Konzeption: BETREUTER UMGANG Überarbeitet im Juli 2005



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Transkript:

Konzeption: BETREUTER UMGANG Überarbeitet im Juli 2005 ein Unterstützungsangebot für Kinder zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zum getrennt lebenden Elternteil Ein Projekt des Zentrums Aktiver Bürger Träger: Institut für soziale und kulturelle Arbeit (ISKA), ggmbh, Gostenhofer Hauptstr. 61 90443 Nürnberg Gesetzliche Grundlage: Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) am 1. Juli 1998 haben Kinder nach 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt. Nach 1685 BGB haben auch Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile oder frühere Stiefelternteile und frühere Pflegeeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Bereitstellung eines Angebotes zum beschützten Umgang durch die Jugendhilfe bildet 18 Abs. 3 SGB VIII (KJHG) in Verbindung mit den 1684 und 1685 BGB. Handlungsgrundlage für das Jugendamt ist das SGB VIII. So ist in 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII geregelt, dass das Jugendamt bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten soll. Eine besondere Rechtsverpflichtung des Jugendamtes besteht gegenüber den Eltern, die als Umgangsberechtigte um Mitwirkung beim beschützten Umgang bitten. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Nach 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB kann das Familiengericht insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Das Zentrum Aktiver Bürger (ZAB) bietet Betreuten Umgang an, der Kindern die Möglichkeit eröffnet, den von ihnen getrennt lebenden Elternteil in einem geschützten Rahmen zu treffen. 1. Problemstellung: Zunehmend mehr Kinder wachsen, infolge von Scheidung und Trennung der Eltern, nur mit einem Elternteil auf. Sie können den getrennt lebenden Elternteil nur besuchsweise erleben. Ebenso nimmt die Anzahl der Fälle zu, für die gerichtlich ein kontrollierter Umgang festgelegt wird (z.b. bei häuslicher Gewalt ), d.h. der getrennt lebende Elternteil darf sein Kind bzw. seine Kinder nur unter Aufsicht sehen. Nicht selten wird auch dem getrennt lebenden Elternteil der Kontakt zu den Kindern vorenthalten. Kinder haben aber, abgesehen von der psychologischen Notwendigkeit, infolge der Reform das Recht, den Kontakt zum Vater und zur Mutter zu erhalten. Kinder müssen die Möglichkeit haben, statt eines Mythos ein realistisches Bild von beiden Elternteilen zu entwickeln. Dies ist nur durch Kontakt und Auseinandersetzung möglich. Kinder, die beide Eltern sehen, können leichter ein gesundes Selbstbewusstsein entwickeln, weil sie immer wieder die Bestätigung bekommen, dass beiden Elternteilen etwas an ihnen liegt. Kinder brauchen die Erlaubnis beider Eltern, den jeweils anderen zu mögen und von diesen gemocht zu werden. 2. Zielgruppe: Zielgruppe sind Eltern und Kinder im Prozess von Trennung und Scheidung, für die gerichtlich vorübergehend der Betreute Umgang zur Aufrechterhaltung des Kontaktes festgelegt wurde oder Elternpaare und andere in Frage kommende Bezugspersonen, die sich zunächst auf diese Form der Kontaktpflege einigen, bis eine endgültige Lösung gefunden ist. 3. Zielsetzung Ziel des Betreuten Umgangs ist es, Besuchskontakte zwischen Kind und dem Elternteil anzubahnen, weiterzuführen bzw. wieder herzustellen sowie den getrennt lebenden Elternteil dabei zu unterstützen, die Erlaubnis zu erhalten, das Kind bzw. die Kinder wieder ohne Fremdhilfe treffen zu dürfen (Hilfe zur Selbsthilfe). und somit die Umgangsgestaltung so bald wie möglich zu normalisieren und zu verselbständigen. 4. Projektmanagement: Das Projekt Betreuter Umgang ist sowohl in den Räumen des ZAB, als auch in den Räumen der Kindertagesstätte MOMO angesiedelt. MOMO ist ebenfalls eine Einrichtung unter der Trägerschaft des ISKA und befindet sich auf dem gleichen Gelände. Die Räume der Tagesstätte werden von der Stadt Nürnberg regelmäßig begutachtet und als ge- 2

eignet ausgewiesen. Der Umgang wird durch haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen des ZAB geregelt und betreut. Durch den geschützten Rahmen, der für die Eltern-Kind-Kontakte vom ZAB geschaffen wird, sollen die Eltern auch in einer selbständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung der einzelnen Besuchskontakte unterstützt werden. Da die ZAB-Räume nachbarschaftlich mit der Kindertagesstätte MOMO verbunden sind und die Spielräume bzw. das Spielmaterial genutzt werden dürfen, ergeben sich ideale Bedingungen für die einzelnen Kontakte. Umgangsbetreuung kann auch an einem für das Kind und den Umgangssuchenden gewohnten Ort (z.b. der Wohnung des Umgangssuchenden) oder aber an einem für das Kind interessanten Ort (z.b. Zoo, Freizeitpark, etc.) durchgeführt werden, wenn dies in einem Elternvertrag geregelt wurde. Ein direkter Personenschutz, z.b. bei Gewaltandrohung, kann nicht garantiert werden. 5. Projektbeschreibung a) Personelle Ausstattung Die Organisation und Koordination der einzelnen Besuchskontakte übernimmt eine hauptamtliche pädagogische Fachkraft im ZAB. Die Betreuung selbst wird von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen übernommen die, vom ZAB akquiriert und qualifiziert werden. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung dessen Höhe in Absprache zwischen dem ZAB und der Stadt Nürnberg getroffen wurde. b) Zeitrahmen Die einzelnen Kontakte finden in der Regel in den ZAB- bzw. MOMO-Räumen statt. Der zeitliche Rahmen für eine Umgangsbegleitung sollte auf max. 8 Kontakte festgelegt werden. Längerfristige Umgangsbegleitungen bedürfen besonderer Absprachen. Bei rechtzeitiger Vereinbarung können auch kleine Ausflüge (z.b. Spielplatzbesuch, Spaziergänge) unternommen werden. c) Durchführung Um das Zusammenwirken der am BU Beteiligten (Richter, ASD, Jugendamt, ZAB) für die Eltern transparent zu machen, ist Rollenklarheit wer macht was mit welchen Konsequenzen unbedingt erforderlich. Ziel ist es, die Eltern umfassend über gesetzlichen Auftrag und Konsequenzen zu informieren, Fachlichkeit und Verbindlichkeit herzustellen. Aufgaben der Bezirkssozialarbeiter/in: Ansprechpartner/in als Bezirkssozialarbeiterin für Jugendamt, Richter, Anwälte und für betroffene Eltern Im Rahmen der Beratung nach 17,18 SGB VIII diagnostiziert der ASD die Voraussetzungen für einen BU und ist zuständig für Motivations- und Aufklärungsarbeit 3

Nach 50 SGB VIII klärt der ASD Eltern über gesetzliche Konsequenzen eines verweigerten Umgangsrechtes auf und informiert über das Leistungsangebot des BU Bevor von Seiten des ASD der Vorschlag eines BU in den Bericht an das Gericht aufgenommen wird, sollte die Bereitschaft der Eltern zur Inanspruchnahme des BU eruiert, eventuell blockierende Elternteile motiviert und wenn möglich außergerichtlich eine schriftliche Vereinbarung über den BU getroffen werden. Auch weist der ASD auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen hin Konnte mit den Eltern keine Vereinbarung über den BU erzielt werden und besteht aus Sicht des ASD die Notwendigkeit eines BU, erfolgt eine konkrete Empfehlung an das Gericht Koordination der Zusammenarbeit in Form eines Übergabegespräches und eines schriftlichen Einzelfallauftrags zwischen dem ASD und der Projektleiterin des ZAB Erstellung von Abschlußberichten Aufgaben der Projektleiterin im ZAB: Vorbereitungsphase: Ansprechpartnerin für ASD/Jugendamt, den Ehrenamtlichen und die betroffenen Eltern zur praktischen Umsetzung des Betreuten Umgangs Gemeinsame oder getrennte Vorgespräche mit dem Umgangssuchenden und dem Umgangsgewährenden (zur Abklärung von Wünschen und Erwartungen, Ängsten) Vorstellung des Konzepts und schriftliche Anerkennung des Vertrags Kontaktaufnahme zum Kind vor den Umgangskontakten, angemessene Vorbereitung und Kennenlernen der Ehrenamtlichen Absprache und schriftliche Fixierung der Umgangsmodalitäten mit dem Umgangssuchenden und dem Umgangsgewährenden unter Einbeziehung der Bedürfnisse und Wünsche des Kindes und gegebenenfalls des gerichtlichen Beschlusses (individuelles Besuchskonzept) Auswahl der ehrenamtlichen Betreuer/in nach bestem Wissen und Einschätzung zum jeweiligen Fall, sowie detaillierte Hinweise auf die Problematik. Hauptphase: Gemeinsame oder getrennte Gespräche mit dem Umgangssuchenden und dem Umgangsgewährenden bei sich ergebenden Komplikationen, eventuelle Veränderungen der Umgangsmodalitäten beim Scheitern erster Umgangsversuche Abschlussphase: Gemeinsames oder getrenntes Abschlussgespräch mit dem Umgangssuchenden und dem Umgangsgewährenden Erstellung eines Abschlussberichtes an den ASD über den Ablauf und das Ergebnis (Kurzform) 4

Der ASD wird routinemäßig über Beginn und Ende informiert Grundsatzvereinbarung der Projektleitung und der Umgangsbetreuer/in: Die Zusicherung des Umgangsbetreuers, die ihm anvertrauten Daten zu schützen und notwendige Schweigepflichtsentbindungen einzuholen Hinweis auf die Grenzen der Schweigepflicht und die ausdrückliche Erklärung, dass bei Kindeswohlgefährdung der ASD informiert wird Unterrichtung der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen über Aufgabenstellung und das dazu notwendige Rollenprofil als Umgangsbegleiter/in Organisations- und Koordinationsaufgaben während des Begleiteten Umgangs: Qualifizierung / Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer/innen Organisation und Koordination von Betreuer/in und Räumlichkeiten für die Durchführung des Umgangskontaktes Ansprechpartnerin für alle Änderungen, Terminverschiebungen, Informationen zwischen den Elternteilen Verwaltung des Geldes und Auszahlung an die Betreuer/innen (Aufwandsentschädigungen) Erstellen der Jahresstatistik (Evaluation und kritische Überprüfung des Projektes) Betreuung und fachliche Anleitung der regelmäßig stattfindenden Gruppentreffen der Betreuer/innen Unterstützung bei der Bewältigung von Problemen, bei der Suche nach Lösungsschritten und bei der Reflexion Öffentlichkeitsarbeit und Werbung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen in Zusammenarbeit mit dem ASD d) Anforderungsprofil der ehrenamtlichen Betreuer/innen: Gefragt sind Menschen, die Interesse und Freude an der Arbeit mit Kindern haben und über praktische Erfahrungen verfügen. Sie sollten Offenheit, Geduld, Konfliktbereitschaft für besondere Lebenslagen mitbringen. Da erfahrungsgemäß erhöhter Bedarf für die Umgangstreffen am Wochenende besteht, sollten die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen auch zu dieser besonderen Zeit zur Verfügung stehen. Von Vorteil wäre auch, ggf. einen sozialpädagogischen Hintergrund und/oder juristisches Wissen ( Sorge- u. Umgangsrecht) vorweisen zu können. An die ehrenamtlichen Mitarbeiter/ innen werden in diesem Projekt hohe Anforderungen und pädagogische Kompetenz gestellt. Die Ehrenamtlichen müssen bereit und fähig sein, sich für einen vereinbarten Zeitraum an das Projekt zu binden zuverlässig und verbindlich alle vereinbarten Termine einzuhalten 5

ihre Rolle zu definieren und sich mit der Machtstellung bewusst auseinander zu setzen den Rahmen ihres Auftrages zu Beginn der Tätigkeit klar zu benennen sich qualifizieren zu lassen sich und die eigene Arbeit zu reflektieren Aufgabe und Rolle der ehrenamtlichen Betreuer/in: Durchführung der Umgangskontakte entsprechend der Vereinbarung für eine vertrauensvolle und angstabbauende Atmosphäre zu sorgen im Bedarfsfall Hilfestellung zu geben bei der Kontaktaufnahme zwischen Elternteil und Kind das Wohl des Kindes zu beachten und ggf. Grenzen zu setzen und oder den Umgang abzubrechen dafür Sorge zu tragen, dass die getroffenen Vereinbarungen eingehalten werden (sanfte Kontrolle) in die Räume einzuweisen und bei der Küchenbenutzung mitzuhelfen alle Mitarbeiter/innen, die Umgangsbetreuung durchführen, müssen im Vorfeld eine vorbereitende Fortbildung erhalten haben Kurzprotokolle der Umgangskontakte zu führen regelmäßig an einer Supervision teilzunehmen sich nicht parteilich von den Elternteilen vereinnahmen zu lassen problematische Verhaltensweisen und Gefährdungen zu erkennen ggf. intervenieren zu können Konflikte anzusprechen und auszuhalten Umgangsbetreuung zeitnah zu der entsprechenden Entscheidung durchzuführen die Rolle gegenüber der Projektleitung zu kennen, anzuerkennen und Absprachen inhaltlicher Art einzuhalten e) Räumliche Ausstattung: Das ZAB bietet mit zwei Büroräumen, einem geeigneten Besprechungszimmer, einem Veranstaltungsraum und zwei kleinen Teeküchen bestens geeignete Räume für Vorgespräche, Supervision, Fortbildungen und Gruppentreffen. Darüber hinaus besteht unter der gleichen Trägerschaft des ISKA die Möglichkeit, gerade am Wochenende oder in den Spätnachmittagstunden, einzelne Spielräume und den Spielplatz der Kindertagesstätte MOMO (die direkt an das ZAB angrenzt) für die Umgangstreffen zu nutzen. Das ZAB liegt zentral und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar. 6

6. BU in besonderen Konfliktlagen Indikation: wenn der Umgangssuchende aufgrund einer realen oder vermuteten Einschränkung seiner pädagogischen Eignung nicht mit dem Kind allein sein kann bzw. soll. Dies kann z.b. bei psychischen Erkrankungen des Umgangssuchenden, bei Suchterkrankungen oder befürchtetem Kindesentzug, aber auch bei befürchteten Beeinflussungen des Kindes durch den Umgangssuchenden gegen den Umgangsgewährenden (Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel nach 1684 Abs. 2 BGB) der Fall sein. wenn eine vorhandene oder mögliche Kindeswohlgefährdung, in Verbindung mit einer Beeinflussungsgefahr des Kindes durch den Umgangssuchenden nur durch die ständige und unmittelbare Anwesenheit und Kontrolle eines Begleiters ausgeschlossen werden kann (z.b. Kindesmisshandlung). wenn massive Beziehungskonflikte sowie massive Einflussnahme, wie Drohungen und Gewalttätigkeiten und bewusst negative Beeinflussung der Kinder in Verbindung mit Abwertung des betreuenden Elternteils bestehen und somit die Unversehrtheit des Umgangsgewährenden nicht garantiert ist. sind die Umgangskontakte vom Ausschluss bedroht. Die Entscheidung darüber, ob der begleitete Umgang zum Schutz des Kindes eine sinnvolle Hilfe sein kann, muss sich am Kindeswohl orientieren und ist jeweils eine Einzelfallentscheidung der fallverantwortlichen Bezirkssozialarbeiter/in vom ASD. 7. Ausschlusskriterien sind: wenn bereits ein BU in einer anderen Einrichtung besteht und nicht abgeschlossen ist fehlende Kooperation der Eltern mit der Beratungseinrichtung keine örtliche Zuständigkeit Nichtanerkennung oder Missachtung des Vertrags 8. Zugang zum Projekt: über den ASD/Jugendamt oder einer anderen Institution (z.b. Erziehungsberatungsstelle) unter der Verwendung eines schriftlichen Einzelfallauftrages an das ZAB. 9. Voraussetzungen: Das Projekt ist abhängig von der Gewinnung Ehrenamtlicher und deren Qualifizierung in Form von Fortbildungen zu verschiedenen Themen wie - rechtliche Grundlagen - Familienbilder - Gewalt - Missbrauch - Vernachlässigung - Trennung und Scheidung - Ziele und Prinzipien des Projektes - Handlungskonzepte 7

- Möglichkeiten und Grenzen - notwendige Rahmenbedingungen und Organisation - Vermittlung von praktischen Tipps, etc. sowie Supervision 11. Einbeziehung des Kindes In jedem Fall lernen die Kinder vor dem ersten Umgangskontakt die Einrichtung und den/die ehrenamtliche Betreuer/in kennen. Zeigt ein Kind z.b. Verweigerungshaltung findet vor dem Beginn der Umgangskontakte ein Einzelgespräch zwischen dem/n Kind/ern und der pädagogischen Fachkraft statt. Je nachdem wie der BU verläuft und aufgrund dessen was beobachtet wurde, finden vor den jeweiligen Elterngesprächen weitere Einzelgespräche mit dem/n Kind/ern statt, um deren Wünsche, Ängste und Bedürfnisse wahrzunehmen und durch die hauptamtliche Mitarbeiterin bei den Elterngesprächen vertreten zu lassen. Alle Gespräche mit dem/n Kind/ern finden nur dann statt, wenn sie von der hauptamtlichen pädagogischen Fachkraft als sinnvoll und notwendig erachtet werden! 8