1 152.211.1. Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung von Unterlagen der Staatskanzlei (ArchDV STA) vom 12.11.2012 (Stand 01.07.



Ähnliche Dokumente
Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni ), beschliesst:

Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)

Die Archivierung elektronischer Daten richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften für die Zentralverwaltung.

Diese Verordnung regelt * a * die Archivführung der Regierungsstatthalterämter, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

1 Allgemeines

Kanton Zug gestützt auf 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar ),

Verordnung über die Aktenführung

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung

Begriffe der Informationsverwaltung

1 Allgemeine Bestimmungen

Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz)

Glossar. Kanton St.Gallen Departement des Innern. Amt für Kultur Staatsarchiv St.Gallen

Information. Gemeindearchive

Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten

Gesetz über die Archivierung Auswirkungen für soziale Institutionen

gestützt auf 24 Abs. 3 des Archivgesetzes (ArchG) vom 18. November 2015, 2

Verordnung über das Risikomanagement

Die genannten Unterlagen werden dem Bundesarchiv als Depot zur dauernden Aufbewahrung übergeben.

Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz 2 der. Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 beschliesst:

Leitfaden für die Aktenbewertung und Aktenablieferung von Dienststellen des Kantons St.Gallen

Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung

Basisanforderungen an ein Records- Management-System

1 Allgemeine Bestimmungen

Archivreglement vom 16. Dezember 2015

1 Allgemeine Bestimmungen

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Merkblatt für die Übergabe analoger Unterlagen ans Staatsarchiv des Kantons Schwyz

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSVERWALTUNG (GEVER-VERORDNUNG) VOM 21. MÄRZ 2019

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )

Gesetz über Aktenführung und Archivierung (ArchivG)

Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Volkswirtschaftsdirektion (DelDV VOL) vom (Stand

1 Gegenstand und Zweck

Reglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL

Die digitale Herausforderung im Spiegel der aktuellen deutschen Archivgesetzgebung

Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG)

Organisationsvorschriften

Verordnung über die Verwaltung und Archivierung von Unterlagen der Stadt Bern (Archivverordnung; ARCV)

Verordnung zum Projektmanagement

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Reglement über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Gemeindeverwaltung

Weisungen des Stadtrates über die Aktenführung in der Verwaltung der Stadt Schaffhausen

Nr. 542e Reglement über das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement der Universität Luzern. vom 9. April 2003 (Stand 1.

Kanton Zug Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck

Der Lebenslauf einer Akte

Begriffe der Informationsverwaltung

1 Gegenstand und Zweck

Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni )

c die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten in den öffentlich-rechtlichen Institutionen des Gesundheitswesens des Kantons.

Ÿ Reglement über die Archivführung der erstund

AKTENVERWALTUNG IM JUGENDSTRAFVER- FAHREN

Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Elektronische Informationsverwaltung und Archivierung: Erfahrungsaustausch für Zürcher Gemeinden Herzlich willkommen!

Reglement öffentliche Sicherheit

Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung)

1 Dienstrechtliche Bestimmungen

ISR Verordnung über die Benutzung der Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung; GEVER-V) vom in Kraft ab:

Leitfaden zur Archivierung für private Dritte mit Leistungsvereinbarung

Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

GEVER ist die Gesamtheit aller Aktivitäten und Regeln für die Planung, die Steuerung, die Konund

1 Rechtliche Stellung und Leitung. Archivordnung. der Senat der Hochschule Magdeburg-Stendal. vom

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 (Stand am 1.

gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. März ),

Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung

Verordnung über den Umgang mit Personaldaten

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

2. Definition Organisationsvorschriften zur Aktenführung und Archivierung

Muster- Reglement über Records Management und Archivierung

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG)

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung)

Reglement des Regierungsrates über den Einsatz der Informatik

Diese Verordnung regelt die Beglaubigung der Unterschriften von Behörden und Amtspersonen von Kanton und Gemeinden.

Checkliste für Aufsichtsbehörden: Visitation Informationsverwaltung

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter

2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen *

Wir führen Akten Wer beim Kanton Luzern arbeitet, hat vom Beginn bis zum Ende seiner Tätigkeit Akten zu führen.

2 ZUSAMMENSPIEL GESCHÄFTSABWICKLUNG UND GE- SCHÄFTSPROZESSMANAGEMENT

Begriffe der Informationsverwaltung

Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung

Digitale Aktenführung und Archivierung

Direktionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) vom (Stand

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Der Gemeinderat, gestützt auf die Verordnung über das Archivwesen des Kantons Schwyz (VASZ) vom 10. Mai 1994, beschliesst:

Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst

Geschäftsverwaltung beim Bund

Reglement betreffend das Archivieren an der Universität Basel

Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 53 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

Weisungen über die Anbietepflicht und die Ablieferung von Unterlagen an das Schweizerische Bundesarchiv

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS

Dieses Dekret legt die Amts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft fest.

Transkript:

5.. Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung von Unterlagen der Staatskanzlei (ArchDV STA) vom..0 (Stand 0.07.05) Die Staatskanzlei des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz des Gesetzes vom. März 009 über die Archivierung (ArchG) ) und Artikel der Verordnung vom. November 009 über die Archivierung (ArchV) ), beschliesst: Allgemeines Art. Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Verwaltung und die Archivierung der Unterlagen in den Ämtern und Dienststellen der Staatskanzlei. * Sie gilt für Unterlagen in Papierform ebenso wie für elektronische Unterlagen. Unterschiedliche Regelungen für die verschiedenen Datenträger werden ausdrücklich festgehalten. Art. Begriffe Unter Records Management sind der gesamte Prozess der Erstellung, Registrierung, Benutzung, Verwaltung, Bewirtschaftung, Vernichtung (Kassation) und Aufbewahrung von geschäftsrelevanten Unterlagen sowie die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Regeln zu verstehen. Der Lebenszyklus von Unterlagen umfasst die Ablage, Verwaltung, Vernichtung (Kassation), Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen nach einem Aufbewahrungs- und Vernichtungsschema. Die Verwaltungsaufgaben eines Amtes oder einer Dienststelle werden in Form von Geschäften bearbeitet. Diese umfassen alle dazugehörenden Unterlagen (geschäftsrelevante Unterlagen, auch Records genannt) und Metadaten. Ein Dossier ist der schriftliche Niederschlag eines Geschäfts. ) BSG 08. ) BSG 08. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses -06

5.. Art. Geschäftsrelevante Unterlagen Geschäftsrelevante Unterlagen enthalten Informationen, die für das Verstehen, Durchführen und Nachvollziehen eines Geschäfts nötig sind. Sie sind Eigentum des Kantons und gehören in die Dossiers der entsprechenden Geschäfte. Diese werden durch das zuständige Amt oder die zuständige Dienststelle verwaltet. Sie sind solange aufzubewahren, wie es die gesetzlichen Fristen und die Geschäftstätigkeit erfordern. Art. Primär- und Metadaten Primärdaten sind diejenigen Daten oder Informationen, welche die inhaltliche Substanz von Unterlagen ausmachen. Metadaten sind Informationen über Primärdaten. Sie können beschreibender, technischer oder administrativer Natur sein. Sie ermöglichen das Verständnis und die Bewirtschaftung der Unterlagen und erleichtern die Suche und den Zugriff. Art. 5 Verantwortlichkeiten. Grundsatz Alle mit der Erfüllung von Aufgaben der Staatskanzlei betrauten Personen sind zur ordnungsgemässen Aktenführung und Archivierung verpflichtet. Art. 6. Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher stellen die geordnete Erstellung, Verwaltung und Archivierung der Unterlagen sicher, die in ihren Ämtern im Rahmen der amtlichen Tätigkeit erstellt oder von ihnen betreut werden. Sie können weiter gehende interne Organisationsvorschriften im Amtsreglement erlassen, welche die verbindlichen Aufgaben, Zuständigkeiten, Verfahren und Mittel in ihrem Bereich regeln. Art. 7. Registraturverantwortliche Die Registraturverantwortlichen betreuen die Ablage ihrer Ämter oder Dienststellen.

5.. Art. 8. Geschäftsverantwortliche Die Geschäftsverantwortlichen sorgen für die vollständige Verzeichnung ihrer Geschäfte in den Findmitteln und die umfassende Dokumentation der ihnen zugewiesenen Geschäfte. Art. 9 Fachunterstützung durch das Staatsarchiv Das Staatsarchiv ist das Kompetenzzentrum für die Aktenführung und Archivierung in der Staatskanzlei. Es betreut in dieser Funktion die Ämter und Dienststellen. Es stellt die für das Records Management der Staatskanzlei verantwortliche Person (RM-Verantwortliche oder RM-Verantwortlicher) zur Verfügung. Es legt die Anforderungen und Standards an IT-Systeme fest, welche diese für die Aktenführung und Archivierung erfüllen müssen. Es definiert die archivtauglichen Formate für elektronische Daten und Metadaten. Die technische Umsetzung und der Betrieb der Systeme erfolgen durch die Informatikdienste der Staatskanzlei oder durch von ihnen beigezogene Dritte. Art. 0 RM-Verantwortliche Die oder der RM-Verantwortliche verwaltet den Registraturplan und koordiniert dessen Weiterentwicklung zusammen mit den Registraturverantwortlichen. Sie oder er prüft und genehmigt die Anträge auf Änderung des Registraturplans. Sie oder er erarbeitet und unterhält Weisungen zur Aktenführung und kontrolliert deren Umsetzung. Sie oder er sorgt innerhalb der Staatskanzlei für eine einheitliche Führung und Anwendung der Findmittel und des Registraturplans. 5 Sie oder er übt die fachliche Administration der Findmittel aus. Ordnungsinstrumente Art. Archivplan. Allgemeines Der Registraturplan der Staatskanzlei ist der einheitliche, für die gesamte Staatskanzlei verbindliche Archivplan. Er gilt sowohl für Unterlagen auf Papier als auch für elektronische Unterlagen.

5.. Er bildet die Grundlage für die Ablage und Strukturierung der Unterlagen. Für die Geschäftsverwaltung stellt er zudem ein Führungs- und Verwaltungsinstrument dar. Er enthält die Angaben über die Aufbewahrungsdauer im Amt und die Archivwürdigkeit der Unterlagen entsprechend der Bewertung durch das Staatsarchiv sowie die notwendigen Metadaten zur Lebenszyklusverwaltung und späteren Archivierung. Art.. Gliederung Die Gliederung des Registraturplans widerspiegelt die Organisationseinheiten und die Aufgabenbereiche der Staatskanzlei. Die Systematik soll möglichst einfach, eindeutig, sachgerecht, stabil und ausbaufähig sein. Der Registraturplan wird periodisch an neue Gegebenheiten angepasst. Änderungen werden nur durch die RM-Verantwortliche oder den RM-Verantwortlichen vorgenommen. Art. Findmittel Die Staatskanzlei benützt für die Registratur ihrer Unterlagen zwei elektronische Findmittel: a * die elektronische Geschäftskontrolle «Konsul» für die Verwaltung der Regierungsrats- und Grossratsgeschäfte und b das Dokumenten- und Records-Managementsystem «edocs». Alle Geschäfte und alle geschäftrelevanten Unterlagen sind in den entsprechenden elektronischen Findmitteln zu verzeichnen. Angaben zum Geschäftsablauf können in den Findmitteln verzeichnet werden. Das Staatsarchiv erlässt Weisungen über die Führung der elektronischen Findmittel. Art. Exportschnittstellen Die abliefernden Stellen bereiten die archivwürdigen Daten für die Übernahme durch das Staatsarchiv vor und sorgen für die Erstellung der Exportschnittstellen, mit denen die Unterlagen und Metadaten der elektronischen Findmittel in die Archivdatenbank «scope-archiv» überführt werden können.

5 5.. Verwaltung der Unterlagen Art. 5 Dossierbildung Für jedes Geschäft ist ein Dossier zu eröffnen, das bei Bedarf in Unterdossiers unterteilt werden kann. Alle geschäftsrelevanten Unterlagen müssen laufend im entsprechenden Dossier abgelegt werden. Dazu gehört sämtliche Korrespondenz unabhängig von der Form. Organisatorische und technische Massnahmen stellen sicher, dass die geschäftsrelevanten Unterlagen eindeutig dem Registraturplan zugeordnet und im entsprechenden Entstehungszusammenhang nur einmal registriert werden. Art. 6 Dossierabschluss. Allgemeines Sobald ein Geschäft erledigt oder abgeschlossen ist, werden die Dossiers durch die Geschäftsverantwortlichen gemäss den Weisungen des Staatsarchivs bereinigt und der Ablage des Amtes oder der Dienststelle übergeben. Dabei überprüfen die Geschäftsverantwortlichen, ob die Dossiers vollständig sind, und entfernen nicht relevante Unterlagen aus den Dossiers. Der Abschluss oder Abbruch eines Dossiers muss zu geeigneten Zeitpunkten erzwungen werden können. Die Dossiers und die dazugehörenden Unterlagen müssen nach dem Dossierabschluss authentisch, vollständig, verlässlich, nachvollziehbar, unveränderbar und für Berechtigte zugänglich und verfügbar sein. Art. 7. Elektronische Unterlagen Elektronische Unterlagen werden beim Abschluss oder Abbruch des Dossiers durch die Geschäftsverantwortlichen in die gemäss den Weisungen des Staatsarchivs archivtauglichen Formate konvertiert. Mit der Übergabe der Dossiers an die Ablage des Amtes oder der Dienststelle werden das elektronische Dossier geschlossen und die darin enthaltenen Unterlagen schreibgeschützt. Art. 8 Registratur Die Ämter der Staatskanzlei führen je eine zentrale Amtsablage, mit Ausnahme des Amtes für Zentrale Dienste, das Ablagen nach Dienststellen führt.

6 5.. Für jede Ablage ist eine verantwortliche Person (Registraturverantwortliche oder Registraturverantwortlicher) zu bezeichnen. * Das Generalsekretariat sorgt für die Verwaltung und die Archivierung der Unterlagen des Regierungsrates. Art. 9 Registraturverantwortliche Die Registraturverantwortlichen erfüllen folgende Aufgaben: a b c d e f Sie überwachen die Verzeichnung der hängigen Geschäfte in den Findmitteln und sorgen für eine konsequente und einheitliche Führung der Findmittel gemäss den Weisungen des Staatsarchivs. Sie organisieren und überwachen die regelmässige Übernahme der Dossiers und Unterlagen von erledigten Geschäften in den Ablagen ihrer Ämter und Dienststellen mit eindeutiger Zuweisung der jeweiligen Standorte. Sie protokollieren die Ausleihen. Sie sorgen dafür, dass die Ablage der Dossiers und Unterlagen nach dem Registraturplan der Staatskanzlei erfolgt. Sie organisieren und koordinieren das Angebot und die Übergabe der dauernd aufzubewahrenden Unterlagen an das Staatsarchiv. Sie organisieren und überwachen die Vernichtung der zeitlich begrenzt aufzubewahrenden Unterlagen nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist. Archivierung und Vernichtung Art. 0 Ablieferung. Zeitpunkt Unterlagen in Papierform, die dauernd aufzubewahren sind, werden nach frühestens sechs, spätestens zehn Jahren dem Staatsarchiv zur dauernden Archivierung angeboten. In besonderen Fällen kann das Staatsarchiv abweichende Regelungen treffen. Unterlagen aus elektronischen Systemen, die dauernd aufzubewahren sind, sind spätestens fünf Jahre nach Dossierabschluss dem Staatsarchiv anzubieten. Art.. Umfang und Form Die Dossiers sind dem Staatsarchiv vollständig und in zeitlich abgeschlossenen Blöcken abzuliefern. Mit den Unterlagen sind auch die zugehörigen Findmittel sowie allfällige weitere Hilfsmittel zur Ablieferung anzubieten.

7 5.. Vor der Übergabe stellt die abliefernde Stelle sicher, dass die in Artikel 6 und 7 vorgesehene Bereinigung vorgenommen worden ist. Art.. Papierunterlagen Für Unterlagen auf Papier, die dauernd archiviert werden müssen, sind alterungsbeständige Beschreibstoffe gemäss Norm ISO 9706 ) zu verwenden. Art.. Registraturverantwortliche Die Registraturverantwortlichen sind für die Überführung bzw. für den Datentransfer des Archivguts ins Staatsarchiv verantwortlich. Sie schliessen vorgängig mit dem Staatsarchiv die entsprechenden Ablieferungsvereinbarungen ab und treffen die für die Ablieferung nötigen Absprachen. Art. Vernichtung (Kassation) Ohne Einwilligung des Staatsarchivs dürfen keine der Anbietepflicht unterliegende geschäftsrelevante Unterlagen vernichtet werden. Unterlagen, die nicht dauernd aufzubewahren sind, werden nach Ablauf der vorgesehenen Fristen vernichtet. Über die Vernichtung von geschäftsrelevanten Unterlagen erstellen die Registraturverantwortlichen einen Bericht, der neben dem Zeitpunkt der Vernichtung Angaben über den Inhalt, den Umfang und die Laufzeiten der vernichteten Unterlagen enthält. Die Berichte über die Vernichtung von Unterlagen dürfen keinen Rückschluss auf Personendaten erlauben. Art. 5 Form der Archivierung In der Regel werden Unterlagen entweder auf Papier oder in elektronischer Form archiviert. In besonderen Fällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Das Staatsarchiv bezeichnet die Ausnahmen. Art. 6 Archivierung von elektronischen Unterlagen Unterlagen aus vollständig elektronisch geführten Geschäftsbereichen werden auch elektronisch dauerhaft archiviert, sofern die Unterlagen und die Findmittel die fachlichen Standards und Minimalanforderungen zur Verwaltung und Archivierung von Unterlagen erfüllen. ) http://www.iso.org

8 5.. Das Staatsarchiv überprüft die elektronische Ablage und entscheidet nach Rücksprache mit der abliefernden Stelle, ob die Unterlagen auf Papier oder in elektronischer Form archiviert werden. Archivwürdige Dossiers und Unterlagen sind solange durch die aktenführende Stelle in den Systemen für die elektronische Verwaltung von Unterlagen bereitzuhalten, bis die erfolgreiche Übernahme vom Staatsarchiv bestätigt wird. Bei der Einführung von neuen technischen Mitteln muss die Archivierung von Dossiers und Unterlagen aus den abgelösten Systemen gewährleistet bleiben. 5 Das Staatsarchiv definiert die Anforderungen, die ein System für die elektronische Verwaltung von Unterlagen erfüllen muss. Art. 7 Überprüfung Die oder der RM-Verantwortliche stellt sicher, dass periodisch überprüft wird, ob die Prozesse zur Verwaltung und Archivierung von Dossiers und Unterlagen eingehalten werden, und sie oder er sorgt dafür, dass die entsprechenden Vorschriften und Weisungen laufend nachgeführt werden. 5 Inkrafttreten Art. 8 Diese Verordnung tritt am. Januar 0 in Kraft. Bern,. November 0 Der Staatsschreiber: Nuspliger

9 5.. Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle..0 0.0.0 Erlass Erstfassung -06.05.05 0.07.05 Art. Abs. geändert 5-.05.05 0.07.05 Art. Abs., a geändert 5-.05.05 0.07.05 Art. 8 Abs. aufgehoben 5-

0 5.. Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass..0 0.0.0 Erstfassung -06 Art. Abs..05.05 0.07.05 geändert 5- Art. Abs., a.05.05 0.07.05 geändert 5- Art. 8 Abs..05.05 0.07.05 aufgehoben 5-