Die Neuregelungen der Trinkwasserverordnung



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Transkript:

DVGW Landesgruppe Hessen/ Hessisches Sozialministerium Frankfurt, 29.01.2013 Die Neuregelungen der Trinkwasserverordnung Die Trinkwasserverordnung aus Sicht der Wasserversorgungsunternehmen Dr. Bernhard Post Trinkwassergüte Hessenwasser GmbH & Co. KG Groß-Gerau/Dornheim Tel.: 069 25490 6400 E-Mail: bernhard.post@hessenwasser.de

Häufigkeit von Begriffen im Text der TrinkwV *) TrinkwV-Fassung 2001 2011 Unternehmer 45 49 Gesundheitsamt 54 65 Hausinstallation / Trinkwasser-Installation 8 17 A.a. Regeln d. Technik 9 22 *) ohne die Anlagen

Die Trinkwasserverordnung aus Sicht der Wasserversorgungsunternehmen -Inhalt - Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers Pflichten des Wasserversorgers Allgemein anerkannte Regeln der Technik Fazit

Allgemeine Anforderungen ( 4) (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der 5 bis 7 entspricht.

Beschaffenheit des Trinkwassers Mikrobiologische Anforderungen Neu: Coliforme Bakterien: Verschiebung zu den Indikatorparametern (Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie) Legionellen: neuer Indikatorparameter ( Technischer Maßnahmenwert ) Minimierungsgebot für Mikroorganismen ( 5(4)):

Minimierungsgebot für Mikroorganismen ( 5(4)) Position der Wasserversorgung: Die Formulierung ist sehr allgemein gefasst, rechtlich unbestimmt und bietet keine klare Orientierung für den Vollzug. Vorschlag: Die Erläuterungen in der Begründung sind von zentraler Bedeutung und sollten zur Klarstellung im Verordnungstext selbst zu finden sein: gilt für Krankheitserreger, ist sichergestellt durch Einhaltung der a.a.r.d.t., es ist ausdrücklich nicht ein Desinfektionsgebot gemeint!

Beschaffenheit des Trinkwassers Chemische Anforderungen ( 6) Neu: Uran als neuer Parameter in Anlage 2 (Grenzwert: 10 µg/l)

Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Urankonzentration Nutzung einer anderen Ressource (Verlagerung von Wasserrechten etc.) Mischung mit Rohwasser aus wenig belasteten Ressourcen Mischung mit weniger belasteten Trinkwässern Errichtung von Abwehrbrunnen Aufbereitung (nach DVGW Arbeitsblatt W 249, Juli 2012)

Trinkwasseraufbereitung: Entfernung von Uran Uranspezies in Abhängigkeit vom ph-wert: Ionenaustausch Membranverfahren

Entfernung von Uran: Ionenaustausch Hochselektive, stark oder schwach basische Anionenaustauscher-Harze Durchsatz: 80.000-150.000 Bettvolumina (d.h. Betriebszeiten von etwa 1 Jahr, in Abhängigkeit von Rohwasserkonzentration) Austausch des Harzes bzw. Regenerierung (zentral) durch Betreiber keine Veränderung der Wasserbeschaffenheit

Entfernung von Uran: Membranverfahren Entfernung von Uran mit den üblichen zur Trinkwasserenthärtung eingesetzten Membrantypen (Nanofiltration, Umkehrosmose) Achtung: in der Regel Teilstrombetrieb, d.h. keine vollständige Eliminierung des Urans!

Uran: Vorkommen im Trinkwasser Anteil der Proben in % 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 92 6 1,3 0,5 <2 2-9 9-20 >20 Konzentrationsbereich in µg/l Quelle: Dieter, BfR Statusseminar 2005

Beschaffenheit des Trinkwassers Chemische Anforderungen ( 6) Neu (2): Cadmium: Grenzwertverschärfung von 5 auf 3 µg/l Blei ab 01.12.2013: - Grenzwert 0,01 mg/l - Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher über vorhandene Bleileitungen! Kupfer: Überwachung öffentl. TWI durch GA bereits ab ph < 7,8

Beschaffenheit des Trinkwassers Indikatorparameter ( 7) Neu: (1) Sulfat: Grenzwert 250 mg/l (bisher: 240 mg/l) Calcitlösekapazität: wird eigenständiger Parameter Geogen bedingte Grenzwertüberschreitungen für Ammonium, Sulfat, Eisen u. Mangen bleiben nicht mehr pauschal außer Betracht (vgl. aber: Änderung 9/10) Leitfähigkeit: neuer (alter) Grenzwert von 2790 µs/cm für T = 25 C Geruch: bei routinemäßigen Untersuchungen ist eine qualitative Untersuchung möglich

Beschaffenheit des Trinkwassers Indikatorparameter ( 7) Neu (2): Geschmack: Verzicht auf Untersuchung bei Verdacht auf Belastung Ammonium: Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen Trübung: Verschärfung der Anforderungen! Aus der Begründung: - Im Übrigen dient diese Ergänzung der eindeutigeren Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie???

Parameter Trübung: Verschärfung der Anforderungen 98/83/ EG Trübung Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Anmerkung 7: Bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser sollten die Mitgliedsstaaten einen Parameterwert von nicht höher als 1,0 NTU (Nephelometrische Trübungseinheiten) am Ausgang des Wasserwerks anstreben. TrinkwV 2001 17 Trübung nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) 1,0 Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. TrinkwV 2011 18 Trübung Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) 1,0 Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (a, b) haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Verteilungsnetz.

Beschaffenheit des Trinkwassers Parameter Trübung Position der Wasserversorgung: Die nochmalige Verschärfung der Anforderung für den Parameter Trübung gegenüber der EG-Richtlinie ist nicht nachvollziehbar. Praxisgerechter Vollzug!

Keine Änderung: Radioaktivitätsparameter Die Überwachung der Anforderungen bleibt weiterhin ausgesetzt aktueller Stand der Gesetzgebung: Gemäß eines Vorschlags der EU-Kommission sollen die Anforderungen aus der EG-Trinkwasserrichtlinie gestrichen und stattdessen in einer neuen Richtlinie auf der Grundlage von Art. 31 des Euratom-Vertrags umgesetzt werden.

Keine Änderung: Relevante Metaboliten Optimierbar aus Sicht der WVU: Fehlende Definition der relevanten Metaboliten (Bemerkung zu Anlage 2, Parameter 10) Vorschlag: Bundesweit verbindliche Definition => einheitliche Umsetzung! vgl. Stellungnahmen der Verbände vom 28.11. 2008 und 24.07.2009:

(Nicht) Relevante Metaboliten: Erfahrungen eines Wasserversorgers Cl O Anfang 2007: Befunde von Desphenyl-Chloridazon im Grundwasser H 2 N N NH Konzentration im Trinkwasser: 0,3 +/- 0,05 µg/l Korrelation der Grundwasserbelastung mit Rübenanbauflächen im Einzugsgebiet

Zuckerrübenanbau Foto: B. Post

(Nicht) Relevante Metaboliten: Erfahrungen eines Wasserversorgers (2) April 2007: das Land Hessen stuft Desphenyl-Chloridazon als relevanten Metaboliten im Sinne der TrinkwV ein Die zuständigen Gesundheitsämter verfügen Ausnahmegenehmigungen gem. 9 - Befristung auf 3 Jahre - Information der Verbraucher Erst nach Veröffentlichung der UBA-Empfehlung im Jahr 2008 rückte das Land Anfang 2009 von seiner ursprünglichen Bewertung ab Die Gesundheitsämter ziehen ihre Verfügungen zurück bzw. lassen sie auslaufen

Pressemeldungen 2007 Schadstoff im Wasser ESWE: Konzentration ist ungefährlich Wiesbadener Kurier 05.06.2007 Pflanzengift im Trinkwasser nachgewiesen FNP 01.06.2007 Frankfurter Trinkwasser leicht belastet Offenbach Post 01.06.2007 Pestizid-Spuren im Trinkwasser Höchster Kreisblatt 02.06.2007 Schadstoff im Wasser ungefährlich Wiesbadener Kurier 05.06.2007 Herbizid im Trinkwasser entdeckt FR 01.06.2007 Alarm im Ried: Gift im Grundwasser Echo-online 15.06.2007 Pflanzengift-Spur im Grundwasser Darmstädter Echo 16.06.2007 Chloridazon im Trinkwasser Bad-Vilbel online 05.06.2007 Rückstände im Wasser Echo-online 16.06.2007 Trinkwasser trotz Chemikalie genießbar FAZ 01.06.2007

Bewertung neuer Analyten Optimierbar aus Sicht der WVU: Bewertungen von Stoffen im Trinkwasser durch das UBA sind unverbindlich, Regelungen durch lokale Behörden unterschiedlich. Vorschlag: Schaffung einer unabhängigen zentralen Bewertungsstelle in Deutschland zur - zeitnahen - einheitlichen und - verbindlichen Bewertung von Stoffspuren im Trinkwasser

Aufbereitung und Desinfektion ( 11) Problem: fester Verweis auf Liste gem. 11 dynamischer Verweis auf die Liste ist nicht zulässig d.h.: starrer Verweis in TrinkwV 2011, nun auf die 17. Änderung der Liste (Nov. 2013) Rechtssicherheit hinsichtlich der gültigen Fassung nur, wenn bei jeder Aktualisierung der Liste die TrinkwV entsprechend angepasst wird Im Einzelfall kann UBA befristete Ausnahmen zulassen

Aufbereitung und Desinfektion ( 11) Optimierbar aus Sicht der WVU: Strafbewehrung von Verstößen gegen 11 Absatz 1 keine Möglichkeit der strafbefreienden Anzeige an das GA, keine Ausnahmen durch GA zulässig Vorschlag: - Beschränkung der Strafbarkeit auf die Verwendung nicht gelisteter Stoffe 24 (1) Nach 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen 11 Absatz 1 Satz 1 Wasser als Trinkwasser abgibt - übrige Verstöße als Ordnungswidrigkeit

Die Trinkwasserverordnung aus Sicht der Wasserversorgungsunternehmen -Inhalt - Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers Pflichten des Wasserversorgers Allgemein anerkannte Regeln der Technik Fazit

Allgemeine Pflichten des Unternehmers Pflicht, Trinkwasser in definierter Qualität zur Verfügung zu stellen (Einhaltung der Anforderungen gemäß 4, 5-7,9,11) Anzeigepflichten (Bau, Inbetriebnahme, wesentliche Änderungen, Stilllegung) ( 13) Untersuchungspflichten ( 14) Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten ( 15) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten ( 16) Informations- und Berichtspflichten ( 21)

Neue Pflichten Der Maßnahmeplan ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren ( 16(5)) Das Ergebnis der Besichtigung der Schutzzone ist zu dokumentieren ( 14(4)) Die Informationspflichten für die Verbraucher werden präzisiert, z.b. - muss über Aufbereitungsstoffe einmal jährlich unmittelbar schriftlich informiert werden ( 16(4)) - müssen betroffene Verbraucher ab 01.12.2013 über Bleileitungen informiert werden ( 21(1))

Weitere neue Pflichten (gut versteckt!) Ersatzversorgungen durch Wassertransportfahrzeuge sind routinemäßig alle 48 Stunden zu untersuchen, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist. (Anlage 4, Teil II, Anmerkung 2)

Änderung: Untersuchungspflichten Reduzierte Mindesthäufigkeit der routinemäßigen Untersuchungen gemäß TrinkwV Anlage 4. Probenzahl/Jahr 150 125 100 75 50 25 0 TrinkwV 1990 TrinkwV 2001 TrinkwV 2011 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 Fördermenge in m³/tag Abstimmung des Probenplans mit dem Gesundheitsamt!

Eigenkontrolle des Wasserversorgers: zur Sicherstellung, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser- Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht ( 14 (1)) Ort der Untersuchung Probenplan des Gesundheitsamts: zur Sicherstellung der Erfüllung der Berichtspflichten gem. 21. Dazu sind die Proben grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung nach 8 zu ziehen, sprich: am Zapfhahn ( 18 (1))

Probennahmestellen im Verteilungsnetz des WVU

Trinkwasserqualität Wer ist verantwortlich? Hauseigentümer Zuständige Behörde: Amt für Gesundheit

Probennahmeplan Wichtige Hinweise zu den Zielen, zur Stelle der Probennahme und zu den Verantwortlichkeiten finden sich auch in der Begründung der TrinkwV: In der Regel wird das Gesundheitsamt die vom Wasserversorgungsunternehmen durchzuführenden Untersuchungen insbesondere im Hinblick auf die beim Wassertransport konzentrationsunveränderlichen Parameter einbeziehen. Die Parameter, deren Konzentration sich auch in der TWI noch nachteilig ändern kann, müssen aber am Zapfhahn bestimmt werden. Wenn die erforderliche Anzahl für einen bestimmten Parameter durch alle diese Proben nicht erreicht wird, muss das Gesundheitsamt gegebenenfalls selbst Analysen durchführen oder durchführen lassen.

Wasserversorgungsgebiet aus der Begründung der TrinkwV: Sind für ein ausgewiesenes (nicht durch Verwaltungsgrenzen beschriebenes) Wasserversorgungsgebiet mehrere Gesundheitsämter zuständig, müssen sich diese zur Erfüllung der im 19 beschriebenen Pflichten absprechen.

Überwachungsuntersuchungen durch das Gesundheitsamt Gesundheitsamt kann die Untersuchungsstelle bestimmen Gesundheitsamt kann zusätzliche Anforderungen an Untersuchungsstellen festlegen, über 15(4) hinaus Das Gesundheitsamt hat, mindestens im Abstand von 3 Jahren, Überwachungsuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Es kann die Untersuchungsstelle dafür selbst benennen oder vom WVU benennen lassen.

Die Trinkwasserverordnung aus Sicht der Wasserversorgungsunternehmen -Inhalt - Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers Pflichten des Wasserversorgers Allgemein anerkannte Regeln der Technik Fazit

Allgemeine Anforderungen ( 4) (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der 5 bis 7 entspricht.

Generalklausel : Allgemein anerkannte Regeln der Technik als Mindeststandard 2 Abs. 1: Anwendungsbereich der TrinkwV 4 Abs. 1: Allgemeine Anforderungen: bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung 5 Abs. 4: Mikrobiologische Anforderungen: bei Aufbereitung und Desinfektion 6 Abs. 3: Chemische Anforderungen: Minimierungsgebot 14 Abs. 3: Einrichtung geeigneter Probennahmestellen 15 Abs. 1: Anforderung an die Gleichwertigkeit von Untersuchungsverfahren 15 Abs. 4: Voraussetzung für die Zulassung von Untersuchungsstellen 16 Abs. 7: Prüfung im Fall der Überschreitung des Techn. Maßnahmewerts 17 Abs. 1: Anforderung an Anlagen für die Gewinnung, Aufb. oder Vert. von TW 21 Abs. 1: Informationen, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Hausinstallation erforderlich sind Anlage 3, Anmerkung 1: Beurteilung der Korrosivität des Trinkwassers.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik Unbestimmter Rechtsbegriff Technische Festlegungen, die in Theorie und Praxis angewendet werden...... und von deren Richtigkeit die Fachleute überzeugt sind (Durchschnittsmeinung im Kreis der praktisch tätigen Techniker)

Neufassung von 17 der TrinkwV Mindestanforderung: Bei Planung, Bau, Betrieb der Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder die Verteilung von Trinkwasser sind mindestens die a.a.r.d.t. einzuhalten Neubau und Instandhaltung: nur trinkwassergeeignete Werkstoffe und Materialien! Konkretisierung durch Vermutungswirkung: Produkte und Verfahren erfüllen die Anforderungen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt Ermächtigung des Umweltbundesamts zur Konkretisierung der Anforderungen und zur Führung von Positivlisten

UBA: aus Empfehlungen werden verbindliche Anforderungen Zur hygienischen Bewertung organischer Materialien im Kontakt mit Trinkwasser gibt das Umweltbundesamt Leitlinien in Form verschiedener Empfehlungen heraus. Die KTW-AG berät das Amt dabei. Die Beschichtungsleitlinie und die Schmierstoffleitlinie enthalten jeweils im Anhang eine Liste mit Produkten, welche die hygienischen Anforderungen erfüllen. Beschichtungsleitlinie Epoxidharzleitlinie Elastomerleitlinie Geringfügigkeits-Leitlinie KTW Leitlinie Modellierungsleitlinie Schlauchempfehlung Schmierstoffleitlinie Thermoplastische Elastomere Trinkwasserhygienisch geeignete metallene Werkstoffe werden vom Umweltbundesamt in einer Empfehlung gelistet. Liste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe PDF / 103 KB Geschäftsordnung zur Führung der Liste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe PDF / 38 KB Das Umweltbundesamt wird entsprechend der geänderten Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) zukünftig verbindliche Bewertungsgrundlagen für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser festlegen. Information zu den geplanten Bewertungsgrundlagen PDF / 53 KB www.umweltbundesamt.de, Stand 24.01.2013

Neu: Verstöße gegen 17(1) und 17(2) sind OWI! ( 25 (11 i. und h.)) Vorteil der Neufassung 17: - Eindeutige, verbindliche Listen von geeigneten Werkstoffen und Materialien Nachteile - Keine Freiheiten für das WVU zum Austesten neuer Produkte/Verfahren - Listungen sind gebührenpflichtig: Einfluss des Marktes - Einschränkung der technischen Selbstverwaltung des Wasserfachs

Pflichten des Unternehmers... Weitere Änderungen: Absicherung der TWI Kein Trinkwasser 17(2): Klare Vorschrift zur Absicherung der TWI bei einer Verbindung mit Apparaten, anderen Versorgungssystemen etc. und Verweis auf die Verwendung geeigneter Sicherungseinrichtungen gemäß den a.a.r.d.t. Erforderlichenfalls Sicherung von Entnahmestellen für Nicht-Trinkwasser gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (bisher war nur Kennzeichnung gefordert)

Neue DIN 1988-100, neue DIN EN 1717:

Neue DIN 1988-600: Feuerlösch- und Brandschutzanlagen Hygienisch sichere Trennung der Löschwasserversorgung von der TWI bzw. vom Trinkwassernetz! In der Regel kein direkter Anschluss von Löschwasseranlagen an die TWI! Übergabestelle: freier Auslauf!

A.a.R.d.T wie sieht die Praxis in der TWI aus? Technische Prüfung von mehreren Hundert öffentlichen Trinkwasser-Installationen (Ergebnisse des Stadtgesundheitsamts Frankfurt im Zuge der Umsetzung von 18 der TrinkwV 2001) Bei 52,6 % aller Installationen: ungesicherte Befüllung der Heizung mit einem permanent angeschlossenen Schlauch Bei 56,8% : fehlende Netztrennung der nassen Feuerlöschleitungen von der Trinkwasserinstallation Bei 51,7% : Filteranlagen nie gewartet (oder Wartung nicht bekannt) Bei 56,1% : erhebliche Mängel hinsichtlich Isolation Bei 54,3% : Warmwasser-Temp. am Entnahmehahn < 60 C. Quelle: W. Hentschel, K. Voigt, U. Heudorf: Bundesgesundheitsblatt 49, 804-817 (2006)

Fazit Die gesetzten Ziele wurden aus Sicht der Wasserversorgung überwiegend erreicht Steigerung der Praktikabilität? Umsetzungsprobleme TWI wirken sich nachteilig auf das Trinkwasserimage aus! Es gibt weitere Optimierungsmöglichkeiten! Nach der Novelle ist vor der Novelle!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!