur eine begrenzte Anzahl an Kunden zu haben, die den BLS auf seinem Server nutzen, sind in diesem Fälle die Bedingungen der Softwarepaket-Lizenz anzuwenden; dies gilt ebenso für den schriftlichen Nachweis in Form einer anonymisierten Kundenstrukturliste gemäß Nr. 3. b. Die Server-Lizenz ist eine Jahreslizenz. Sie umfasst die in der Vertragslaufzeit erscheinenden Updates (in der Regel halbjährliches Update). Die Server-Lizenz kann jährlich verlängert werden. d. Printmedien-Lizenz: 2

Die Printmedien-Lizenz berechtigt den Kunden, den BLS in ein Printmedium einzubinden und das so entstandene Produkt an Endkunden weiterzugeben oder zu vertreiben. Er ist für die Berechtigung zur Einbindung des BLS in das Printmedium selbst verantwortlich und wird das MRI von etwaigen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter freistellen. Ohne Einbindung in ein Printmedium des Kunden darf der BLS nicht angeboten werden. Es können maximal 20 Inhaltsstoffe zur Veröffentlichung erworben werden. Die Laufzeit der Printmedien-Lizenz gilt für die Erstellung der vereinbarten Zahl von Printmedien und erlischt mit deren Abverkauf. Sie beinhaltet zusätzlich die Lieferung der während eines Jahres nach Vertragsschluss erscheinenden Updates (in der Regel halbjährlich). Nach Ablauf des Jahres können weitere Jahreslizenzen für Updates entgeltlich erworben werden. e. Für Softwarepaket-Lizenzen (b), Server-Lizenzen (c) und Printmedien-Lizenzen (d): Die Einbindung des BLS in Software sowie Printmedien des Kunden geschieht auf dessen Risiko. Fehler, die dadurch am Datenmaterial des BLS auftreten, gehen zu Lasten des Kunden. Sofern ein Fehler nicht offensichtlich auf fehlerhaftes Datenmaterial des BLS zurückzuführen ist, ist es im Schadensfalle Sache des Kunden nachzuweisen, dass der Fehler nicht durch die Einbindung der BLS-Daten in die Kunden-Software oder in das Kunden-Printmedium entstanden ist. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden gegen das MRI gelten die Bestimmungen gemäß Ziff. 5. Wird der BLS in Softwareprodukte oder Printmedien des Kunden eingebunden, ist an gut sichtbarer, prominenter Stelle des Gesamtproduktes, der elektronischen und gedruckten Materialien ein Copyright-Vermerk anzubringen. Der Wortlaut des Copyright-Vermerks ergibt sich aus Ziff. 2 a. Durch die Einbindung des BLS in die kundeneigene Software oder Printmedien werden keine Rechte des Kunden am BLS oder den BLS-Daten begründet. Im Falle der Beendigung der Server-Lizenz, Softwarepaket-Lizenz oder Printmedien- Lizenz hat der Kunde die Software oder das Printmedium von den BLS-Daten binnen 10 Werktagen nach Vertragsende wieder zu trennen und die Daten zu vernichten. Dem MRI ist dies in der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. f. Zusätzliche Bestimmungen für alle genannten Lizenzen: i. Der Kunde ist zu einer Ergänzung, Erweiterung oder sonstigen Bearbeitung des im BLS gespeicherten Datenmaterials bzw. zu einer Vermischung mit anderem Datenmaterial nicht berechtigt. ii. Der Kunde muss sicherstellen, dass der BLS nicht autorisierten Personen nicht zugänglich gemacht wird. Der Kunde hat dafür die erforderlichen technischen Vorkehrungen zu treffen. iii. Der Kunde wird seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie sonstige von ihm autorisierte Personen auf die Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen schriftlich verpflichten. 3

iv. Sofern aus dem BLS einzelne Datensätze übernommen werden sollen, ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem MRI erforderlich. Die Datensätze sind mit einem Copyright-Vermerk zu versehen. Der Wortlaut des Copyright- Vermerks ergibt sich aus Ziff. 2 a. v. Für die im Rahmen des Vertrages gelieferten Updates gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. vi. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lizenz auf einen Dritten zu übertragen. 4. Preise, Zahlung, Verzug a. Die Preise für den Erwerb von Lizenzen nach Ziff. 3. richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. In dieser ist die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen. b. Die Zugangsberechtigungen zum BLS werden erst nach Zahlungseingang bereitgestellt. c. Rechnungen werden zu Beginn eines Vertragsjahres ausgestellt. Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug binnen 30 Tage nach Erhalt der Rechung zur Zahlung fällig. 5. Sachmängelhaftung und allgemeine Haftung a. Der BLS ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden. Aufgrund der ausgewerteten unterschiedlichen Quellen und Rezepturen bei der Herstellung von Lebensmitteln und Menüs können die angegebenen Werte nicht eindeutig festgelegt werden. Das MRI übernimmt daher keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der BLS-Daten. Der BLS wird in dem Stand zur Verfügung gestellt, in dem er sich jeweils befindet. Das MRI haftet daher nicht für die von dem Kunden in Anwendung der BLS-Daten ermittelten Ergebnisse. b. Das MRI haftet ferner nicht auf Schadensersatz für etwaige Fehler, die durch die Einbindung des BLS in Kundenapplikationen entstehen, es sei denn, die Schnittstelleninformationen in der Dokumentation weichen aufgrund eines vom MRI schuldhaft verursachten Fehlers von der tatsächlichen Ausstattung der Schnittstelle im BLS ab. In diesem Falle haftet das MRI für Schäden, die typische, vorhersehbare Folge der Vertragsverletzung sind. c. Bei Datenverlust infolge von Übertragungsfehlern hat der Kunde Anspruch auf erneuten Download des BLS. Der Kunde wird die Ordnungsmäßigkeit des herunter geladenen BLS binnen 10 Tagen auf offensichtliche Fehler prüfen und diese dem MRI innerhalb der genannten Frist mitteilen. Später eingehende Anzeigen offensichtlicher Fehler können nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen erlöschen Sachmängelhaftungsansprüche des Kunden 12 Monate nach Download des BLS. 4

d. Soweit vorstehend nicht anders geregelt haften das MRI, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn, es wurden wesentliche Vertragspflichten verletzt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz solcher Schäden begrenzt, die typische, vorhersehbare Folge der Vertragsverletzung sind. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine weitergehende Haftung wird vom MRI, ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen dem Kunden gegenüber nicht übernommen. e. Die Erläuterung der Informationsinhalte und Funktionen sowie der Schnittstellen und sonstiger technischer Informationen in den Handbüchern und anderen Begleitmaterialien verstehen sich als Beschreibung von Nutzungsmöglichkeiten und nicht als rechtsverbindliche Zusicherungen bestimmter Eigenschaften des Produktes. Der BLS wurde als Standardinstrument zur Auswertung von ernährungsepidemiologischen Studien und Verzehrserhebungen in der Bundesrepublik Deutschland konzipiert. Das MRI übernimmt daher keine Garantie dafür, dass der BLS für andere vom Kunden verfolgte Zwecke geeignet ist. 6. Datenschutz und Kundenanschrift a. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden ausschließlich für die Zwecke der Vertragsabwicklung, der Betreuung des Kunden und der Abrechnung der vom Kunden genutzten Leistungen verwendet. Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, ist das MRI berechtigt, die Daten des Kunden maschinell zu speichern und zu verarbeiten. Entsprechendes gilt für personenbezogene Daten der vom Kunden autorisierten Personen. b. Der Kunde wird Änderungen seiner Anschrift und Kommunikationsdaten unverzüglich dem MRI mitteilen. c. Die anonymisierte Kundenstrukturliste dient ausschließlich dem Zweck, den gemäß Nr.3 b. und Nr. 3 c. erforderlichen schriftlichen Nachweis über den Weiterverkauf von Lizenzen an Endkunden zu erbringen. 7. Vertragsverletzungen des Kunden a. Verstößt der Kunde oder eine von ihm autorisierte Person trotz Abmahnung wiederholt gegen wesentliche Bestimmungen dieser Liefer- und Nutzungsbedingungen, insbesondere gegen die Nutzungsbedingungen nach Ziff. 3, ist das MRI zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt. Mit der Kündigung erlischt das Nutzungsrecht des Kunden am BLS. b. Im Falle der fristlosen Kündigung wegen wiederholt groben Verstoßes des Kunden gegen die Nutzungsbedingungen gem. Ziff. 3 werden bereits gezahlte Lizenzgebühren nicht, auch nicht anteilig zurückgezahlt. Das MRI behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. 5

8. Laufzeit und Beendigung des Vertrages a. Der Vertrag wird mit Annahme der Bestellung des Kunden durch das MRI wirksam. Die Laufzeit ist abhängig von der gewählten Lizenz. b. Sofern der Kunde den BLS gemäß Ziff. 3b. und c. in Softwareprodukte einbindet, gelten ergänzend zusätzlich die folgenden Bedingungen: i. Im Falle der Vertragsbeendigung endet zugleich die Berechtigung des Kunden zur Herstellung neuer Produkte unter Einbindung des BLS. Der Ausverkauf der noch vorhandenen CD-ROM- oder Printmedien-Restbestände (siehe Ziff. 3b.) ist gestattet. ii. Im Falle der Insolvenz des Kunden, endet der Vertrag automatisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei Liquidierung, Verschmelzung mit einer anderen Einrichtung oder Übernahme der Einrichtung des Kunden durch eine andere Einrichtung ist das MRI unverzüglich zu unterrichten. Das MRI kann je nach Lage des Falles zwischen der Fortführung oder Kündigung des Vertrages frei wählen. Bereits bezahlte Lizenzgebühren werden abzüglich etwaiger Außenstände rückerstattet. 9. Schlussbestimmungen a. Änderungen oder Ergänzungen der Liefer- und Nutzungsbedingungen wird das MRI dem Kunden rechtzeitig vorher mitteilen. Dem Kunden wird für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 30 Tagen eingeräumt. Die Frist beginnt mit Anzeige der Änderung der Liefer- und Nutzungsbedingungen. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die geänderten Liefer- und Nutzungsbedingungen als akzeptiert. b. Diese Liefer- und Nutzungsbedingungen des MRI gehen in jedem Falle anderslautenden Geschäftsbedingungen des Kunden vor. c. Erfüllungsort ist für beide Seiten Karlsruhe. Gerichtsstand ist Karlsruhe, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ( 38 ZPO). Es gilt in jedem Falle das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UNCITRAL-Kaufgesetze. 6