Kindesunterhalt Von der Weitergabe des Schwarzen Peters



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Transkript:

Kindesunterhalt Von der Weitergabe des Schwarzen Peters Jour Fixe 30. August 2012 Dr. Andreas Heierli Dr. Salome Wolf

Ausgangslage ZGB 285 I Bemessung Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. ZGB 289 II Erfüllung Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. ZGB 290 Vollstreckung Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen. 2

Öffentliches Recht BS ZGB 293 Öffentliches Recht Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. BS Inkassohilfe Alimentenbevorschussung Aktuell für unmündige Kinder (u.u. bis 20 Jahre) GR-Beschluss 27. Juni 2012 zu 47 Ziff. 1 I EG ZGB neu: Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem unmündigen oder seinem mündigen Kind nicht nach, so werden diesem auf Gesuch des obhutsberechtigten Elternteils oder des mündigen Kindes unentgeltlich Inkassohilfe und Vorschüsse gewährt, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr 3

BGE 135 III 66 (1) Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist. (Bestätigung der Rechtsprechung) Kritische Überprüfung der bisherigen bundesgerichtlichen Praxisvereinheitlichung durch das Bundesgericht: Arbeitsmotivation des Verpflichteten Aber auch der Gegenseite: Aufnahme/Ausdehnung Erwerbstätigkeit Mehr Sozialhilfeempfänger Fraglich, ob dies als Kriterium für Zivilrichter gelten darf Allgemeine Wertung der Rechtsordnung Unterhaltsforderungen im SchKG schützenswerter 4

BGE 135 III 66 (2) Materielles Bundesprivatrecht als Ausgangspunkt (Erw. 4) Art. 285 Abs. 1 ZGB: Bedürfnisse des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern Unantastbarkeit des Existenzminimums des unterhaltsverpflichteten Elternteils berücksichtigt nur das eine der massgebenden Kriterien (Leistungsfähigkeit des Elternteils), während das andere (Bedürfnisse des Kindes) ausser Acht bleibt; stellt aber die Leistungsfähigkeit nur eines von mehreren Bemessungskriterien dar, kann sie an sich nicht zum alleinigen werden, nur weil sie gering ist; vielmehr wäre es naheliegend, zwar geringe, aber immerhin Beiträge festzusetzen. Eine auf die materiellen Grundlagen des Unterhaltsrechts beschränkte Betrachtungsweise führt zunächst zum Ergebnis, dass ein Manko verteilt werden müsste. Der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums dürfte gedanklich denn auch nicht auf einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise beruhen, sondern auf den gesicherten Hintergrund zurückgehen, dass die Träger des Fehlbetrages Sozialhilfe in Anspruch nehmen können. 5

BGE 135 III 66 (3) Verfassungsmässige Rechte (Erw. 5) Mankoteilung entspricht Gebot der Rechtsgleichheit Mankoteilung entspricht Recht auf Hilfe in Notlagen bzw. neutral dazu Der Notbedarf des Unterhaltspflichtigen ist aber nicht schützenswerter als derjenige des Unterhaltsberechtigten, und die Hilfsbedürftigkeit der Familie bzw. die gesamthaften Fürsorgeleistungen bleiben unabhängig von der Verteilung des Mankos konstant. 6

BGE 135 III 66 (4) Parlamentarische Beratungen Scheidungsrechtsrevision (Erw. 6) Mankoteilung für den nachehelichen Unterhalt abgelehnt Frage, ob damit bei der Rechtsanwendung für Kindesunterhalt Spielraum bleibt, muss mit Blick auf Endergebnis nicht abschliessend beurteilt werden. Vereinbarkeit mit ZUG (Erw. 7) Bei Mankoteilung würde Fürsorgebehörde des Schuldners einen Dritten unterstützen, der nicht zur Unterstützungseinheit gehört Aber familienrechtliche Pflicht an sich Teil des Lebensunterhalts des Schuldners (vgl. SchKG) Auswirkung auf Gesamtordnung (Erw. 7) Beide Systeme mit Vor- und Nachteil Subsidiarität der Sozialhilfe Rückerstattung von Sozialhilfe sachgerechter, wenn zuerst der Zivilrichter die familienrechtlich geschuldeten Unterhaltsbeträge festsetzen und in einem zweiten Schritt die Fürsorgebehörden subsidiär für die noch bestehenden Deckungslücken aufkommen würden. 7

BGE 135 III 66 (5) Rückerstattung von Fürsorgeleistungen (Erw. 8) einseitige Belastung besonders stossend, weil vom Berechtigten Wiedereingliederung in Arbeitsprozess verlangt wird, aber: Bei einer Abwägung zwischen den beiden Systemen ist die Gesamtheit der praxisrelevanten Fälle im Auge zu behalten und darf nicht dem Prinzip der Mankoteilung allein wegen der unbestreitbar gerechteren Auswirkungen für den Fall, dass es später tatsächlich zu einer Rückerstattung von Fürsorgeleistungen kommt, der Vorzug gegeben werden. Zwangsvollstreckung (Erw. 9) Inkassorisiko Gefahr der Doppelzahlung der staatlichen Stellen 8

BGE 135 III 66 (6) Fazit Änderung Rechtsprechung wird abgelehnt (Erw. 10) zwar bessere Erkenntnisse der ratio legis von ZGB 285 aber Mankoteilung würde zu Schwierigkeiten bei der praktischen Handhabung führen, die überwiegen Insgesamt ergibt eine gegenseitige Abwägung der dargestellten Elemente, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung im Rahmen der geltenden Rechtsordnung nicht gegeben sind. Es wäre vielmehr am Gesetzgeber, gegebenenfalls unter Anpassung der betroffenen Gesetze bzw. Rechtsgebiete eine adäquate und kohärente Lösung für die anerkanntermassen unbefriedigende Situation zu schaffen, die sich aus der einseitigen Mankoüberbindung an die Unterhaltsgläubiger - in der Regel die Ehefrau und naturgemäss immer die Kinder - ergibt. 9

BGE 137 III 59 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 285 ZGB kann der wiederverheiratete Unterhaltsschuldner die Sicherung des Existenzminimums nur für seine eigene Person beanspruchen, nicht aber für seine gesamte zweite Familie. (Präzisierung der Rechtsprechung) Nur Hälfte des Grundbetrages für Paar Zuschläge, die allein für Schuldner sind Überschuss zunächst an alle unterhaltsberechtigten Kinder Manko auf alle Kinder und alle betroffenen Familien verteilen Gar kein Überschuss: keine Unterhaltsbeiträge 10

Zivilgericht BS (1) Mindestunterhalt (derzeit CHF 300.00) für unmündiges Kind auch bei Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners Argumente Eltern haben für den Unterhalt aufzukommen 4 Faktoren Bedürfnisse Kind Lebensstellung und Leistungsfähigkeit Eltern Vermögen und Einkünfte Kind Beitrag des nicht Obhutsberechtigten an Betreuung konnex; Vorrang Bedürfnisse Kind 11

Zivilgericht BS (2) Argumente (Fortsetzung) Ob eine Schuld besteht, hängt nicht von der Leistungsfähigkeit der Schuldners und ihrer Vollstreckbarkeit ab, insbesondere nicht bei familienrechtlichen Pflichten Rückerstattungsansprüche werden vermehrt geltend gemacht (siehe 5C.77/2006, Erw. 4) BGE 135 III 66 mit überzeugenden Argumenten für Mankoteilung Alimenteninkasso und Alimentenbevorschussung wird erst durch gerichtliche Festlegung von Unterhaltsbeiträgen ermöglicht Forderungsübergang: Verpflichteter bleibt Schuldner auch der bevorschussenden Stelle und trägt so Verantwortung mit Keine Verschiebung der örtlichen Zuständigkeit der Sozialhilfe Keine Gefahr der unterbleibenden Weiterleitung von Sozialhilfegelder 12

Zivilgericht BS (3) Idee zur Ergänzung dieser Praxis: Kommt es bei der Vollstreckung zu Verlustscheinen, gelten die gleichen Grundsätze der Refundation wie im Bereich der Sozialhilfe. 13

Revision Vorentwurf und Erläuternder Bericht (Juli 2012) Änderung ZGB, ZPO und ZUG Wesentlicher Inhalt Kosten der Betreuung als Teil des Kindesunterhalts Vorrang unmündiger Kinder Anspruch auf Nachzahlung, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners verbessert Vereinheitlichung Inkassohilfe (Verordnung Bundesrat mit Leistungskatalog) Verwandte müssen Berechtigten nicht mehr unterstützen Keine Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen für Kind 14

Kritik an Revision Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts Keine Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen für Kind Separate Behandlung von Elternteil und Kind Rechtsetzungsverweigerung Problem einseitige Mankotragung erkannt, aber nicht gelöst Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung sei kantonale Kompetenz Lösung BS ist kein Eingriff in kantonale Kompetenz Mindestunterhalt im materiellen Bundeszivilrecht 15

Mündigenunterhalt (1) ZGB 277 II Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. BGE 118 II 97: Mündigenunterhalt noch als Ausnahme BGE 129 III 375: Ausnahmecharakter relativiert Prozentzuschlag (20%) zu Existenzminimum kann herabgesetzt oder gestrichen werden (5C.238/2003) Postulat: in der Rangfolge nach den unmündigen Kindern, aber vor allem auch Leistungsfähigkeit des mündigen Kindes berücksichtigen 16

Mündigenunterhalt (2) Alimentenbevorschussung GR-Beschluss 27. Juni 2012 zu 47 Ziff. 1 I EG ZGB neu bis längstens zum zurückgelegten 25. Altersjahr Unterhaltstitel erforderlich Praxis ändern UHB über Mündigkeit hinaus festlegen Postulat: auch bei kleinen Kindern; Verpflichteter muss aktiv werden zur allfälligen Abänderung des Urteils 17