Anforderungen an die Qualifikation von Personen, die im Tierversuchsbereich tätig sind



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Anforderungen an die Qualifikation von Personen, die im Tierversuchsbereich tätig sind 3. Fortbildungsveranstaltung für Tierschutzbeauftragte in München am 05./06. Mai 2010

Tierhausleiter Qualifikation von Personen, die im Tierversuchsbereich tätig sind Tierschutzbeauftragte Wissenschaftler Versuchsleitung Mitarbeiter Doktoranden ohne Studienabschluss Mitarbeiter mit ausländischen Berufsabschlüssen Behördenvertreter Genehmigungsbehörden Überwachungsbehörden Seite 2

Tätigkeitsbereiche: Pflege Handling Qualifikation von Personen, die im Tierversuchsbereich tätig sind Verlaufskontrollen Nichtoperative Eingriffe und Behandlungen (orale Applikationen, Urinproben, Verband anlegen/wechseln, Verhaltenstests etc.) Operative Eingriffe Betäubung, Narkose Töten, Euthanasie Überwachung der Einrichtungen, Genehmigungen Seite 3

2 Nr. 3 TierSchG Tierpflege Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Nr. 1 AVV Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere: ausreichend sachkundig für angemessene Pflege Seite 4

11 Abs. 2 TierSchG Tierhausleiter Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Nr. 12.2.2.2 AVV staatlich anerkannte oder sonstige Aus oder Weiterbildung bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Tieren Seite 5

Tierhausleiter Neufassung RL 86/609 entsprechend ausgebildet und geschult (Art. 12a) GVSOLAS abgeschlossenes Hochschulstudium Promotion: Tiermedizin oder Biologie mit Fachrichtung Zoologie Fachtierarzt für Versuchstierkunde oder Fachwissenschaftler für Versuchstierkunde Seite 6

8 b Abs. 2 TierSchG Tierschutzbeauftrager abgeschlossenes Hochschulstudium: Medizin, Tiermedizin oder Biologie mit Fachrichtung Zoologie (Ausnahmen möglich) erforderliche Fachkenntnisse Nr. 8.2 AVV biomedizische und versuchstierkundliche Fachkenntnisse angemessene tierexperimentelle Erfahrung Seite 7

Neufassung RL 86/609 Tierschutzbeauftrager entsprechend ausgebildet und geschult Benannter Tierarzt oder entsprechend qualifizierter Sachverständiger: Fachkenntnisse im Bereich der Versuchtiermedizin Tierschutzgremium (Tierhausleiter Wissenschaftler) GVSOLAS abgeschlossenes Hochschulstudium: Medizin, Tiermedizin oder Biologie mit Fachrichtung Zoologie Fachtierarzt für Versuchstierkunde, Fachwissenschaftler für Versuchstierkunde Seite 8

8 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG Versuchsleitung erforderliche fachliche Eignung Nr. 6.2.2.1 AVV geeignete Ausbildung oder berufliche Erfahrung abgeschlossenes Hochschulstudium: Medizin, Tiermedizin, Naturwissenschaft zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten angemessene tierexperimentelle Erfahrung: 3 jährige tierexperimentelle Tätigkeit oder FELASAC Kurs Seite 9

Neufassung RL 86/609 Versuchsleitung entsprechend ausgebildet und geschult Schulungen auf wissenschaftlichem Gebiet, das für die ausgeführte Arbeit von Bedeutung ist artspezifisches Wissen Seite 10

Durchführung von Tierversuchen 9 Abs. 1 Satz 1 TierSchG Durchführung von Tierversuchen: erforderliche Fachkenntnisse, Fähigkeiten in den relevanten tierexperimentellen Techniken Nr. 9.1 AVV i. d. R. geeignete Ausbildung oder berufliche Erfahrung Seite 11

Durchführung von Tierversuchen Neufassung RL 86/609 entsprechend ausgebildet und geschult (Art. 12a) Seite 12

Durchführung von Tierversuchen 9 Abs. 1 Satz 2 TierSchG; Nr. 9.1.1.2 AVV Behandlungen und nichtoperative Eingriffe an Wirbeltieren: Hochschulstudium der Veterinärmedizin / Medizin oder abgeschlossenes naturwissenschaftliches Hochschulstudium oder erforderliche Fachkenntnisse aufgrund anderer abgeschlossener Berufsausbildung (z. B. Biologielaborant) Teilnahme an versuchstierkundlichen Kursen, Anleitung in relevanten Techniken Seite 13

Durchführung von Tierversuchen 9 Abs. 1 Satz 3 TierSchG; Nr. 9.1.1.3 AVV Operative Eingriffe: abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin / Medizin oder Biologie, Fachrichtung Zoologie einschlägiges Fachwissen in entsprechendem Spezialgebiet, Teilnahme an versuchstierkundlichen Kursen Seite 14

Durchführung von Tierversuchen 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 TierSchG Betäubung, Narkosen: Hochschulstudium der Veterinärmedizin / Medizin oder abgeschlossenes naturwissenschaftliches Hochschulstudium oder erforderliche Fachkenntnisse aufgrund anderer abgeschlossener Berufsausbildung Teilnahme an versuchstierkundlichen Kursen, Anleitung in relevanten Techniken!!! Keine Ausnahmegenehmigung vorgesehen!!! Seite 15

Durchführung von Tierversuchen 4 Abs. 1 a TierSchG; Nr. 3.2.2 AVV berufsmäßig Töten: notwendige Fachkenntnisse und Fähigkeiten Sachkundenachweis! abgeschl. Studium der Veterinärmedizin / Humanmedizin / Biologie mit Schwerpunkt Zoologie / Fischereibiologie Biologielaborant (BTA) Tierpfleger, Tierpflegemeister (Tierwirt, Landwirt, Fischwirt) Seite 16

Durchführung von Tierversuchen Impfungen, Blutentnahmen, sonstige diagnostische Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Anzeige nach 8 Abs. 7 Nr. 2: Fachkenntnisse, jedoch kein einschlägiger Berufsabschluss erforderlich Seite 17

Durchführung von Tierversuchen Neue Studienabschlüsse (Bachelor, Master, Ph.D.) Beschluss Kultusministerkonferenz vom 21.04.2005: Bachelor entspricht dem Diplom (FH) Master entspricht dem Diplom (Univ.) oder Staatsexamen, das nach mind. 9 Semestern abgelegt wird (Lehramt Sekundarstufe II, Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Pharmazie) Ph.D. (Doctor of Philosophy) entspricht dem Dr. (Doktor) Seite 18

Durchführung von Tierversuchen Doktoranden ohne Studienabschluss 9 Abs. 1 Satz 1: erforderliche Fachkenntnisse (z. B. FELASABKurs) 9 Abs. 1 Satz 4: Ausnahmegenehmigung, wenn Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise als abgeschlossenes Hochschulstudium erbracht wird Seite 19

Durchführung von Tierversuchen ausländische Studienabschlüsse 9 Abs. 1 Satz 1: erforderliche Fachkenntnisse Nr. 9.1.2 AVV: Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums: als gleichwertig anzuerkennendes (EU) oder anerkanntes (Drittstaaten) Prüfungszeugnis oder Diplom Seite 20

Tierpfleger Töten Qualifikation aufgrund bestimmter Berufsausbildungen Entnahme von Kot, Harn und Haarproben Durchführung von Blutentnahmen Betäubung unter Aufsicht Durchführung von Behandlungen und Eingriffen Anlegen von Infusionen und deren Überwachung Seite 21

Qualifikation aufgrund bestimmter Berufsausbildungen Biologielaborant Töten Nichtoperative Eingriffe und Behandlungen Narkosen unter Aufsicht ( Nr. 9.2.2.1 AVV: vermittelte Fachkenntnisse reichen nicht aus für Tätigkeit ohne Aufsicht) Seite 22

Qualifikation aufgrund bestimmter Berufsausbildungen Tiermedizinischer Fachangestellter Probengewinnung für Untersuchungszwecke Vorbereitung und Überwachung von Narkosen Assistenz bei Behandlungs und Operationsmaßnahmen Durchführung von subkutanen Injektionen Anlegen von Verbänden Seite 23

Qualifikation aufgrund bestimmter Berufsausbildungen MTA, VMTA,BTA, CTA, PTA, LTA etc.: besitzen keine spezielle fachliche Qualifikation für die Arbeit im Zusammenhang mit Tierversuchen Seite 24

Qualifikation für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tierversuchen Behandlungen, Operative Narkose Töten Eingriffe nichtoperative Eingriffe nach 8 Eingriffe Abs. 7 Nr. 2 Arzt, Tierarzt, Zoologe Naturwissenschaftler Sachkundenachweis Interdisziplinärer Sachkundenachweis Naturwissenschaftler Kombination Einzelfallentscheidung Einzelfall Sachkundenachweis Techniker/Naturwissen entschei chaftler dung Biologielaborant Tierpfleger gem. AusbildungsVO 1 BTA Sachkundenachweis 3 Tiermedizinischer gem. AusbildungsVO 2 Sachkundenachweis Fachangestellter MTA, VMTA, CTA etc. Sachkundenachweis Agrarwirt, Tierwirt, Landwirt, Fischwirt evtl. SKNachweis erforderlich 4 Ökotrophologe Sachkundenachweis Veterinäringenieur Veterinärtechniker Sachkundenachweis Seite 25

1 Bei Tierpflegern der Fachrichtung Forschung und Klinik sind aufgrund ihrer Ausbildung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger / zur Tierpflegerin vom 03.07.2003 darüber hinaus für folgende Tätigkeiten Fachkenntnisse vorauszusetzen: Entnahme von Kot, Harn, und Haarproben Durchführung von Blutentnahmen Betäubung unter Aufsicht Durchführung von Behandlungen und Eingriffen Anlegen von Infusionen und deren Überwachung 2 Entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten vom 27.09.05 sind für folgende Tätigkeiten Fachkenntnisse vorauszusetzen: Feststellen von Verhaltensänderungen, Erkennen von Krankheitssymptomen bei Tieren Probengewinnung für Untersuchungszwecke Vorbereitung und Überwachung von Narkosen Assistenz bei Behandlungs und Operationsmaßnahmen Durchführung von subkutanen Injektionen Anlegen von Verbänden Seite 26

3 Laut AVV besitzt ein BTA die Sachkunde zum Töten von Tieren. Töten von Tieren ist aber nicht zwingend Inhalt der Ausbildung. Daher ist ein Sachkundenachweis oder im Einzelfall ein Nachweis erforderlich, dass das Töten Inhalt der Ausbildung war. 4 Beim Agrarwirt ist nicht klar, ob das Töten tatsächlich Inhalt der Ausbildung ist. Daher ist ein Sachkundenachweis oder im Einzelfall ein Nachweis erforderlich, dass das Töten Inhalt der Ausbildung war. Tierwirte besitzen aufgrund ihrer Ausbildung die Sachkunde zum Töten (Nottötung landwirtschaftlicher Nutztiere, Schlachten von Geflügel und Schafen) Seite 27

Behördliche Aufgaben Ausbildung Amtstierarzt (Tierarzt mit Staatskurs); ZAPO/vet VO (EG) Nr. 882/2004: angemessene Ausbildung bzw. Schulung zur fachkundigen Wahrnehmung der Aufgaben Fortbildung VO (EG) Nr. 882/2004: regelmäßige Weiterbildung, bei Bedarf regelmäßige Nachschulung Seite 28