Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom 29.09.2009



Ähnliche Dokumente
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Thüringen e.v. in der Fassung vom

SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF

1. Der Verein führt den Namen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FAMILIENBILDUNG UND BERATUNG e.v.

Satzung. Beratungsstelle für Krebsbetroffene Leverkusen e.v. help. - Kontakt und Information für Betroffene und Angehörige -

Satzung. des Fördervereins Handballfreunde OHA-2010

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v.

Satzung Rheinbouler Worms

Satzung bei Vereinsgründung

Förderverein Evangelische Regelschule

SATZUNG der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork

Satzung Stadtfabrikanten e.v.

Satzung des Vereins für Integration und Teilhabe am Leben e.v.

Satzung. des Frankfurter Fördervereins. für physikalische Grundlagenforschung e. V. 1 Name, Geschäftsjahr

Satzung des Fördervereins Bewährungshilfe Köln e.v. beschlossen in der Mitgliederversammlung am ( 7 Abs.4 Satz 3 eingefügt durch Beschluss

FRANKFURTER VEREIN SATZUNG ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V.

Satzung des Vereins. ShoutOutLoud- Changing the World Step by Step. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Satzung des Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Schule Weidenhausen

SATZUNG des Vereins DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SYSTEMISCHE SOZIALE ARBEIT (DGSSA) 1 Name und Sitz

Heimatverein Lathen e.v.

Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008

Vereinssatzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Vereinszweck. 3 Gemeinnützigkeit

Satzung. Name und Sitz des Vereines

Förderverein Debschwitzer Schulen Gera e.v. Darwinstr. 9, Gera

Satzung der DGfA (Verabschiedet am 14. Juni 1953, geändert auf den Mitgliederversammlungen 1963, 1967/1968, 1968/1969 und 2003.)

Satzung der Ökumenischen Initiative Lüttringhausen

Satzung des Musikverein Lindorf

Satzung VEREIN SOLIDARGEMEINSCHAFT UMWELTBEWUSSTER BÜRGER - SuB

Satzung Naumburger Innenstadt e.v.

Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v.

3 Gemeinnützigkeit. 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Förderverein der Feuerwehr Frankfurt e.v.

Satzung Sea-Watch. 1 Name Sitz Geschäftsjahr

a) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet. und führt den Namen Verein Kinderweihnachtswunsch

Satzung sofia Frauen Seminar- und Gästehaus Kochel am See e.v.

Satzung. in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom Hilfe für West-Afrika e.v.

(1) Der Verein führt den Namen XY...verein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name XY...verein e. V.

Turn- und Sportverein Wietzen e. V

Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck und Ziele des Vereins Zuganges Versorgungs- Beratungsqualität Öffentlichkeit

Förderverein Jakobikirche. Satzung

Satzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v.

Satzung des Vereins "Vielfalt Marburg e.v."

Satzung Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Brandenburg e.v.

Kulturlant Kulturverein Grafschaft Satzung

Satzung des Techniker-Kooperationsvereines München TEKOM e.v. der Technikerschule der Landeshauptstadt München vom

Satzung. des Freundes- und Förderverein des Zoo Leipzig e. V.

Satzung Elternverein für krebskranke Kinder Wilhelmshaven-Friesland-Harlingerland e.v.

Deutsch-Australisch-Pazifische Juristenvereinigung. Satzung

Satzung für den Verein Apfelblüte e.v.

WERKstattSCHULE e.v.

Vereinssatzung. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Georgsmarienhütte. Der Ort der Verwaltung wird durch den Vorstand bestimmt.

Leipziger Bündnis gegen Depression e.v. Satzung

Satzung des Vereins Freunde und Förderer des Gymnasiums Lohmar e.v.

Freunde der Grundschule Oberjesingen e.v.

Vereinssatzung des Museumsvereins des Deutschen Historischen Museums e.v.

SATZUNG des gemeinnützigen Vereins Hominum International e.v. - Flüchtlingshilfe Feuerdornweg 5 a Blankenfelde Mahlow

Satzung des Trägervereins für das Gebäude der Bessunger Knabenschule Ludwigshöhstrasse 42, Darmstadt Tel /61650

SATZUNG des Geschenke der Hoffnung e.v.

Satzung PC-TAFEL e.v.

Kühlhaus Görlitz e.v.

I. Hornpötter Hunnenhorde Siegburg - Zange e.v.

Bayerischer Localbahn Verein e. V. Tegernsee Satzung

1. Oktober Vereinssatzung. tollmut-theater.

Satzung des nicht rechtsfähigen Vereins: Evangelische Freikirche ECCLESIA Alfeld Ortsgemeinde der Gemeinde der Christen ECCLESIA e. V.

Satzung der Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg e. V. - WJ Bonn -

Satzung des Förderverein Immanuelkirche e.v.

Satzung. des Vereins design pool berlin e.v. Name und Sitz

Satzung des "Kukuryku! e.v.

1 Name, Sitz und Zweck

Satzung des Vereins Classic Days

Satzung des Tennisvereins von 1926 e.v. Osterath

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Vereinssatzung. Burgschauspiele Leofels e. V. 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein Gründung, Vorstand, Beirat

S A T Z U N G. Gesellschaft der Freunde der Hochschule für Politik München e. V. d) Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;

Satzung Kunst am Kai e.v.

Satzung des Vereins. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.

S A T Z U N G Förderverein der Jugendfeuerwehr Wiesloch Abt. Wiesloch e.v.

Bürgerbusverein Ladelund Satzung

Satzung des Karnevalvereins Die Kneisjer vom Hoferkopp e. V.

Satzung der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Orgeldokumentation e.v. (International Association for Organ Documentation) IAOD

Satzung Förderverein Stadtbücherei Frankenthal (Pfalz) e.v.

SATZUNG FÜR DEN VEREIN FREIWILLIGE FEUERWEHR KRONBERG (TAUNUS) DER FEUERWEHR KRONBERG IM TAUNUS

Satzung des Fun-Sport Vereins Von der Rolle e.v.

3 Sicherung der Gemeinnützigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER FAKULTÄT FÜR MASCHINENBAU UND DER FEINWERKTECHNIK

Satzung European Association for Training Organisations (EATO)

Satzung. des Magdeburger Förderkreises krebskranker Kinder e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Wirkungsbereich, Charakter, Zweck des Vereins

Satzung. 1 Name und Sitz

Satzung des Auerworld Festival e. V.

SATZUNG des Fördervereins Theater im Palais e. V. Präambel

Satzung. Unimog- und MB trac- Freunde Niederbayern e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck und Ziel des Vereins. 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Satzung für einen Verein

Satzung für den Verein E.U.L.E. - Erfahrung unterstützt lebendige Existenzgründung e.v. 1 Name und Sitz

Kneipp-Verein Rotenburg (Wümme) e. V. Satzung

Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -

Satzung. des Tennisclubs Grün-Weiß Stadthagen e. V. Inhalt: Allgemeine Bestimmungen

Transkript:

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom 29.09.2009 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. 1. Der Verein trät den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V.. Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg uns ist in das Vereinsregister einzutragen. 2. Der Tätigkeitsbereich ist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. 3. Die Landesarbeitsgemeinschaft unterstützt die satzungsgemäßen Ziele der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. in Kassel und ist Mitglied in der BAG SB e. V. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben 1. Zweck des Vereins ist es, Schuldnerberatungseinrichtungen der verschiedenen gemeinnützigen und kommunalen Träger, die ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und keine kommerzielle Tätigkeit im Bereich der Schuldnerberatung ausüben, zu unterstützen und durch eine Koordination ihrer Interessen die Verbraucherberatung zu stärken und zu fördern. 2. Der Verein ist weder konfessionell noch parteilich gebunden. 3. Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere: - Die Förderung der Schuldnerberatung mit dem Ziel der Fachberatung und Fortbildung; - Dokumentation von sozialpolitisch und rechtspolitisch relevanten Entscheidungen im und für das Land Mecklenburg-Vorpommern; - Öffentlichkeitsarbeit; - Koordination, Informationsaustausch, konzeptionelle Beratung, insbesondere durch Errichtung regionaler Arbeitskreise; - aktive Einflussnahme auf politische und administrative Entscheidungen auf Landesebene im Sinne des Vereinszwecks. Satzung, Seite 1 von 5

4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kooperiert der Verein mit anderen Landesarbeitsgemeinschaften und mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. 5. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. 3 Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3. Der Vorstand und andere Mitglieder des Vereins können den mit der Wahrnehmung die Vereinsinteressen verbundenen Aufwendungen ersetzt bekommen (Aufwendungsersatz). Der Aufwendungsersatz kann ganz oder teilweise in angemessener Höhe pauschaliert werden. 4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Satzung, Seite 2 von 5 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft können werden a) juristische Personen: im Land Mecklenburg-Vorpommern eingetragene und gemeinnützige Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere, sich en Vereinszweck verpflichtet fühlende Institutionen: b) natürliche Personen mit Stimmrecht: die in Vereinen oder Institutionen wie unter a) tätig sind; die stimme ist nicht übertragbar. ohne Stimmrecht: fördernde Mitglieder, die den satzungsgemäßen Zweck und die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung unterstützen wollen. 2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. 3. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand jeweils zum Ende eines Quartals. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere: grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse er Mitgliederversammlung; kommerzielle Tätigkeit im Bereich der Schuldnerberatung; schwere Schädigung des Ansehens des Vereins. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge 1. Die Mitglieder sollen die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten und Aufgaben erfüllen und den Vorstand nach besten Kräften unterstützen. 2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie ihre Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 3. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein Geldspenden und unentgeltliche Zuwendungen annehmen. Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung; - der Vorstand. 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 2. Sie wird durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt wird. Satzung, Seite 3 von 5

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über: - die Arbeitsschwerpunkte; - die Entlastung des Vorstandes; - den Geschäftsbericht und den Kassenbericht des Vereins. 5. Sie wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren; Einmalige Wiederwahl ist möglich. 6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie gemäß Ziffer 2 einberufen wurde. Sollte eine Mitgliederversammlung aus anderen Gründen nicht beschlussfähig sein, ist eine neuer Mitgliederversammlung einzuberufen. 7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Beschlüsse erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied ist geheim abzustimmen. 8. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Werden jedoch mehr Kandidaten benannt, als Vorstandssitze zu besetzen sind, so sind diejenigen gewählt, die im Verhältnis untereinander die meisten der abgegebenen Stimmen (= relative Mehrheit) erhalten. Wahlen erfolgen offen, auf Antrag geheim. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins können nicht Mitlieder des Vorstandes sein. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. 3. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 4. Die Vorstandsmitglieder sind im Sinne des 26 BGB jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. 5. Dem Vorstand obliegt: die Führung der laufenden Geschäfte; die Kassen- und Buchführung des Vereins; die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen; die Aufstellung des Arbeits- und Haushaltsplanes. Satzung, Seite 4 von 5

6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimme, der die Aufgaben unter 8, Absatz 5 wahrnimmt. Er nimmt an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. 7. Vorstandssitzungen finden mindestens dreimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird Protokoll angefertigt. 8. Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Mehrheit gefasst. 9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder auf der Sitzung anwesend sind. 10. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 11. Der Vorstand hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sorgsamkeit und Sparsamkeit zu beachten. 9 Beurkundung von Beschlüssen Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird jeweils bestimmt. 10 Auflösung des Vereins, Vermögensbildung, Satzungsänderung 1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 3/4 Mehrheit der au er Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 2. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen müssen die vorgeschlagenen Änderungen er Einladung beiliegen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es der Ankündigung durch einen eingeschriebenen Brief. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. mit Sitz in Kassel zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Satzung, Seite 5 von 5 11 Inkrafttreten Die Satzung vom 28.06.1995 bleibt bestehen und wird in den o. g. Paragrafen und Punkten geändert. Sie tritt in dieser Form am 29.11.2002 in Kraft.