An die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf. An die Präsidenten der Oberlandesgerichte Hamm und Köln



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Transkript:

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - Elektronische Post - Justizministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Seite 1 von 2 Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf Präsidenten der Oberlandesgerichte Hamm und Köln 21.04.2010 Aktenzeichen 5251 - Z. 12 bei Antwort bitte angeben Bearbeiter: Herr Oberlack Telefon: 0211 8792-327 nachrichtlich: An den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster An den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen Präsidenten der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm An den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Köln Generalstaatsanwälte in Düsseldorf, Hamm und Köln Direktorin der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel Dienstgebäude und Lieferanschrift: Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf Telefon: 0211 8792-0 Telefax: 0211 8792-456 poststelle@jm.nrw.de www.justiz.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: ab Hbf mit Linien U 76, U 78 oder U 79 bis Haltestelle Steinstraße / Königsallee

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - Elektronische Post - Leiterin des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel Seite 2 von 2 Elektronische Kostenmarke Vorläufige Bestimmungen Schreiben vom 8. Dezember 2009 (5251 Z. 11) Anlagen: 3 Mit dem Bezugsschreiben hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass die bislang verwendeten papierenen Justizkostenmarken des Landes Nordrhein- Westfalen mit Ablauf des 31. Dezember 2010 für ungültig erklärt und aus dem Verkehr gezogen werden. In mehreren Bezirken der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden derzeit so genannte Elektronische Kostenmarken erprobt, die - bei erfolgreicher Erprobung - auf Dauer die bisherigen Justizkostenmarken ersetzen sollen. Als Anlage übersende ich meine Allgemeine Verfügung vom heutigen Tage zu Ihrer Kenntnis. Die Allgemeine Verfügung wird demnächst im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und in das Programm JVV-Online eingearbeitet werden. Im Auftrag gez. Pollmann

Bestimmungen über die Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM-B) AV d. JM vom 21. April 2010 (5251 - Z. 12) Aus Anlass der Erprobung der Verwendung von Elektronischen Kostenmarken setze ich die nachstehenden Bestimmungen mit sofortiger Wirkung zunächst vorläufig in Kraft: 1 Zulässigkeit der Verwendung 1.1 Mit Elektronischen Kostenmarken können 1.1.1 Gerichtskosten, 1.1.2 Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten sowie 1.1.3 Geldbeträge nach 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) und die der Justizverwaltung zuerkannten Geldauflagen nach 18 Abs. 1 EBAO entrichtet werden, wenn sie nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind. 1.2 Für Kostenforderungen, die der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen sind, dürfen Elektronische Kostenmarken an Erfüllungs Statt angenommen werden. Die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte hat ggf. die Löschung des offenstehenden Solls nach 36 Abs. 3 und 10 KostVfg. anzuordnen. 1.3 In schriftlichen Zahlungsaufforderungen sind Zahlungspflichtige vorrangig darauf hinzuweisen, sich des unbaren Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto zu bedienen. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit zur Entrichtung in Kostenmarken hinzuweisen. Im Übrigen ist die Verwendung von Kostenmarken zu empfehlen, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden liegt (z. B. zur Beschleunigung des Verfahrens). 2 Erwerb 2.1 Elektronische Kostenmarken können online erworben werden 2.1.1 über die Ladentheke des Justizportals des Bundes und der Länder (www.kostenmarke.justiz.de) nach Maßgabe der dort ausgewiesenen Verfahrensabläufe und Geschäftsbedingungen,

- 2-2.1.2 bei Gerichten mit entsprechend ausgestatteten Kartenzahlungsterminals. 2.2 Die Kunden (Erwerber) erhalten einen Beleg über den Kauf der Kostenmarken nach Muster 1 oder Muster 2. 3 Verwendung Die Kostenmarke oder der Barcode (auf dem Ausdruck der Quittung nach Muster 1 oder Muster 2) ist mit dem für die Gerichtsakten bestimmten Schriftstück (Antrag, Begleitschreiben o. ä.) einzureichen. 4 Entwertung Kostenmarken werden entwertet, indem das Gericht nach Zahlungseingang auf der Bildschirmmaske Elektronische Kostenmarke - Kostenmarke entwerten das Geschäftszeichen der Sache einträgt. Als Nachweis der Zahlung ist ein Ausdruck der Bildschirmmaske Elektronische Kostenmarke - Kostenmarke entwerten zu der Sachakte zu nehmen. 5 Werterstattung 5.1 Vor jeder Werterstattung ist zu prüfen, ob die zu erstattende Marke noch nicht entwertet war. 5.2 Auf Antrag kann der Gegenwert nicht entwerteter Kostenmarken erstattet werden. Über den Antrag entscheidet die Oberjustizkasse in Hamm. Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Kostenmarkenbetrag zurückzuzahlen, die Kostenmarke ist zu stornieren. Auf der Quittung ausgewiesene Gebühren werden nicht erstattet. 5.3 Über Anträge auf Erstattung des Gegenwerts bereits entwerteter Kostenmarken entscheidet das Gericht, bei dem die Kostenmarke entwertet worden ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Kostenmarkenbetrag zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist in den Sachakten zu vermerken (entsprechend 36 Abs. 10 KostVfg). Auf der Quittung ausgewiesene Gebühren werden nicht erstattet.

- 3-6 Verhütung missbräuchlicher Verwendung 6.1 Jede bzw. jeder Justizbeschäftigte hat Wahrnehmungen, die den Verdacht eines Missbrauchs mit Kostenmarken begründen, unverzüglich der Behördenleitung anzuzeigen. Eingelieferte Kostenmarken sind der Behördenleitung vorzulegen, wenn ihre Echtheit zweifelhaft ist. 6.2 Die Behördenleitung hat für die Aufklärung des Sachverhalts zu sorgen und das Erforderliche zu veranlassen (z. B. Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren; Ahndung dienstlicher Verfehlungen durch Maßnahmen der Dienstaufsicht). 7 Überwachung der Kostenmarkenverwendung 7.1 Die Geschäftsleiterin, der Geschäftsleiter oder andere von der Behördenleitung bestimmte Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder mittleren Justizdienstes haben mindestens alle zwei Jahre in jeder Abteilung der Geschäftsstelle und bei jeder amtsgerichtlichen Zweigstelle unvermutet die Verwendung, Entwertung und die Werterstattung von Elektronischen Kostenmarken zu prüfen. Sie können aus besonderem Anlass jederzeit weitere Prüfungen anordnen. Die Prüfung kann mit der allgemeinen Geschäftsprüfung nach Nr. 4 Abs. 1 der AV d. JM vom 14. März 2002 (1401 - I D. 23) - JMBl. NRW S. 85 - verbunden werden. In diesem Falle wird die Prüfung auf die Zahl der Prüfungen nach Satz 1 angerechnet. 7.2 Bei der Prüfung ist stichprobenweise eine angemessene Zahl von Akten einzusehen und festzustellen, ob die Bestimmungen über die Verwendung von Elektronischen Kostenmarken beachtet worden sind und ob sich die entwerteten Marken vollzählig in den Akten befinden. In die Prüfung sind stets auch weggelegte Akten einzubeziehen. Dabei ist auch darauf zu achten, ob Akten oder Teile davon fehlen. Können fehlende Akten nicht alsbald herbeigeschafft oder kann ihr Verbleib nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden, ist dies der Behördenleitung anzuzeigen. 7.3 Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Behördenleitung zur weiteren Veranlassung vorzulegen ist. Wird die Prüfung im Rahmen der allgemeinen Geschäftsprüfung (s. oben 7.1) vorgenommen, ist eine besondere Niederschrift entbehrlich. In diesem Fall ist ein Auszug aus dem Prüfungsprotokoll der allgemeinen Geschäftsprüfung zu den Sachakten "Justizkostenmarkenverwendung" zu nehmen. 7.4 Die Prüfung der Kostenmarkenverwendung im Rahmen der allgemeinen Geschäftsprüfung und der Kostenprüfung gemäß 48 Abs. 1 Nr. 2 KostVfg. bleibt im Übrigen unberührt.

- 4-7.5 Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren haben sich bei ihren örtlichen Prüfungen ( 48 Abs. 1 Nr. 2 KostVfg.) auch davon zu überzeugen, dass die Bestimmungen der Nrn. 7.1 bis 7.3 beachtet worden sind.

Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen Muster 1 Quittung Elektronische Kostenmarke Quittungsnummer: SZ2G1K2ER296 Betrag der Quittung: 10,00 EUR Zahlungsweise: Überweisung Datum: 08.04.2010 zahlbar bis: 08.06.2010 Bitte überweisen Sie unter Angabe der Quittungsnummer auf folgendes Konto: Empfänger: Oberjustizkasse Hamm Kontonummer: 1556216 Institut: WestLB BLZ: 30050000 Verwendungszweck: SZ2G1K2ER296 Hinweis: Eine unvollständige oder falsche Angabe der Quittungsnummer im Überweisungstext kann zu einer verzögerten bzw. keiner Zuordnung Ihrer Zahlung zur Quittung führen. Für die dadurch entstehenden Verzögerungen übernimmt die Justiz keine Haftung. Die Quittungsnummer bleibt bis zu 2 Monate bezahlbar. Danach wird davon ausgegangen, dass die Quittung keine Verwendung mehr findet. Sie wird aus dem System gelöscht.

Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen Muster 2 Quittung Elektronische Kostenmarke Quittungsnummer: ZY1E7BS5TCC7 Betrag der Quittung: 10,00 EUR Betrag Gebühr: 0,42 EUR Zahlungsweise: Kreditkarte Datum: 08.04.2010