MERKBLATT - Pauschalreise

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MERKBLATT - Pauschalreise Abgrenzung der Pauschalreise von vermittelten Einzelleistungen Abgrenzung der Begriffe Reiseveranstalter und Reisevermittler Nachdem es bei den Begriffen Pauschalreise, Reiseveranstalter und Reisevermittler immer wieder zu Unklarheiten kommt, möchten wir diese Fragen näher beleuchten. 1. Der Begriff der Pauschalreise Eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG ist jede im Voraus festgelegte Verbindung von zumindest zwei der folgenden Dienstleistungen, Beförderung Unterkunft oder andere touristische Leistungen, die nicht bloß Nebenleistung der Beförderung oder Unterkunft sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Zusätzlich muss die Reise zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, und länger als 24 Stunden dauern oder eine Nächtigung einschließen. Der Begriff Gesamtpreis muss relativiert werden, denn auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter den Verpflichtungen der Richtlinie unterworfen Auslegungsbedürftig ist hingegen der Begriff der anderen touristischen Leistung, die nicht bloß Nebenleistung der Beförderung oder Unterkunft ist. Ob eine Hauptleistung oder bloß eine Nebenleistung vorliegt, richtet sich in erster Linie nach dem Willen der jeweiligen Vertragspartner, sonst nach der Verkehrsauffassung. Wesentlich ist, dass die Teilleistung im kombinierten Pauschalpaket keine untergeordnete Rolle spielen darf, sondern einen gewissen Eigenwert darstellen muss. Darunter fällt z.b. die Buchung eines Mietwagens für eine Mietwagenrundreise oder das Fitnessprogramm bei einem Aktivurlaub. Das Merkmal, das in der Praxis die meisten Schwierigkeiten bereitet, ist die im Voraus festgelegte Verbindung von touristischen Dienstleistungen. Dies wurde ursprünglich so verstanden, dass der Veranstalter die Reiseleistungen als vorgefertigtes Gesamtpaket in seinen Werbeunterlagen (Kataloge, Flugblätter...) zum Kauf anbietet. Auch Reisen, die nach dem Bausteinprinzip zusammengesetzt werden können, sind vorgefertigt im Sinne der Richtlinie, wobei hier für den Kunden lediglich mehrere mögliche Alternativen angeboten werden. 1

2. Abgrenzung der Pauschalreise von vermittelten Einzelleistungen Der Europäische Gerichtshof hat im Fall Club Tour (EuGH 30. 04. 2002, Rs C-400/00) entschieden, dass eine im Vorhinein festgelegte Verbindung auch dann gegeben ist, wenn die Verbindung der touristischen Leistungen erst im Rahmen des Verkaufsgespräches nach den Wünschen des Kunden erfolgt, sofern dies spätestens bis zum Vertragsabschluss geschieht. Bei sehr verbraucherfreundlicher Auslegung müsste somit jedem Reisebüro, dem bei der Vermittlung von Reiseleistungen verschiedener Veranstalter oder Leistungsträger der Selbstverpflichtungswille naturgemäß fehlt, Veranstaltereigenschaft zugerechnet werden. Wenn es aber nur darauf ankommt, dass die Bündelung der Leistungen vor dem Abschluss des Reisevertrages stattfindet, gleichgültig, ob sie der Veranstalter aus eigener Initiative oder allein nach den Wünschen des Konsumenten vornimmt, wird die Abgrenzung zwischen der durch ein Reisebüro angebotenen Pauschalreise und der bloßen Vermittlung einzelner Reiseleistungen problematisch bzw. unmöglich. In den meisten EU-Mitgliedstaaten wird die Entscheidung des EuGH daher nicht in diese Richtung interpretiert. Zwar können auch auf Kundenwunsch individuell zusammengestellte Reiseleistungen eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG darstellen, aber nicht in jedem Fall. Die österreichischen und deutschen Gerichte treffen die Unterscheidung zwischen vermittelten Einzelleistungen und Pauschalreisen nach vertrauenstheoretischen Grundsätzen, also danach, wie ein redlicher Verbraucher das Auftreten des Reisebüros verstehen durfte (HG Wien vom 16.01.2006, 1 R 86/06b; LG Frankfurt/Main vom 30.10.2008, 2-24 S 64/08; LG Frankfurt/Main vom 31.01.2008, 2-24 S 232/07). Beschränkt sich ein Reisebüro für den Kunden erkennbar auf seine Vermittlerrolle, so wird es auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es mehrere touristische Leistungen auf Wunsch des Kunden zusammenstellt. Bietet das Reisebüro das Gesamtpaket aber als eigene Leistung (im eigenen Namen) an, so wird es zum Reiseveranstalter. Dabei ist es unerheblich, ob die Bündelung der einzelnen Leistungen zu einem Gesamtpaket vorab im Katalog oder erst auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers im Rahmen der Buchung erfolgt. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des EuGH im Club Tour Fall. Bei der Beurteilung der Entscheidung darf nämlich der zugrundeliegende Sachverhalt nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Im dortigen Fall hatte das portugiesische Reisebüro einen Cluburlaub eingekauft, mit einem Flug verbunden und dem Kunden als eigene Leistung zu einem Gesamtpreis angeboten und verkauft. Damit lagen sämtliche Voraussetzungen vor, die eine Veranstaltereigenschaft begründen, d.h. nicht nur das Bündeln von einzelnen Reiseleistungen, sondern auch das Anbieten dieses Pakets als eigene Leistung. 2

3. Abgrenzung des Reisevermittlers vom Reiseveranstalter Ob jemand Veranstalter oder Vermittler ist, bestimmt sich also danach, wie er dem Reisenden gegenüber auftritt (siehe auch die Ausführungen zu Punkt 2). Dies deckt sich mit dem Veranstalterbegriff des 31b Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Veranstalter ist demnach eine Person, die nicht nur gelegentlich im eigenen Namen vereinbart oder anbietet, von ihr organisierte Reiseleistungen zu erbringen Es kommt darauf an, wie ein redlicher Empfänger die Erklärungen des Reisebüros verstehen durfte, wobei der Ausgestaltung des Prospekts und der Geschäftspapiere (Rechnungen, Buchungsbestätigungen, siehe nachstehende Beispiele) erhebliche Bedeutung zukommt. Wer gezielt mit seinem Namen wirbt, kann sich nicht auf die dem Katalog beigefügten klein gedruckten Buchungs- und Reisebedingungen berufen, wonach er nur als Vermittler mit eingeschränkter Haftung tätig ist. Ein Reisevermittler, der bei Vertragsabschluss den Reiseveranstalter nicht nennt, haftet gemäß dem Offenlegungsgrundsatz dem Kunden gegenüber wie ein Veranstalter (1 Ob 533/94). Laut OGH ist es nicht ausreichend, dass der Vermittler zu erkennen gibt, dass er nicht Veranstalter ist. Er muss auch die Identität des Veranstalters preisgeben. Sowohl die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992), als auch die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO) verpflichten den Vermittler zur Bekanntgabe des Firmenwortlaut (Produktnamen) und der Anschrift des Reiseveranstalters, sofern diese nicht bereits aus den Werbeunterlagen ersichtlich ist. Kommt der Vermittler dieser Informationspflicht nicht nach, haftet er dem Kunden gegenüber wie ein Veranstalter. Eine derartige Bestimmung findet sich auch in der Reisebürosicherungsverordnung (RSV), wonach den Vermittler die Pflichten eines Veranstalters treffen, wenn er nicht über den Sitzstaat des Veranstalters und über das Bestehen/Nichtbestehen einer Absicherung für den Insolvenzfall aufklärt. 3

In der Praxis: Wenn ein Reisebüro für Laufkundschaft auf konkrete Nachfrage ein Leistungspaket zusammenstellt, ist es bloß Reisevermittler, sofern diese Vermittlereigenschaft für den Kunden klar erkennbar ist. Problematisch wird die Angelegenheit, sobald das Reisebüro Eigenkataloge oder dergleichen (Flyer, Aussendungen, Annoncen oder Angebote im Internet) für diese Leistungspakete herausgibt. Eine derartige Werbung für ein bereits vorgefertigtes Produkt wird als klares Indiz dafür gesehen, dass das Reisebüro diese Leistungen selbst zusammengestellt hat und in eigener Verantwortung anbietet und durchführt. Eine Vermittlerklausel wird in solchen Fällen meist als Umgehung der Pauschalreiserichtlinie und als unzulässiger Haftungsausschluss betrachtet. Indizien, die das vermittelnde Reisebüro zum Veranstalter machen: die eigenständige Produktbezeichnung die eigenständige Bewerbung der Leistungskombination das Erwecken des Anscheins, dass einzelne oder mehrere Leistungen vom Reisebüro selbst erbracht werden das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Vermittlung der Leistungen die unvollständige Beschreibung der einzelnen Leistungen (nicht korrekte Bezeichnung des Veranstalters der Leistung, fehlende Adresse, fehlender Hinweis auf den Katalog bzw. die Verkaufsunterlage, etc.) fehlende Preistransparenz (abweichende oder unvollständige Preisangaben der Einzelleistungen von den Verkaufsunterlagen des Veranstalters) die Deklaration als Reiseveranstalter am Buchungsformular (z. B. RSV-Angaben des Reisebüros, ausdrücklicher Hinweis auf Veranstaltertätigkeit) 4

Die nachstehenden Beispiele dienen zur Veranschaulichung der Abgrenzung zwischen Veranstaltern und Vermittlern. Auf sonstige notwendige und sinnvolle Angaben in Buchungsbestätigungen (z.b. Hinweis auf die Zahlungsbedingungen, Gewährleistungsfristen, Allgemeine Geschäftsbedingungen,..) wurde zur besseren Übersichtlichkeit bewusst verzichtet: Schlechtes Beispiel: wenn das Reisebüro bloß Einzelleistungen vermitteln wollte. Kundennummer: 012345 Buchungsnummer: 678910 Buchungsdatum: 1.5.2010 Abreisedatum: 1.9.2010 BESTÄTIGUNG/RECHNUNG 011012/10 Reisetermin: 1.9.2010 15.9.2010 Leistung: Pauschalreise Indien Teilnehmer: 1. Herr N.N. 2. Frau N.N. Unsere Leistungen: Bezeichnung als Pauschalreise Wenn es sich um eine Pauschalreise handelt, wer ist dann der Veranstalter? Bezeichnung als eigene Leistung fehlende Vermittlerklausel (z.b. Reisebüro Malus vermittelt Ihnen folgende Leistungen ) 1. Flug Wien Delhi Wien Leistungsträger: Austrian Airlines Datum: 1.9. 2010 OS 123 Wien Delhi 15.9.2010 OS 124 Delhi -Wien 2. Rundreise Magisches Indien Leistungsträger: Hubers Weltreisen 14 Tage/VP/DZ Unvollständige Angaben zum Leistungsträger fehlende Anschrift der Leistungsträger, fehlender Hinweis auf den Katalog des Veranstalters, keine Angaben zum Insolvenzschutz Angabe eines Gesamtpreises ohne Angaben zu den Preisen der einzelnen Leistungen Gesamtbetrag: Viele Dank für Ihre Buchung. 1.700 EUR Bezeichnung als Veranstalter, obwohl man nur vermitteln wollte Veranstalter Reisebüro Malus GmbH, Eintragungsnummer 345678 im Veranstalterverzeichnis des BMWFJ 5

Gutes Beispiel: wenn das Reisebüro bloß Einzelleistungen vermitteln wollte. Kundennummer: 012345 Buchungsnummer: 678910 Buchungsdatum: 1.5.2010 Abreisedatum: 1.9.2010 Optischer Hinweis auf den Veranstalter BESTÄTIGUNG/RECHNUNG 011012/10 Reisetermin: 1.9.2010 15.9.2010 Leistung: Reise Magisches Indien Teilnehmer: 3. Herr N.N. 4. Frau N.N. kein Hinweis auf eine Eigenleistung Vermittlerklausel Wir vermitteln Ihnen folgende Leistungen: 1. Flug Wien Delhi Wien Leistungsträger: Austrian Airlines, Anschrift Datum: 1.9. 2010 OS 123 Wien Delhi 15.9.2010 OS 124 Delhi -Wien Korrekte Bezeichnung der Leistungsträger inkl. Anschrift, Hinweis auf den Katalog und den Insolvenzschutz Preis: 700 EUR 2. Rundreise Magisches Indien Leistungsträger: Hubers Weltreisen, Anschrift Angabe der Preise der einzelnen Leistungen 14 Tage/VP/DZ - Alle Leistungen laut Hubers Weltreisen Katalog Asien 2010 Veranstalter Hubers Weltreisen GmbH, Eintragungsnummer 345678 im Veranstalterverzeichnis des BMWFJ Preis: 1.000 EUR Gesamtbetrag: 1.700 EUR Viele Dank für Ihre Buchung. Wir weisen darauf hin, dass Bonus Reisen GmbH nur Vermittler der oben genannten Leistungen ist. Nochmalige Klarstellung der Vermittlereigenschaft 6