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Transkript:

Feuerwehr Stadt Herford Aufstellflächen und Beschilderung Feuerwehr 1 Einleitung 2 Begriffe o 2.1. Zugänge o 2.2 Feuerwehrzufahrten o 2.3. Aufstellflächen o 2.4. Bewegungsflächen o 2.5. Kurven in Zu- oder Durchfahrten o 2.6. Erforderlichkeit Wendeplätze o 2.7. Erforderlichkeit Feuerwehrumfahrt 3 Beschilderung von Feuerwehrflächen 4 Abgrenzungsmöglichkeiten 1. Einleitung: Damit bei einem Brand die "Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten" (BauO NRW) möglich sind, müssen auf dem Baugrundstück die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet sein. Flächen für die Feuerwehr sind grundsätzlich dann erforderlich, wenn der zweite Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr führt. Bei einem vorhandenen Sicherheitstreppenraum oder einem zweiten notwendigen Treppenraum kann aber auch die Errichtung von Feuerwehrflächen verlangt werden, wenn der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge es verlangt. Zu den für den Einsatz der Feuerwehren erforderlichen Flächen zählen: Zu- und Durchgänge, Feuerwehrzufahrten, Wendeplätze, Durch- und Umfahrten, sowie Aufstellund Bewegungsflächen. Anforderungen an diese Flächen werden in der DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken) gestellt. - 1 - Stand 05/2012

2. Begriffe: In der DIN 14090 (Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr) werden folgende Begriffe definiert: 2.1. Zugänge: Zugänge sind Flächen auf dem Grundstück, die rückwärtige Grundstücksteile mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbinden. Sie können auch überbaut sein (Durchgänge). Sie dienen zum Erreichen rückwärtig liegender Grundstücksteile mit Rettungs- und Löschgeräten. Als rückwärtig werden Gebäude bezeichnet, die keine direkte Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen besitzen. 2.2. Feuerwehrzufahrten: Feuerwehrzufahrten sind befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt in Verbindung stehen. Sie können auch überbaut sein (Durchfahrten). Sie dienen zum Erreichen von Aufstell- und Bewegungsflächen mit Feuerwehrfahrzeugen. Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind als,,feuerwehrzufahrt" zu kennzeichnen. Der Hinweis muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen DIN 4066 Blatt 2 entsprechen und mindestens 594 x 210 mm groß sein. Die lichte Breite der Zu-/Durchfahrten muss mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Erforderlichkeit von Feuerwehrzufahrten: Bedenken bestehen bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, da nicht nur sämtliche Geräte der Feuerwehr (Leitern, Schläuche, Verteiler, Scheinwerfer, Atemschutzgeräte,...) über diese Distanz zum Objekt herangeschafft werden müssen, sondern auch das Personal diese Strecke mehrmals bewältigen muss. Auch der Rettungsdienst muss seine ganze Ausrüstung über diese Distanz transportieren und auch für einen schnellen Abtransport der Patienten sorgen. In so einem Fall sind Zufahrten oder Durchfahrten nach DIN (Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken) notwendig. Für die Feuerwehr ist von öffentlichen Verkehrsflächen aus eine ausreichende Zufahrt oder Durchfahrt, zu Gebäuden geringer Höhe ein ausreichender Zu- oder Durchgang zu allen Gebäudeseiten zu schaffen von denen es aus notwendig werden kann Menschen zu retten. Führt der 2. Rettungsweg über eine nur für Hubrettungsgeräte der Feuerwehr erreichbare Stelle, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.... D.h. zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegen (=Gebäude mittlerer Höhe), ist anstelle eines Zu- oder Durchgangs immer eine Zufahrt nach der o.a. Richtlinie (bzw. DIN 14090) notwendig! Bei Gebäuden nach SBauVO (Sonderbauverordnung vom 17.11.2009) sind in der Regel immer Feuerwehrzufahrten erforderlich! - 2 - Stand 05/2012

2.3. Aufstellflächen: Aufstellflächen sind nicht überbaute befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Feuerwehrzufahrten in Verbindung stehen. Sie dienen zum Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen (Drehleitern). Erforderlichkeit von Aufstellflächen: Führt der 2. Rettungsweg über eine nur für Hubrettungsgeräte der Feuerwehr erreichbare Stelle, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen! D.h. bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände und somit außerhalb der Reichweite der tragbaren Leitern der Feuerwehren liegen (=Gebäude mittlerer Höhe), sind Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge (Drehleitern) nach der o.a. Richtline (bzw. DIN 14090) notwendig. Aufstellflächen auf dem Grundstück: Aufstellflächen müssen mindestens 6 m breit und so angeordnet sein, dass alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, muss mindestens eine Außenwand mit notwendigen Fenstern oder den zum Anleitern bestimmten Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Ist eine Rettung von Menschen außer über den Treppenraum nur von einer bestimmten Gebäudeseite aus möglich, so es notwendig, dass die befahrbare Fläche an dieser Gebäudeseite anzulegen ist. - 3 - Stand 05/2012

Aufstellflächen entlang der Außenwand: Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Seite einen Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und bei Brüstungshöhen von mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. Die Aufstellfläche muss mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen.die befahrbaren Flächen für Hubrettungsgeräte müssen nach oben offen sein. Hinweisschilder für Aufstellflächen oder Bewegungsflächen müssen die Aufschrift,,Fläche für die Feuerwehr" haben. Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden: Die Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten. - 4 - Stand 05/2012

Neigung von Aufstellflächen: Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v. H. geneigt sein. Freihalten des Anleiterbereiches: Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden. 2.4. Bewegungsflächen: Bewegungsflächen sind befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Feuerwehrzufahrten in Verbindung stehen. Sie dienen dem Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen, der Entnahme und Bereitstellung von Geräten und der Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen. Bewegungsflächen können gleichzeitig Aufstellflächen sein. Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 x 12 m groß sein. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. Die Anzahl der für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Feuerwehrfahrzeuge richtet sich u.a. nach der Art und Nutzung des Gebäudes sowie nach seiner Anordnung auf dem Grundstück, aber auch nach der Ausrüstung der örtlichen Feuerwehr. - 5 - Stand 05/2012

2.5. Kurven in Zu- oder Durchfahrten: Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Gruppen zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor und hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. Die Breite der Kurve ist abhängig vom Kurvenaußenradius: von Radius bis Radius mind.10,5 12 5,0 über 12 15 4,50 über 20 40 4,0 über 40 70 3,2 über 70 3,0 notwendige Breite Tabelle: Kurven in Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr. sowie Mindestbreiten. Außenradius der Kurve (in m) Breite mind. (in m) - 6 - Stand 05/2012

2.6. Erforderlichkeit von Wendeplätzen: Stichstraßen, die eine Länge von mehr als 50m aufweisen, müssen am Ende eine Wendeflächen von mind 17,0m Durchmesser aufweisen. Dies ergibt sich aus den Normen für 2-achsige Feuerwehrfahrzeuge. Sind Aufstellflächen für eine Drehleiter erforderlich, so vergrößert sich der Wendeplatzdurchmesser gem. DIN 14530 auf 21m. Dies ist notwendig, da man den Fahrern von 16 t schweren Feuerwehrfahrzeugen bei einem notwendigen Versetzen von Fahrzeugen, eventuell bei schlechter Sicht (in der Nacht, in Einsatzstress und -hektik), ohne dabei Personen zu gefährden, nicht zumuten kann, längere Strecken als 50m rückwärts zu fahren. Auch müssen während eines Einsatzes verletzte Personen vom Rettungsdienst schnellstmöglich - ohne lange Rangiermanöver - abtransportiert werden. (Hinweis: Müll - Entsorgungsfahrzeuge benötigen ebenfalls einen Wendeplatz in Stichstraßen) 2.7. Erforderlichkeit von Feuerwehrumfahrten: Spezielle Anforderungen an Lage und Zugänglichkeit von Grundstücken, auf denen sich Industriebauten befinden, werden von der Industriebaurichtlinie in der Nummer 4 festgeschrieben. Die Richtlinie verlangt u. a., dass Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als 5000 qm eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben müssen. An der Umfahrt sind in Abständen von mindestens 100 m der Verwaltungsvorschrift entsprechende Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr anzuordnen. Zu-, Durch- und Umfahrten, sowie Verkehrswege durch Industriebauten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden. Zufahrten und Umfahrten müssen von den Außenseiten der Industriebauten mindestens 2 m entfernt sein. Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen (Steigung, Gefälle) dürfen keine Stufen sein. Die Zufahrtsmöglichkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche auf die Feuerwehrzufahrt ist durch Absenken des Bordsteins deutlich zu machen. Bei der Festlegung des Bereiches ist der Außenradius der Einbiegung zu berücksichtigen. Hierdurch soll unzulässiges Parken verhindert werden. - 7 - Stand 05/2012

3. Beschilderungen von Feuerwehrflächen: Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen der DIN 4066-2 enstprechen und mindestens 594x210mm groß sein. Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind als Feuerwehrzufahrt zu kennzeichnen. Der Hinweis muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Hinweisschilder für Aufstellflächen oder Bewegungsflächen müssen die Aufschrift Fläche für die Feuerwehr haben. Zusätzlich wird empfohlen, das Hinweisschild Rettungswege für die Feuerwehr freihalten anzubringen: Größe: 50x50 cm 4. Abgrenzungsmöglichkeiten Erforderliche Fahrspuren bzw. flächen sowie Aufstellflächen gemäß Nr. 5 VV BauO NRW, müssen nicht nur ausreichend gekennzeichnet, sondern auch deutlich von unbefestigten Flächen (wie z.b. Pflanzstreifen) oder Flächen, die nicht die erforderliche Tragfähigkeit aufweisen, abgegrenzt sein. Diese Abgrenzungen sind jederzeit deutlich und gut sichtbar, insbesondere in Winterzeiten (Schneefall), erkennbar sein, um den anfahrenden Lösch- und Rettungsfahrzeugen ein sicheres Erreichen der Einsatzstelle zu ermöglichen (Nr. 5.210 VV BauO NRW). Genaue Anforderungen über die Art, Anzahl bzw. Gestaltung von Abgrenzungen sind aus keiner Norm oder aus dem derzeit gültigen Baurecht des Landes Nordrhein- Westfalen zu entnehmen. Jedoch existieren aus der Praxis heraus gängige Lösungen, die in ihrer Art und Ausführung häufig Verwendung finden und auch ihren Zweck sicherlich erfüllen. Nachfolgend werden fünf Lösungen aufgezählt und beschrieben, um somit einen Überblick der verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten zu erhalten. Weitere Lösungsvorschläge sind sicherlich denkbar, sofern sie die Grundvoraussetzung (jederzeit deutlich und gut sichtbar) aus Nr. 5.210 VV BauO NRW erfüllen. - 8 - Stand 05/2012

Pfähle: Material: Holz Abmessungen: mindestens 50 cm über Geländeoberkante Anforderungen: weiß oder rot gestrichen mit schwarzem oder weißem oberen Ende Anordnung: im Abstand von ca. 10-15 m je nach vorhandener Örtlichkeit (Empfehlung) Vorteil: gute Sichtbarkeit durch schwarzen bzw. roten Pfahlkopf auch im Winter gegeben Skizze: Randbegrenzung in Form großer Steinblöcke: Material: Naturstein in entsprechender Steinfestigkeit und Qualität Abmessungen: keine Angaben aus Praxis vorhanden; Empfehlung: Mindestdurchmesser ca. 40-50 cm Anforderungen: Steinblöcke in ihrer Größe und Gewicht so wählen, das diese von Fahrzeugen nicht ohne weiteres verschoben werden können Anordnung: beidseitig, parallel der benötigten Feuerwehrzufahrt bzw. Aufstellfläche Vorteil: massive Abgrenzung und gute Sichtbarkeit auch im Winter gewährleistet - 9 - Stand 05/2012

Steingabionen (Stein- Drahtkörbe): Material: stabiles Drahtgewebe zu einem in sich geschlossenen Korb gebogen und mit Natursteinen verschiedener Größe gefüllt Abmessungen: gemäß Hersteller; i.d.r. b/h/l ca. 50/50/100 cm Anforderungen: Drahtgewebe sollte korrosionsbeständig sein Anordnung: beidseitig, parallel der benötigten Feuerwehrzufahrt bzw. Aufstellfläche Vorteil: kostengünstige Lösung Randbegrenzung in Form von natürlichem Bewuchs: Material: Büsche und/ oder Laubwerk Abmessungen: Empfehlung: Höhe ca. 60-70 cm, Durchmesser ca. 50 cm Anforderungen: sollten nicht als durchlaufende Hecke bzw. Abgrenzung angeordnet werden, um so einen leichten Zugang ggf. zu den Gebäuden weiter zu gewährleisten Anordnung: beidseitig, parallel der benötigten Feuerwehrzufahrt bzw. Aufstellfläche Vorteil: Ästhetisch ansprechende Lösung, insbesondere in den Sommermonaten, gute Sichtbarkeit aber auch in den Wintermonaten gewährleistet Skizze: Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an: - 10 - Stand 05/2012

Olaf Horn Feuerwehr Herford Tel. 05221-189-1800 Fax. 05221-189-1851 E-Mail: olaf.horn@herford.de Nils Rosenkötter Feuerwehr Herford Tel. 05221-189-1801 Fax. 05221-189-1851 E-Mail: nils.rosenkoetter@herford.de - 11 - Stand 05/2012