I. Allgemeine Grundsätze



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Transkript:

I. Allgemeine Grundsätze 1. Inhalt der Assistierten Ausbildung Förderungsfähig sind a. die individuelle, kontinuierliche Begleitung und Förderung lernbeeinträchtigter oder sozial benachteiligter junger Menschen (einschließlich Menschen mit Behinderung) von der Ausbildungssuche bis zum Ausbildungsabschluss und zur Integration in die Arbeitswelt. Gegenstand der Förderung können die Vorbereitung auf die Ausbildungsaufnahme (z. B. Berufsorientierung, Profiling, Bewerbungstraining) und Unterstützung während der Ausbildung sein. b. Maßnahmen zur Unterstützung von Betrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der Ausbildung des unter a. genannten Personenkreises. Eine Förderung des Betriebes bei Aufnahme einer Einstiegsqualifizierung erfolgt nicht. Die Assistierte Ausbildung (AsA) hat von Anfang an den Blick auf den Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung, deren erfolgreichen Abschluss und die nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu richten. Für den Erfolg der AsA ist maßgeblich, ob der erfolgreiche Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung und eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht wurden. Die weiteren Ziele (z. B. Begründung und Stabilisierung eines Ausbildungsverhältnisses) sind vorgelagert. 2. Verlauf und Umfang der Assistierten Ausbildung Die AsA gliedert sich in drei Phasen: Phase I bis spätestens zum 31.10. des Beginnjahres: Standortbestimmung, Berufsorientierung, Profiling, Bewerbungstraining, berufspraktische Erprobungen und aktive Ausbildungsstellenakquise sowie Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe bei Formalitäten vor und beim Vertragsabschluss Phase II bis zum individuellen erfolgreichen Ausbildungsabschluss: Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe während der betrieblichen Ausbildung sowie Vorbereitung des anschließenden Übergangs in versicherungspflichtige Beschäftigung Phase III bis maximal drei Monate nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss: Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe beim Übergang in versicherungspflichtige Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung Der zeitliche Umfang der Begleitung und Unterstützung der Teilnehmenden beträgt: Phase I 39 Stunden pro Woche (inklusive berufspraktischer Erprobungen) Phase II individuell auf den Teilnehmenden bezogenes Angebot der Begleitung und Unterstützung; mindestens vier bis max. neun Stunden für Austausch- und Lernangebote pro Woche Phase III individuell auf den Teilnehmenden bezogenes Angebot der Begleitung und Unterstützung; mindestens zehn Stunden pro Woche während Arbeitslosigkeit; mindestens zwei Stunden pro Woche während Arbeitsverhältnis. Alleinerziehende Mütter und Väter, sowie junge Menschen, die Angehörige pflegen, die auf Grund ihrer familiären Verpflichtungen nur mit eingeschränktem Zeitumfang teilnehmen können, sollen gleichermaßen mit AsA qualifiziert werden. Zentrale AV 22 Seite 1 von 6 Stand: 01.09.2014

Der zeitliche Umfang der Begleitung und Unterstützung der Betriebe, die Teilnehmende aufnehmen möchten oder aufgenommen haben, ist im Rahmen der Maßnahme anlassbezogen zu realisieren. 3. Förderfähigkeit 3.1 Förderfähiger Personenkreis Die Förderung als Teilnehmenden richtet sich an lernbeeinträchtige oder sozial benachteiligte junge Menschen ohne berufliche Erstausbildung aus beiden Rechtskreisen, die die Ausbildungsreife und Berufseignung besitzen und nicht vollzeitschulpflichtig und i. d. R. unter 25 Jahre alt sind und gegenüber der alleinigen Unterstützung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nach 75 SGB III (abh) weitaus intensivere und langfristigere Unterstützung benötigen. Grundsätzlich handelt es sich um bei der Agentur für Arbeit / beim Jobcenter gemeldete Bewerber für eine betriebliche Ausbildung, die auch nach dem sogenannten 5. Quartal zu Beginn des Kalenderjahres noch unversorgt sind. Davon kann abgewichen werden, wenn in der Person liegende Gründe bislang einer Aufnahme als gemeldeter Bewerber entgegenstanden (z. B. Alleinerziehende und Ungelernte, die sich bislang auf die Arbeitsaufnahme konzentriert haben). 3.2 Förderfähiger Betrieb Jeder Betrieb, der einen Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung nehmen möchte oder einen Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung übernommen hat oder einem Teilnehmenden nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anbietet oder einen Teilnehmenden nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss in versicherungspflichtige Beschäftigung einstellt kann gefördert werden. 4. Akteure außerhalb der BA 4.1 Bildungsträger Der Bildungsträger der AsA ist mit mehreren Akteuren (Ausbildungsbegleiter, Sozialpädagogen, Lehrkräfte) beteiligt. Hier fällt dem Ausbildungsbegleiter eine koordinierende Rolle innerhalb des Abstimmungsprozesses für die gemeinsame Förderung des einzelnen Teilnehmenden zu. Der Personalschlüssel beträgt für die Mindesteilnehmerplatzzahl sowie die darüber hinaus zugewiesenen Teilnehmenden: Ausbildungsbegleiter : Teilnehmenden = 1 : 24 Sozialpädagogen : Teilnehmenden = 1 : 32 Lehrkräfte : Teilnehmenden = 1 : 36 Die Anzahl der im Personalschlüssel angegebenen gleichzeitig zu betreuenden Teilnehmenden soll nicht überschritten werden. Der im Personalschlüssel abgebildete Wert 1: entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme. 4.2 Ausbildungsbetrieb Die Betriebe stellen die zweite wichtige Säule bei der AsA dar. Ohne die Bereitstellung entsprechender Ausbildungsstellen bei gleichzeitiger Kenntnis über die spezifischen Förderbedarfe des förderfähigen Personenkreises können die Ziele der Assistierten Ausbildung nicht erreicht werden. Zentrale AV 22 Seite 2 von 6 Stand: 01.09.2014

Deswegen ist es von Beginn an wichtig, den Betrieben eine ebenso intensive Begleitung anzubieten. Die Maßnahmen zur Unterstützung von Betrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der Ausbildung werden als Angebot vom Bildungsträger parallel zu den Unterstützungsleistungen für die Teilnehmenden durchgeführt. Der Ausbildungsbetrieb sollte dabei im Interesse seines Auszubildenden dessen Begleitung in der AsA aktiv unterstützen und die Angebote des Bildungsträgers für seinen Betrieb nutzen. Die Rechte und Pflichten aufgrund des Ausbildungsverhältnisses bleiben unberührt. 4.3 Berufsschule Im Interesse ihrer Schüler sollte die Berufsschule die Arbeit der Ausbildungsbegleitung aktiv unterstützen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Berufsschule das Angebot in Abstimmung mit den Agenturen für Arbeit und des Ausbildungsbegleiters bei den Lehrkräften der Berufsschule bekannt macht und für Transparenz über die Unterstützungsmöglichkeiten der AsA sorgt. Die Berufsschule sollte dem Ausbildungsbegleiter ermöglichen, seine Unterstützungsangebote situationsabhängig in der Schule anbieten zu können (z. B. Bereitstellen von Räumlichkeiten für Gespräche). Des Weiteren wäre es wünschenswert, wenn sich die Lehrkräfte der Berufsschule zu den ausgewählten Teilnehmenden mit dem Ausbildungsbegleiter hinsichtlich der individuellen Lernsituation abstimmten und bezüglich der Förderplanung austauschten. Zusätzlich wäre es sinnvoll, dass seitens der Berufsschulen ein Ansprechpartner/Koordinator für den Ausbildungsbegleiter benannt wird. II. Umsetzung der Assistierten Ausbildung Bei der AsA handelt es sich um eine individuelle und kontinuierliche Unterstützung der einzelnen Teilnehmenden, die sich an der konkreten Lebenssituation und dem jeweiligen Unterstützungsbedarf ausrichtet. 1. Querschnittsaufgaben Zusätzlich zu den unter II.2 beschriebenen Inhalten von AsA sind während der gesamten Begleitungszeit die nachfolgend unter II. 1 beschriebenen Querschnittsaufgaben wahrzunehmen: 1.1 Förderplanung Der Ausbildungsbegleiter hat zusammen mit den anderen Akteuren des Bildungsträgers zu Maßnahmebeginn für jeden Teilnehmenden auf der Grundlage der bei Eintritt in eine AsA vorliegenden Informationen sowie der Standortbestimmung eine individuelle Förderplanung zu erstellen und kontinuierlich fortzuschreiben. Diese ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung mit dem Teilnehmenden zu besprechen und ihm zur Kenntnis zu geben. 1.2 Sozialpädagogische Begleitung Ziel der sozialpädagogischen Begleitung ist die Bewältigung von Hemmnissen durch Herstellung der individuellen Grundstabilität bei Problemlagen sowie die Herstellung eines positiven Lern- und Arbeitsverhaltens der Teilnehmenden, um eine nachhaltige und dauerhafte Eingliederung zu erreichen. Zentrale AV 22 Seite 3 von 6 Stand: 01.09.2014

1.3 Förderung von IT- und Medienkompetenz Im Rahmen der Stabilisierung und Förderung von IT- und Medienkompetenz sollen die Teilnehmenden in die Lage versetzt werden, verschiedene Medien selbstständig anwenden, zielgerichtet nutzen und die gewonnenen Informationen bewerten zu können. 1.4 Austausch- und Lernangebote Für alle Teilnehmenden werden in Abhängigkeit von ihren individuellen Bedürfnissen zusätzliche Austausch- und Lernangebote durchgeführt, die sie darin unterstützen, die persönlichen und beruflichen Anforderungen einer betrieblichen Ausbildung zu bewältigen. 1.5 Elternarbeit Die wichtigsten Entwicklungen von jungen Menschen vollziehen sich im familiären Umfeld. Daher sollen Eltern/Erziehungsberechtigte der Teilnehmenden durch den Ausbildungsbegleiter ggf. in Zusammenarbeit mit dem Sozialpädagogen gezielt in die Begleitung einbezogen werden. 1.6 Kooperation mit Netzwerkpartnern Ausbildungsbegleiter müssen ausgehend vom individuellen Unterstützungsbedarf des Teilnehmenden eng mit diversen anderen Akteuren am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zusammenarbeiten, um die dauerhafte Eingliederung in Ausbildung / Arbeit zu erreichen. 1.7 Zielgruppenspezifische Ausrichtung Die Strategie des Gender Mainstreaming sowie die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern sind bei der Maßnahmedurchführung zu berücksichtigen. Hierzu gehört es, sowohl junge Frauen als auch junge Männer, die sich für einen geschlechtsuntypischen Beruf entschieden haben, zu motivieren bzw. bei der Realisierung zu unterstützen. Junge Menschen mit Behinderung können an AsA teilnehmen. Hierbei sind die Auswirkungen der Art oder Schwere der Behinderung bei der Planung, Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahme sowie bei der Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Die spezifischen Belange junger Menschen mit Migrationshintergrund sind bei der Planung, Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahme sowie bei der Integration in den Ausbildungsmarkt zu berücksichtigen. Der Ausbildungsbegleiter unterstützt im Bedarfsfall auch die Akteure im Ausbildungsbetrieb und die Lehrkräfte der Berufsschule bei behinderten- bzw. migrationsspezifischen Problemen und Fragestellungen. 2. Ziele und Inhalte in den einzelnen Phasen und den Aufgabenfeldern bei der Teilnehmendenbetreuung 2.1 Integration in Ausbildung Ziel ist, dass der Teilnehmende innerhalb der Phase I eine passende Ausbildungsstelle in einem Betrieb erhält. Deshalb sollen berufspraktische Erfahrungen nur in einem potentiellen Ausbildungsbetrieb vermittelt werden. 2.1.1 Absicherung der Berufswahl Ziel ist die Entwicklung und Festigung einer auf die individuellen Kompetenzen des Teilnehmenden abgestellten beruflichen Perspektive. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Teilnehmende ggf. bereits für sich seine Berufswahlentscheidung getroffen und damit Erfahrungen gesammelt hat. Zentrale AV 22 Seite 4 von 6 Stand: 01.09.2014

2.1.2 Erlangen einer passenden Ausbildungsstelle Ziel ist die Aufnahme einer passenden betrieblichen Ausbildung. 2.2 Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses und Sicherung des Ausbildungsabschlusses Ziel ist die nachhaltige Stabilisierung des Teilnehmenden im Ausbildungsverhältnis und die Sicherung des Ausbildungsabschlusses, um eine dauerhafte Integration zu erreichen. 2.2.1 Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses Ziel ist die nachhaltige Stabilisierung des Teilnehmenden im Ausbildungsverhältnis, um eine Lösung des Ausbildungsvertrages zu verhindern. 2.2.2 Sicherung des Ausbildungsabschlusses Ziel ist die Sicherung des Ausbildungsabschlusses, um eine dauerhafte Integration zu erreichen. 2.3 Übergang in Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung Ziel ist die nachhaltige Integration in versicherungspflichtige Beschäftigung. 3. Ziele und Inhalte in den einzelnen Phasen und den Aufgabenfeldern bei der Betriebsbetreuung 3.1 Erlangen eines passgenauen Auszubildenden Durch Akquise des Bildungsträgers sollen Betriebe für die AsA gewonnen werden. Hierzu gehört eine umfassende Beratung der Betriebe über den Nutzen der Teilnahme an der AsA. 3.1.1 Unterstützungsleistung zur Schaffung der Ausbildungsvoraussetzungen Betriebe, die zumindest einen Teilnehmenden als Auszubildenden einstellen wollen und aktuell nicht oder nicht mehr in diesem Beruf ausbilden, können durch den Bildungsträger die erforderlichen Unterstützungsleistungen erhalten, um für diesen Personenkreis einen Ausbildungsstelle zur Verfügung zu stellen. 3.1.2 Klärung der Passgenauigkeit für die Ausbildungsstelle Der Betrieb erhält Unterstützungsleistungen durch den Bildungsträger, wenn bei grundsätzlicher Bereitschaft des Betriebes zur Einstellung eines Teilnehmenden in Ausbildung noch Unsicherheiten bestehen, ob ein Teilnehmender die Anforderungen des Betriebs erfüllt (Passgenauigkeit). 3.2 Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses und Sicherung des Ausbildungsabschlusses Durch die Unterstützung des Bildungsträgers sind das Ausbildungsverhältnis zu stabilisieren, Abbrüche zu vermeiden und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss sicherzustellen. 3.3 Übergang in Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung Ziel ist die nachhaltige Integration in versicherungspflichtige Beschäftigung möglichst im Ausbildungsbetrieb. 4. Sonstige Regelungen 4.1 Bildungsträger Träger, die AsA durchführen wollen, müssen durch eine fachkundige Stelle nach Maßgabe der 176 ff. SGB III zugelassen sein. Zentrale AV 22 Seite 5 von 6 Stand: 01.09.2014

4.2 Vermeidung von Doppelbetreuung Zur Vermeidung, dass dieselben Aufgaben von mehreren Akteuren in verschiedenen Fördermaßnahmen wahrgenommen werden, ist eine gleichzeitige Teilnahme an AsA mit folgenden Maßnahmen der BA ausgeschlossen: ausbildungsbegleitende Hilfen (abh), Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB, BvB-Pro), Berufseinstiegsbegleitung (BerEb, BerEb-Bk), begleitende betriebliche Ausbildung (bba), außerbetriebliche Ausbildung (BaE, Reha- Ausbildungen nach 117 SGB III). 4.3 Kofinanzierung Vorrangig sind die Länder als Kofinanzierer der AsA vorgesehen. Eine Kofinanzierung durch andere Dritte kommt in Betracht, soweit es sich um kontinuierlich verlässliche Partner handelt, die die AsA nicht nur als temporäres Projekt zeitweise mitfinanzieren, sondern eine verbindliche Perspektive für eine langfristige Zusammenarbeit bieten. Vorstellbar wäre deshalb eine Kofinanzierung z. B. durch Gebietskörperschaften und Kammern. Eine Förderung durch Vereine, Stiftungen o. ä. dürfte die Ausnahme darstellen, da sie aufgrund ihrer Aufstellung die erforderliche mittelfristige Verbindlichkeit nicht bieten können. Eine Identität zwischen Kofinanzierer und dem Maßnahmeträger ist grundsätzlich ausgeschlossen. 4.4 Beabsichtigte Vertragsgestaltung Feste Platzkapazitäten bis zum 31. Oktober des Beginnjahres; danach teilnehmerbezogen bis 31.08. drei Jahre nach dem Beginnjahr und individuelle Vertragsverlängerung analog BaE (teilnehmerbezogene Abrechnung). Der Angebotspreis ist ein Festpreis pro besetzten Teilnehmerplatz für die gesamte Förderdauer. Es wird ein Vertrag über einen Jahrgang (Laufzeit: Frühjahr 2015 bis Ende der Ausbildung Herbst 2018 bei 3-jährigen Ausbildungen) mit einer Option für einen weiteren Jahrgang mit Beginn im Frühjahr 2016 geplant, da AsA in dieser Form lediglich die Übergangszeit bis zu einer rechtlichen Regelung überbrücken soll. Es ist geplant, die Ausschreibung im Herbst 2014 durchzuführen, um im Frühjahr 2015 mit der Maßnahme zu beginnen. Zentrale AV 22 Seite 6 von 6 Stand: 01.09.2014