Das neue Kindesunterhaltsrecht
|
|
- Wilfried Acker
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das neue Kindesunterhaltsrecht ein kurzer Überblick Dr. Claudia M. Mordasini-Rohner, Advokatin Partnerin, Liatowitsch & Partner, Basel Grundzüge der Reform Zielsetzung: Gleichstellung aller Kinder, unabhängig vom Zivilstand der Eltern Instrumente Stärkung des Kindesunterhalts durch Betreuungsunterhalt (ZGB 285) Verfahrensrechtliche Stärkung des Kindes Kindsvertretung für alle Belange (ZPO 300) Unentgeltliche Mediation für sämtliche Angelegenheiten (ZPO 218) Kompetenzattraktion des Gerichts unabhängig vom Zivilstand (u.a. ZGB 298b) Nachforderungsrecht des Kindes bei Mankofällen (ZGB 286a) Das Kind als eigenständige Unterstützungseinheit (ZUG 7) 2 1
2 Bestandteile des Kindesunterhalts Unter altem Recht I.d.R. erbrachte ein Elternteil die Erziehungsleistung (Naturalunterhalt) und der andere Elternteil bezahlte Kindesunterhalt (Barunterhalt), welcher meistens mit der Prozentmethode einfach berechnet wurde (bspw. 15% des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils für ein Kind) Neu (seit ) Fliessende Grenzen zwischen drei Unterhaltsarten: 1. Naturalunterhalt (grösstenteils abgegolten durch Betreuungsunterhalt) 2. Barunterhalt (deckt alle direkten Kosten) 3. Betreuungsunterhalt (deckt neu die indirekten Betreuungskosten) 3 Der Barunterhalt Inhalt Der Barunterhalt deckt alle (direkten) Kosten des Kindes ab (auch Drittbetreuungskosten), unter Berücksichtigung der Lebenshaltung der Eltern Berechnung 1. Ermittlung des Grundbedarfs des Kindes (familienrechtliches Existenzminimum); konkret oder abstrakt (bspw. Zürcher Tabellen) 2. abzüglich Kinderzulagen (=Manko des Kindes; meist ca. CHF /Mt.) 3. zuzüglich allfälliger Überschussanteil der Eltern Die Eltern kommen dafür grundsätzlich nach ihrer Leistungsfähigkeit auf und zwar i.d.r. bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes 4 2
3 Der Betreuungsunterhalt - Inhalt Der Betreuungsunterhalt deckt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten (Grundbedarf) der betreuenden Person ab, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann (Lebenskostenansatz) Damit soll unabhängig vom Zivilstand der Eltern die «bestmögliche» Betreuung des Kindes gewährleistet werden Rechtlich handelt es sich um einen Anspruch des Kindes, wirtschaftlich wird jedoch an die finanzielle Situation des betreuenden Elternteils angeknüpft Dies verkompliziert das Unterhaltssystem massiv, hat jedoch auch Vorteile (bspw. Resistenz bei Konkubinat/Wiederverheiratung) 5 Der Betreuungsunterhalt - Berechnung Aktuell zeichnen sich zwei Methoden ab: «Betreuungsquotenmethode» Grundbedarf der betreuenden Person x Betreuungsquote in % (ca. CHF /Mt. bei Vollbetreuung; Betreuungsanteile werden verrechnet) «Mankodeckung der betreuenden Person» Grundbedarf abzüglich Nettoeinkommen der betreuenden Person (=Manko) Bei beiden Methoden sind Kontrollrechnungen/Korrekturen nötig (v.a. bei alternierender Obhut), wobei die Praxis der Gerichte noch nicht bekannt ist Der (weniger betreuende) Elternteil kommt dafür im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit auf bis maximal zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes (Bestand der 10/16-Regel ist fraglich) 6 3
4 Anspruch auf persönliche Betreuung? Gemäss Botschaft soll der Betreuungsunterhalt garantieren, dass das Kind von der «bestmöglichen Betreuung» profitieren kann, wobei kein Betreuungsmodell gegenüber dem anderen bevorzugt werden soll Was heisst dies? Vertrauen in gelebtes Betreuungsmodell (bei lebensprägender Ehe)? Mutmassliche Entscheidung der Eltern (bei kurzer Beziehung)? Möglichkeiten der Eltern (bei einem One-Night-Stand)? Kindeswohl (abgestuft nach Alter)? Und was ist mit der Prüfung der alternierenden Obhut (neu ZBG 298 u.a.)? Die Folgen des richterlichen Ermessens sind schwierig abzuschätzen.. 7 Einfluss auf den Ehegattenunterhalt Der Ehegattenunterhalt (ZGB 125) wurde von der Revision nicht tangiert Rechnerisch wird der Betreuungsunterhalt zwar aus dem Ehegattenunterhalt «herausgebrochen», wirtschaftlich verfügt der Ehegatte jedoch weiterhin darüber (bei guten finanziellen Verhältnissen: evtl. Erhöhung des Ehegattenunterhalts nach Wegfall des Betreuungsunterhalts) Das Total der bisherigen Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten und die Kinder soll sich grundsätzlich nicht ändern Komplex werden Neuberechnungen bei Patchworkfamilien (diese gehen wohl meist zu Lasten des Ex-Ehegatten) 8 4
5 Mehrere Unterhaltsberechtigte Rangordnung (neu ZGB 276a) 1. Minderjährige Kinder (Gleichbehandlung nach obj. Bedürfnissen) Barunterhalt (ohne Überschussanteil) Betreuungsunterhalt Zuweisung des Überschusses an den Barunterhalt 2. (Ex-) Ehegatte (zumindest unter altem Recht) 3. Volljährige Kinder (unter neuem Recht evtl. vor Ehegatte) 4. Neuer Ehepartner («Occassion»-Wahl) 9 Fazit Bei verheirateten Eltern ergibt sich, insbesondere infolge des Betreuungsunterhalts, eine Verschiebung zu Gunsten des Kinderunterhalts und zu Lasten des Ehegattenunterhalts (wirtschaftlich bleibt das Total jedoch grundsätzlich gleich) Bei unverheirateten Eltern ergeben sich höhere Kindesunterhaltsbeiträge, wobei die Praxis zur Berechnung, insbesondere des Betreuungsunterhalts, sowie zum Anspruch des Kindes auf persönliche Betreuung durch einen Elternteil noch nicht geklärt ist 10 5
6 Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Claudia M. Mordasini-Rohner, Advokatin Partnerin, Liatowitsch & Partner, Basel 6
Betreuungsunterhalt ein Werkstattbericht
Betreuungsunterhalt ein Werkstattbericht Jour fixe Familie, Donnerstag, 19. Mai 2016, Advokat Lehrbeauftragter für Familienrecht an den Universitäten Basel und Zürich Ausgangslage / Auftrag Konstruktion:
MehrSt. Galler Tagung zum Eherecht. Kongresshaus Zürich
Kongresshaus Zürich Donnerstag, 27. November 2014 Unterhaltsrecht jüngste Entwicklungen II Dr. iur. Philipp Maier Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Einzelne Aspekte des Unterhaltsrechts 3. Abgrenzung
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.01.2016) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten
MehrGewusst wie Nr. 15. Nachehelicher Unterhalt des Ehegatten und der Kinder Sicherung der Unterhaltsbeiträge
Gewusst wie Nr. 15 Nachehelicher Unterhalt des Ehegatten und der Kinder Sicherung der Art. 125 ff. ZGB, Art. 80 SchKG, Art. 217 StGB (1) Ehegattenunterhalt Grundgedanke Mit der Scheidung hört die Pflicht
MehrÄnderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet
AKTUELLE INFORMATION Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet Am 9. November 2007 hat der Deutsche Bundestag Änderungen im Unterhaltsrecht beschlossen. Das zentrale Ziel
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 1. Juli 2005 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen
MehrRR/FM 312 Bern, 7. November 2012
Bundesamt für Justiz z.h. Frau Debora Gianinazzi Bundesrain 20 3003 Bern RR/FM 312 Bern, 7. November 2012 Vernehmlassung zum Vorentwurf betreffend Änderung des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), der
MehrRechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht
Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Kinder Unterhalt, wenn unmündig: Art. 276 ZGB Unterhalt, wenn mündig: Art. 277 Abs. 2 ZGB Stiefkinder indirekt via Beistandspflicht
MehrWeiterbildung SVBB, Arbeitskreis 9 Gemeinsame Sorge gemeinsame Betreuung: Wer trägt die Kosten des Kindes? 3. und 4.
Lösungsvorschläge: 2 Fallbeispiele 2.1 Gemeinsame elterliche Sorge, alleinige Obhut bei der Mutter 2.1.1 Hochzeit 2008, eine gemeinsame Tochter (Jg. 2009), Scheidung 2015 gemeinsame elterliche Sorge, alleinige
MehrLeitlinien zum Unterhaltsrecht
Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Stand: 1. Juli 2001) Vorbemerkung: Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des Hanseatischen
Mehr(Deutsche Mark) A. Kindesunterhalt
Stand: 1. Juli 2001 1) 2) D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E (Deutsche Mark) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz
MehrKonkurrenz von Unterhaltsansprüchen
Daniel Bähler 22.10.2007 Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Kinder Unterhalt, wenn unmündig: Art. 276 ZGB Unterhalt, wenn
MehrDüsseldorfer Tabelle (Stand )
Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.08.2015) A. Kindesunterhalt (Tabelle ohne Kindergeldabzug) (Tabelle mit Kindergeldabzug siehe am Ende) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen
MehrNeuregelung des Unterhaltsrechts Fachliche Überlegungen der SKOS zum Vernehmlassungsentwurf des EJPD
Neuregelung des Unterhaltsrechts Fachliche Überlegungen der SKOS zum Vernehmlassungsentwurf des EJPD Änderung des Zivilgesetzbuchs (Kindesunterhalt), der Zivilprozessordnung (Art. 296a) und des Zuständigkeitsgesetzes
MehrDas Konkubinat Eine Alternative zur Ehe?
Das Konkubinat Eine Alternative zur Ehe? Jasmine Minger, Fürsprecherin, Von Graffenried & Cie Recht ADVOKATUR UND NOTARIAT Beispiel Lara and Michael leben seit 7 Jahren zusammen und sind nicht verheiratet.
MehrGemeinsame elterliche Sorge (GES)
Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Grundsätzliches / Allgemeines Fredy Morgenthaler, Behördenmitglied KESB Inhaltsverzeichnis Grundsätzliches / Definitionen Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge
MehrUnterhaltsrecht und Veränderungen im Arbeitsrecht
Unterhaltsrecht und Veränderungen im Arbeitsrecht Konferenz der Schlichtungsstellen nach dem Gleichstellungsgesetz Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 20. November 2014 in Aarau Inhaltsübersicht 1. Ausgangslage
MehrPRAXISINFORMATIONEN EHE & FAMILIE. Die Unterhaltsreform zum
EHE & FAMILIE Die Unterhaltsreform zum 1.1.2008 EHE & FAMILIE Im April 2006 wurde der Regierungsentwurf eingebracht, gegen den die CDU/CSU erhebliche Bedenken vorbrachte, weil der Betreuungsunterhalt der
MehrÄnderung des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), der Zivilprozessordnung (Art. 296a) und des Zuständigkeitsgesetzes (Art. 7)
Bundesamt für Justiz z.h. Frau Debora Gianinazzi Bundesrain 20 3003 Bern Bern, 6. November 2012 Änderung des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), der Zivilprozessordnung (Art. 296a) und des Zuständigkeitsgesetzes
MehrKinderbetreuungsabzug
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 36 lit. l DBG 212 II bis 1. ÜBERSICHT ÜBER DEN KINDERBETREUUNGSABZUG: STP 2010 2014 StP 2010 StP 2011 StP 2012 StP 2013 StP 2014 Kanton Bund Kein Abzug
MehrDIE REFORM DES UNTERHALTSRECHTES
DIE REFORM DES UNTERHALTSRECHTES Manche Medienmeldungen erweckten den Eindruck, als der Ehegattenunterhalt durch die Reform des Gesetzes nahezu vollständig abgeschafft worden. Mit derartigen Botschaften
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Abkürzungen zum Rechtsgebiet Unterhalt... 7 Was lange währt... 9 Ziel und Ergebnis
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrVorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014
Kindesschutz II Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen
MehrMandantenerfassungsbogen Ehescheidungen
www.ra-jens-weise.de RA Jens-Tilo Weise Markt 7 16798 Fürstenberg/Havel Tel.: 033093 614 670 Fax: 033093 614 6717 Mandantenerfassungsbogen Ehescheidungen Personendaten: 1. Wer will den Antrag auf Ehescheidung
MehrFamilienbesteuerung: Ohne Konkubinat
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden : Ohne Konkubinat Zurechnung Einkommen und Vermögen der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39; 1b, 10, 36 h und l, 38 I d, f, h; 63 DBG
MehrNeuer Betreuungsunterhalt nach Schweizer Art. Heinz Hausheer, Bern
Neuer Betreuungsunterhalt nach Schweizer Art. Heinz Hausheer, Bern In der vergangenen Frühjahrssession haben die Eidgenössischen Räte (d.h. das Bundesparlament) eine bedeutsame Ergänzung des im Jahre 1978
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...
MehrÜbungen im Familienrecht!
im Familienrecht! Scheidungskonventionen! Verfahrensrechte der Kinder! Unterhalt von Kindern! Ausbildungsunterhalt! Verwandtenunterstützung!! Rechtsnatur der Scheidungskonvention! Doppelt bedingter Vergleich:
MehrMerkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress
Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress Die Unterbringung der Eltern oder eines Elternteils in einem Alten- oder Pflegeheim kann teuer werden. Die Betroffenen selbst müssen dafür Renten, sonstige Einnahmen
MehrWeiterbildung im Familienrecht Atelier 1: Koordination von Kinder- und Ehegattenunterhalt bzw. Kinderunterhalt und nachehelichem Unterhalt
Weiterbildung im Familienrecht Atelier 1: Koordination von Kinder- und Ehegattenunterhalt bzw. Kinderunterhalt und nachehelichem Unterhalt Schloss Wartegg, Rorschacherberg Bettina Mächler/David Speich,
MehrWas tun bei Trennung und Scheidung?
Michels & Klatt informiert: Was tun bei Trennung und Scheidung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Nicht jeder Streit unter Ehepartnern führt gleich zur Trennung, allerdings kann eine
MehrOberlandesgericht Hamm
Leitlinien zum Unterhaltsrecht Vorbemerkung: Oberlandesgericht Hamm Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm nach Vorarbeiten der Unterhaltskomission des Deutschen Familiengerichtstages
MehrDÜSSELDORFER TABELLE1
Stand: 01.01.2016 DÜSSELDORFER TABELLE1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm, 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs, 1 BGB) Prozent satz Bedarfskontroll betrag (Anm.
MehrGesamtsicht. Bundesamt für Justiz z.h. Frau Debora Gianinazzi Bundesrain 20 3003 Bern. Bern, 2. November 2012
Bundesamt für Justiz z.h. Frau Debora Gianinazzi Bundesrain 20 3003 Bern Bern, 2. November 2012 Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf: Änderung des Zivilgesetzbuchs (Kindesunterhalt), der Zivilprozessordnung
MehrGemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch
Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem
MehrHerausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
Ladies Lunch on Tour Das neue Unterhaltsrecht Das Ende der Versorgungsehe, die keine (mehr) war 6. Mai 2008, TurmForum, Hauptbahnhof Stuttgart Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013
MehrSt. Galler Tagung zum Eherecht. Kongresshaus Zürich
Kongresshaus Zürich Donnerstag, 27. November 2014 Besprechung neuerer Entscheidungen auf dem Gebiet des Eherechts Prof. Dr. iur. Thomas Geiser Inhaltsübersicht 1. Eheschliessung 2. Wirkung der Ehe 3. Scheidungsrecht
MehrElternunterhalt. Kinder haften für ihre Eltern. Dr. Verena Mertens, Kanzlei Knoch & Mertens, Fasanenweg 4, Köln
Elternunterhalt Kinder haften für ihre Eltern Dr. Verena Mertens, Kanzlei Knoch & Mertens, Fasanenweg 4, 51109 Köln Grundvoraussetzungen für die Unterhaltsverpflichtung I. Bedürftigkeit des Elternteils
MehrVernehmlassungsantwort Kindesunterhalt
SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG FÜR GEMEINSAME ELTERNSCHAFT ASSOCIATION SUISSE POUR LA COPARENTALITÉ ASSOCIAZIONE SVIZZERA PER LA BIGENITORIALITÀ Vernehmlassungsantwort Kindesunterhalt 1. Zusammenfassung Wir
MehrScheidung? Was Sie wissen müssen.
PODIUM MÄRZ 2016 Scheidung? Was Sie wissen müssen. lic.iur. Stefanie Althaus, Rechtsanwältin lic.iur. Manuel Duss, Rechtsanwalt lic.iur. Silvano Arpino, Rechtsanwalt Moderation: Silvano Arpino Zürcher
MehrI. Was sind Patchwork-Familien? Lesen Sie die folgende Definition.
Video: Patchwork-Familien Thema: Rechtliche Situation der Patchwork-Familien I. Was sind Patchwork-Familien? Lesen Sie die folgende Definition. Als Patchworkfamilie wird eine Familie bezeichnet, bei der
MehrDas neue Unterhaltsrecht
Das neue Unterhaltsrecht Die seit 2005 intensiv diskutierte Reform des Unterhaltsrechts 1 wurde am 9. November 2007 vom Bundestag und am 30. November 2007 vom Bundesrat verabschiedet und tritt zum 1. Januar
MehrUnterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999
Unterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999 I. Anrechenbares Einkommen 1.1 Nettoeinkommen Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile z. B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld
MehrSoll das Gut noch fliessen wie das Blut? Familienbilder in aktuellen Diskussionen zur Reform des Erbrechts
Forum für Universität und Gesellschaft Universität Bern Brüchiger Generationenkitt? Generationenbeziehungen im Umbau 10. Dezember 2011 Soll das Gut noch fliessen wie das Blut? Familienbilder in aktuellen
MehrNeues Unterhaltsrecht 2007
Verein für Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Landesvereinigung Bayern RAe Caroline Kistler und Harro Graf von Luxburg Neues Unterhaltsrecht 2007 Was bringt das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts?
MehrNEUREGELUNG DES UNTERHALTSRECHTS
NEUREGELUNG DES UNTERHALTSRECHTS Beitrag zum Runden Tisch vom 30. April 2012 Was wir an der heutigen Praxis vor allem bemängeln: A Rechtsprechung Kinderalimente werden willkürlich festgelegt. Es liegt
MehrSCHEIDUNGSVEREINBARUNG
1 SCHEIDUNGSVEREINBARUNG zwischen den Gesuchstellern Name: Vorname: Name vor der Heirat: Geburtsdatum: Heimatort: Beruf: Strasse/Nr.: PLZ/Wohnort: und Name: Vorname: Name vor der Heirat: Geburtsdatum:
MehrM u s t e r v o r l a g e für das Eheschutzverfahren gemäss Art. 175 ff. ZGB
M u s t e r v o r l a g e für das Eheschutzverfahren gemäss Art. 175 ff. ZGB Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Zuständiges Gericht auswählen: Landgerichtspräsidium Uri Rathausplatz 2 6460
MehrELTERNUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH. Sozialdienst Katholischer Männer SKM Kurzvortrag am
ELTERNUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK Sozialdienst Katholischer Männer SKM Kurzvortrag am 11.09.2013 PROF. DR. CHRISTOF STOCK seit 1989 Rechtsanwalt seit
MehrFamilienrechtlicher Unterhalt und Sozialhilfe
Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht Familienrechtlicher Unterhalt und Sozialhilfe 17. März 2016 Powerpoint-Präsentation Anspruchsgrundlagen, Berechnungsmethoden, Geltendmachung und Vollstreckung eine
MehrDie neue Weisung berücksichtigt die Teilrevisionen des Steuergesetzes vom 25. August 2003 und vom 25. April 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006.
Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 20/002 Sozialabzüge Steuertarif Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife (vom 18. Dezember 2009) A. Vorbemerkungen Seit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes
MehrBrandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock
Sonderbeilage zu Heft 11/2001 Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts (Stand: 1.7.2001) 3 1. Anrechenbares Einkommen 1.1 Nettoeinkommen Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile,
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 33 Sozialabzüge
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 33 Sozialabzüge 33 - Stand Februar 2013 1 Inhalt 1. Stichtag und unterjährige Steuerpflicht 4 2. Persönlicher Abzug 4 3. Verheiratetenabzug
MehrElternvereinbarung. Musterstrasse Musterhausen. Musterweg Musterhausen
Elternvereinbarung zwischen der Mutter: Anna Muster Musterstrasse 1 8000 Musterhausen und dem Vater: Max Muster Musterweg 17 8000 Musterhausen für die gemeinsamen Kinder: Miriam Muster, geb. 1.1.2000 David
Mehrfür Elternbeiträge an die familien- und schulergänzende
Tarifreglement für Elternbeiträge an die familien- und schulergänzende Betreuung Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Grundsätze. Geltungsbereich.1 Erwerbstätige Erziehungsberechtigte.2 Nicht erwerbstätige
MehrFamilienbesteuerung. entsprechenden Fall anklicken. Fall 1. Fall 2. Fall 3. Fall 4. Fall 5. Fall 6. Fall 7. Fall 8. Fall 9. Fall 10.
Dienststelle Steuern Kanton Luzern Familienbesteuerung Tarife / kinderspezifische Besteuerung und Abzüge (Staats- und Gemeindesteuern) Entscheidungshilfe zum Ausfüllen der Steuererklärung (ab Steuerperiode
MehrRechtsanwältin Birgit Berger
Rechtsanwältin Birgit Berger Die Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten Die familienrechtliche Beratung umfasst alle mit einer Trennung oder Scheidung zusammenhängenden Bereiche, wie z.b. den
MehrSeite Ziel und Ergebnis der Reform 7 Abkürzungen 8. Welche Lebens- und Familiensituation führt zu einem 11 Unterhaltsanspruch?
Schnellübersicht Seite Ziel und Ergebnis der Reform 7 Abkürzungen 8 Welche Lebens- und Familiensituation führt zu einem 11 Unterhaltsanspruch? Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs 47 Nachehelicher
MehrKindesunterhalt Von der Weitergabe des Schwarzen Peters
Kindesunterhalt Von der Weitergabe des Schwarzen Peters Jour Fixe 30. August 2012 Dr. Andreas Heierli Dr. Salome Wolf Ausgangslage ZGB 285 I Bemessung Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die
MehrSozialdienste im Kanton Uri
Sozialdienste im Kanton Uri Sozialdienst Uri Nord Sozialdienst Urner Oberland Sozialdienst Uri Ost Sozialdienst Silenen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe Personalien Zuzug in den Kanton: Zuzug in
MehrUnterhalt des Kindes Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB.
Unterhalt des Kindes Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Aargauer Richtlinien für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, welche auch von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen
MehrDie Revision des Sorgerechts und ihre Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht
Die Revision des Sorgerechts und ihre Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht Ordinarius für Privat- und Handelsrecht an der Universität St. Gallen HSG, 28. November 2013, Zürich 1. Allgemeine Grundsätze
MehrLebens- und Wohngemeinschaften
1. Rechtsgrundlagen 5, 6 und 8 Sozialhilfegesetz (SHG, Reg.-Nr. 8) 9 Sozialhilfeverordnung (SHV, Reg.-Nr. 9) Art. 163, 272 und 276ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, Reg.-Nr. 2) 2. Definitionen 2.1 Lebensgemeinschaft
MehrVernehmlassung über die Änderung des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), der Zivilprozessordnung (Art. 296a) und des Zuständigkeitsgesetzes (Art.
Bundesamt für Justiz z.h. Frau Debora Gianinazzi Bundesrain 20 3003 Bern Bern, 23. Oktober 2012 Vernehmlassung über die Änderung des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), der Zivilprozessordnung (Art. 296a)
MehrDie Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt
Die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt Von Vors. Richter am OLG a. D. HARALD SCHOLZ, Ratingen1 Ein Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht
MehrUNTERHALTSPFLICHTEN DER GROßELTERN?
UNTERHALTSPFLICHTEN DER GROßELTERN? Sind die Kinder schon lange aus dem Haus und in selbstständigen Lebensstellungen, rechnet die Großelterngeneration in aller Regel nicht mehr damit, von Unterhaltspflichten
MehrInformationsblatt Familienrecht
Detmar Leitzke, Notar Fachanwalt für Erbrecht W.-Uwe Sumpf, Notar Fachanwalt für Verkehrsrecht - Vertrauensanwalt ACE & AvD - Rechtsanwältin Anja Mc Keown Fachanwältin für Familienrecht (Angestellte der
MehrSCHEIDUNGSVEREINBARUNG. zwischen. und
Mustervorlage für eine Scheidungsvereinbarung SCHEIDUNGSVEREINBARUNG zwischen (Vorname + Name), (Geburtsdatum, Adresse, PLZ + Ort) Ehemann und (Vorname + Name), (Geburtsdatum, Adresse, PLZ + Ort) Ehefrau
MehrMerkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (vom 25. Februar 2008) Zusammenstellung der Praxis zur Gewährung von Sozialabzügen
MehrRichtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften
Stadt Zürich Sozialbehörde Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75 / Postfach 8036 Zürich Tel. 044 412 70 65 Fax 044 291 09 89 www.stadt-zuerich.ch/sozialbehoerde Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel
MehrDer Kindesunterhalt Woraus leitet sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes eigentlich ab? Der Anspruch eines Kindes ergibt sich aus 1601 BGB, welcher sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder
MehrUnterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012
Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines
MehrScheidungsrecht Beratung und Information C/D
J Scheidungsrecht Beratung und Information C/D Trennung und Scheidung 10 Überlegungen vor einer Scheidung oder Trennung 11 Möglichkeiten der Scheidung und Trennung 11 Scheidung auf gemeinsames Begehren
MehrClinic: Familienprozessrecht
Clinic: Familienprozessrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Merkblatt 1: Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren (Oktober 2006) I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung
MehrPensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010
Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010 PLAN A Anwendung Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern
MehrDie Neuregelungen im Einzelnen
II Die Neuregelungen im Einzelnen 1 Kindesunterhalt 1.1 Art der Unterhaltsgewährung 1612 BGB 1.1.1 Gesetzestext 1612 BGB lautet: Art der Unterhaltsgewährung (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind
MehrSteuerverwaltung. Merkblatt. Voraussetzungen für den Abzug für Kinderdrittbetreuung. 1. Allgemeine Hinweise. 1.1 Direkte Bundessteuer
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Voraussetzungen für den Abzug für Kinderdrittbetreuung 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Direkte
Mehr60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt?
60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt? Elterngeldberechnung Die alleinerziehende Mutter Verena hatte vor der Geburt ihres ersten Kindes ein Erwerbseinkommen von monatlich 2.400 brutto: Vor der
Mehr(Diese Vorlage dient als Muster. Sie ist im Einzelfall anzupassen)
(Diese Vorlage dient als Muster. Sie ist im Einzelfall anzupassen) Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zwischen (Vorname, Name, Geburtsdatum, Heimatort/Staatsangehörigkeit, Adresse) AHV-Nr.... und (Vorname,
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
MehrST.GALLER TAGUNG ZUM EHERECHT
ST.GALLER TAGUNG ZUM EHERECHT Freitag, 4. Dezember 2015 Kongresshaus Zürich Universität St.Gallen Bodanstrasse 4 9000 St.Gallen Tel. +41 (0)71 224 24 24 Fax +41 (0)71 224 28 83 irp@unisg.ch www.irp.unisg.ch
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 2011
MehrDie Unterhaltsansprüche folgender Personen sind grundsätzlich gemäß 33 Abs. 2 SGB II übergangsfähig:
81.1.3.1 Leer, den 27.08.15 33 Übergang von Ansprüchen (Unterhalt) A. Übergangsfähige Unterhaltsansprüche B. Wesentliche Unterhaltsansprüche im BGB C. Unterhalt für die Vergangenheit D. Geltendmachung
Mehr17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen
17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung
MehrLeitfaden zum Elternunterhalt
Leitfaden zum Elternunterhalt Kai Riefenstahl Rechtsanwalt Heinitzstr. 43 58097 Hagen Tel: 02331/9810812 Fax: 02331/9810810 info@ra-riefenstahl.de www.ra-riefenstahl.de Einleitung Aufgrund immer neuer
MehrI. Reform des Unterhaltsrechtes mit Wirkung ab 01. Januar 2008, die Folgendes zum Gegenstand hat
Der Bundesgesetzgeber hat in dem zur Neige gehenden Jahr 2007 wichtige Gesetzesreformen beschlossen, über die wir die Freunde und Kunden unseres Hauses wie folgt informieren möchten: I. Reform des Unterhaltsrechtes
MehrGesuch nach Art. 276 ZPO
Bezirksgericht.. Adresse des zuständigen Gerichts Gesuch nach Art. 276 ZPO (Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) Gesuchstellende Partei Vorname: Heimatort: AHV-Nr.:
MehrGemeinsame elterliche Sorge? Was Sie wissen sollten.
PODIUM MÄRZ 2014 Gemeinsame elterliche Sorge? Was Sie wissen sollten. Maya Stutzer, Rechtsanwältin Joseph Sutter, Rechtsanwalt Katja Lerch, Rechtsanwältin Moderation: Joseph Sutter Zürcher Anwaltsverband
MehrForschungsprojekt. Einer zahlt und eine betreut? Rollenbilder im Kindesunterhaltsrecht und ihre Geschlechterdimensionen
Prof. Dr. jur. habil. Kirsten Scheiwe Institut für Sozial- und Organisationspädagogik Stiftung Universität Hildesheim Forschungsprojekt Einer zahlt und eine betreut? Rollenbilder im Kindesunterhaltsrecht
MehrWiederholungsfragen zu Teil 6
Hochschule Landshut Sommersemester 2011 Ehe- und Familienrecht Teil 7, 24.05.2011 Wiederholungsfragen zu Teil 6 Muss jeder Ehegatte vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten sein? Die Zustimmung zur
MehrFür die Berechnung der AHV- und der IV-Renten gelten die gleichen Grundsätze.
MERKBLATT ÜBER DIE BERECHNUNG DER RENTEN GÜLTIG AB 1. August 2016 GRUNDSATZ 1 Zwei Faktoren bilden die Grundlage für die Berechnung von Renten: die Zahl der Beitragsjahre, in denen eine versicherte Person
Mehrfür Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe
Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19.Mai 2015 2 Allgemeines Aufgrund
MehrFragebogen für die Unterhaltsberechnung
Glatzel & Partner Partnerschaftsgesellschaft Fragebogen für die Unterhaltsberechnung Für die Unterhaltsberechnung füllen Sie den von uns entwickelten Fragebogen vollständig aus und übermitteln uns Ihre
MehrVereinbarung. zwischen. (Vorname Name), geb. am in, von. (Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit), (Beruf), whft. und. betreffend Ehescheidung
Vereinbarung (UMFASSENDE EINIGUNG GEMÄSS ART. 111 ZGB) zwischen (Vorname Name), geb. am in, von (Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit), (Beruf), whft. (Adresse), (PLZ Wohnort), Ehefrau / Gesuchstellerin
MehrÄnderung des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), der Zivilprozessordnung
Bundesamt für Justiz Bundesrain 20 3003 Bern (per Mail zugestellt an debora.gianinazzi@bj.admin.ch) Luzern, 7. November 2012 Änderung des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), der Zivilprozessordnung (Art.
Mehruni-pvplus Pflegeergänzungsversicherung Einfach mehr Pflege! Angepasst an das Pflegestärkungsgesetz II
uni-pvplus Erhöhen Sie die Leistungen Ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung. Einfach mehr Pflege! Angepasst an das Pflegestärkungsgesetz II Einfach mehr Pflege Pflegebedürftigkeit ist nicht nur eine Frage
Mehr