Mainz Merkblatt Stand 01.10.2013



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Transkript:

Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Straßenverkehrsgesetz erwerben wollen (Fahrschüler), benötigt eine Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: Mindestalter 22 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen 21,5 Jahre) Geistige, körperliche und fachliche Eignung Abgeschlossene Hauptschulausbildung oder gleichwertige Vorbildung Abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf (bei höherem Schulabschluss wie z.b. Abitur, Fachabitur etc. nicht nötigt.) Besitz der Fahrerlaubnisklassen A2, BE und CE (alle drei Fahrerlaubnisse sind erforderlich, auch wenn nur die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE beantragt wird, da ein Fahrlehrer dem Fahrschüler gegenüber nicht nur das Verhalten von PKW- Fahrern, sondern auch das von Motorrad- und LKW-Fahrern erklären muss). Fahrerlaubnis Klasse DE oder A, falls diese Fahrlehrerlaubnisklasse später durch einen Erweiterungsantrag beantragt wird Ausreichende Fahrpraxis der entsprechenden Klassen (näheres hierzu unter den entsprechenden Fahrlehrerlaubnissen auf diesem Merkblatt) Über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Der Antrag auf die Fahrlehrerlaubnis: Sind alle Voraussetzungen gegeben, kann der schriftliche Antrag bei der Stadtverwaltung Mainz Verkehrsüberwachungsamt -Verkehrsabteilung- Elly-Beinhorn-Straße 16 55129 Mainz eingereicht werden, wenn der Bewerber mit Hauptwohnsitz in Mainz gemeldet ist. 1 6 Landeshauptstadt Mainz, Verkehrsüberwachungsamt, Verkehrsabteilung

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: Geburtsurkunde in Kopie Lebenslauf in Kopie Beglaubigte Kopie des Führerscheines (bzw. Vorlage des Originals) Nachweis über die Fahrpraxis (in den letzten 5 Jahren mindestens drei Jahre Erfahrung mit Fahrzeugen der Klasse B Führerscheinbesitz Klasse B genügt hier) Führerschein auf Probe reicht nicht aus Schulzeugnis (mind. Hauptschulabschluss oder höher) mit Zeugnis eines Berufsabschlusses oder Zeugnis eines Hochschulabschlusses Behördliches Führungszeugnis in Original Bescheinigung einer beliebigen amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der Ausbildung (z. B. Ausbildungsvertrag) Ärztliche Bescheinigung, dass keine körperlichen Beeinträchtigungen für den Beruf als Fahrlehrer vorliegen. 2 6 Landeshauptstadt Mainz

I. Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE 1. Teil - Lehrgang Klasse BE bei einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstäte: Es wird zuerst ein 5-monatiger Lehrgang absolviert. Im Laufe dieses Lehrgang wird eine fahrpraktische Prüfung und am Ende des Lehrgangs eine Fachkundeprüfung (besteht aus schriftlichem und mündlichem Teil) abgelegt. Für die Ablegung dieser beiden Prüfungen bedarf es der Zulassung durch die Stadt Mainz. (diese wird in der Regel nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen erteilt) Werden diese beiden Prüfungen bestanden ( jeweils mindestens Erreichen der Note 4), kann unter Vorlage einer entsprechenden Prüfbescheinigung ein befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE beantragt werden. Der befristete Fahrlehrerschein hat eine maximale Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Dieser erlischt mit Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis, nach Ablauf der 2-Jahres-Frist oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (werden nicht beide Prüfungen bestanden, kann eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden, ist sie nach der 2. Wiederholung nicht bestanden, kann sie frühestens nach 5 Jahren erneut wiederholt werden). 2. Teil - Praktikum bei einer Ausbildungsfahrschule: Ist der Bewerber in Besitz einer befristeten Fahrlehrerlaubnis, ist ein viereinhalbmonatiges Praktikum bei einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren. Hierfür muss ein Ausbildungsvertrag mit dieser Fahrschule bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsfahrschule liegt vorgelegt werden. Dort wird das Ausbildungsverhältnis in den befristeten Fahrlehrerschein eingetragen. Von der befristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE darf ausschließlich unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch gemacht werden. 3 6 Landeshauptstadt Mainz

Das Praktikum wird im - dritten Monat und - im letzten Monat (vorgesehen ist hier die letzte Woche) jeweils durch einen einwöchigen Fortbildungslehrgang bei einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen. Mit der Erteilung der befristeten Fahrlehrerlaubnis kann bei der Stadt Mainz bereits die Zulassung zur -praktischen Lehrprobe (=Fahrstunde mit Fahrschüler) -theoretischen Lehrprobe (=Abhalten von Theorieunterricht in der Fahrschule) beantragt werden. Diese (abschließende) Prüfungen werden nach Beenden des Praktikums durch den bei Antragstellung mitgeteilten Prüfungsausschuss abgenommen. Nach Ablauf des Praktikums und erfolgreicher Ablegung der praktischen und theoretischen Lehrprobe ( ebenfalls mindestens jeweils Erreichen der Note 4) kann nun die Ausstellung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE bei der zuständigen Behörde der Fahrschule, für die der Bewerber künftig arbeitet, beantragt werden. Sobald der unbefristete Fahrlehrerschein in Besitz ist, dürfen Fahrschüler der Klasse B im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Fahrschule ausgebildet werden. II. Fahrlehrerlaubnis der Klasse A: Zusätzliche Voraussetzung (wie auch bei Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnisse der Klassen CE und DE): -Besitz einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE Der Antrag ist bei der Stadtverwaltung Mainz mit den Unterlagen über die Fahrpraxis (innerhalb der letzten 5 Jahre mindesten zwei Jahre mit Fahrzeugen der Klasse A unbeschränkt) einzureichen. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Fahrlehrerlaubnisklasse BE. 4 6 Landeshauptstadt Mainz

Lehrgang Klasse A bei einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte: 4-wöchiger Lehrgang (fahrpraktische Ausbildung findet während dieses Lehrgangs statt) Fahrpraktische Prüfung, schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung finden am Ende des Lehrgangs statt. Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A wird kein Praktikum verlangt!!! Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A wird nach bestandener Prüfung unter Vorlage einer entsprechenden Prüfungsbescheinigung durch den ausgewählten Prüfungsausschuss in den Fahrlehrerschein eingetragen. III. Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE: Zusätzliche Voraussetzung (wie auch bei Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A und DE): Besitz einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE Der Antrag (Antragsformulare bei der Erlaubnisbehörde) ist bei der Stadt Mainz mit den Unterlagen über die Fahrpraxis (entweder innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens zwei Jahre Fahrpraxis auf Fahrzeugen der Klasse C/CE, mindestens 6- monatiges hauptberufliches Führen von LKW der Klasse C/CE, oder nach Erwerb der Fahrerlaubnis Zusatzausbildung in einer Fahrschule von mindestens 60 Fahrstunden à 45 Minuten auf Kraftfahrzeugen der Klasse CE) einzureichen. Lehrgang Klasse CE bei einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte: 2-monatiger Lehrgang (fahrpraktische Ausbildung findet während diese Lehrgangs statt) Fahrpraktische Prüfung, schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung finden am Ende des Lehrgangs statt. Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE wird kein Praktikum verlangt!!! Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE wird nach bestandener Prüfung unter Vorlage einer entsprechenden Prüfungsbescheinigung durch den gewählten Prüfungsausschuss in den Fahrlehrerschein eingetragen. 5 6 Landeshauptstadt Mainz

IV. Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE: Zusätzliche Voraussetzung (wie auch bei Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A und CE): Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse DE Besitz einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE Der Antrag (Antragsformulare bei der Erlaubnisbehörde) ist bei der Stadt Mainz mit den Unterlagen über die Fahrpraxis (Entweder innerhalb der letzten 5 Jahre mindesten zwei Jahre Fahrpraxis auf Fahrzeugen der Klasse DE, mindestens 6- monatiges hauptberufliches Führen von Bussen der Klasse D, oder nach Erwerb der Fahrerlaubnis Zusatzausbildung in einer Fahrschule von mindestens 60 Fahrstunden à 45 Minuten auf Kraftfahrzeugen der Klasse D) einzureichen. Lehrgang Klasse DE bei einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte: Wenn mit Vorbesitz der Fahrlehrerlaubnisklasse CE: 1-monatiger Lehrgang (Fahrpraktische Ausbildung findet während dieses Lehrgangs statt) Wenn ohne Vorbesitz der Fahrlehrerlaubnisklasse CE: 2-monatiger Lehrgang, wobei zwischen dem 1. Und dem 2. Lehrgangsmonat eine einmonatige Pause liegt (fahrpraktische Ausbildung findet während dieses Lehrgangs statt) Fahrpraktische Prüfung, schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung finden am Ende des Lehrgangs statt. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE wird nach bestandener Prüfung unter Vorlage einer entsprechenden Prüfungsbescheinigung durch den gewählten Prüfungsausschuss in den Fahrlehrerschein eingetragen. Kontakt Landeshauptstadt Mainz Verkehrsüberwachungsamt, Verkehrsabteilung Elly-Beinhorn-Straße 16 55129 Mainz Telefon: 06131/12-24 24 Telefax: 06131/12-25 11 Mailadresse: verkehrsabteilung@stadt.mainz.de 6 6 Landeshauptstadt Mainz