D i e n s t v e r e i n b a r u n g. gem. 36 MVG. über Einführung und Einsatz des mobilen Datenerfassungssystems. in der Diakonie-Sozialstation.



Ähnliche Dokumente
P F L E G E V E R T R A G. über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

D I E N S T V E R E I N B A R U N G

Vereinbarung über den Datenschutz und die Rechte des Personalrats beim Betrieb elektronischer Schließanlagen im Universitätsklinikum Heidelberg

Abschnitt I Grundlagen

Seminarprogramm des vkm-bayern für das Jahr 2016

äumg UNVER'TäT $KI Dienstvereinbarung

Dienstvereinbarung über die Nutzung elektronischer Medien am Arbeitsplatz

Kirchengesetz. der Evangelischen Landeskirche Anhalts zur Ausführung des Kirchengesetzes

Dienstvertrag Anlage 32 zu den AVR

des Kirchengesetzes MVG.EKDÜG M_Archiv (KABl 1995 S. 60) 3 Änderungen Art der Änderung 3 neu gefasst Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle

Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO)

Pflege- und Betreuungsvertrag über ambulante Kranken- und Altenpflegeleistungen

Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und

Arbeitsrechtliche Kommission Frankfurt a.m., Ausschuss Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über den Einsatz elektronischer Terminkalender

Dienstvereinbarung Arbeitszeitkonto für die Tageseinrichtungen für Kinder der Evangelischen Kirche in Mannheim

Kirchengesetz zur Ergänzung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz MVGErgG)

Anlage 3 zur Dienstanweisung über den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Kreisverwaltung Recklinghausen

Arbeitsrechtsregelung zur Telearbeit - Arbeitsplatz im häuslichen Bereich - (AR-Telearbeit)

3. Ergänzungsvereinbarung zur Grundlagenvereinbarung über die Einführung und Nutzung des integrierten HR IT Personalmanagementverfahrens - "KoPers"

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde

Dienstvereinbarung über die Einrichtung und Anwendung eines digitalen Schließsystems in der Fassung vom

Dienstvereinbarung. zum Umgang mit suchtmittelgefährdeten bzw. suchtmittelauffälligen Beschäftigten. Evangelischer Kirchenbezirk Göppingen

Dokumentation von Maßnahmen zur Videoüberwachung nach 52 DSG-EKD

Copyright by it-basixs

(Name, Anschrift) (Name, Anschrift)

Dienstvereinbarung. zwischen. der Verwaltung des Universitätsklinikums Tübingen. und. dem Personalrat des Universitätsklinikums Tübingen.

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter

Vom 23. Oktober 2008 (GVBl. S. 198) Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

Amtliche Mitteilungen / 36. Jahrgang 004/2017

Muster-Dienstvereinbarung über die Nutzung privater Smartphones und Tablets für dienstliche Zwecke

Rahmenbedingungen Aushilfs- und Vertretungskräfte 700-Anlage Anlage zur KAO

Kirchengesetz. zur Ausführung

Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Inhaltsverzeichnis Vergabeordnung

Dienstvereinbarung. nach 78 NPersVG für den Einsatz des SAP Systems zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover

Dienstvereinbarung über die Einführung und den Einsatz des LOGA 2001 / Personalverwaltungs- und -informationssystems (DV LOGA)

Das Vertragsverhältnis kommt durch unsere schriftliche Bestätigung Ihrer Teilnahme rechtsverbindlich

Seminarprogramm des vkm-bayern für das Jahr 2019

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

Kirchengesetz zur Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013

Der Kanzler und der Personalrat der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt schließen nach Art.

Mez & Menzel Betreuungsnetzwerk. (rechtlicher Betreuer)

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE

Betreuungsvertrag zur Tagespflege. Zwischen. und

Kirchengesetz zur Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013.

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Nachfolgend erhalten Sie die ausführlichen Informationen zum Thema Datenschutz bei Schwarzer:

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD.

Arbeitsvertrag Verein / Med. Fachangestellte

Dienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze

Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung)

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom

m Amtliche Mitteilungen / 36. Jahrgang 005/2017

Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Vom 14. April 2016 (Beschluss Nr. 170) (GVM 2016 Nr. 1 S. 144) Inhaltsübersicht

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:

Vom 19. Mai 1994 (GVM 1994 Nr. 2 Z. 1) Inhaltsverzeichnis

über die Errichtung und den Betrieb einer digitalen Telekommunikationsanlage (Alcatel 4400) an der Universität München mit der Sammelrufnummer

zwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel

Dienstvereinbarung. zwischen. der Universität Hamburg als Dienststelle und den Personalräten

Musterdienstvereinbarung zur Sozialkomponente

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung

Kirchengesetz. zur Übernahme des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. über die Statistik

Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses. agmav WESTFALEN - LIPPE

Maklervertrag. Zwischen der MKM KreditManagement GmbH, Berliner Straße 137, Berlin (- nachfolgend Makler genannt -)

Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von MAV-Aufgaben für MAV-Vertreter der Kirchenkreise, Gemeinden und Verwaltungsämter. ( 19 Abs. 2 MVG.

Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen

Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung)

Vom 13. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420), geändert am 14. November 2018 (ABl. EKD 2018 S. 273)

Teilnahme- und Einwilligungserklärung für Versicherte der AOK Nordost Berliner Projekt Die Pflege mit dem Plus

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische

Arbeitsrechtliche Kommission

Arbeitsrechtliche Regelung zur Festlegung der Rahmenbedingungen für den Einsatz unregelmäßig beschäftigter Aushilfs- und Vertretungskräfte

EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT STUTTGART, POSTFACH Telefon Sachbearbeiter/in - Durchwahl Frau Rieger - 275

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Spezielle kirchliche Bezeichnungen Quellen/Literatur... 23

Verordnung zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising in der Bremischen Evangelischen Kirche (Datenschutzverordnung Fundraising - DSVO.

KOOPERATIONSVERTRAG. Vertragsnummer (Dienststellennummer Schule-Lfd.Nr.-Schuljahr Vertragsabschluss: z.b /2019) zwischen

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Datenschutzvereinbarung nach 11 BDSG Wartung und Pflege von IT-Systemen

Dienstvereinbarung. Zwischen der Chante - Universitätsmedizin Berlin Vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden (folgend: Charite), und

Bekanntmachung des Thüringer Justizministeriums vom 03. Juni 2008 Az.: 5111/E 6/05

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Deutscher Caritasverband

Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Bock Coaching Akademie

Dienstanweisung pädagogische Mitarbeiter/innen

Dienstplankontrolle durch die MAV. Was kann, was sollte die MAV tun? Martin Leo

Beispieldienstvereinbarung zur Sozialkomponente. am Beispiel eines Sozialfonds

DATENSCHUTZ. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten: Martinus van der Heijden. Anschrift: Martinus van der Heijden

DS-EKb Archiv. Datenschutz "Einbinden von Kirchenbüchern im Auftrag" Archiv, Geltungszeitraum EKvW 1

Tätigkeitsbericht. vom bis zum

Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln. Forum B

Transkript:

Entwurf Stand: 11.04.2014 D i e n s t v e r e i n b a r u n g gem. 36 MVG über Einführung und Einsatz des mobilen Datenerfassungssystems. 1 in der Diakonie-Sozialstation. 2 Zwischen (Bezeichnung des Dienstgebers) vertreten durch Frau/Herrn und der Mitarbeitervertretung, vertreten durch den/die Vorsitzende/n der Mitarbeitervertretung Frau/Herrn wird vereinbart: 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, im Folgenden Beschäftigte genannt, der Diakonie-Sozialstation.., die mit dem System 1 arbeiten. 2 Zielsetzung Mit der Einführung werden folgende Ziele verfolgt: (1) Durch mobile Datenerfassung sollen der Diakonie-Sozialstation die aktuellen Leistungsabrechnungsdaten möglichst zeitnah zur Verfügung stehen, um die Kommunikation der Sozialstation mit externen Stellen unkomplizierter und professioneller zu gestalten. (2) Gleichzeitig sollen mit dem System den Beschäftigten möglichst aktuelle Patienten-, Pflege- und Tourendaten zur Verfügung gestellt werden. 2 Die farbig unterlegten Passagen bedeuten, dass es hier vor Ort der konkreten Benennung oder konkreten Ausgestaltung bedarf.

(3) Die mobile Datenerfassung zielt nicht auf eine Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten ab und darf hierzu auch nicht verwendet werden. Das Nähere hierzu regelt 9 dieser Vereinbarung. (4) Die mobile Datenerfassung kann zur Erleichterung der Arbeitszeiterfassung verwendet werden. Den Unterzeichnenden ist bewusst, dass relevant für die Arbeitszeiterfassung des Beschäftigten immer die tatsächlich benötigte Arbeitszeit, nicht die Planzeiten der Pflegemodule oder der Station sind. Beginn und Ende der Arbeitszeit sind nicht zwangsläufig identisch mit Beginn und Ende der Nutzung des mobilen Datenerfassungssystems. 3 Datenschutz Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt unter Beachtung der Arbeitsrechtlichen Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Qualitätssicherung, Leistungsabrechnung und Statistiken (Anlage 1.5.1 zur KAO), der Arbeitsrechtlichen Regelung zum Schutz personenbezogener Daten kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Anwendung von Personalerfassungs- und Informationssystemen (Anlage 1.5.2 zur KAO) und des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG.EKD) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4 Erhobene Daten Mit der mobilen Datenerfassung werden folgende Daten erfasst: Beginn und Ende der Arbeitszeit Lage und Dauer der Pausen alle zur Leistungsabrechnung notwendigen Daten summarisch zusammengefasst, ohne nähere Spezifizierung: nicht abrechenbare Zeiten Pflegedokumentation.. 5 Verarbeitung der erhobenen Daten (1) Die Daten werden über das System.. 1 erhoben, im entsprechenden Dienstplan- bzw. Abrechnungsprogramm in der Diakonie-Sozialstation gespeichert und für die vorgesehenen internen Zwecke (vgl. Zielsetzung, 2) sowie für das betriebswirtschaftliche Controlling verwendet. (2) Nach außen werden ausschließlich an die zuständigen Stellen nur die Daten weitergegeben, die jeweils erforderlich sind für das Führen von Vergütungsverhandlungen mit Kranken- und Pflegekassen sowie Sozialhilfeträgern und Klienten/Klientinnen. Da- Seite 2 von 6 Seiten

rüber hinaus werden ausschließlich an die zuständigen Stellen die Daten weitergegeben, die zur Kostenabrechnung mit der Kranken- und Pflegeversicherung sowie Klienten/Klientinnen und zum Führen gesetzlich vorgeschriebener Statistiken erforderlich sind. Soweit nach den zuvor vorgenannten Grundsätzen auch Beschäftigtendaten herauszugeben sind, sind diese immer zu anonymisieren, es sei denn die Herausgabe persönlicher Daten ist aufgrund höherrangiger Bestimmungen zwingend erforderlich. (3) Im Dienstplanprogramm wird der Teil der erhobenen Daten verwendet, der zur Fortschreibung des Arbeitszeitkontos und des Urlaubsplans, zur Prüfung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und zur Auswertung der Dienste zu ungünstigen Zeiten (Zuschläge) notwendig ist. (4) Durch technische Sicherungsmaßnahmen gewährleistet der Dienstgeber, dass nur ein begrenzter Personenkreis Zugang zu den erhobenen personenbezogenen Daten hat. Dies sind die Geschäftsführung, die Pflegedienstleitung, Einsatzleitung und ihre Stellvertretung(en) im Vertretungsfall sowie ggf. Verwaltungsmitarbeiter/innen. Der Zugang ist zu beschränken auf die Daten, die für die jeweilige Tätigkeit erforderlich sind (Beispiel: abrechnungsrelevante Daten). Die Namen und Funktionen der berechtigten Personen sind in einer Liste aufzuführen, bei Mitarbeitenden mit allgemeiner Tätigkeitsbezeichnung ist die genaue Funktion zu benennen (bei Verwaltungsmitarbeiter/-innen z.b. Personalsachbearbeitung oder Leistungsabrechnung ). Diese ist der Dienstvereinbarung als Anlage beizufügen. Bei Änderungen ist diese unverzüglich anzupassen. (Hinweis: befugten Personenkreis ggf. an die Verhältnisse vor Ort anpassen!). 6 Schulung der Beschäftigten Die mit der mobilen Datenerfassung befassten Personen erhalten eine sorgfältige Einweisung/Schulung bzgl. des verwendeten Systems sowie der notwendigen datenschutzrechtlichen Belange. über sie gespei- 7 Rechte der Beschäftigten Die Beschäftigten haben das Recht, Einblick in die in. 1 cherten Daten zu nehmen. 8 Rechte der Mitarbeitervertretung Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, die Einhaltung dieser Vereinbarung zu kontrollieren. Der Bereich der Dienstplandaten im System. 1 kann von der MAV eingesehen werden. Hierbei ist die erforderliche fachliche Unterstützung zu gewährleisten. Die Einsichtnahme in Klienten-/Klientinnendaten ist ausgeschlossen. Sämtliche Änderungen am System, die eine weitergehende, über 4 hinausgehende Erhebung, Verwendung und Auswertung der erhobenen Daten ermöglichen, sind unabhängig vom Bestehen etwaiger Beteiligungsrechte der MAV nach dem MVG der Mitarbeitervertre- Seite 3 von 6 Seiten

tung vorab zur Kenntnis zu geben. Die Mitarbeitervertretung ist zu allen auf das verwendete System bezogene Schulungen, die für Beschäftigte der Diakonie-Sozialstation angeboten werden, einzuladen und hat das Recht an diesen mit bis zu.. Personen teilzunehmen. 9 Leistungs- und Verhaltenskontrolle Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch Einsichtnahme/Auswertung der erfassten Daten findet nicht statt. Der Dienstgeber darf aus Art und Umfang der erfassten Daten keine für die Beschäftigten negativen Konsequenzen herleiten. Zum Verfahren bei durch Tatsachen begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die Dienstpflicht vgl. 10. 10 Verfahren bei Verdacht auf Verstoß gegen die Dienstpflicht (1) Wenn in Einzelfällen Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer abmahnungsrelevanten Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung rechtfertigen, können die erforderlichen Daten nach Anhörung der Mitarbeitervertretung zu Beweiszwecken verwendet werden. Die zugrundeliegenden Tatsachen und die zur Verwendung vorgesehenen Daten sind der Mitarbeitervertretung umfassend zur Kenntnis zu geben. (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Diakonie-Sozialstation bei Ermittlungen einer Strafverfolgungsbehörde wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat durch eine(n) Beschäftigte(n) zu Lasten einer Klientin/ eines Klienten dieser auf Anforderung die erforderlichen Informationen ohne vorherige Anhörung der Mitarbeitervertretung zur Verfügung stellen, wenn dies erforderlich ist, um die Aufklärung einer Straftat nicht zu vereiteln. Die MAV ist über die zugrundeliegenden Tatsachen und die weitergegebenen Daten schnellstmöglich zu informieren. (3) Personelle Maßnahmen, die aufgrund unzulässig verwendeter Daten getroffen wurden, sind unwirksam. 11 Änderungen und Erweiterungen Geplante Änderungen und Erweiterungen am System, die die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung betreffen, werden der Mitarbeitervertretung rechtzeitig mitgeteilt. Es wird dann geprüft, ob und inwieweit sie sich auf die Regelungen dieser Vereinbarung auswirken. Die Dienstvereinbarung ist dann ggf. um diese Punkte zu erweitern. (Hinweis: im Rahmen des i.d.r. jährlichen Auswertungsgesprächs zur Dienstvereinbarung Arbeitszeitkonten in Diakonie-Sozialstationen ohne deren Vorhandensein der Abschluss dieser Dienstvereinbarung praktisch nicht denkbar ist ist es sinnvoll, auch die vorliegende Dienstvereinbarung sowie deren Anlage zu überprüfen.) 12 Seite 4 von 6 Seiten

Schlussbestimmungen (1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit dem... in Kraft. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Jede(r) Beschäftigte erhält einen Abdruck dieser Dienstvereinbarung. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Dienstvereinbarung bedürfen der Schriftform. (3) Werden einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung auf Grund veränderter Gesetze oder der Änderung von Arbeitsrechtsregelungen durch die Arbeitsrechtliche Kommission unwirksam, so werden diese neu verhandelt. Alle anderen Regelungen bleiben wirksam. Ort, Datum Unterschrift der Dienststelle Unterschrift der/des MAV-Vorsitzenden Anlage: Liste der Zugangsberechtigten im Sinne von 5 Abs. 4 dieser Dienstvereinbarung zu den mit dem System erhobenen Daten. Anlage: Seite 5 von 6 Seiten

Liste der Zugangsberechtigten im Sinne von 5 Abs. 4 dieser Dienstvereinbarung zu den mit dem System erhobenen Daten. Anlage zur Dienstvereinbarung über Einführung und Einsatz des mobilen Datenerfassungssystems. 1 in der Diakonie-Sozialstation. Zugang zu den mit dem System. 1 erhobenen personenbezogenen Daten haben (Stand:..) folgende Personen: Geschäftsführer/-in Frau/ Herr. Pflegedienstleitung Frau/ Herr. Stellvertretende Pflegedienstleitung 1. Frau/ Herr. 2. Frau/ Herr. (Ggf. weitere(r) Berechtigte(r) mit Benennung der konkreten Funktion) Frau/ Herr. Bei Änderungen der Besetzung der benannten Funktionen ist diese Anlage unverzüglich anzupassen und der Mitarbeitervertretung zu übersenden. Sollen Personen mit anderen Funktionen als die hier benannten Zugang zu den Daten erhalten, ist dies nur mit schriftlicher Zustimmung der MAV möglich. Seite 6 von 6 Seiten