Prof. em. Martiny SS 2016 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Internationales Insolvenzrecht A. Schrifttum Lehrbücher: Geimer IZPR 7 Rn 3350 ff.; Hess 9; Junker IZPR 2 1 III 2; MünchKommBGB 4 /Kindler, IntInsR Rn. 1-23 (Band 11); Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht (EuZPR und EuIPR), Bd. II: EG-VollstrTitelVO, EG-MahnVO, EG-BagatellVO, EU-KpfVO, EG-ZustVO 2007, HProrogÜbk 2005, EG- BewVO, EG-InsVO (4. Aufl. 2015); Schack IZPR 6 23-27; Siehr IPR 55 Zur Vertiefung: Duursma-Kepplinger/Duursma, Der Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung, IPRax 2003, 505-511; Ehricke/Ries, Die neue Europäische Insolvenzverordnung, JuS 2003, 313-320; Eidenmüller, Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren und zukünftiges deutsches internationales Insolvenzrecht, IPRax 2001, 2; Flessner, Europäisches und internationales Insolvenzrecht, Eine Einführung, RabelsZ 2006, 453-457; Huber, Internationales Insolvenzrecht in Europa, ZZP 114, 133-166 (2001); ders., Die Europäische Insolvenzverordnung, EuZW 2002, 490-496; Paulus, Die ersten Jahre mit der Europäischen Insolvenzverordnung, RabelsZ 2006, 458-473; Piekenbrock, Zur praktischen Anwendung von Art. 13 EuInsVO, IPRax 2016, 219 230; Reithmann/Martiny(-Hausmann) 7 Rn. 5601 ff. (Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters); Wehdeking, Reform des Internationalen Insolvenzrechts in Deutschland und Österreich, DZWIR 2003, 133-143. Fallbearbeitung: B. Fälle Fall 1: Neubeginn in Spanien S betrieb ein Mobiltelefongeschäft als Einzelunternehmerin. Am 6.12.2001 stellte sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei dem zu diesem Zeitpunkt für sie zuständigen AG Wuppertal. Am 1.4.2002 verlegte S ihren Wohnsitz sowie ihre beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten nach Spanien. Mangels Masse wurde Antrag am 10.4.2002 vom AG Wuppertal abgelehnt. Die Beschwerde der S dagegen wurde vom LG Wuppertal mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig sei, da das AG Wuppertal nach ihrem Wohnsitzwechsel im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr zuständig gewesen wäre. Zu Recht? (EuGH 17.1.2006, Rs. C-1/04 (Staubitz- Schreiber), Slg. 2006, I-701 = EuZW 2006, 125 = IPRax 2006, 149 = RIW 2006, 307; BGH 27.11.2003, NJW- RR 2004, 848 = IPRax 2004, 429 m. Aufs. Weller (412) (Vorlagebeschl.)) Fall 2: Umzug in die Kälte S beantragt am 24.11.2000 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Erteilung der Restschuldbefreiung. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits seinen Wohnsitz nach Norwegen verlegt und übte auch keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland mehr aus. Seine Schulden ihv. 55.000 DM stammen zum größten Teil aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Nähe von Köln. Das AG Köln wies den Eröffnungsantrag wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit zurück. Zu Recht? (OLG Köln 23.4.2001, NZI 2001, 380 = IPRax 2003, 59 m. Aufs. Haubold (34) = IPRspr. 2001 Nr. 210, 456) Fall 3: Italienisch-irischer Konflikt Ist die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in Irland für die irische Parmalat-Gesellschaft möglich bei einem Antrag auf vorläufige Sicherungsmaßnahmen vor Eröffnung durch italienisches Gericht? (EuGH 2.5.2006, C-341/04 (Eurofood/Parmalat), Slg. 2006, I- 3813 = BB 2006, 1762 m. Aufs. Mankowski (1753) = IPRax 2007, 120 = RIW 2006, 619) Fall 4: Eigentumsvorbehalt und Insolvenz a) Die deutsche Firma K hat beim französischen Lieferanten L Maschinen unter Eigentumsvorbehalt erworben. Für den Vertrag wurde die Anwendbarkeit deutschen Rechts mit Ausnahme von CISG vereinbart. L ist insolvent. K fragt sich nun, welche Auswirkungen dies auf den Eigentumserwerb der in Deutschland befindlichen Maschinen haben kann. Siehe Art. 7 II EuInsVO. b) Wie a), allerdings wird nun nicht L, sondern K insolvent und L fragt sich, wie seine Rechte geschützt werden. Siehe Art. 7 I EuInsVO. Die Maschinen befinden sich in der Zweigniederlassung der K in Polen. Fall 5: Das Häuschen in Warschau Der in Deutschland wohnhafte Pole K betrieb in Berlin ein Import/Export-Unternehmen, über das die Insolvenz eröffnet wurde. Er fragt sich nun, ob von diesem Verfahren auch sein Vermögen in Polen, welches vorrangig aus einem Einfamilienhaus in Warschau besteht, erfasst wird. Fall : 6 Die Direktorin der Ltd. Der Kl. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Ltd., die als private company limited by shares im Handelsregister in Cardiff (Wales) eingetragen ist. Eine deutsche Zweigniederlassung ist im Handelsregister Jena eingetragen. Die Bekl. ist Direktorin der Schuldnerin. Sie wird für den Ersatz von Zahlungen in Anspruch
2 genommen, die sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, geleistet hat. Gilt die EuInsVO für die Zuständigkeit? (EuGH 10.12.2015 - C-594/14 Kornhaas -, NJW 2016, 223 Anm. Weller/Hübner = RIW 2016, 148 Anm. Arts). Abschlussentscheidung BGH 15.3.2016, DB 2016, 949 = WM 2016, 786. Dazu auch Wansleben, EWS 2016, 72-78 Fall 7: Finnische Insolvenz im Sportland Sportland (Sitz Finnland) vertrieb im Rahmen eines Franchising-Vertrags Produkte, die ihr von Nike (Sitz Niederlande) geliefert wurden. Gemäß diesem Franchising-Vertrag, der niederländischem Recht unterlag, beglich Sportland fällige Verbindlichkeiten gegenüber Nike. 2009 wurde in Finnland ein Insolvenzverfahren über Sportland eröffnet. Diese focht die Zahlungen mit einer Klage in Helsinki an und verlangte von Nike, die gezahlten Beträge gem. 10 des Gesetzes über die Insolvenzanfechtung zurückzuzahlen. Nike beruft sich dagegen auf Unanfechtbarkeit nach niederländischem Recht. (EuGH 15. 10.2015 - Rs C-310/14 Nike/Sportland, IPRax 2016, 263 m. Aufs. Piekenbrock, 219 = RIW 2016, 49 m. Anm. Paulus = EWiR 2015, 773 (Mankowski)) C. Zum Internationalen Insolvenzrecht I. Gegenstand des internationalen Insolvenzrechts Das Internationale Insolvenzrecht betrifft Fragen, welche sich in Insolvenz- und Vergleichsverfahren mit Auslandsberührung stellen. Dabei geht es um die insolvenzrechtlichen Folgen des wirtschaftlichen Zusammenbruchs eines Schuldners, insbesondere um die Wirkungen von Auslandsinsolvenzen im Inland und von Inlandsinsolvenzen im Ausland. Spannungen entstehen vor allem aus drei Gründen: - Man kann die Wirkungen eines in einem Staat eröffneten Insolvenzverfahrens auch auf das Vermögen in einem anderen Staat erstrecken (Universalitätsprinzip) oder sie territorial begrenzen (Territorialitätsprinzip). - Man kann nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Staat die Eröffnung eines weiteren Verfahrens in einem anderen Staat ausschließen (Einheitlichkeit der Insolvenz) oder Parallelverfahren zulassen. - Zwischen dem Recht am Eröffnungsort des Insolvenzverfahrens (lex fori concursus) und anderen Statuten (lex rei sitae, lex contractus) können Widersprüche auftreten. II. Rechtsquellen 1. EU-Verordnung a) Das Internationale Insolvenzrecht ist ausführlich geregelt. Es gilt die EU-Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, in Kraft getreten (mit Ausnahme Dänemarks) am 31. Mai 2002 (EuInsVO). (Text bei Jayme/Hausmann Nr. 260). Deutsche Ausführungsbestimmungen befinden sich in Art. 102 EGInsO (Text bei Jayme/Hausmann Nr. 260b). Die Brüssel Ia-VO schließt den Konkurs aus (Art. 1 II lit. b). b) Eine neue VO ist bereits erlassen worden. Die VO (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) (ABl. EU 2015 L 141/19). Gemäß Art. 84 ist die neue VO nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 26.6.2017 eröffnet worden sind. 2. Staatsverträge EuGVÜ und LGVÜ schließen den Konkurs aus (Art. 1 II Nr. 2). Das Istanbuler Konkursübereinkommen vom 5.6.1990 ist bislang nicht in Kraft getreten, vgl. dazu sowie zu älteren bilateralen Staatsverträgen auch Art. 44 I lit. k EuInsVO. Im Verhältnis Deutschland-Schweiz können ggf. noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Konkursabkommen Anwendung finden (s. dazu Schack Rn 1055). 3. Nationales Recht Es finden sich allgemeine Bestimmungen in 335 342 InsO, Vorschriften über das ausländische Insolvenzverfahren ( 343 353 InsO) sowie über Partikularververfahren über das Inlandsvermögen ( 354 358 InsO) (Text bei Jayme/Hausmann Nr. 261). Für die Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens gilt 19 AnfG. III. Europäisches Insolvenzrecht 1. Allgemeines, Anwendbarkeit und internationale Zuständigkeit für die Eröffnung
3 a) Die EuInsVO ist auf Insolvenzfälle anwendbar, die einen internationalen Bezug sowie einen Bezug zu einem Mitgliedstaat haben (Huber, EuZW 2002, 490, 491). Umstritten ist, ob über den in Art. 3 EuInsVO geforderten Bezug zu einem Mitgliedstaat noch ein weiterer Bezug zu mindestens einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist (so die Lehre vom qualifizierten Gemeinschaftsbezug, siehe dazu Hass/Huber/Gruber/Heiderhoff-Huber, Art. 1 EuInsVO Rn 17 ff.) Auf bestimmte Finanzdienstleistungsunternehmen findet die EuInsVO keine Anwendung (Art. 1 II EuInsVO). b) Die EuInsVO unterscheidet zwei Arten von Insolvenzverfahren: Das Hauptinsolvenzverfahren soll stets in dem EU-Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner den "Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen" hat. Dieses Verfahren hat universale Gültigkeit (Fall 4). Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens auch dann zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt. (Fall 1 Neubeginn in Spanien ). Probleme ergeben sich dann, wenn Gerichte in verschiedenen Ländern sich gleichzeitig zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens für zuständig halten sowie ggf. aus unterschiedlichen Verfahrensarten (vgl. Fall 3 Parmalat ). Der EuGH nimmt an, dass Art. 3 I EuInsVO die widerlegliche Vermutung aufstelle, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der betreffenden Gesellschaft der Ort des satzungsmäßigen Sitzes sei. Diese Vermutung könne nur widerlegt werden, wenn objektive und für einen Dritten feststellbare Elemente dafür sprächen, dass der satzungsmäßige Sitz und der Ort der hauptsächlichen Interessen auseinander fallen. Das wäre - laut EuGH - z.b. dann der Fall, wenn eine Gesellschaft im Gebiet des Mitgliedsstaates, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, keiner Tätigkeit nachgeht. Die Tatsache, dass die wirtschaftlichen Entscheidungen von einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat kontrolliert werden, könne jedenfalls für eine Widerlegung der Vermutung nicht genügen. In den deutschen Ausführungsbestimmungen finden sich dazu ausdrückliche Regelungen in Art. 102 3, 4 EGInsO. c) Parallel hierzu können so genannte Sekundärinsolvenzverfahren in solchen EU-Mitgliedsländern eröffnet werden, in denen der Schuldner eine Niederlassung unterhält. Diese Verfahren sind auf das Vermögen des Schuldners im jeweiligen Land beschränkt (unten 4.). 2. Anwendbares Recht und Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf bestimmte Rechtsverhältnisse Für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen gilt grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (Art. 4 I EuInsVO). Unter Art. 4 EuInsVO fällt eine Klage vor einem deutschen Gericht, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter nach 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat (Fall 6: Die Direktorin der Ltd. ). Besondere Regelungen finden sich zu dinglichen Rechten Dritter, zur Aufrechnung, zum Eigentumsvorbehalt, zu Verträgen über unbewegliche Gegenstände, hinsichtlich der Auswirkung der Insolvenz auf Zahlungssysteme und Finanzmärkte, zu Arbeitsverträgen, eintragungspflichtigen Rechten, Gemeinschaftspatenten und marken (Art. 5-12 EuInsVO). In Fall 4a ( Eigentumsvorbehalt und Insolvenz ) rechtfertigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht auch dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich die Sache zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in einem anderen Mitgliedsstaat befindet (Art. 7 II EuInsO). Bei Fall 4b bleiben die Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt durch die Verfahrenseröffnung unberührt (Art. 7 I EuInsO). Besonderheiten können sich auch bei bestimmten Handlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, ergeben sowie wenn bestimmte Sachen von Dritten erworben werden (Art. 13, 14 EuInsVO). Art. 13 EuInsVO ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, wonach für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen die lex fori concursus gilt (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 lit. m EuInsVO). Art. 13 EuInsVO setzt voraus, dass die betreffende Handlung nach dem für sie anwendbaren Recht (der lex causae) unanfechtbar ist. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und
4 nachweisen, dass unter den Umständen des konkreten Falls Unanfechtbarkeit nach der lex causae in ihrer Gänze besteht. Art. 13 EuInsVO verweist auf sämtliche Vorschriften und allgemeinen Grundsätze der lex causae. Erst wenn der Anfechtungsgegner dargelegt und nachweist, dass die Handlung nach der lex causae nicht anfechtbar ist, hat der Anfechtende darzulegen und zu beweisen, dass die Handlung nach der lex causae doch anfechtbar ist (Fall 7: Finnische Insolvenz im Sportland ). Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreite über Massegegenstände oder rechte richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtstreit anhängig ist (Art. 15 EuInsVO). 3. Anerkennung der Insolvenzverfahren Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedstaates wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist (Art. 16 I EuInsVO). Nach Art. 17 EuInsVO entfaltet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ohne weiteres die Wirkungen, die das Recht des Verfahrenseröffnungsstaates dem Verfahren beilegt, soweit die VO nichts anderes bestimmt und kein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 II EuInsVO eröffnet ist. Auch die Wirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 II EuInsVO dürfen in anderen Mitgliedstaaten nicht in Frage gestellt werden. Art. 26 EuInsVO gibt Mitgliedstaaten das Recht zur Verweigerung der Anerkennung, wenn diese gegen den ordre public verstoßen würde. Die Befugnisse des Verwalters sind in Art. 18 EuInsVO geregelt; insbesondere kann er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, soweit dort nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme getroffen wird. 4. Sekundärinsolvenzverfahren (Partikularinsolvenzverfahren) a) In einem anderen Mitgliedsstaat als dem für das Hauptverfahren zuständigen ist ein Gericht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur dann zuständig, wenn der Schuldner dort eine Niederlassung hat (Art. 3 II S. 1 EuInsVO; zum Begriff der Niederlassung siehe Art. 2 lit. h EuInsVO). Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das dort belegende Vermögen beschränkt. b) Vor Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens können isolierte Partikularinsolvenzverfahren nur dann eröffnet werden, wenn eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Landes, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (also wo das Haupinsolvenzverfahren zu eröffnen wäre), nicht möglich ist sowie, wenn ein Gläubiger die Eröffnung beantragt, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Niederlassungsstaat des Schuldners hat oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenen Verbindlichkeit beruht (Art. 3 IV EuInsVO). c) Nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens kann ein Sekundärinsolvenzverfahren nur dann eröffnet werden, wenn es sich um ein Liquidationsverfahren handelt (Art. 3 III EuInsVO). Das Verfahren ist in den Art. 27 ff. EuInsVO geregelt. Soweit das Hauptinsolvenzverfahren im Mitgliedstaat, wo das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll, anerkannt ist, wird das Verfahren eröffnet, ohne dass die Insolvenz des Schuldners geprüft wird. IV. Nationales Recht 1. Allgemeines Das nationale Internationale Insolvenzrecht ist in den 335 ff. InsO geregelt. Anwendbar sind die Vorschriften im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten sowie zu Dänemark. Befindet sich der Mittelpunkt der Interessen des Schuldners in Deutschland, stellt sich aber die Frage, ob man der Theorie vom Erfordernis eines qualifizierten Gemeinschaftsbezugs folgt. Falls nicht, wäre vorrangig die EuInsVO anzuwenden (siehe oben III 1) 2. Inlandsinsolvenz a) Grundsatz aa) Für die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens findet sich keine ausdrückliche Regelung, vielmehr ergibt sich diese aus der doppelfunktionalen Vorschrift des 3 InsO über die örtliche Zuständigkeit (vgl. auch OLG Köln 23.4.2001, IPRax 2003, 59). Grundsätzlich ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk
5 dieser Ort liegt. Dies kann auch dazu führen, dass nur ein ausländisches Gericht international zuständig ist. Besteht kein Wohnsitz mehr in Deutschland und wird hier auch keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt, fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte nach der InsO (Fall 2 "Umzug"). bb) Das Insolvenzverfahren sowie seine Wirkungen unterliegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wurde ( 335 InsO). Die 336 342 InsO enthalten davon Ausnahmen, u.a. für Verträge über unbewegliche Gegenstände, Arbeitsverhältnisse und Aufrechnung. cc) Ein in Deutschland eröffnetes Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Schuldnervermögen ( 35 InsO) einschließlich des Auslandsvermögens (BGH 30.4.1992, NJW 1992, 2026, 2028 noch zur KO). Bei Fall 5 ist die EuInsO anwendbar; Art. 4 II 2 lit. b EuInsO verweist für die Frage, welche Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gehören, auf das Insolvenzstatut und damit auch auf 35 InsO. b) Partikularverfahren Soweit keine Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens für ein deutsches Gericht gegeben ist, kann der Gläubiger ein Partikularinsolvenzverfahren über das Inlandsvermögen des Schuldners beantragen, wenn dieser eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen im Inland hat ( 354 ff. InsO). Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus ( 356 InsO). Auch der ausländische Insolvenzverwalter kann dies beantragen. Ein solches Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss. 3. Auslandsinsolvenz ( 343 ff. InsO) a) Anerkennung der Auslandsinsolvenz Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird grundsätzlich anerkannt. Keine Anerkennung erfolgt, wenn nach deutschem Recht die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung nicht zuständig sind oder bei Verstößen gegen den ordre public. b) Folgen Hauptfolge der Anerkennung ist die Befugnis des ausländischen Insolvenzverwalters zu Massesicherung und -verwaltung auch in Deutschland. Beispielsweise kommt es zu einem Übergang der Prozessführungsbefugnis vom Gemeinschuldner auf den Verwalter (Geimer Rn. 3508). IZPR_IntInsol 1. Mai 2016