2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses



Ähnliche Dokumente
2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.1 Eine 32-jährige Tankwartin wird nach 6 Jahren Teilzeittätigkeit entlassen und erhält eine einmalige Abfindung von Fr

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder

ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN

Die obligatorische Unterstellung sämtlicher in der Schweiz tätigen Selbständigerwerbenden

Stand am 1. Januar 2013

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen

ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN

Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2019

Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2005

3.07 Leistungen der AHV Hörgeräte der AHV

Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015

Sozialleistungen der Arbeitgeber von 2001 bis 2007 an die Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule)

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

4.12 Leistungen der IV Früherfassung und Frühintervention

2.06 Stand am 1. Januar Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

4.13 Leistungen der IV Hilflosenentschädigungen der IV

Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004

Pensionskasse der Katholischen Kirchgemeinde Luzern

Flexibles Rentenalter. 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das. 2 Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001

Aargauische Pensionskasse Kernplan

Paritätische Beiträge in der AHV/IV/EO/ALV

Massgebend für das Erreichen der Eintrittsschwelle gemäss BVG ist der AHV-Jahreslohn.

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)

Reglement der BVG-Kasse. Anhang zum Reglement der BVG gültig ab 1. Januar 2019

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung

Nachtrag 7 zum Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (KALV)

Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen

Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)

Sozialversicherungen 2010

Vorsorgeplan für Mitarbeitende mit GAV

4.08 Leistungen der IV Hörgeräte der IV

Basisplan II der Pensionskasse Post

Paritätische Beiträge in der AHV/IV/EO/ALV

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6

3.04 Leistungen der AHV Flexibler Rentenbezug

Kernplan Kanton Aargau. Stand 2019

1 Dienstrechtliche Bestimmungen

Kernplan. Ausgabe 2014

Änderungen ab 1. Januar 2001 bei den Beiträgen von Arbeitgebenden an die AHV, die IV, die EO und die ALV

Stand am 1. Januar 2011

2.08 Stand am 1. Januar 2014

3.03 Stand am 1. Januar 2011

2. R E G L E M E N T W O H N E I G E N T U M S F Ö R D E R U N G

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008

Sozialversicherungen 2011

Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV)

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

Informationsveranstaltung vom 1. März 2017 zur

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG

PLAN B. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge

nest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F

4.13 Stand am 1. Januar 2013

SV-Nummer Eintritt PK Geburtsdatum Zivilstand Ledig Pensionierungsdatum

Reglement für die SenePrima-Stiftung der SV Group

Zusatzplan II der Pensionskasse Post

Kernplan Kanton Aargau. Stand 2017

Steuerseminar Vorsorge und Steuern. Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Ruedi Heim 13. September 2011

Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010

Pensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz

Parlamentarische Initiative Bundesgesetz zur Weiterversicherung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge

ANHANG ZU VORSORGEREGLEMENT KASSE 1

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven

Zusatzplan I der Pensionskasse Post

Zusatzplan I der Pensionskasse Post

Basisplan II der Pensionskasse Post

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen. 46 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 5.4) Gesetzliche Grundlagen. Unselbständige Erwerbstätigkeit

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement

Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung

Leica Pensionskasse. Vorsorgereglement. Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv

4.14 Stand am 1. Januar 2012

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung

Transkript:

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2016

Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger Lohn. Zum beitragspflichtigen Lohn gehören auch Entgelte, die Arbeitgebende oder ihnen nahe stehende Institutionen im Falle der vollständigen oder teilweisen Beendigung der Arbeitsverhältnisse ausrichten. Beispiele für Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zum massgebenden Lohn gehören: Lohnnachzahlungen Provisionen Feriengelder Gratifikationen Entschädigungen für die vorzeitige Vertragsauflösung Entschädigungen für ein Konkurrenzverbot Von Arbeitgebenden nach Gutdünken (nicht reglementarisch) erbrachte Einlagen zugunsten einzelner Arbeitnehmender in die Personalvorsorge Nicht beitragspflichtig sind dagegen: Reglementarische Vorsorgeleistungen Dabei handelt es sich um Leistungen der beruflichen Vorsorge, auf welche die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalles Anspruch hat. Einlagen in die Pensionskasse Dabei handelt es sich um reglementarisch vorgesehene Sozialleistungen der Arbeitgebenden. Bezahlt der Arbeitgebende auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beiträge an die Pensionskasse in bisheriger Höhe weiter, gehören diese voll zum massgebenden Lohn. Dieses Merkblatt informiert Arbeitgebende über die Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2

Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Wann sind die Sozialleistungen teilweise oder ganz beitragsfrei? Teilweise oder ganz beitragsfrei sind die Sozialleistungen unter gewissen Voraussetzungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge und bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen. Dies kann in Form von Renten (z. B. Überbrückungsrenten) oder von Kapitalabfindungen (z. B. Abgangsentschädigungen) bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. Renten werden von den Ausgleichskassen in Kapital umgerechnet. 3

Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge 2 Welche Leistungen sind vom massgebenden Lohn ausgenommen? Leistungen bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes ganze Kalenderjahr, in dem Arbeitnehmende nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. 3 Welche Leistungen gehören zum massgebenden Lohn? Der die halbe minimale monatliche Altersrente übersteigende Betrag gehört zum massgebenden Lohn. Die Höhe des bezogenen Lohnes spielt keine Rolle. 4 Beispiel Das Arbeitsverhältnis mit einer 54-jährigen Teilzeitverkäuferin wird nach 15 Dienstjahren aufgelöst. Sie erhält auf freiwilliger Basis eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 10 000.. Sie war nur teilweise dem BVG unterstellt und weist fehlende Zeiten auf. Vom 1.8.2002 bis am 31.12.2006 und vom 1.2.2011 bis am 31.7.2015 war sie nicht BVG-versichert. Ihr fehlen daher 7 ganze Kalenderjahre (4 + 3). Art. 8 bis AHVV ist anwendbar. Kapitalabfindung Fr. 10 000.00 7 x Fr. 587.50 (halbe minimale monatliche Rente) -Fr. 4 112.50 Massgebender Lohn Fr. 5 887.50 4

Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen 5 Was sind betriebliche Gründe? Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor, wenn bei der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation nach Art. 53b Abs. 1 Bst. a oder b BVG erfüllt sind oder im Falle einer durch einen Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation richten sich nach einem von der Aufsichtsbehörde der beruflichen Vorsorge genehmigten Reglement. Die Teilliquidation einer überobligatorischen Vorsorgestiftung allein erfüllt die Ausnahmebestimmungen nicht. Wird trotz Entlassungen keine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung vorgenommen, liegt eine Betriebsrestrukturierung auch dann vor, wenn eine durch einen Sozialplan geregelte kollektive Entlassung erfolgt. Als Sozialplan gilt eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden (vgl. Art. 335h Abs. 1 OR). Als kollektiv gilt eine Entlassung, von der ein grösserer Teil der Belegschaft betroffen ist. Leistungen, mit denen einzelne Arbeitnehmende individuell begünstigt werden, gehören zum massgebenden Lohn. 6 Was ist mit freiwilligen Abgängen und selbstgewählten Frühpensionierungen? Freiwillige Abgänge und selbstgewählte Frühpensionierungen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmungen, auch wenn sie gestützt auf einen Sozialplan erfolgen oder eine Vorruhestandsregelung vorliegt. 5

7 Welche Leistungen sind vom massgebenden Lohn ausgenommen? Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. 8 Welcher Teil der Leistungen gehört zum massgebenden Lohn bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen? Bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gehört derjenige Teil der Leistungen, welcher die Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente übersteigt (Fr. 126 900. ), zum massgebenden Lohn. Die Höhe des bezogenen Lohnes spielt keine Rolle. Leistungen, die in Rentenform ausgerichtet werden, sind in Kapitalien umzurechnen, d. h. deren Barwert ist zu bestimmen. Der Barwert einer Rente entspricht dem Kapital, das im Ausgangszeitpunkt zum technischen Zinssatz angelegt werden müsste, um die künftigen Zahlungen tätigen zu können; dabei wird die Erlebenswahrscheinlichkeit berücksichtigt. Für die Umrechnung wird ein Faktor verwendet, welcher direkt aus den Tabellen (siehe nächste Seite) ermittelt werden kann. Bei nicht vollen Altersjahren wird der temporäre Faktor interpoliert, dabei wird die Differenz des Faktors des unteren und des oberen Alters in der Tabelle herangezogen. 6

9 Umrechnungsfaktoren Auszug der Faktoren zur Umrechnung in Kapitalien für folgende Arten von Renten: lebenslängliche, temporäre bis 64 bzw. 65 und aufgeschobene bis 64 bzw. 65: Männer - Rente Alter temporär aufgeschoben lebenslänglich in Jahren bis 65 bis 65 58 20,2 6,4 13,8 59 19,7 5,5 14,2 60 19,3 4,7 14,6 61 18,8 3,8 15,0 62 18,3 2,9 15,4 63 17,9 1,9 16,0 64 17,4 1,0 16,4 65 16,9 0,0 16,9 Frauen - Rente Alter temporär aufgeschoben lebenslänglich in Jahren bis 64 bis 64 58 21,6 5,5 16,1 59 21,1 4,7 16,4 60 20,7 3,8 16,9 61 20,3 2,9 17,4 62 19,8 1,9 17,9 63 19,3 1,0 18,3 64 18,9 0,0 18,9 Berechnungsformel : Kapital = Jahresrente x Faktor Jahresrente = Kapital / Faktor Das Alter wird auf den nächsten Monat abgerundet und die Faktoren werden durch Interpolation zwischen den nächstliegenden ganzzahligen (vollen) Altern bestimmt. 7

10 Beispiel Überbrückungsleistung Die Brauerei Bierperle lagert ihre Hauszustellung aus und muss deshalb eine Restrukturierung durchführen. Die Vorsorgeeinrichtung wird teilliquidiert. Davon ist das ganze Personal der Transportabteilung betroffen. Ein Disponent mit mehr als 15 Dienstjahren erhält im Alter von 58 Jahren und vier Monaten neben einer Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge von seiner Arbeitgeberin eine einmalige Entschädigung von Fr. 150 000. sowie eine jährliche Überbrückungsleistung von Fr. 82 000. (ab 58 Jahre und 4 Monate bis 59. Altersjahr) und von Fr. 73 000. (vom 60. bis 65. Altersjahr). Die Rente aus der vorzeitigen Pensionierung fällt unter Art. 6 Abs. 2 Bst. h AHVV und die übrigen Leistungen unter Art. 8 ter Abs. 2 Bst. a AHVV. Die jährlichen Überbrückungsleistungen sind in eine Kapitalleistung umzurechnen: Kapital = Monatsrente x 12 x Faktor temporär bis 65 x Anzahl Monate mit Rentenbezug / Anzahl Monate bis 65. Vom 58 4/12. 59. Altersjahr Fr. 82 000. Interpolierter Faktor temporär bis 65 : (6,4 5,5) x (8/12) + 5,5 = 6,1 (82 000 x 20/80 x 6,1) Fr. 125 050. Vom 60. 65. Altersjahr Fr. 73 000. (73 000 x 60/80 x 6,1) Fr. 333 975. Abgangsentschädigung Fr. 150 000. Gesamtbetrag Fr. 609 025. Minus viereinhalbfache maximale jährliche Altersrente -Fr. 126 900. Massgebender Lohn Fr. 482 125. Die Umrechnung der Renten in Kapital wird von den Ausgleichskassen vorgenommen. 8

11 Beispiel Umrechnungsfaktor Lebenslängliche Rente für einen Mann, der 62 Jahre und 3 Monate alt ist. Alter 62, lebenslänglich Faktor 18.3 Alter 63, lebenslänglich Faktor 17.9 Alter 62 und 3 Monate Faktor 18.20 Interpolierter, temporärer Faktor (18.3-17.9) x (9/12) + 17.9 = 18.20* * (Faktor beim unteren Alter Faktor beim oberen ganzen Alter x (Anz. Monate bis zum nächsten Geburtstag / 12) + Faktor beim oberen Alter) Die vollständigen Tabellen zur Ermittlung der Faktoren für die Umrechnung von Renten in Kapitalien können auf www.bsv.admin.ch/vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Beiträge > WML (Anhang 1) heruntergeladen werden. Dort sind auch weitere Beispiele aufgeführt. 9

Gemeinsame Bestimmungen 12 Muss das Arbeitsverhältnis aufgelöst sein? Ja. Das Arbeitsverhältnis muss vollständig aufgelöst sein. Wird die Tätigkeit teilweise weiter ausgeübt, sind allfällige Austrittsleistungen des Arbeitgebenden vollumfänglich beitragspflichtig. 13 Spielen Alter und Dienstjahre eine Rolle? Nein. Alter und Dienstjahre sind für die Berechnung unerheblich. Allerdings gelangt der Rentnerfreibetrag nicht zur Anwendung. 14 Wann müssen die Beiträge entrichtet werden? Die Beiträge sind zum Zeitpunkt der Auszahlung der Austrittsleistung fällig. Wird sie in Rentenform ausgerichtet, so sind die Beiträge im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung geschuldet. 10

11

12 Auskünfte und weitere Informationen Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerne Auskunft. Ein Verzeichnis aller Ausgleichskassen finden Sie unter www.ahv-iv.ch. Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen. Ausgabe Februar 2016. Auch auszugsweiser Abdruck ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Informationsstelle AHV/IV erlaubt. Dieses Merkblatt kann bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Bestellnummer 2.05/d. Es ist ebenfalls unter www.ahv-iv.ch verfügbar. 2.05-16/01-D