Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule 1



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Der Erziehungsrat beschliesst:

Transkript:

Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule 64. (Vom 4. Juni 006) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 33 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005 und des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL) vom 7. Juni 00, 3 beschliesst: I. Allgemeines 4 Unterstellung Die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Logopädie sind dem Bildungsdepartement zugeordnet und dem Amt für Volksschulen und Sport unterstellt. Der Schulgesundheitsdienst ist dem Departement des Innern zugeordnet. Er ist administrativ und fachlich dem Kantonsärztlichen Dienst unterstellt. 5 Anmeldung Zur Anmeldung bei der Abteilung Schulpsychologie oder bei der Abteilung Logopädie berechtigt sind: - Erziehungsberechtigte; - Lehrpersonen, Ärzte und Ärztinnen, Schul- und Kindesschutzbehörden. Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung für die Anmeldung eines Kindes. Verweigern diese die Zustimmung, kann die Schulbehörde eine Begutachtung anordnen. 3 6 Kosten Die Dienstleistungen der Spezialdienste sind unentgeltlich. II. Aufgaben 4 7 Schulpsychologie Die Abteilung Schulpsychologie erfüllt in Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen folgende Aufgaben: a) Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen, Schul- und Kindesschutzbehörden, sowie weiteren an Entwicklung und Förderung beteiligten Fachpersonen und Institutionen in schulpsychologischen und behinderungsspezifischen Fragen; b) Diagnostik, Begleitung und Koordination; SRSZ..05

64. c) schulpsychologische Abklärungen und schulische Standortbestimmungen; Abklärungen und Begutachtungen bei Kindern mit speziellem, behinderungsbedingtem Förderbedarf im Alter von vier bis zwanzig Jahren; d) Empfehlungen betreffend schulische, sonderschulische, sonderpädagogische, sozialpädagogische und therapeutische Massnahmen e) Einleitung und Begleitung von Sonderschulung; f) Antragstellung an das Amt und an die Schulträger. 5 8 6 9 Logopädie Die Abteilung Logopädie erfüllt folgende Aufgaben: a) Durchführung der Abklärung, Diagnose-Stellung und Therapie bei Kindern mit Sprach- Sprech- und Stimmstörungen, sowie Störungen der Schriftsprache; b) Beratung von Erziehungsberechtigten, weiteren Bezugspersonen, Fachpersonen im Vorschul- und Schulbereich sowie Behörden und Institutionen bei Fragen zur Prävention und Rehabilitation der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit; c) Durchführung von Reihenuntersuchungen in den Kindergärten und bei Bedarf in den unteren Klassen der Volksschule; d) Einleitung und Begleitung von Sonderschulungen in Sprachheilinstitutionen in Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Schulbehörden; e) Antragstellung an das Amt. Für die Durchführung der Therapie werden die Räumlichkeiten und das Mobiliar vom Standortschulträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung der Lehrmittel und des Therapiematerials ist Sache des Kantons. 7 Schulgesundheitsdienst Der Schulgesundheitsdienst erfüllt folgende Aufgaben: a) Erkennung gesundheitlicher Störungen und Risiken von Schulkindern; b) Prävention von Infektionskrankheiten insbesondere durch Kontrolle und Förderung der Durchimpfung; c) Beratung in Gesundheitsfragen; d) Gesundheitsberichterstattung zuhanden des Kantonsärztlichen Dienstes. Im Speziellen gehören die schulärztlichen Untersuchungen nach Vorgaben des Kantonsärztlichen Dienstes zu seinem Auftrag. 8 Reihenuntersuchung Schulärztliche Reihenuntersuchungen sind obligatorisch und werden regelmässig durchgeführt.

64. III. Personalrecht 9 0 Grundsatz Für die Angestellten der Abteilung Schulpsychologie und des Schulgesundheitsdienstes sowie für die Leitung der Abteilung Logopädie gilt das Personalrecht für das Kantonspersonal. Für die Angestellten der Abteilung Logopädie und das Therapiepersonal an den kantonalen Sonderschulen gilt das Personalrecht für die Lehrpersonen an der Volksschule, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. 0 Arbeitsverhältnis a) Anstellungsbehörde Zwischen dem Kanton und den Angestellten gemäss 9 Abs. wird ein öffentlich-rechtliches vertragliches Arbeitsverhältnis begründet. Es ist in der Regel unbefristet. Das Amt für Volksschulen und Sport ist Anstellungsbehörde für die Angestellten der Abteilung Logopädie. Das Therapiepersonal an den kantonalen Sonderschulen wird von der Schulleitung angestellt. b) Anforderungen Die Anstellung als Logopädin oder Logopäde setzt einen von der EDK anerkannten Abschluss in Logopädie oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Der Erziehungsrat entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungsgängen und Diplomen; er berücksichtigt allfällige Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung. 3 3 4 4 5 Arbeitszeit Die Arbeitszeit der voll beschäftigten Logopädinnen und Logopäden setzt sich zusammen aus: a) wöchentlich.75 Stunden Arbeit mit dem Kind bzw. therapeutische Tätigkeit während der vom Erziehungsrat festgelegten Schulwochen; Bei einem Vollpensum ist eine Lektionen für Besprechungsaufwand anzurechnen. SRSZ..05 3

64. 5 Altersentlastung Die für die Arbeit mit dem Kind bzw. die therapeutische Tätigkeit bestimmte Arbeitszeit gemäss 4 Buchstabe a wird ab erfülltem 55. Altersjahr um eine Stunde und ab erfülltem 60. Altersjahr um zwei Stunden pro Woche reduziert. Die Altersentlastung gilt auch für Therapiepersonal, das Teilzeitarbeit leistet, wobei die Arbeitszeit anteilmässig reduziert wird. 3 Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem diese Altersgrenzen erreicht werden. 6 6 Einreihung Logopädinnen und Logopäden sowie das Therapiepersonal werden in die Lohnklasse Therapie ( 35 Abs. PGL) eingereiht. 7 7 8 Arbeitsfreie Tage Arbeitsfrei sind die vom Kanton festgesetzten öffentlichen Ruhetage. 9 8 Ferien Die Ferien der Logopädinnen und Logopäden sowie des Therapiepersonals entsprechen grundsätzlich den Schulferien. Logopädinnen und Logopäden sowie das Therapiepersonal können während eines Teils der Ferien zur Weiterbildung und zur Teilnahme an Konferenzen verpflichtet werden. 0 9 Weiterbildung Logopädinnen und Logopäden haben bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Weiterbildung pro Schuljahr zu besuchen. Die Abteilungsleitung regelt die Einzelheiten der Kursbesuche. Sie kann Weiterbildung anordnen. 0 Spesen Für die Angestellten der Abteilung Logopädie gilt die gleiche Spesenregelung wie für das Kantonspersonal. 4

64. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen 3 Aufhebung von Erlassen Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird das Reglement über die kantonalen Therapiedienste an den Volksschulen vom 0. Dezember 00 3 aufgehoben. 4 4 Inkrafttreten Dieser Erlass tritt am. August 006 in Kraft. 5 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Anhang: Umschreibung der Richtposition Therapie ( 35 Abs. PGL 6 ) 7 Funktion: Erteilung von Logopädie Erteilung von Psychomotorik-Therapie an der Volksschule Erteilung von Ergotherapie an den Sonderschulen Ausbildung: Diplom für Logopädie Diplom für Psychomotorik-Therapie Diplom für Ergotherapie GS -76 mit Änderungen vom 4. Dezember 007 (VVzPBV; GS -55c), vom 7. Juni 008 (GS -4), vom 9. Juni 0 (GS 3-40), vom 8. Dezember 0 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 3-63h) und vom 7. Dezember 03 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 3-97). SRSZSRSZ 6.0. 3 SRSZ 6.0. 4 Abs. in der Fassung vom 7. Juni 008. 5 Abs. in der Fassung vom 8. Dezember 0. 6 Abs. aufgehoben am 7. Juni 008. 7 Überschrift, Einleitung, Bst. c, e und f (neu) in der Fassung vom 7. Juni 008; Bst. a in der Fassung vom 8. Dezember 0. 8 Aufgehoben am 7. Juni 008. 9 Überschrift und Einleitung von Abs. in der Fassung vom 7. Juni 008. 0 Abs. in der Fassung vom 9. Juni 0; Abs. in der Fassung vom 7. Dezember 03. SRSZ..05 5

64. Fassung vom 9. Juni 0. Abs. in der Fassung vom 9. Juni 0. 3 Aufgehoben am 9. Juni 0. 4 Aufgehoben am 9. Juni 0. 5 Abs. Bst. a in der Fassung vom und Abs. neu eingefügt am 9. Juni 0. 6 Fassung vom 7. Dezember 03. 7 Aufgehoben am 9. Juni 0. 8 Fassung vom 9. Juni 0. 9 Fassung vom 9. Juni 0. 0 Fassung vom 9. Juni 0. Aufgehoben am 9. Juni 0. Fassung vom 7. Dezember 03. 3 GS 0-348. 4 Fassung vom 7. Dezember 03. 5 Abl 006 068; Änderungen vom 4. Dezember 007 am. Januar 008 (Abl 007 387), vom 7. Juni 008 am. Juli 008 (Abl 008 37), vom 9. Juni 0 am. August 0 (Abl 0 56), vom 8. Dezember 0 am. Januar 03 (Abl 0 958) und vom 7. Dezember 03 am. Januar 04 (Abl 03 974) in Kraft getreten. 6 SRSZ 6.0. 7 Fassung vom 7. Dezember 03. 6