WISP Komponenten GmbH 8552 Eibiswald 458. Qualitätsrichtlinie für Lieferanten



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Transkript:

WISP Komponenten GmbH 8552 Eibiswald 458 Qualitätsrichtlinie für Lieferanten Ausgabe: Oktober 2013

1. Einführung 1.1 Allgemeines Die Firma WISP Komponenten GmbH( infolge WISP genannt) will mit ihrer hohen Produktqualität und ihrem auf hohem Niveau begutachteten Qualitätsmanagementsystem permanent die hohen Erwartungen ihrer Kunden erfüllen. Zur Herstellung der Spulen und Komponenten setzt WISP in großem Umfang Bauteile und Komponenten von Zulieferern ein. Die Qualität der WISP-Produkte wird entscheidend durch die Qualität und Zuverlässigkeit der gelieferten Produkte beeinflusst. Somit nehmen die Lieferanten eine wichtige Rolle ein, um die hohen Erwartungen von den WISP-Kunden zu erfüllen. 1.2 Ziel und Zweck Da die Lieferanten einen großen Einfluss auf die WISP-Produktqualität haben, nimmt neben den Gesichtspunkten der Preisgestaltung und Lieferfähigkeit, die Qualitätsfähigkeit der Lieferanten eine wichtige Bedeutung ein. WISP ist bestrebt, ausschließlich mit qualitätsfähigen Lieferanten Lieferverträge einzugehen, eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Lieferanten aufzubauen und weiter zu entwickeln. Diese Qualitätsrichtlinie legt allgemeine Anforderungen an die Qualitätsfähigkeit von WISP Lieferanten fest. Diese Qualitätsrichtlinie ist Bestandteil der Lieferverträge und somit bindend für Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, an seine Lieferanten angemessene Anforderungen aus dieser weiterzugeben oder eigene Anforderungen festzulegen, um die Anforderungen dieser Qualitätsrichtlinie zu erfüllen. WISP behält sich vor, mit Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit speziellen Anforderungen an die Prozess- und Produktqualität zu vereinbaren, wenn weitergehende Festlegungen notwendig werden. 1.3 Geltungsbereich Diese gilt für Lieferanten von Bauteilen und Komponenten. Es gilt die zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültige Ausgabe der Qualitätsrichtlinie. Datum: 10/2013 Datum: 10/2013 Datum: 10/2013 Änderungs-Index: 00 Seite 2 von 6

2. Lieferantenqualifikation 2.1 Lieferantenauswahl, -freigabe und -beurteilung WISP kauft nur Material von Lieferanten ein, die für Lieferungen freigegeben sind. Die jährliche Lieferantenbewertung gibt WISP stets eine Aussage über die Qualitätsfähigkeit ihrer Lieferanten. 2.2 Lieferantenaudit Wenn Gründe dafür sprechen, wird WISP die Lieferantenprozesse mittels Lieferantenaudit überprüfen. Typische Gründe können sein: - ungenügende Serienqualität des Lieferanten, - Verlagerung der Produktionsstätte des Lieferanten, - geänderte Produktionsprozesse - Zulieferung neuer Produkte. Das Audit bei Lieferanten kann entfallen, wenn sie: - in der Vergangenheit ihre Qualitätsfähigkeit bewiesen haben, - den Anforderungen( siehe Punkt 4) von WISP entsprechen, - ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001:2008 nachweisen 2.3 Lieferantenentwicklung Der Austausch von Daten aus der WISP-Wareneingangsprüfung, -Lieferantenbeurteilung und den Ergebnissen von Lieferantenaudits soll die partnerschaftliche Zusammenarbeit fördern. Die Umsetzung der daraus resultierenden Verbesserungspotenziale ermöglichen dem Lieferanten die Erwartungen von WISP ständig zu erfüllen. 3. Managementsysteme WISP hat in ihrem Qualitätsmanagementsystem neben den Anforderungen der ISO 9001:2008 die Anforderungen automobiler Regelwerke implementiert und sich danach zertifizieren lassen. Aufgrund dieses hohen Qualitätsniveaus haben WISP-Lieferanten mindestens die Anforderungen der jeweils gültigen ISO 9001 zu berücksichtigen und danach zu streben, diese in ihrer Organisation zu implementieren. Zusatzanforderungen können in den VDA-Bänden bzw. in den QS-9000-Schriften festgelegt sein. Das aktuelle Zertifikat ist unaufgefordert an WISP zu übermitteln. Die Aberkennung eines Zertifikates ist unverzüglich anzuzeigen. Datum: 10/2013 Datum: 10/2013 Datum: 10/2013 Änderungs-Index: 00 Seite 3 von 6

4. Prozess- und Produktqualität 4.1 Anforderungen an die Prozessqualität des Lieferanten Beherrschte und fähige Prozesse beim Lieferanten bilden die Grundlage für die Sicherstellung, Teile zu fertigen und an WISP zu liefern, die die festgelegten Produktanforderungen erfüllen und dabei die mit WISP vereinbarten Termin- und Kostenziele zu erreichen. Der Lieferant hat die Fähigkeit seiner Prozesse und Fertigungseinrichtungen zu ermitteln, zu überwachen und zu lenken (regeln) und danach zu streben, diese kontinuierlich zu verbessern. Spezielle Prozesse, deren Ergebnis am Produkt erst zu einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht nachgeprüft werden können, hat der Lieferant entsprechend zu qualifizieren. Diese Prozesse müssen der Prozesssituation entsprechend überwacht und gelenkt (geregelt) werden. Die in diesen Prozessen eingesetzten Mitarbeiter sind nachweisbar zu qualifizieren und zu schulen. Die erforderliche Dokumentation für diese Prozesse, zugehörigen Fertigungseinrichtungen und Personal müssen eindeutig zuzuordnen sein. 4.2 Anforderungen an die zu liefernde Produktqualität Der Lieferant ist verpflichtet, fehlerfreie und - wenn zutreffend - EU-n-konforme Produkte gemäß Bestellung und/ oder von WISP spezifizierten Qualitätsmerkmalen mit der Zielsetzung Null-Fehler-Strategie und ggf. nkonformität zu liefern. Er übernimmt die volle Verantwortung für die Qualität der zu liefernden und gelieferten Produkte. Die Qualitätsmerkmale für die zu liefernden Produkte werden in technischen Unterlagen festgelegt. Technische Unterlagen in diesem Sinne sind u. a.: - WISP-Zeichnungen, - WISP-Datenblätter, - WISP-Qualitätsspezifikationen, - Pflichtenhefte, - Unterlagen des Lieferanten, die im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit WISP entstanden sind, - EU-n, - internationale und/ oder nationale Normen und Vorschriften. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch WISP in Form einer Zeichnungsänderung oder Ausnahmegenehmigung ist eine Abweichung von den technischen Unterlagen WISP nicht zulässig. Bei Änderungen an seiner eigenen Konstruktion hat der Lieferant vorab die schriftliche Genehmigung durch die Konstruktion WISP einzuholen. Datum: 10/2013 Datum: 10/2013 Datum: 10/2013 Änderungs-Index: 00 Seite 4 von 6

5. Erstmuster 5.1 Erstmustervorlage In folgenden Fällen sind WISP vor Aufnahme von Serienlieferungen rechtzeitig Erstmuster vorzulegen: - bei neuen Produkten, - bei Änderungen der technischen Unterlagen, - bei geänderten Fertigungsprozessen oder neuen Werkzeugen, - bei Verlagerung der Produktion. Die Erstmuster müssen unter serienmäßigen Bedingungen gefertigt und hinsichtlich aller in den technischen Unterlagen geforderten Qualitätsmerkmale geprüft werden. Der Lieferant liefert mit den Erstmustern einen vollständig ausgefüllten Erstmusterbericht VDA mit den Ergebnissen seiner Prüfungen. Die Lieferungen sind auf Packeinheit und Lieferschein deutlich mit dem Vermerk MUSTER z. H. QS zu kennzeichnen. Die Anzahl der notwendigen Muster wird im Einzelfall bei der Bestellung festgelegt. Bei Mehrfachwerkzeugen sind Muster aus jedem Einsatz getrennt zu vermessen und anzuliefern. WISP prüft die Muster nach und gibt die Serienlieferung frei, wenn die Erstmuster in allen Punkten mit den Anforderungen übereinstimmen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Erstmustervorstellung ohne entsprechenden Bericht und nach Absprache mit dem Qualitätswesen erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Prüfung der Erstmuster durch WISP zu Lasten des Lieferanten. 5.2 Freigabe zu Serienlieferungen Eine Aufnahme von Serienlieferungen an WISP erfolgt nur nach Freigabe der Erstmuster. Die Freigabe des Erstmusterprüfberichts wird durch das WISP-Qualitätswesen erteilt. Sonderfreigaben erfolgen schriftlich vom WISP-Qualitätswesen. 6. Serienlieferung Serienlieferungen müssen in allen Teilen den technischen Unterlagen und den freigegebenen Erstmustern, der Bestellung, den Lieferbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Lieferungen müssen dem Stand der Technik entsprechend frei von Herstellungsfehlern aller Art sein, welche die Verarbeitungs- und Gebrauchseigenschaften sowie das Aussehen beeinträchtigen. Datum: 10/2013 Datum: 10/2013 Datum: 10/2013 Änderungs-Index: 00 Seite 5 von 6

7. Nicht konform erkannte und/ oder gelieferte Produkte Stellt der Lieferant im Rahmen seiner Prüfungen fehlerhafte Teile fest, so sind diese sofort auszusortieren, die Ursache zu analysieren und Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Reklamationen durch WISP erfolgen schriftlich an ihre Lieferanten mittels 8-D-Report. Dieser Report ist vom Lieferanten vollständig auszufüllen und umgehend zurückzusenden. Weiterhin ist umgehend der gesamte Bestand bei WISP durch den Lieferanten zu überprüfen und auszusortieren. In dringenden Fällen kann WISP dies - zur Sicherstellung der Produktion bis zum Eintreffen des Lieferanten mit eigenem oder externem Personal durchführen. Hierzu bedarf es der Abstimmung mit dem Lieferanten. Der Aufwand geht zu Lasten des Lieferanten. Müssen im Ausnahmefall Produkte geliefert werden, die nicht vollständig mit den technischen Unterlagen übereinstimmen, so ist vor Anlieferung über den Einkauf eine schriftliche Ausnahmengenehmigung von WISP einzuholen. Bei nachträglich erkannten Abweichungen ist WISP unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 8. Dokumentationen Dokumentationen sind alle Informationen inklusive Trägermedien (z. B. Prozessbeschreibungen, Arbeits- und Prüfanweisungen, Spezifikationen, Aufzeichnungen etc.), welche für die Herstellung von an WISP zu liefernden Teilen erforderlich sind. Der Lieferant muss diese Dokumentationen mindestens 10 Jahre nach Lieferung des letzten Teiles zur Verfügung stellen. Die Dokumentationspflicht für D-Teile (Teile, die eine hohe Sicherheitsrelevanz aufweisen) erstreckt sich über den Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach Lieferung des letzten Teiles. Insbesondere die Dokumentationen von Prüfungen im Fertigungsprozess sind in jedem Fall beim Lieferanten so zu registrieren, dass sie WISP bei Rückfragen jederzeit zur Verfügung gestellt werden können oder dass ggf. die Identität zwischen Erstmuster und Serienlieferung nachgewiesen werden kann. 9. Anmerkungen Kann der Lieferant eine oder mehrere Anforderungen dieser nicht erfüllen, hat er dies dem WISP- Einkauf schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant erhält dann vom WISP-Einkauf Aussagen zur weiteren Vorgehensweise. Datum: 10/2013 Datum: 10/2013 Datum: 10/2013 Änderungs-Index: 00 Seite 6 von 6