dem Deutschen Kinderschutzbund e.v., Kreisverband Memmingen-Unterallgäu, vertreten durch die Vorsitzende Frau Margareta Böckh -Auftragnehmer-
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- Björn Fuhrmann
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1 BEGLEITETER UMGANG Kooperationsvertrag zwischen dem Landkreis Unterallgäu, vertreten durch Herrn Landrat Dr. Hermann Haisch -Auftraggeber- und dem Deutschen Kinderschutzbund e.v., Kreisverband Memmingen-Unterallgäu, vertreten durch die Vorsitzende Frau Margareta Böckh -Auftragnehmer- I. Vertragsgegenstand Die Durchführung des Begleiteten Umgangs wird vom Landkreis Unterallgäu als Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Deutschen Kinderschutzbund als anerkanntem Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII übertragen. Begleiteter Umgang wird Kindern, Müttern und Vätern sowie anderen Umgangsberechtigten als kostenfreies Angebot der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt. Die Hilfen werden auf der Basis der gemeinsam erarbeiteten Leistungsbeschreibungen durchgeführt. Das Projekt Begleiteter Umgang und die Leistungsbeschreibung wurden im Jugendhilfeausschuss vorgestellt und vom Ausschuss mitgetragen. Die Leistungsbeschreibung (Stand Januar 2002) ist insoweit Bestandteil des Vertrages. Die Leistungsbeschreibung kann bei Bedarf ergänzt und fortgeschrieben werden. Der Deutsche Kinderschutzbund e.v. stellt hierfür dem Landkreis Unterallgäu Personal (Fachkräfte und ehrenamtliche Mitarbeiter) sowie Räume zur Verfügung. Die Leistung des Deutschen Kinderschutzbundes e.v. wird in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. II. Rechtsgrundlage Begleiteter Umgang ist ein Leistungsangebot der Jugendhilfe. Kinder und Jugendliche sowie Eltern und andere Umgangsberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts ( 18 Abs. 3 SGB VIII). Bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. Der Hilfeanspruch richtet sich an den örtlichen Träger der Jugendhilfe ( 85 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Das Jugendamt entscheidet über die Gewährung der Hilfe. Stand September
2 III. Umfang der Zusammenarbeit Zugang zur Hilfe, Verfahrensweg und Zeitrahmen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Soll hiervon abgewichen werden, ist im Einzelfall die Einwilligung des Jugendamtes erforderlich. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Dauer der Hilfe eng und vertrauensvoll im Interesse der ihnen anvertrauten Klienten zusammenzuarbeiten. Der Auftragnehmer gestaltet seine Tätigkeit selbstständig in eigener Verantwortung, in der Gestaltung seiner Arbeitszeit ist er frei. Im Einzelnen verpflichtet sich die Fachkraft des Deutschen Kinderschutzbundes e.v. dem Kreisjugendamt -schriftlich bzw. mündlich- über die Entwicklung des Kindes bzw. des Jugendlichen zu berichten. Bei Auffälligkeiten und Krisenfällen ist unverzüglich Kontakt mit der betreuenden Fachkraft im Sozialen Beratungsdienst des Kreisjugendamtes aufzunehmen. IV. Schutz von Sozialdaten Der Deutsche Kinderschutzbund e.v. und seine Fachkräfte verpflichten sich, die Vorschriften des Sozialdatenschutzes einzuhalten. V. Rechtsstellung und Finanzierung (Honorar) Der Deutsche Kinderschutzbund e.v. erhält für jede geleistete Zeitstunde (60 Minuten) seiner angestellten Fachkraft eine Kostenpauschale von 36,54. Die Kostenpauschale errechnet sich wie folgt: Personaldurchschnittskosten, BAT/VkA - Tarifstand (vgl. hierzu Anlage F zum Rahmenvertrag nach 78 f SGB VIII) BAT IV b 30,45 zzgl. 20 % Gemeinkostenzuschlag 6,09 36,54 Die Personaldurchschnittskosten werden gemäß den tariflichen Änderungen fortgeschrieben. Es gelten jeweils die Zahlen des aktuellen Rahmenvertrags nach 78 f SGB VIII. Der Entgeltsatz gilt für die Fachleistungsstunde von 60 Minuten. Der Entgeltsatz enthält in den Zuschlägen auch den Aufwand für die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten, Teamgespräche, Supervision usw. Der Deutsche Kinderschutzbund e.v. verpflichtet sich nur Fachkräfte einzusetzen, die im arbeitsvertraglichen Beschäftigungsverhältnis zum Deutschen Kinderschutzbund e.v. stehen (keine Honorarkräfte) und für die eingesetzten Fachkräfte die Bestimmungen der Sozialgesetze zu beachten, die Anmeldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Abrechenbar sind nur Fälle, für die bereits eine Kostenzusage des Kreisjugendamtes vorliegt. Der Deutsche Kinderschutzbund e.v. stellt dem Jugendamt monatlich die erbrachten Leistungen fallbezogen in Rechnung. In der Abrechnung wird der Zeitaufwand im Einzelnen dargelegt. Stand September
3 VI. Vertragsdauer Dieser Vertrag beginnt am Das Vertragsverhältnis ist beiderseits jederzeit ordentlich kündbar und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei Wegfall der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen bzw. bei Ende der Hilfegewährung durch das Kreisjugendamt endet die jeweilige fallbezogene Tätigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. VII. Sonstiges Soweit dieser Vertrag keine besonderen Regelungen trifft, gelten für das Rechtsverhältnis die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Folgende Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages: Anlage 1: Leistungsbeschreibung Begleiteter Umgang (Stand Januar 2002) Mindelheim, Memmingen, Dr. Hermann Haisch Landrat Margareta Böckh Vorsitzende Stand September
4 Anlage 1 LEISTUNGSBESCHREIBUNG Begleitender Umgang (BU) Vorbemerkung: Zunehmend mehr Kinder erleben ihre Kindheit nicht mehr in einer Familie im traditionellen Sinn. Alleinerziehende Elternteile, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Stiefelternfamilien sind zu einem festen Bestandteil unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens geworden. Bedingt durch Scheidung, Trennung und (Wieder)Heirat der Eltern müssen sich Kinder heute vielfach auf wechselnde Familienkonstellationen einstellen. Die Regelung des Sorgerechts und des Umgangs für die Eltern ist oftmals nur schwer zu bewältigen, eine einvernehmliche Lösung kaum zu finden. Das Recht des Kindes, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben, ist zu beachten. Deshalb muss in manchen Fällen Hilfestellung in der Form eines sog. Begleiteten Umgangs angeboten und gegeben werden. Die positiven Erfahrungen auf internationaler und nationaler Ebene, die mit dem begleiteten Umgang gemacht worden sind, und die Unterzeichnung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes haben dazu geführt, dieses Angebot auch in Deutschland im Rahmen des Kindschaftsrechts als Regelleistung einzuführen ( 1684 Abs. 4 BGB). In zunehmendem Umfang wird von dieser Hilfeleistung Gebrach gemacht. Um die Qualität der Maßnahme sicherzustellen, ist die Festlegung von Standards erforderlich. Im Dezember 2001 sind die vorläufigen deutschen Standards zu begleitetem Umgang veröffentlicht worden (2. Auflage Dezember 2001, Staatsinstitut für Frühpädagogik). Diese sind in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden bzw. wird hierauf Bezug genommen. Die nachfolgende Leistungsbeschreibung i.v.m. den vorläufigen deutschen Standards zum begleiteten Umgang legen die Qualitätsstandards für dieses Hilfsangebot im Landkreis Unterallgäu fest. Bei Bedarf wird eine Fortschreibung durchgeführt. 1. Grundsatz Der Begleitete Umgang im Landkreis Unterallgäu wird dem Deutschen Kinderschutzbund als anerkanntem Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII übertragen. Die Leistung wird in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Die Selbstständigkeit des freien Jugendhilfeträgers in Zielsetzung und Durchführung seiner Aufgaben sowie in der Gestaltung seiner Organisationsstruktur wird beachtet. Stand September
5 2. Definitionen Der Begleitete Umgang ist eine rechtlich kodifizierte und zeitlich befristete Leistung der Jugendhilfe. Sie zielt ab auf Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung eines Kindes zu jenem Elternteil, mit dem es nicht zusammen lebt. Unter dem Blickwinkel der Rechte des Kindes sowie der aus dem Kontakt mit einem umgangsberechtigten Elternteil resultierenden Chancen und Risiken für das Kind lassen sich bezogen auf die jeweils angemessene Art und Weise der Intervention drei Formen von begleitetem Umgang definieren. Diese unterscheiden sich insbesondere nach der Intensität der Begleitung. Die nachfolgende Beschreibung beginnt mit der schwächsten Form der Umgangsbegleitung und endet mit der intensivsten Form. Welche der drei Formen von begleitetem Umgang jeweils die geeignete Intervention darstellt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach der ausgewählten Form der Umgangsbegleitung entscheidet sich, welche Fachlichkeit für die Abwicklung der Maßnahme erforderlich ist, d.h. welche Qualifikationen die mit der Aufgabe betrauten Kräfte ausweisen sollten. Unterstützer Umgang Primäres Ziel des unterstützten Umgangs ist eine Optimierung der Eltern-Kind-Kontakte in dysfunktionalen Situationen, in denen keine unmittelbaren Risiken für das Kind ersichtlich sind. Es soll vor allem Hilfestellung bei der Verbesserung von Beziehungsqualität gegeben werden. Er ist z. B. sinnvoll in Fällen, in denen bislang kein Kontakt bestand und deswegen die elterliche Kompetenz im Umgang mit dem (kleinen) Kind eingeschränkt ist. Begleiteter Umgang i.e.s. Primäres Ziel des begleiteten Umgangs i.e.s. ist das Ermöglichen von Eltern-Kind-Kontakten in Situationen, in denen bedingt durch Konflikte auf der Elternebene eine indirekte Gefährdung des Kindes seitens des umgangsberechtigten Elternteils nicht ausgeschlossen werden kann. Er ist z. B. sinnvoll in Fällen von fehlender elterlicher Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft oder heftiger Auseinandersetzungen der Eltern in den Übergabesituationen. Beaufsichtigter Umgang Primäres Ziel des beaufsichtigten Umgangs ist das Ermöglichen von Eltern-Kind-Kontakten in Situationen, in denen eine direkte Gefährdung des Kindes seitens des umgangsberechtigten Elternteils nicht ausgeschlossen werden kann. Die Begleitperson ist während der Eltern-Kind-Kontakte ständig anwesend und beobachtet direkt oder indirekt. Der Schutz des Kindes hat absolute Priorität. Er ist z. B. sinnvoll bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Kindes oder Entführungsgefahr für das Kind seitens der umgangsberechtigten Person. Grundvoraussetzung für den BU ist der sozialpädagogische Bedarf sowie die Bereitschaft der beteiligten Mitglieder der Trennungsfamilie positiv an der Durchführung des BU mitzuwirken und mit den sozialpädagogischen Fachkräften des Jugendamtes und des freien Trägers zusammenzuarbeiten. Nicht geeignet ist BU in einem sozialpädagogischen Rahmen, wenn die Situation einzelner Mitglieder der Trennungsfamilie eine über ein bestimmtes Maß hinausgehende Problematik aufweist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei: Akuter Gefahr von Entführung Kinderpsychiatrischen Krankheitsgeschichten Akuten psychotischen Störungen Hochgradigem Verdacht auf sexuellen Missbrauch Gefahr von körperlichen Gewaltübergriffen Massiver Weigerung des Kindes Stand September
6 3. Zielsetzungen und Zielgruppen Ziel der Umgangsbegleitung ist die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Besuchskontakte zwischen Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Die Eltern sollen zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung der Besuchskontakte hingeführt werden. Den Eltern muss bewusst werden, dass der regelmäßige Umgang mit ihrem gemeinsamen Kind nicht nur ein einklagbares Recht, sondern vor allem auch eine Verpflichtung gegenüber ihrem Kind ist. Meist handelt es sich um hochstrittige Trennungs- und Scheidungsfamilien mit vielschichtigen Problemkomplexen, aus denen sich die Notwendigkeit eines betreuten Umgangs ergibt. Das Projekt Betreuter Umgang des Deutschen Kinderschutzbundes stellt Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen Besuchskontakte zwischen dem Kind und einem Elternteil stattfinden können. Der Umgang wird durch haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen des Deutschen Kinderschutzbundes betreut. Im Einzelnen bedeutet das: Durch dieses Angebot soll den Kindern Schutz und Hilfe gegeben werden bei: - der Verarbeitung erlittener seelischer Verletzung - dem Abbau von Existenz- und Verlustängsten - Identitätsproblemen - Überforderung und Parentisierung - Loyalitätskonflikten - Schuldgefühlen in Bezug auf die Trennung der Eltern - der Wahrnehmung eigener Bedürfnisse und dem Durchsetzen derselben Die Eltern sollen dabei unterstützt werden, - Eltern- und Paarebene zu trennen - den Konflikt nicht eskalieren zu lassen - eigene Interessen und Bedürfnisse von denjenigen der Kinder klar zu unterscheiden und dementsprechend verantwortungsvoll zu handeln - eine achtungsvolle Haltung füreinander zu entwickeln - klare Vereinbarungen miteinander zu treffen und zu halten - Fragen, Ängste, Verhaltensauffälligkeiten usw. der Kinder im Zusammenhang mit der Trennung und den Besuchskontakten wahrzunehmen, zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren - Verantwortung selber zu übernehmen und diese nicht auf die Kinder zu übertragen Die Trennungs- und Scheidungsfamilie als Ganzes bekommt Unterstützung - bei einer klaren und angemessenen Rollen- und Verantwortungsteilung - beim Aufbau einer offenen und klaren Kommunikationsstruktur Bei allen Angeboten hat der Kinderschutzbund immer das übergeordnete Ziel im Auge, die Eltern und Kinder dazu zu befähigen, ihre Situation ohne seine Hilfe zu meistern, so dass für das Kind nach Beendigung des Beistands ein seinem Wohl angemessener Kontakt zu beiden Elternteilen auch ohne Hilfe des Kinderschutzbundes möglich ist. Somit ist die Arbeit eingebunden in das Kinderschutzbundprinzip Hilfe zur Selbsthilfe. Stand September
7 Zielgruppen a) Kinder und Jugendliche, die sich den Umgang mit einem Elternteil und/oder mit anderen wichtigen Bezugspersonen wünschen. b) Eltern von minderjährigen Kindern, die getrennt leben und bei der Kontaktanbahnung und oder Durchführung des Umgangsrechts Schwierigkeiten haben und gegenwärtig nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. c) In begründeten Fällen nach 1685 BGB genannte Personen (Großeltern, Geschwister, Pflegepersonen etc.), soweit der Umgang dem Kindeswohl förderlich ist und die Beteiligten nicht in der Lage sind, eine angemessene Regelung zu finden bzw. einzuhalten. d) Minderjährige, bei denen bei der Ausübung des Umgangsrechts der Schutzgedanke vorherrscht, wie z. B. - Gefahr der Kindesentziehung durch den Umgangsberechtigten - Körperliche und seelische Misshandlung des Kindes in der Vergangenheit durch den Umgangsberechtigten, - Psychisch kranke Umgangsberechtigte, die aufgrund ihrer schweren seelischen Störung zu problematischen Handlungsweisen neigen. - Abhängigkeitskranke Umgangsberechtigte, die dem Kind mit problematischen Verhaltensweisen begegnen. 4. Grundsätze - Freiwilligkeit Der BU ist eine Dienstleistung des Deutschen Kinderschutzbundes, die Eltern annehmen können oder nicht. - Parteinahme für das Kind Es geht nicht darum, dem einen oder dem anderen Elternteil zu seinem Recht zu verhelfen, sondern immer das Wohl des Kindes im Blick zu haben und auf der Seite des Kindes zu stehen. - Lösungs- und Zukunftsorientierung Die Bewältigung der Vergangenheit ist nicht Thema der Umgangsbetreuung, die Eltern müssen hierzu andere Fachkräfte in Anspruch nehmen. - Vertragliche Vereinbarungen Es wird vor Beginn des BU ein Vertrag mit den Eltern ausgearbeitet, der von ihnen zu unterzeichnen ist. - Zusammenwirken von Jugendamt, Familiengericht und Deutschem Kinderschutzbund Im Rahmen der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben wirken Entscheidungs- und Maßnahmeträger zusammen. Hierbei sind die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten. Stand September
8 5. Die Durchführung des BU Der Zugang ist grundsätzlich möglich: a) Auf Wunsch der Betroffenen Die Betroffenen können unmittelbar (außergerichtlich) beim Jugendamt den Wunsch auf begleiteten Umgang geltend machen. Die Fachkraft des Jugendamts prüft die Eignung und Gestaltung des Falls. b) Auf Anregung des Jugendamts Durch den Beratungsauftrag des Jugendamts gem. 18 Abs. 3 SGB VIII erfolgt die Anregung des begleitenden Umgangs an die Betroffenen. c) Über ein familiengerichtliches Verfahren Grundsätzlich ist es Aufgabe des Familiengerichts und des Jugendamts, darauf hinzuwirken, dass Eltern bzw. sonstige Umgangsberechtigte Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs im Interesse des Kindeswohls erzielen. Mit Unterstützung des Familienrichters einigen sich die Eltern auf eine Begleitung des Umgangs. Die Elternvereinbarung einschließlich Bedingungen und Vorgaben wird in das Protokoll aufgenommen. In Ausnahmefällen kommt BU aufgrund eines familiengerichtlichen Beschlusses in Betracht. Der Auftrag wird von Seiten des Richters exakt definiert. Bei einer gerichtlichen Anordnung des BU ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung im Einvernehmen mit dem kostentragenden Jugendamt erfolgt. Die Durchführung des Betreuten Umgangs gliedert sich in folgende Phasen: 5.1 Vorbereitungsphase Wenn sich die Eltern an das Projekt wenden, wird das Erstgespräch mit jedem Elternteil getrennt geführt. Die bisherige Situation des Umgangs, Lebenssituation, das Verhältnis der Eltern zueinander und eigene Ressourcen zur einvernehmlichen Regelung des Betreuten Umgangs werden besprochen. Das Erstgespräch mit dem Kind dient vor allem dem gegenseitigen Kennenlernen von Kind und Betreuungspersonen und soll eine Vertrauensbasis schaffen. 5.2 Durchführungsphase Die Besuchskontakte finden in Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes statt, die speziell für den BU eingerichtet wurden. Erfahrungsgemäß ist BU in Büroräumen schwierig durchzuführen. Wenn es vorher vereinbart wurde, sind auch Ausflüge, zum Beispiel Spielplatzbesuch oder Spaziergänge möglich. In der Regel hält sich die Betreuerin im Hintergrund, unterstützt aber in Situationen, in denen es nötig ist. Parallel dazu haben die Eltern die Möglichkeit, die daraus entstehenden Erfahrungen und Schwierigkeiten in begleitenden Gesprächen mit der Fachkraft zu erörtern. Stand September
9 Nach sechs Besuchsterminen findet in der Regel ein Orientierungsgespräch statt. Ziel des Gesprächs ist, gemeinsam festzuhalten, was bis hierhin erreicht wurde und wie der Umgang in Zukunft gestaltet werden soll. Grundsätzlich sollen Eltern aufgefordert werden, die Entscheidung über die Struktur des Umgangs eigenverantwortlich zu übernehmen. Der Deutsche Kinderschutzbund kann eine laufende Maßnahme abbrechen, wenn er zur Einschätzung gelangt, dass die Eltern nicht mitwirkungsbereit sind oder die Fortsetzung für das Kind unzumutbar ist. 5.3 Abschlussphase Bekunden beide Eltern die Bereitschaft, die Umgangsregelung eigenständig zu gestalten, wird ein Abschlussgespräch vereinbart. Ziel sind möglichst klare Absprachen zwischen den Elternteilen. Der Deutsche Kinderschutzbund dokumentiert den BU in angemessenem Umfang und erstellt einen schriftlichen Ergebnisbericht an die Fachkraft des Jugendamts. 6. Personelle Ausstattung Das Konzept des Kinderschutzbundes sieht eine Kooperation zwischen Fachkraft und ehrenamtlichen Kräften vor. Die Fachkraft ist verantwortlich für die Leitung und Koordination der Umgangsbetreuung. Die Gespräche mit den Eltern (Vereinbarungen und Regeln aushandeln, Vertrag schließen, Zwischenbilanz) werden von der Fachkraft geführt, Ehrenamtliche von der Fachkraft auf ihre Tätigkeit vorbereitet und laufend fachlich begleitet. Die Aufgabe der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen ist die Begleitung des Zusammenseins von Kind und besuchsberechtigtem Elternteil. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen haben eine vorbereitende Ausbildung durchlaufen. Strittige Scheidungsfamilien und getrennte Familien haben eine so komplexe und schwierige Dynamik, dass gutwillige, aber ungeschulte Laien daran scheitern können. Umgangsbegleitung kann nur funktionieren, wenn ausgebildete Professionelle das Projekt leiten und die Laien ihrerseits begleiten, sowie die flankierende Beratung der Eltern übernehmen. Die laufende Tätigkeit wird durch regelmäßige Gruppentreffen mit fachlicher Anleitung durch die pädagogische Fachkraft betreut. Hier findet ein Austausch über die alltäglichen Probleme statt. Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen lernen von den anderen, wie Probleme zu bewältigen sind und werden bei der Reflexion der Lösungsschritte durch die sozialpädagogische Fachkraft unterstützt. Supervision und Ausbildung Die Fachkraft erhält Supervision. Der Kinderschutzbund stellt sicher, dass die Mitarbeiter/innen über spezifische Fachkenntnisse verfügen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Stand September
10 7. Räumliche Ausstattung Neben der angemessenen personellen Ausstattung ist es bei der Umsetzung des Konzeptes wichtig, dass dem Projekt ausreichende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden: Der Kinderschutzbund Memmingen kann folgende Räumlichkeiten für den BU nutzen: - 1 Spielzimmer - 1 Beratungsraum für Elterngespräche - 1 Küche - Telefonanschluss 8. Beschreibung des Verfahrensweges Ausgangspunkt des begleiteten Umgangs als Maßnahme der Jugendhilfe ist die Geltendmachung dieses Leistungsanspruchs durch die Anspruchberechtigten. Der Anspruch auf Hilfestellung bei der Herstellung oder Ausführung von Umgangskontakten ist von daher nicht an ein anhängiges familiengerichtliches Verfahren gebunden, sondern an die Unterstützungsbedürftigkeit der Leistungsempfänger. Dazu sind folgende Schritte erforderlich: - Die Betroffenen müssen beim Jugendamt einen Antrag stellen. - Die Fachkraft des Jugendamts entscheidet über die Gewährung und Gestaltung des begleiteten Umgangs unter Einbeziehung des Kinder- und Elternwillens. 9. Zeitrahmen Dauer und Art des begleiteten Umgangs sind vom Einzelfall abhängig (vgl. Zielgruppe). Im Allgemeinen gilt: Die Hilfegewährung sollte auf max. 25 Fachleistungsstunden beschränkt werden. In diesem Rahmen sollte geklärt sein, ob ein weiterer begleitender Umgang noch erforderlich bzw. sinnvoll ist. Bei einer Verlängerung müssen die Anbieter und die Betroffenen rechtzeitig die erforderliche Hilfe weiter beantragen und deren Notwendigkeit schriftlich begründen. 10. Finanzierung Neben den ehrenamtlichen Mitarbeitern stellt der Kinderschutzbund die Räumlichkeiten, die für den BU notwendig sind, zur Verfügung. Begleiteter Umgang ist Kindern, Müttern und Vätern und anderen Umgangsberechtigten als kostenfreies Angebot der Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen. Das Landratsamt Unterallgäu als Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt die vereinbarten Kosten des BU im Rahmen seiner öffentlichen Zuständigkeit. Die Kostenübernahme erfolgt über eine Abrechnung von Fachleistungsstunden. Memmingen, Stand September
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