Az. 12O Endurteil. 2. lm Übrigen wird die Klage abgewiesen, Landgericht lngolstadt IM NAMEN DES VOLKES. INGEGANGgN

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Beglaubigte Abschrift Landgericht lngolstadt Az. 12O2292118 I 1 IM NAMEN DES VOLKES MJt ln dem Rechtsstreit ir c,q 0ll1C INGEGANGgN 0 9, Mdrz ZU20 f:r i - Kläger - 1t 9l ziih Rn fl$rr & UlLrrla:h!c Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rogert & Ulbrich, Rechtsanwälte in Partnerschaft mbb, Ottostraße 12, 50859 Köln, Gz.: 03462/1 8/TU/is gegen Audi AG, vertreten durch d. Vorstände, Auto-Union-Straße 1, 85045 lngolstadt - Beklagte - Prozessbevoll mächtiote : Rechtsanwälte Noerr LLP, Charlottenstraße 57,10117 Berlin, Gz. wegen Schadensersatz erlässt das Landgericht lngolstadt - 7. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht März als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung voffi 23.01.2020 folgendes Endurteil I Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.955,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunklen über dem Basiszinssatz seit 23.01.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi AO Avant 2,0 TDI mit der Fahrgestellnu mmer zu zahlen. 2. lm Übrigen wird die Klage abgewiesen, 3 Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 54 % und die Beklagte 46 o/o zu tragen.

72 0 2292118 - Seite 2 4 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 10 % des jeweils zu vollstreckenden Bekags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 33.908,03 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Pkw-Kauf im Zusamm nhang mit dem sogenannten,,abgasskandal" Die Klagepartei emarb mit verbindlicher Bestellung vom 19.11.2013 bei einem Händler, das Fahrzeug Audi 46 Avant mit der Fahrgestellnummer für 33.480,00 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 25.350. Die Klagepartei schloss zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darlehensvertrag bei der Audi Bank ab. Dadurch entstanden ihr Kreditkosten in Höhe von 428,03. Das Darlehen ist abbezahlt. Die Beklagte ist Herstellerin dieses streitgegenständlichen Fahrzeugs. Eingebaut in das Fahrzeug ist ein Motor des Volkswagenkonzerns mit der internen Typenbezeichnung EA 189 (EU 5). Die Beklagte rst eine 100-prozentige Tochter des Volkswagenkonzerns. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unstreitig vom sogenannten Abgasskandal betroffen, Bereits im Zeitpunkt der Übergabe war eine Software in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut, die so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahzeugs auf dem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte, bei dem eine erhöhte Rückführung und Verbrennung von Abgasen stattfand, während bei Fahrten auf der Straße dieser Modus abgeschaltet wurde (Modus 0). Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) stellte fest, dass derart ausgestattete Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet seien und ordnete als nachträgliche Nebenbestimmung für die jeweils erteilten Typengenehmigungen an, dass die Beklagte die unzulässige Abschalteinrichtu ng entfernen

I 72 0 2292118 - Seite 3 sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen habe. An dem streitgegenständlichen Fahzeug wurde ein Software-Update auf Kosten der Beklagten vorgenommen, Mit Anwaltsschreiben vom 05.12.20'18 forderte die Klagepartei die Beklagte auf, den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Klagepartei zu erstatten, Die Beklagte kam dem nicht nach. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 138.367. Die Klagepartei trägtjm_\&esenllichetr vor: Die Beklagte habe in der Motorsteuerung des Motors EA 189 eine illegale Abschalteinrichtung verwendet, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Das Fahzeug sei daher durch die Beklagte werksseitig manipuliert gewesen hinsichtlich der Schadstoffwerte. Die Klagepartei stützt ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf verschiedene deliktische Anspruchsgru ndlagen, mitunter auch auf 823 ll BGB, 27 EG-FGV und auf 826 BGB. Die Klagepartei sei nicht zum Nutzungsersatz verpflichtet, da dies dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung widerspreche. Die Klagepartei beantragt 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 33.908,03 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem bis und seither fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernder N utzungsentschädig ung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Avant 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.256,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

720 2292t14 - Seite 4 dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte lst der Ansicht, es liege keine deliktische Handlung der Beklagten vor, Die Klagepartei habe eine Täuschung der Beklagten oder eine andere gegenüber der Klagepartei als besonders verwerflich anzusehende Handlung nicht dargelegt. Auch die subjektiven Voraussetzungen eines Betrugs lägen nicht vor, ebenso wenig eine Stoffgleichheit. Der Beklagten sei keinerlei Vorteil aus dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs zugeflossen. Bei der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Software handle es sich auch nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen Schutzgesetze vorliege. Für das Fahrzeug liege eine wirksame EG-Typengenehmigung vor. Die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mrt einer Software ausgestaltet gewesen sei, welche den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusste, habe an Bestand und Wirksamkeit der Genehmigung nichts geändert, Das Fahrzeug sei für den Straßenverkehr zugelassen worden und habe jederzeil uneingeschränkt genutzt werden können. Oie Beklagte bestreitet die Kausalität zwischen einer etwaigen Täuschung/Schädigungshandlung und dem konkreten Vertragsabschluss mit Nichtwissen. Die Emissionswerte hätten für die Kaufentscheidung der Klagepartei keine Rolle gespielt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat mündlich zur Sache verhandelt. Bezüglich des lnhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2020 veruyiesen.

72 0 2292t18 - Seite 5 Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 19.955,06 Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahzeugs aus 826 BGB. Weiter besteht ein Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagte auf Zahlung von Prozesszinsen auf die Hauptforderung. lm Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen. t. Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2. folgt aus 756 Abs 1ZPO. il. Der klägerische Anspruch ergibt sich aus 826 BGB. Die Beklagte hat der Klagepartei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. 1 Die Handlung, durch die die Beklagte die Klagepartei geschädigt hat, war das lnverkehrbringen - unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte.

72 0 2292t18 - Seite 6 Wie mittlerweile allgemein bekannt ist, waren die Fahzeuge aus dem Vw-Konzern, damit auch das streitgegenständliche Fahrzeug der Klagepartei. mit einer unzulässigen Abschalteinrichtu ng ausgerüstet. Obwohl die Hersteller teilweise bereits das Vorliegen eines Mangels bestreiten und die Abschaltvorrichtungen teilweise als,,motorenschutzmaßnahmen" etc. beschönigen, ist an der Unzulässigkeit der installierten Einrichtungen spätestens seit dem am 15.10.2015 vom KBA gegenüber der VW AG angeordneten Rückrufaktion (abzurufen unter https:i/www.kba.de/de/presse/archiva/wvw_inhalt.html?nn=1633522) der betroffenen Fahrzeuge mit EA 189-Motoren nicht mehr an der Unzulässigkeit der verbauten Einrichtungen zu zweifeln. 2 Die schädigende Handlung ist der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Einbau des betroffenen Motors EA 189 zuzurechnen, auch wenn dieser Motor nicht von ihr selbsl. sondern von ihrem Mutterkonzern VW federführend entwickelt wurde Jeder Hersteller hat bei von ihm gefertigten Neufahrzeugen die Verpflichtung nur solche Bauteile zu venvenden, die in ihrer Konstruktion, Fertigung und Montage geeignet sind, dass das Fahrzeug dann sämtlichen gesetzlich vorgegebenen Betriebsbedingungen entspricht (vgl. Auch Art. 5 I VO (EG) Nt.71512007 bezogen auf die Bauteile, die das Emissionsverhalten betreffen), Vorsätzliche Manipulationen einzelner Bauteile, die eine,,abschalteinrichtung" platzieren, die auch nicht von den ausdrücklich normierten Ausnahmetatbeständen der gesetzlichen Vorgaben gedeckt sind, muss sich der Hersteller auch dann über 831 BGB i.v.m, 31 BGB zurechnen lassen, wenn er sich - wie hier - konzernintern absprachegemäß serienmäßig Bauteile vom Mutterkonzern zum Einbau liefern lässt. Anderenfalls würde die Beklagte sich als Hersteller jeglicher Haftung für das von ihr produzierte Fahrzeug entziehen können, weil sie das betreffende Bauteil nicht hergestellt hat, und der Mutterkonzern mit der Begründung, dass sie zwar den Motor, aber nicht das betreffende Fahrzeug hergestellt und in den Verkehr gebracht hat. Dieser absurde Zirkelschluss würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass alleine durch die Aufgabenverteilung innerhalb eines Konzerns auf verschiedene Mutter- und Tochtergesellschaften letztlich niemand mehr für deliktische Handlungen im Zusammenhang mit der Herstellung und lnverkehrbringung mangelhafter Delikte haften müsste- Die jeweils verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihres Mutterkonzerns haben zunächst die unzulässige Software aufgespielt und in Kenntnis der Tatsache, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Typenzulassung wegen des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 71512007 EG gemäß Art. 10 Abs. 2 der EU-Verordnung 71512007 EG nicht vorliegen, vorsätzlich

t2 0 2292t18 - Seite 7 eine falsche Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne des 6 Abs. 1 EG-FGV für das Fahrzeug ausgestellt. Oie damit einhergehende Täuschungshandlung ist nach Überzeugung der Kammer auch nur vorsätzlich denkbar, weil die Beklagte als etablierte Fahrzeugherstellerin sowie Herstellerin des l\ilotors die Kenntnis der Programmierung ihrer eigenen Fahrzeuge sowie der für sie einschlägigen Rechtsnormen unterstellt werden kann. Jedenfalls liegt insofern aufgrund der substanziierten Darlegung der Klagepartei eine sekundäre Darlegungslast bei der Beklagten, welcher die Beklagte nicht genügt hat. Eine Zurechnung der jeweiligen Handlungen auch verschiedener Mitarbeiter an die Beklagte erfolgt über eine entsprechende Anwendung von 831 BGB sowie 31 BGB. Dabei muss im Rahmen der Rechtsprechung zur Repräsentantenhaftung auch denjenigen Personen das deliktische Handeln der Mitarbeiter nach 31 BGB zugerechnet werden, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame Funktionen zur selbständigen, eigenverantvvortlichen Edüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob diese Personen satzungsgemäß oder (nur) im Rechtsverkehr die juristische Person vertreten, da letztere nicht selbst darüber entscheiden soll (durch die eigene Satzung), für welche Personen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (vgl. BGH ilr ZR 296111). Es bedarf keiner konkreten Feststellung, welcher Repräsentant der Beklagten vorsätzlich handelte. Dies festzustellen ist der Klagepartei, die keine Einblicke in die betriebsinterne Aufgabenverteilung der Beklagten hat, nicht dezidiert möglich. Sie hat jedoch - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - substantiiert vorgetragen, so dass es der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen hätte, den Vortrag zu entkräften oder die Repräsentanten zu benennen. Beides ist nicht erfolgt. lnsbesondere kommt es nicht darauf an. ob die jeweiligen Repräsentanten Kenntnis zw Zeil det Software-Entwicklung hatten. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt des lnverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge, Eine Kenntnis der entsprechenden Repräsentanten zu diesem Zeilpunkt ist für die Kammer jedoch nicht anzuzweifeln, da insoweit ein eigenmächtiges Handeln von Mitarbeitern, die nicht als Repräsentanten im obigen Sinne zu sehen sind, zur Übezeugung des Gerichts nicht vorstellbar ist. 3 Die Beklagte hat der Klagepartei den Schaden vorsätzlich zugefügt.

72 0 2292t't8 - Seite 8 Die Programmierung der hier in Rede stehenden Software setzt eine aktive und ergebnisorientierte präzise Programmierung der Motorsteuersoftware voraus. Die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung dieses Zustandes ist daher zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, so dass es keiner weiteren Beweisaufnahme hierzu bedurfte, 291 ZPO, Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss ebenso davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten völlig klar war, dass die in den Fahrzeugen verbauten EA 189-Motoren hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit die Kunden der Beklagten sowie die Käufer von betroffenen Gebrauchtwagen wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen. 4. Das Verhalten der Beklagten verstieß auch gegen die guten Sitten. Die Täuschung durch die Beklagte diente - andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich - dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvoneile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit (siehe zum Ganzen statt vieler LG Hildesheim, Urt. v. 17.01,2017, Az.3 O 139i16, VuR 2017,111\. 5 Der Klagepartei ist nach Übezeugung der Kammer durch die Bindung an einen nicht eruartungsgerechten Vertrag ein Schaden entstanden, der einen Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs auslöst gemäß 249 ff. BGB, Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Aquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998,302; BGH NJW-RR2005,611;BGH NJW2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506: VersR 2012, '1237). Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigu ng der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2005, 1579). Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke

72 0 2292t18 - Seite 9 des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014,277). Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (BGH NJW 2010, 2506) und rn der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611) Wendet man diese Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall an, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass ein Fahrzeugerwerber, wie die Klagepartei hier, infolge des dem Hersteller zur Last liegenden Fehlverhaltens eine zweckwidrige Vertragsbindung eingegangen ist, die zur Rückabwicklung des Kaufuertrags führt. Hätte der Hersteller keine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung erteilt und stattdessen offengelegt, dass die in Verkehr gebrachten Fahrzeuge gerade keinem genehmigten Typ entsprechen, hätte deren Erwerber davon abgesehen, diese Fahrzeuge zu kaufen. Von der Ü bereinstimmu ngsbescheinigung ist der Motor und damit einer der wertvollsten und elementarsten Bestandteile eines Kraftfahrzeugs betroffen. Die hier in Rede stehenden Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung dieses Fahrzeugs. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung auf die Kaufentscheid ung des Käufers Einfluss hatten, ohne dass es daraufankommt, ob er im Ankaufsgespräch konkret äußerte, ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit einer bestimmten Art der Zulassung emerben zu wollen. Es spielt keine Rolle, welches konkrete Motiv für den einzelnen Erwerber bestimmend gewesen wäre. Ein Teil der Käufer mag besonderen Wert darauf gelegt haben, im lnleresse des Umweltschutzes ein Fahzeug zu nutzen, das die geltenden Grenzwerte für Abgasemissionen einhält, ein anderer Teil nicht. Es ist nach der Lebenserfahrung jedenfalls davon auszugehen, dass der Käufer ein Fahrzeug erwerben wollte, welches den gemeinschaftsrecht chen und nationalen Vorschriften entsprach. Nach Uberzeugung der Kammer lässt sich keinem der Erwerber unlerslellen. ihm wäre gleichgültig gewesen, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß produziert und in den Verkehr gebracht worden ist oder nicht. Die lnvestition in ein neues Fahrzeug war deshalb aus Sicht der Erwerber jedenfalls zweckwidrig, selbst wenn man unterstellt, dass das haftungsträchtige Verhalten zu keinerlei in Geld zu bemessender Einbuße bei den Fahzeugerwerbern geführt hat. Auf die Frage, ob nach dem Sottware-Update der manipulierte Zustand beseitigt wurde, so dass das Fahrzeug nunmehr der ursprünglich unrichtigen Ü bereinstimmungsbescheinigung entspricht, kommt es nicht an, weil die Bindung an den nicht erwartungsgerechten Vertrag als Schaden bereits entstanden ist und fortdauert und durch das Update nicht beseitigt werden kann.

72 0 2292t18 -Seite 10 - Nach Ansicht der Kammer liegt hierin auch kein allgemeiner Vermögensschutz, der im Deliktsrecht ja gerade nicht gelten soll. Vielmehr wird konkret auf den Vertragsschluss als Schaden abgestellt. Durch die Rückabwicklung des Vertrages soll vorwiegend der Sinn und Zweck der EG-FGV effektiv umgesetzt werden. Dass dies auch die Rückzahlung des Kaufpreises nach sich zieht, ist die konsequente Wirkung dieser Rechtsfolge. Dass das Vermögen allein aber nicht geschützt wird, ist auch aus der anzurechnenden N utzungsentschädigung für gefahrene Kilometer ersichtllch, welche sich manche Kläger unter Berufung auf den rechtswidrigen Zustand nicht anrechnen lassen wollen. Die Klagepartei hat daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufuertrags Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Anrechnung von Gebrauchsvorteilen im Sinne des 249 Abs. 1 BGB. 6 lm Rahmen der Rückabwicklung muss sich die Klagepartei den Abzug von Gebrauchsvorteilen in Form einer Nutzungsentschäd igu ng gefallen lassen. Die Ausführungen der Klagepartei, dass sie eine solche bei sittenwidriger Täuschung nicht schulde, verfangen nach Ansicht der Kammer nicht. Bei der Nutzungsentschädigung handelt es sich um einen Vorteilsausgleich, der nach Überzeugung der Kammer auch bei einer deliktischen Haftung vorzunehmen ist. Nach dem im Deutschen Recht geltenden Schadensausgleich soll nämlich der Geschädigte durch die schädigende Handlung grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als ohne das schädigende Ereignis, 249 ff BGB. Da die Klagepartei aber offensichtlich ein Bedürfnis für die Nutzung eines Pkws - zu privaten und/oder beruflichen Zwecken - hatte und das streitgegenständ liche Fahrzeug entsprechend genutzl hat, wie sich aus der Kilometerleistung er gibt, ist davon auszugehen, dass sie für den Fall, dass sie dieses Fahrzeug nicht gekauft hätte, ein anderes Fahrzeug erworben und ebenfalls in gleicher Weise genutzt hätte, was zu einem entsprechenden Verschleiß und Wertverlust geführt hätte. Die N utzungsentschädigung, die die Klagepartei an die Beklagte im Wege der Zug-um-Zug-Rückabwicklung zu entrichten hat, ist nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall auf 13.952,97 festzusetzen. Dies ergibt sich nach gerichtlicher Schätzung gemäß 287 ZPO. Die Berechnung nimmt die Kammer dabei nach folgender Formel vor: Bruttokaufpreis ( ) x gefahrene Strecke (km)

72 0 2292t18 -Seite 11 - Restleistung bei Vertragsschluss (km) Die für die Finanzierung des Fahrzeuges aufgewandten Beträge sind Teil der Kosten für die Beschaffung des Fahrzeuges (der für den Vertrag getätigten Aufwendungen) und daher grundsätzlich auch von dem nach 249 ff. BGB im Wege der Naturalrestitution zu leistenden Schadensersatz, der hier darauf zielt, die Klagepartei so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie das streitbefangene Fahrzeug nicht erworben hätte, umfasst (vgl. zum Ganzen: KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019-4 U 77118 -BeckRS 2019,22712, beck-online, Rn. 165ff.). Darauf, dass der Klagepartei Finanzierungskosten möglicherweise auch anlässlich des Erwerbs eines anderen Fahrzeuges entstanden wären (,,Sowieso"-Kosten) kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, zumal nicht unterstellt werden kann, dass derartige Kosten bei jedem Ersatzgeschäft in der nämlichen Höhe angefallen wären. Der anlässlich der Finanzierung des Fahrzeuges aufgewandte Betrag ist aber nicht in voller Höhe als vergebliche Aufi,vendung anzuerkennen Vielmehr stand auch dieser Aufwendung die - mithilfe der Darlehensfinanzierung erkaufte - Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges gegenüber, so dass sich die Klagepartei auch auf die Finanzierungskosten eine Nutzungsvergütu ng anzurechnen lassen hat. Diese errechnet sich ebenfalls nach der oben dargestellten Formel Da die Klagepartei das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 25.350 erworben hat, hat sie bei einem Kilometerstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung von 138.367 N utzu ngsentschädigung für 1 13.01 7 gefahrene Kilometer zu leisten. Das Gericht geht im Rahmen der Berechnung weiter aufgrund einer Schätzung gemäß 287 ZPO von einer Gesamtlaufleistung des streilgegenständlichen Fahzeugs in Höhe von 300.000 km aus (so auch LG München l, A2.23 O 23033/15). Die N utzungsentschädigung beläuft sich daher auf 33.908,03 (Kaufpreis zzgl. Finanzierungskosten) x 113.017 (gefahrene km) : 27 4.650 (Restlaufzeit bei Kauf) = 13.952,97. Es verbleibt daher ein Rückzahlungsbetrag an die Klagepartei in Höhe von 33.908,03-13.952,97 = 19 955,06, Sollte zum Zeitpunkt der Übergabe des skeitgegenständlichen Fahrzeugs an die Beklagte eine Veränderung der Laufleistung des Fahrzeugs gegenüber der Laufleistung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung eingetreten sern, so wird diese entsprechend zu berück-

72 0 2292t18 - Seite 12 - sichtigen sein. Da für die vorliegende Entscheidung jedoch die Lage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, sind derartige Veränderungen im Tenor dieses Urteils nicht zu berücksichtigen. il. Der klägerische Anspruch ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. 291 BGB. B lm Übrigen ist die Klage abzuweisen t. Bezüglich der Hauptforderung war Nulzungsersatz anzusetzen und in Abzug zu bringen (siehe hiezu oben). Diesen hat die Klagepartei im Termin nicht beziffert, weshalb die Klage in dieser Höhe abzuweisen war. il. Zinsen nach 849 BGB ab Kaufvertragsschluss bzw. Bezahlung des Kaufpreises schuldet die Beklagte nicht. 849 BGB ist bereits dem Wortlaut nach nicht anwendbar. Die Beklagte hat weder eine Sache der Klagepartei entzogen noch beschädigt- Der Kaufpreis ging vielmehr an den Verkäufer. Außerdem ist 849 BGB zwar über den bloßen Wortlaut hinaus auch auf die Entziehung von Geldmitteln anzuwenden (BGH, Versäumnisurteil vom 26. 11.2007 - ll ZR 167/06, NJW 2008, 1084), allerdings ist der Anwendungsbereich auf die Überlassung von Geldern ohne gleichzeitig nutzbare Gegenleistung zu beschränken. Der Zinsanspruch nach 849 BGB soll nämlich mit einem pauschalierten l\4indestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den

72 0 2292t18 - Seite '13 - späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte eine nutzbare Gegenleistung erhalten hat, auch wenn diese später im Rahmen eines Schadensersatzanspruches an den Schädiger übereignet wird. Denn durch einen Fahrzeugkauf, den die Klagepartei in jedem Fall beabsichtigte und nach dem sie das Fahrzeug auch nutzte, hätte sie auch ohne die Täuschung der Beklagten den Kaufpreis nicht gewinnbringend anlegen können. Ein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend, dass Schadensersatzansprüche ab dem Zeitpunkt der Entstehung zu vezinsen seien, ist dem deutschen Recht fremd (Wagner, in: MüKo, 849 Rn. 4). It. Ferner hal die Klagepartei keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten Oie materiellen Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach 293 ff. BGB liegen nicht vor. Ein Annahmeverzug der Beklagten ( 293, 298 BGB) liegt nicht vor, denn die dazu erforderliche Leistungsbereitschaft der Klagepartei, namentlich ihre Beschränkung auf die ihr gebührende Gegenleistung im Rahmen der letztgenannten Bestimmung, lässt sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) feststellen. Der Gläubigervezug endel für die Zukunft, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt (PalandVGrüneberg, BGB, 75. Auflage, 293 Rn. 11). Es kann dahinstehen, ob das außergerichtliche Aufforderungsschreiben vom 05.12.2018 (Anlage K 10) ein ordnungsgemäßes Angebot i.s.d 294 f. BGB darstellt, da die Klagepartei jedenfalls zum Zeitpunkt der letzlen mündlichen Verhandlung mehr als die ihr gebührende Gegenleistung gefordert hat. ln der mündlichen Verhandlung hat die Klagepartei die von ihr zu leistende Nutzungsentschädigung nicht beziffert und somit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen will und insoweit nicht leistungsbereit ist. Hierin liegt eine Zuvielforderung und somit kein ordnungsgemäßes Angebot i.s.d. 294 f. BGB. Der Schuldner ist leistungsbereit, wenn er seine Leistung erfüllungstauglich anbietet. Eine Verknüpfung der Leistungshandlung mit zusätzlichen, also nicht vertragsgemäßen Bedingungen rst nur erfüllungstauglich, wenn sich der Gläubiger darauf einlässt, denn sie entspricht nicht der vom Schuldner zu erbringenden Leistung und kann daher vom Gläubiger ohne Rechtsnachteile zurückgewiesen werden (BGH, Urteil vom 10.10.1984 - Vllt ZR 244183 = NJW 1985, 336, 367). Bietet der Schuldner die Erfüllung lediglich unter nicht vertragsgerechten Bedingungen und Vorbehalten an, gerät der Gläubiger durch die Ablehnung des Angebots nicht in Annahmeverzug (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.1994 - Xl ZR 85i94 = ZIP 1994, 1839; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.

72 0 2292t18 - Seite 14 - November 2007-3 U 100/06 -, Rn. 81, juris) Das ist hier nicht der Fall. Die Klagepartei hat der Beklagten die Rückübereignung des gegenständlichen Fahzeugs nur Zug um Zug gegen Zahlung des vollständigen Kaufpreises ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung angeboten. Die Beklagte hat sich hierauf unstreitig zu keinem Zeitpunkt eingelassen. Die Klagepartei war daher spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend leistungsbereit, Der von ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch steht ihr, wie erörtert, in beantragter Forderungshöhe nicht zu. IV Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war die Klage abzuweisen, da die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei ihre Aktivlegitimation insoweit nicht nachgewiesen hat. Zudem hat diese nicht nachgewiesen, dass die Gebühren bereits gezahlt wurden. Einen Anspruch auf Erstattung der au ßergerichtlichen Rechtsanwaltskosten konnte die Klagepartei nicht zur Übezeugung des Gerichts beweisen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung bestritten, dass die au ßergerichtlichen Kosten überhaupt bezahlt wurden, so dass allenfalls ein Freiststellungsanspruch bestünde. Die Klagepartei hat jedoch nicht einmal behauptet, die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren selbst bezahlt zu haben. Auf den Einwand der Beklagten hin, die Klagepartei sei rechtsschutzversichert, hat sich diese nicht erklärt. Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klagepartei für die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten nicht aktivlegitimiert ist, weil der Ersatzanspruch gem. 17 Abs. I ARB, B6 Abs. 1 S. 1 WG auf die Versicherung übergangen ist, sobald diese die vorgerichtlichen Kosten getragen hat. Zugunsten der Beklagten war daher mangels Nachweises der Selbstzahlung durch die Klagepartei davon auszugehen, dass der Klagepartei hier kein Schaden entslanden ist, und sie diese Kosten daher nicht erstattet verlangen kann, Ein Anspruch auf Vezugszinsen aus 286 BGB steht der Klagepartei ebenfalls nicht zu. Das außergerichtliche Aufforderungsschreiben (Anlage 10) enthält bereits keine Fristsetzung und konnte daher keine vezugsbegründende Wirkung entfalten. Zudem enthält der Klageantrag in Zifler 1 kein Datum ab welchem Verzugszinsen beantragt werden.

72 0 2292118 -Seite 15 - c. Die Kostenentscheidu ng folgt aus 91, 92 Abs. 1 ZPO. Angesichts der Höhe der beantragten, aber nicht ausgeurteilten Deliktszinsen von 7.350,70 sowie der au ßergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten war ein fiktiver Streitwert zu bilden und anhand dessen die Obsiegens- und Unterliegensquote zu ermitteln (vgl. hierzu MüKo-Schulz, ZPO, 5, Aufl. 2016, 92 Rn. 4), Dieser fiktive Streitwert (33.908,03 zuzüglich der Deliktszinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten ) beträgt 43.5'14,97. Hiervon obsiegt die Klagepartei in Höhe von 19.955,06, mithin von etwa 46 %. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 709 ZPO D Der Streitwert bemisst sich allein nach der Höhe des Leistungsantrags, wie er in der Klageschrift zum Ausdruck kommt. Mangels Angabe zur damaligen Höhe eines abzuziehenden Nutzungsersatzes verbleibt es bei der Höhe des Kaufpreises zzgl. der Finanzierungskoslen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem einzulegen Landgericht lngolstadt Auf der Schanz 37 85049 lngolstadt Die Frist beginnt mil Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. lsl der Slreitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines lvlonats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden lm Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mrt dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht,

72 0 2292118 - Seite 16 - Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeilig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genü9t den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden Ein elektronisches Dokument, das mil einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die lnternetseite www justiz.de verwiesen. gez, März Richterin am Landgericht Verkündet am 27.02.2020 gez. Trost, JOSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift lngolstadt, 04.o3.2020 Trost, JOSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig