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Transkript:

ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Reisegebühren April 2012

INHALTSVERZEICHNIS DIENSTREISE... 3 REISEKOSTENVERGÜTUNG... 3 TAGESGEBÜHR... 4 NÄCHTIGUNGSGEBÜHR... 5 DIENSTVERRICHTUNG IM DIENSTORT... 6 VERSETZUNG... 6 GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN - REISERECHNUNG... 7 BAUSCHVERGÜTUNGEN FÜR SCHULVERANSTALTUNGEN... 8 BELOHNUNG FÜR DIE LEITUNG VON SCHULVERANSTALTUNGEN... 8 ABGELTUNG FÜR MEHRTÄGIGE SCHULVERANSTALTUNGEN... 9 FAHRTKOSTENZUSCHUSS... 9 PENDLERPAUSCHALE... 10 2

DIENSTREISE Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich eine Lehrerin / ein Lehrer auf Grund eines erteilten Dienstauftrages zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt, die mehr als 2 km von seiner Stammschule oder vom Wohnort entfernt ist. Um Dienstauftrag kann beispielsweise für Fortbildungsveranstaltungen angesucht werden. Als Dienstreise gilt auch eine Fahrt zur Lehramtsprüfung, und zwar auch zu einer Teiloder Wiederholungsprüfung. REISEKOSTENVERGÜTUNG Reiserechnung kann nur dann gestellt werden, wenn vorher um Dienstauftrag angesucht wurde! Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Stammschule anzusehen. Im Dienstauftrag kann aber auch festgelegt werden, dass die Wohnung Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise ist, wenn dadurch eine Kostenersparnis eintritt. Für Lehrerreserven gilt als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort, sofern keine Versetzung an eine bestimmte Schule erfolgt ist. (Beachte: Für Fahrten zu Kursen wird von der Stammschule aus verrechnet!). Lehrerreserve: siehe Dienstzuteilung. Es besteht Anspruch auf den Fahrtauslagenersatz für das billigste öffentliche Beförderungsmittel (Basis = BusinessCard-Tarif der ÖBB). Für Dienstreisen per Bahn steht die Businesscard (vormals Bahnkontokarte) der ÖBB zur Verfügung. Um eine Businesscard von der Abeilung 2 zu erhalten, ist es erforderlich, spätestens 1 Woche vor Antritt der Dienstreise eine solche durch Übermittlung einer Kopie des Dienstauftragsansuchens an die Kanzleistelle des Referates 2/02 oder an die Kanzleistelle der Abteilung 2 (pflichtschulen@salzburg.gv.at ; sanel.moric@salzburg.gv.at oder Fax 066280422916) zu beantragen. Bei späterem Einlangen ist die Ausstellung und rechtzeitige 3

Übermittlung einer Businesscard nicht gewährleistet. Es kann grundsätzlich nur mehr die 2. Klasse abgerechnet werden. Kilometergeld kann nur abgerechnet werden, wenn die vorgesetzte Dienststelle (im Regelfall die Schulleiterin/der Schulleiter) das dienstliche Interesse an der Benützung des PKW bestätigt. Dienstinteresse liegt vor, wenn a) durch die Benützung eine beträchtliche Zeitersparnis erzielt wird b) eine Ersparnis an Reisegebühren eintritt c) auf eine andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht wird. Ganz besonders wichtig ist der Dienstauftrag im Falle eines (auch selbst verschuldeten) Unfalls. Wenden Sie sich in diesem Fall so rasch es geht an eine/n Personalvertreter/in! Das Kilometergeld beträgt je Fahrkilometer: zu Fuß oder mit dem Fahrrad 0,24 Motorfahrräder und Motorräder (Hubraum über 250 ccm) 0,24 PKW 0,42 Zuschlag für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist (es wurde ebenfalls ein Dienstauftrag erteilt) 0,05 TAGESGEBÜHR Zur Ermittlung der zustehenden Tagesgebühr ist bei tatsächlicher Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels der effektiven Dienstreisedauer (Angabe der fahrplanmäßigen Abfahrt und Ankunft) ein Zeitzuschlag von ¾ Stunden bei Beginn und einer ½ Stunde bei Beendigung zuzurechnen. In den Excel-Programmen ist der Zeitzuschlag bereits automatisiert (Spalte muss ausgefüllt werden). - Bei Reisen im Dienstort (betrifft hauptsächlich die Stadt Salzburg) gibt es diesen Zeitzuschlag nicht! 4

- Bei tatsächlicher Benützung des PKWs (auch wenn keine PKW-Genehmigung erteilt wurde) sind die tatsächlichen Ausbleibezeiten (tatsächliche Abfahrt und Ankunft, ohne Zeitzuschlag) zu verrechnen. Ausbleibezeit zustehende Tagesgebühr mehr als 5 Stunden 1/3 mehr als 8 Stunden 2/3 mehr als 12 Stunden bis 24 Stunden 3/3 Tagesgebühr, Tarif I - Für Reisen im Bezirk mit Nächtigung - Für Reisen außerhalb des Bezirkes für die ersten 30 Tage (gleiche Gemeinde). - Lehrerreserve Tagesgebühr, Tarif II - Reisen innerhalb des Bezirkes (ohne Anspruch auf Nächtigung) - Reise von Salzburg-Stadt nach Salzburg-Umgebung und umgekehrt, wenn kein Anspruch auf Nächtigung besteht. - ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Gemeinde NÄCHTIGUNGSGEBÜHR Für jede auf einer Dienstreise verbrachte Nacht gebührt eine Nächtigungsgebühr, die nur neben einer (ev. auch anteiligen) Tagesgebühr gewährt wird. Wenn die/der Lehrer/in nachweist, dass die tatsächlich unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihr/ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihr/ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Ein Originalbeleg ist dafür der Reiserechnung beizulegen. Beleg: Nächtigung ohne Frühstück : 5

voller Ersatz der Übernachtungskosten bis zur Höchstgrenze. Beleg: Nächtigung oder Nächtigung mit Frühstück oder "Arrangement / Logis": 15 % der Tagesgebühr werden für das Frühstück von der Hotelrechnung abgezogen. Bei Direktverrechnung durch die Abteilung 2 (Bereitstellung von Verpflegung bzw. Nächtigung) kann keine Reisezulage verrechnet werden. Tagesgebühren in Nächtigungsgebühren in Tarif I Tarif II 3/3 2/3 1/3 3/3 2/3 1/3 tarifmäßige NG +600 % Gesamthöhe 26,40 17,60 8,80 19,80 13,20 6,60 15,00 105,00 DIENSTVERRICHTUNG IM DIENSTORT Es gebühren Fahrtkosten (öffentliche Verkehrsmittel) und die Tagesgebühr (Tarif II). Beispiel: Unterricht an 2 Schulen (Stammschule - Nebenschule, Entfernung mehr als 2 km) VERSETZUNG Eine Versetzung liegt vor, wenn die/der Lehrer/in einer Schule in einem neuen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Anstellung an einem anderen Dienstort anlässlich einer Vertragsverlängerung gilt nicht als Versetzung. Übersiedlungsgebühren Diese bestehen aus dem Ersatz der Reisekosten für die versetzte Lehrerin / den versetzten Lehrer bzw. deren/dessen Familie, dem Frachtkostenersatz und der Umzugsvergütung. Sie sind mit dem für Übersiedlungen vorgesehenen Rechnungsformular geltend zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Übersiedlungsgebühr nur dann ausbezahlt wird, wenn mit der Versetzung ein Wohnortwechsel stattgefunden hat. 6

Trennungsgebühr und Trennungszuschuss Die Trennungsgebühr besteht aus einer Tagesgebühr (Tarif II) und einer Nächtigungsgebühr. Die/Der versetzte verheiratete Lehrer/in, der/dem keine beziehbare Wohnung am neuen Dienstort zur Verfügung steht, erhält für die getrennte Haushaltsführung eine Trennungsgebühr. Bei täglicher Rückkehr an den bisherigen Wohnort erhält die/der Lehrer/in einen Trennungszuschuss (zumutbare Fahrzeit hin und zurück nicht mehr als 2 Stunden). Pragmatische Lehrer/in: Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. Für detaillierte Auskünfte stehen Ihnen Ihre Personalvertreter gerne zur Verfügung. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN - REISERECHNUNG Reiserechnung kann nur dann gestellt werden, wenn vorher um Dienstauftrag angesucht wurde! Die Frist zur Rechnungslegung für Reisegebühren beträgt sechs Monate. Der Kalendermonat, in dem die Dienstreise, Dienstverrichtung etc. beendet wird, zählt bei dieser Frist (ab dem 1. Tag des Kalendermonats!) mit. Zur Abrechnung ist das Excelformular zu verwenden: http://www.salzburg.gv.at/xls-formulare-bf-dienstreisen-inland-mobiledienste.xls Der Beamtin/Dem Beamten ist auf Verlangen rechtzeitig vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. 7

BAUSCHVERGÜTUNGEN FÜR SCHULVERANSTALTUNGEN Schulveranstaltung Ausbleibezeit Vergütung Wander- und Sporttage Projektwoche und Berufspraktische Woche Sommersportwoche Wintersportwoche Exkursionen, Berufspraktische Tage innerhalb des Dienstortes > 5-8 Stunden > 8-12 Stunden > 12-24 Stunden Exkursionen, Berufspraktische Tage außerhalb des Dienstortes > 5-8 Stunden > 8 12 Stunden > 12 bis 24 Stunden > 5-8 Stunden > 8-24 Stunden pro Kalendertag pro Kalendertag pro Kalendertag 11,20 23,10 25,30 27,70 31,90 6,90 13,30 20,10 6,90 17,60 26,40 BELOHNUNG FÜR DIE LEITUNG VON SCHULVERANSTALTUNGEN Lehrer/innen, die mit der Leitung einer mindestens 4-tägigen Schulveranstaltung (mit und ohne Nächtigung) beauftragt wurden, erhalten eine Belohnung in Höhe von 185,00. Diese Belohnung erhalten auch die Leiter/innen einer mindestens 4-tägigen berufspraktischen Schulveranstaltung für Schüler, die das 9. Schuljahr absolvieren, auch wenn keine Nächtigung damit verbunden ist. Die vier Tage müssen aber zusammenhängend abgehalten werden. (Ist vom Schulleiter / von der Schulleiterin mit dem Formular zur Abrechnung von Mehrdienstleistungen geltend zu machen) 8

ABGELTUNG FÜR MEHRTÄGIGE SCHULVERANSTALTUNGEN Der/Dem Lehrer/in gebührt für die Teilnahme an mindestens 2-tägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern sie/er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt pro Tag 32,00. (Ist von der Schulleiterin/vom Schulleiter mit dem Formular zur Abrechnung von Mehrdienstleistungen geltend zu machen) Wien-Aktion Abrechnung erfolgt analog "Projektwoche". Fallen zu den Kosten der Wien-Aktion (derzeit 155,00) zusätzliche Fahrtkosten oder sonstige Eintrittsgelder an, können diese als Vergütungen von Ausgaben nur gegen Originalbeleg verrechnet werden. Die Bauschvergütung für die "Wien-Aktion" beträgt 25,30 pro Tag. Der Betrag für das Kulturprogramm und sonstige Eintrittsgelder (Beleg notwendig) wird als Aufwandsentschädigung gleichzeitig mit den Reisegebühren ausbezahlt. FAHRTKOSTENZUSCHUSS Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (FKZ) wird bei Neuanträgen an die Gewährung der sogenannten Pendlerpauschale gekoppelt. Dazu ist es erforderlich, das notwendige Formular L34 des BMF auszufüllen und beim Dienstgeber einzureichen. Die Ansprüche auf Pendlerpauschale (Steuerfreibetrag) und Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat bei einer Fahrtstrecke über 20 bis 40 km... 17,66 über 40 bis 60 km... 34,92 über 60 km... 52,20 9

Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist ( großes Pendlerpauschale ) beträgt der Fahrtkostenzuschuss von über 2 bis 20 km... 9,61 über 20 bis 40 km... 38,13 über 40 bis 60 km... 66,36 über 60 km... 94,78 Geltendmachung der Ansprüche Alle Tatsachen, die für das Entstehen, den Wegfall oder die Änderung der Höhe des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, sind binnen 1 Woche zu melden (ausgenommen Tarifänderungen, diese werden vom Amt berücksichtigt!). Erfolgt die Meldung später, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss erst ab dem nächsten Monatsersten. Beantragt wird der FKZ mit dem Formular Pendlerpauschale http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-steuern/pdfs/9999/l34.pdf PENDLERPAUSCHALE Das Pendlerpauschale ist ein Steuerabsetzbetrag. Es kann jederzeit angesucht werden, es kann auch im Nachhinein im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Es wird zwischen dem kleinen Pendlerpauschale und dem großen Pendlerpauschale unterschieden. Die Gewährung eines kleinen bzw. großen Pendlerpauschales hängt von der Zumutbarkeit der Wegstrecke ab: Wegstrecke unter 20 km über 20 km über 40 km zumutbare einfache Wegzeit 1,5 Stunden 2 Stunden 2,5 Stunden Bei Überschreitung der Wegzeiten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar. 10

Kleines Pendlerpauschale Anspruch ergibt sich, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Höhe des jährlichen Absetzbetrages: ab 20 km jährlich 696 ab 40 km jährlich 1.356 ab 60 km jährlich 2.016 Großes Pendlerpauschale Anspruch ergibt sich, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 2 km beträgt und die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Höhe des jährlichen Absetzbetrages: ab 2 km jährlich 372 ab 20 km jährlich 1.476 ab 40 km jährlich 2.568 ab 60 km jährlich 3.672 Wenn an mehr als der Hälfte der Arbeitstage ein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden kann, so steht nicht das große, sondern ab einer Entfernung von 20 km das kleine Pauschale zu. Antrag Die Beantragung erfolgt mit dem Formblatt L 34 http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-steuern/pdfs/9999/l34.pdf Auf Grund der zahlreichen komplexen Bestimmungen kann an dieser Stelle nur ein Auszug aus den gebräuchlichsten Bestimmungen der RGV erfolgen. Für darüber hinaus gehende und detaillierte Anfragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. 11

Broschüre zusammengestellt von: Sigi Gierzinger 0664/2420534 sigi.gierzinger@a1.net Christine Haslauer 0664/8284290 christine.haslauer@gmx.at Toni Polivka 0664/8284291 toni.polivka@a1.net Margot Zobernig 0664/8565441 da-salzburg.stadt@gmx.at Peppo Wiendl 0664/4025768 da-su@gmx.at Melitta Bauer 0664/4001623 direktion@vs-strobl.salzburg.at alle: Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen - Zentralausschuss Nonnbergstiege 2/I, 5010 Salzburg 12