13. Wahlperiode 03. 12. 2001



Ähnliche Dokumente
2. ob die vorhandenen Ausbildungsplätze ausreichen, um den prognostizierten Personalbedarf von Stellen bis zum Jahr 2010 abzudecken;

Fragen und Antworten zum Pflegeberufsgesetz

Schulen des Gemeinnützigen Institut für Berufsbildung Dr. E. GmbH

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode

13. Wahlperiode

3. wie viele Absolventinnen und Absolventen der verschiedenen Ausbildungs - gänge es in den vergangenen fünf Jahren jeweils gab;

Entwicklung der Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung

1. in welchen Bildungsgängen in Baden-Württemberg die Fachhochschulreife erworben werden kann;

Verwaltungsvorschrift vom 10. März Az.: /63. A. Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes

2. Wie prognostiziert sie die Anzahl von PTA-Auszubildenden für die kommenden fünf Jahre?

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Werkrealschule. Werkrealschulabschluss (mittlerer Bildungsabschluss) nach Klasse 10 Hauptschulabschluss nach Klasse 9 oder 10

2. in welchem Umfang es sich bei den Verzahnungsmodellen um Schulversuche handelt und mit welcher Zielsetzung diese Schulversuche initiiert wurden;

AUSBILDUNG ZUM/ZUR ERZIEHER/-IN

Aktuelle Situation in der Ausbildung zur Notfallsanitäterin/ zum Notfallsanitäter

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

2. Wie viele Menschen werden durch diese Angebote und Leistungen erreicht?

Regelungen für die kombinierte Ausbildung im Bereich Pflege an Berufsfachschulen. an Fachhochschulen mit ausbildungsintegrierenden dualen

Die höhere Berufsbildung Flexibel und praxisnah

Reform der Pflegeausbildung. Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin der SPD-Bundestagsfraktion für Pflege

Aufnahmevoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber an beruflichen Gymnasien verbessern

Informationen über das kaufmännische Berufskolleg I + II

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Aufnahmeprüfungen an Musikhochschulen in Baden-Württemberg deutsche und ausländische Bewerber

Berufsfachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe

GLEICHWERTIGKEIT = ATTRAKTIVITÄT?

Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Berufsfachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe

3. welche Konzepte die Landesregierung verfolgt, um den abgewiesenen Jugendlichen eine weitere Bildungs- bzw. Ausbildungschance zu ermöglichen.

6. wie hoch der prozentuale Anteil der Schülerinnen und Schüler an den Abendgymnasien

Abschlüsse und Anschlüsse der Sekundarstufe I an der Gemeinschaftsschule

Bildungsangebote der. Bonn e.v. DRK-Schwesternschaft. Gesamtleiterin des Fachseminars für Altenpflege. Monika Cremer-Biermann

Bildungspolitische Herausforderungen beim Übergang von der Schule in die Ausbildung

L a n d e s v e r o r d n u n g über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes Vom 26. Mai )

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg

Ressourcenverteilung im Gesundheitswesen: Wo steht die Pflege?

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Gültigkeit ab WiSe 2014/15 ZULASSUNGSORDNUNG

Abschlüsse und Anschlüsse der Sekundarstufe I an der Gemeinschaftsschule

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Berufsschule Berufsfachschule Berufskolleg Wirtschaftsgymnasium. Unsere Schule

13. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode

Kapazitäten an vollzeitschulischen beruflichen Schulen

Duales Ausbildungsangebot für die Gewinnung zusätzlicher Erzieherinnen und Erzieher

13. Wahlperiode

A. Erwerb der HZB in Deutschland

Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - BaySozKiPädG Landesnorm Bayern B...

Bildungswege in Baden-Württemberg. Oberstufe GMS

Bedeutung von Abschlussvermerken auf Schulzeugnissen. in Nordrhein-Westfalen.

Sachsen-Anhalt Fassung vom Letzte Änderung Zugang/ Zulassung/ Anerkennung

12. Wahlperiode Landespflegegesetz Rechtsverordnung zur Regelung der Weiterbildung für Pflegeberufe

Lernstandserhebung mit (Diagnose- und) Vergleichsarbeiten (DVA bzw. VERA)

Anmeldung für das Schuljahr 2017/2018

SCHULFORMEN IM BERUFSBILDENDEN SCHULWESEN

21. Oktober 2016 Seite 1 von 7

Situation der Kleinkindbetreuung im Landkreis Esslingen

K. (KWMBl. S. 135) geändert durch Bekanntmachung vom 17. Oktober 2016 (KWMBl. S. 225)

1 Fragebogen zur Erhebung (zu 2.4.1)

Pflegeausbildung im Wandel - Der neue Beruf Pflegefachfrau/mann ab 2020

12. Wahlperiode des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Biologie und Kommunikationswissenschaften an den Universitäten

Aktuelle Daten zur rettungsdienstlichen Ausbildung

Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Fragenkatalog "Rezertifizierung von Ärzten" der GMK. 27.

Wir bieten Perspektiven

Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung. Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

Die Pflegeberufe der Zukunft

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

vorliegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Bettina Fischer-Gerstemeier

Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag Wahlperiode

Fachtagung Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium. Rechtliche Rahmenbedingungen, Beratungsgespräch, Eignungsprüfung

Herzlich willkommen. zum Informationsabend des Technischen Berufskollegs an der Gewerblichen Schule Waiblingen. Dienstag, , 18.

Anmeldung für das Schuljahr 2019/2020

Karriere in der Victor s Unternehmensgruppe

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Schleswig-Holsteinischer Landtag Unterrichtung 19/73 (öffentlich) Verteiler: Fraktionen, Mitglieder SOZ, BIL

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Zukunftsorientierte Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege

HERZLICH WILLKOMMEN ZUM O7.OP-AN PFLEGETAG & 12. STERI-FACH-FORUM

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Situation der Lehrbeauftragten an baden-württembergischen Musikhochschulen

Erfolgreiche Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Ausbildung und Arbeitsmarkt!?

Betrifft: ALTENPFLEGEAUSBILDUNG. Jetzt bundeseinheitlich geregelt!

Informationen zum Bildungsangebot am Berufskolleg Tecklenburger Land.

Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes

V o r b l a t t. Die Ausbildung in der Altenpflege soll künftig auch in Teilzeit absolviert werden können.

Duales Studium in Deutschland

SCHULFORMEN IM BERUFSBILDENDEN SCHULWESEN

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg

Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagoginnen (Sozialberufe-

7. Ausbildung im Sozialbereich

Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Englisch

Workshop 4, Berufsbildung aus einem Guss,

Der Beruf. sich in die Zusammenarbeit im Pflegeteam und zwischen den Berufsgruppen im Gesundheitswesen konstruktiv einzubringen;

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom

2. welche konkreten Regelungen im Bereich des Baurechts (bisherige Landesheimbauverordnung)

Oberstufe des Gymnasiums oder der Gesamtschule

Ausbildungsmöglichkeiten am. Stand Mai

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Abg. Dr. Timm Kern u. a. FDP/DVP.

Transkript:

13. Wahlperiode 03. 12. 2001 Antrag der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU und Stellungnahme des Sozialministeriums Ausbildungsinitiative für Pflegeberufe Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1.a) ob es zutrifft, dass mit Einführung der DRGs (Fallpauschalenabrechnungssystems)im Krankenhauswesen künftig keine gesonderte Vergütung für ausbildende Häuser erfolgt, sondern im Rahmen einer Umlagefinanzierung die Landeskrankenhausgesellschaften die Aufgabe der Mittelverteilung auf die einzelnen Krankenpflegeschulen vornehmen sollen; b) ob dieses Poolverfahren inhaltlich deckungsgleich mit der beabsichtigten Finanzierung der Altenpflegeschulen ist; 2.a) ob es nicht sinnvoll wäre, sämtliche bisher getrennt ausgebildeten Pflegeberufe (Kranken-, Alten- und Kinderpflege, ggf. auch die Rettungsassistenten) in einer einheitlichen Grundausbildung zu qualifizieren und erst nach der Grundausbildungszeit (1 bis 2 Jahre) eine Differenzierung vorzunehmen und in diesem Zusammenhang b) sämtliche Ausbildungsgänge zu bündeln und in einer gemeinsamen Ausbildungsstelle für Pflegeberufe zusammenzufassen; c) die Ausbildung zur/zum Kranken- und Altenpflegehelfer/in (1-jährig) als eigenes Ausbildungsangebot an den o. g. Schulen anzusiedeln; Eingegangen: 03. 12. 2001 / Ausgegeben: 27. 02. 2002 1

3. ob die Landesregierung die Ansicht teilt, daß die Gesamtausbildung der Pflegeberufe z. B. wie folgt neu zu strukturieren ist: a) Schaffung eines flächendeckenden Einstiegsausbildungsabschnitts nach Erlangung des Hauptschulabschlusses (Berufsfachschule 2 Jahre Ziel Mittlere Reife) b) Schaffung eines flächendeckenden BK I und BK II Angebotes Ziel Fachhochschulreife c) Teil-Anrechnung der unter a./b. genannten Ausbildungsschritte auf die Ausbildung zur/zum Kranken-, Kinder- und Altenpfleger/in und Helfer/in. d) Teil-Anrechnung der Punkte a./b. und der eigentlichen Pfleger/innenausbildung auf das FH-Studium für die Pflegeberufe e) Teil-Anrechnung folgender Funktionsausbildungsmodule sowohl gegenseitig für evtl. weitere Module selbst und für das FH-Studium: Psychiatriepflege Rehabilitationspflege Nephrologische Pflege Onkologische Pflege Anästhesiepflege OP/Endoskopie-Pflege Weiterbildung zur Pflegedienstleitung (PDL) 2-jährige Fortbildung zur/zum PDL 2-jährige Fortbildung zur/zum Lehrer/in für Pflegeberufe FH-Studium (8 Semester) 29. 11. 2001 Hoffmann, Dr. Lasotta, Alfred Haas, Döpper, Klenk, Wieser, Schuhmacher CDU Begründung Bei der Steigerung der Attraktivität der Pflegeberufe ist es erforderlich, zum einen mögliche Berufsanfänger/innen und Wiedereinsteiger/innen frühestmöglich an den Beruf heranzuführen (Berufsfachschule/BKI+II) aber auch durch Fort- und Weiterbildungsalternativen eine adäquate berufliche Entwicklung, die dem individuellen Leistungsvermögen entsprechen müssen anzubieten. Ein durchgängiges Aus- und Fortbildungskonzept scheint von Nöten zu sein, dass zum einen die Helferberufe als niederschwelliges Angebot (1-jährig) besser integriert und als festen Bestandteil im Konzept zulässt, zum anderen aber die Fortbildungsangebote bis hin zum FH-Studium in einem aufbauenden, auf die einzelnen Module abgestimmten Verfahren neu regelt. Die 2

Zusammenfassung der Grundausbildung aller Pflegeberufe und die erst in einem späteren Stadium der Grundausbildung erfolgende beruflich differenzierte Fachausbildung erscheint sinnvoll, da jetzt die einzelnen Ausbildungsschritte beginnend von der Berufsfachschule über die berufspraktische Ausbildung bis hin zum FH-Studium nicht ineinander greifen, dauert die Berufsqualifikation bis zu ihrer letzten Stufe mehr als 10 Jahre. Die mit der Einführung der DRGs einhergehende notwendige Neugestaltung der Ausbildungsstellenfinanzierung und das bevorstehende BVerfG-Urteil zur Altenpflegeausbildung eröffnen jetzt die Möglichkeit, alle Ausbildungsschritte neu zu strukturieren. Eine Zusammenfassung der Berufsfachschulen/BKI+BK II und eine grundsätzliche Neuorganisation der Alten- und Krankenpflegeschulen wäre jetzt möglich und zur Steigerung der Attraktivität dieses Berufsstandes auch dringend geboten. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 Nr. 45 0141.5/13/517 nimmt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1.a) ob es zutrifft, dass mit Einführung der DRGs (Fallpauschalenabrechnungssystems) im Krankenhauswesen künftig keine gesonderte Vergütung für ausbildende Häuser erfolgt, sondern im Rahmen einer Umlagefinanzierung die Landeskrankenhausgesellschaften die Aufgabe der Mittelverteilung auf die einzelnen Krankenpflegeschulen vornehmen sollen; Im Fallpauschalengesetz ist für die Finanzierung der Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen folgende Regelung vorgesehen: Nach wie vor werden die Kosten der Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen bei der Betriebskostenfinanzierung berücksichtigt. Dabei sind Personen, die in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, im Verhältnis 7:1, Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, im Verhältnis 6:1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Kraft anzurechnen. Die Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen soll ab dem Jahre 2004 für die jeweils ausbildenden Krankenhäuser wettbewerbsneutral durchgeführt werden. Von allen Krankenhäusern wird ein Zuschlag je Fall erhoben und an die Landeskrankenhausgesellschaften der jeweiligen Länder abgeführt. Die Landeskrankenhausgesellschaften errichten einen Fonds aus diesen Mitteln, mit dem die Ausbildung im Krankenhausbereich finanziert wird. Die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene ermitteln und vereinbaren jährlich für die einzelnen Berufe die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten. Die Selbstverwaltungsparteien auf Landesebene bestimmen das Verfahren zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs für die Ausbildungsplätze und Ausbildungsvergütungen im Land und die Höhe des zu erhebenden Zuschlags, aus dem sich dann die Finanzierung der ausbildenden Krankenhäuser speist. Grundlage für die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs sind die in den einzelnen Ländern vorgegebenen Ausbildungsstrukturen und der jeweils bestehende Umfang an Ausbildungsplätzen. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

1. b) ob dieses Poolverfahren inhaltlich deckungsgleich mit der beabsichtigten Finanzierung der Altenpflegeschulen ist; Altenpflegeschulen werden in Baden-Württemberg nach dem Schulrecht finanziert. Bei den öffentlichen Schulen trägt das Land die Personalkosten, der Kreis die Sachkosten. Private Altenpflegeschulen werden als Ersatzschulen nach dem Privatschulgesetz gefördert. Daran wird sich in den nächsten Jahren selbst dann nichts ändern, wenn das Altenpflegegesetz des Bundes in Kraft treten würde. Die Landesregierung hatte aber mit einer Bundesratsinitiative versucht, die Finanzierung der Ausbildungsvergütungen über einen Pool zu ermöglichen, um insoweit vergleichbare Strukturen mit anderen Pflegeberufen zu schaffen. Die Initiative hat keine Unterstützung gefunden. Das Altenpflegegesetz des Bundes sieht als Regelfinanzierung für die Ausbildungsvergütung vor, dass der Träger der praktischen Ausbildung diese Kosten in den Entgelten und Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen kann. Zur Verhinderung eines Mangels an Ausbildungsplätzen sind die Länder ermächtigt, Ausgleichsregelungen für die Träger untereinander zu schaffen. Es bestehen Zweifel an der Verfassungskonformität der entsprechenden Ermächtigungsnorm. 2. a) ob es nicht sinnvoll wäre, sämtliche bisher getrennt ausgebildeten Pflegeberufe (Kranken-, Alten- und Kinderpflege, ggf. auch die Rettungsassistenten) in einer einheitlichen Grundausbildung zu qualifizieren und erst nach der Grundausbildungszeit (1 bis 2 Jahre) eine Differenzierung vorzunehmen und in diesem Zusammenhang b) sämtliche Ausbildungsgänge zu bündeln und in einer gemeinsamen Ausbildungsstelle für Pflegeberufe zusammenzufassen; Eine Vereinheitlichung der Ausbildung der Pflegeberufe wird schon seit längerem diskutiert. Problempunkte sind unter anderem die oben beschriebenen Finanzierungsunterschiede. In fachlicher Hinsicht ist noch nicht geklärt, welche Dauer eine integrierte, das heißt einheitliche Ausbildung im Hinblick auf die in den einzelnen Pflegesparten zu stellenden Qualitäts- und Spezialisierungsansprüche haben sollte, um gute Einstiegsvoraussetzungen für die erste Arbeitsaufnahme zu erreichen. Langfristig wird es notwendig werden, den Pflegeberufen durch ein abgestimmtes System von Aus-, Fort- und Weiterbildung breitere berufliche Einsatzfelder zu eröffnen. Baden-Württemberg wird daher Modellversuche zur integrierten Ausbildung unterstützen. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte Ausbildung zum Rettungsassistenten weist strukturelle Besonderheiten (2-jährige Ausbildung, davon zwölf Monate praktische Tätigkeit) und fachliche Schwerpunkte auf, die sich für eine Integration in die Pflegeausbildung wenig eignen. 2.c) die Ausbildung zur/zum Kranken- und Altenpflegehelfer/in (1-jährig) als eigenes Ausbildungsangebot an den o. g. Schulen anzusiedeln; Da Pflegehelferausbildungen bislang jeweils an den für die Ausbildung der Pfleger zuständigen Ausbildungsstätten stattgefunden haben, wäre es folgerichtig, sie im Falle einer integrierten oder weitgehend integrierten Ausbildung an der gemeinsamen Pflegeschule einzurichten. Die Dauer der Ausbildung in Krankenpflegehilfe ist bundesgesetzlich geregelt und beträgt ein Jahr. Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe dauert derzeit in Baden-Württemberg ebenfalls ein Jahr. Würde das Altenpflegegesetz des Bundes in Kraft treten, muss sie mindestens ein Jahr dauern. Die Länder können das Nähere über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe regeln. 4

3. ob die Landesregierung die Ansicht teilt, dass die Gesamtausbildung der Pflegeberufe z. B. wie folgt neu zu strukturieren ist: a) Schaffung eines flächendeckenden Einstiegsbildungsabschnitts nach Erlangung des Hauptschulabschlusses (Berufsfachschule 2 Jahre Ziel Mittlere Reife); Die zweijährige zur Prüfung der Fachschulreife führende Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege ist annähernd flächendeckend an 67 Standorten hauswirtschaftlicher Schulen eingerichtet. Das Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Fachschulreife (mittlerer Bildungsabschluss) sowie u. a. die Vermittlung von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen im sozialpflegerischen Bereich. 3.b) Schaffung eines flächendeckenden BK I und BK II Angebotes Ziel Fachhochschulreife; Das Berufskolleg Gesundheit und Pflege I und II ist an zusammen 52 Standorten (1BKPI: 40, 1BKPII: 12) landesweit eingerichtet. Das Berufskolleg Gesundheit und Pflege I ist ein einjähriger Bildungsgang zur Vorbereitung auf Berufe des Gesundheitsbereichs und des pflegerischen Bereichs. Es werden neben allgemein bildenden Inhalten vor allem Grundkenntnisse in den Bereichen Ernährung, Gesundheit und Pflege vermittelt. Das Berufskolleg Gesundheit und Pflege II baut auf dem Berufskolleg Gesundheit und Pflege I auf und vermittelt neben Kenntnissen im Bereich Gesundheit und Pflege auch spezifische betriebswirtschaftliche und organisatorische Kompetenzen. Die Absolventinnen und Absolventen, die mit erfolgreichem Abschluss die Berufsbezeichnung Assistent/ -in des Gesundheitsund Sozialwesens erwerben, werden für eine Tätigkeit an der Schnittstelle Verwaltung / Pflege in Einrichtungen des Gesundheitsbereiches qualifiziert. Daneben erlangen sie durch Teilnahme am Zusatzunterricht und erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung die Fachhochschulreife. 3.c) Teil-Anrechnung der unter a./b. genannten Ausbildungsschritte auf die Ausbildung zur/zum Kranken-, Kinder- und Altenpfleger/in und Helfer/in; Eine Teil-Anrechnung der unter a./b. genannten Bildungsgänge ist nicht möglich, da die notwendige Praxis fehlt und der pflegerische Anteil insgesamt zu gering ist. Eine Teilanrechnung auf die Kinderpflegerinnenausbildung kommt nicht in Betracht, da der Zugang über einen Hauptschulabschluss möglich ist und Bewerber/innen mit mittlerem Bildungsabschluss im erzieherischen Bereich die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher anstreben. 3.d) Teil-Anrechnung bei der Punkte a./b. und der eigentlichen Pfleger/innenausbildung auf das FH-Studium für die Pflegeberufe; Eine (Teil-)Anrechnung eines Einstiegsausbildungsabschnitts nach Erlangung des Hauptschulabschlusses und einer zur Fachhochschulreife führenden Ausbildung an der Berufsfachschule bzw. BK I und BK II auf das Studium an einer Fachhochschule ist nach den allgemeinen hochschulrechtlichen Grundsätzen nicht möglich. 3.e) Teil-Anrechnung folgender Funktionsausbildungsmodule sowohl gegenseitig für evtl. weitere Module selbst und für das FH-Studium: Psychiatriepflege Rehabilitationspflege 5

Nephrologische Pflege Onkologische Pflege Anästhesiepflege OP/Endoskopie-Pflege Weiterbildung zur Pflegedienstleitung (PDL) 2-jährige Fortbildung zur/zum PDL 2-jährige Fortbildung zur/zum Lehrer/in für Pflegeberufe FH-Studium (8 Semester) Für die (Teil-)Anrechnung der aufgelisteten Funktionsausbildungsmodule auf das Studium an einer Fachhochschule gilt das Gleiche wie für die Anrechnung der Ausbildung. Auf das Studium an einer Fachhochschule anrechenbar sind nach den gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz im Jahr 1994 verabschiedeten Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen an Fachhochschulen nur Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht wurden. Ausnahmen davon sind ausdrücklich geregelt und auf staatlich anerkannte Fernstudien und Berufsakademien sowie auf Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR beschränkt. Durch 15 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums für das Studium und die Prüfungen an Fachhochschulen vom 6. Mai 1997 (GBl.S.195) wurden diese Grundsätze in das Landesrecht übernommen. Soweit die aufgeführten Bildungsgänge in Weiterbildungsverordnungen des Sozialministeriums geregelt sind, ist der Leitung der Weiterbildung die Möglichkeit eingeräumt, Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrganges anzurechnen. Dr. Repnik Sozialminister 6