Der Mindestlohn und seine Folgen für Verkehrsunternehmen

Ähnliche Dokumente
So berechnen Sie Arbeitszeit und Mindestlohn richtig

Der Mindestlohn wirkt? Mindestlohn und Arbeitszeit aus veranstaltungsrechtlicher Sicht. Rechtsanwalt Martin Glöckner

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015

Mindestlohn und Auftraggeberhaftung im Omnibusverkehrsgewerbe

Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz

Großer Wirbel um das neue Mindestlohngesetz vom 16. August 2014

ACHTUNG: MINDESTLOHN AB !

Herzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung. Der Wechsel in die Gleitzone mit Midijobs Sozialabgaben sparen

Vom 26. November 2014

Mindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am in Bernau

Firma Muster GmbH Musterstraße Musterort. 28. Jan Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ab

Mindestlohn. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

März 2017 Lohn & Personal

Der Mindestlohn liegt seit dem 1.Januar 2015 bei 8,50. Anpassungen werden alle zwei Jahre, zum ersten Mal zum 1.Januar 2017 vorgenommen werden.

Ab 1. Januar 2015: Gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde

Mindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwältin Annette Hochheim

03/15 Infoblatt. Mindestlohn

Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für alle Angestellten einer Zahnarztpraxis, insbesondere auch für:

Merkblatt. Mindestlohngesetz: Darauf müssen sich Arbeitgeber einstellen. Mindestlohn nach dem MiLoG. Für wen gilt das Mindestlohngesetz?

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe

Mindestlohn ohne WENN und doch mit viel ABER! RA Dr. Uwe Schlegel

Arbeitszeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Arbeitszeitschutz

Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz

Gesetz zur Stärkung der. Tarifautonomie. Der Mindestlohn

Die betriebswirtschaftliche Bedeutung des Mindestlohns für das Handwerk

Pflichten zur Dokumentation der Arbeitszeit im Handwerk

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe

Der Bereitschaftsdienst

SITZUNG DES AUSSCHUSSES WIRTSCHAFTSPOLITIK 8. September 2015

Mindestlohngesetz. Vortrag Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Mindestlohn und Mindestlohngesetz

Mindestlohngesetz Deutschland (MiLoG) Kurzpräsentation der wesentlichen Inhalte

Der neue gesetzliche Mindestlohn

Sichere Umsetzung des Mindestlohns im eigenen Unternehmen. und. effektive Risikominimierung bei der Auftraggeberhaftung

Mindestlohn im Sportverein. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer

Einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben Arbeitnehmer und Praktikanten.

MERKBLATT. Der gesetzliche Mindestlohn

Prüfung und Kontrolle im Taxigewerbe 23. September 2015 in der IHK Bonn/Rhein-Sieg

Ausgewählte Rechtsprobleme

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn was geht uns das an?

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die R+V-ProfiPolice WKV plus

Mindestlohn Selbstauskunft - e-kurier.net Ausland

Der gesetzliche Mindestlohn

DEUTSCHES MINDESTLOHNGESETZ (MILOG) WESENTLICHE INHALTE FÜR VERKEHRSWIRTSCHAFT

Der gesetzliche Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn

Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz

Mindestlohn Kompakt: Praxisbrennpunkte und Gestaltungshinweise

Das Mindestlohngesetz Neue rechtliche Herausforderungen für das Transport- und Logistikgewerbe

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Das Mindestlohngesetz

Kontrolle des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

Mindestlohn Selbstauskunft - e-kurier.net

Ab 1. Januar 2015: Gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde

Mindestlohn jetzt alles klar? RA Dr. Uwe Schlegel

Mindestlohn (k)ein Weltuntergang! RA Dr. Uwe Schlegel

Neu: Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten, siehe Seite 3

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den 18 und 19 des Arbeitnehmer-

Mindestlohn. Michael Dauer

Gutachten. 1 Erfurter Kommentar/Wank 2 ArbZG, Rn. 16.

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen

Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die R+V-ProfiPolice WKV 500

M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N

Ergänzende Vergabebedingung

Rund 3,7 Millionen Menschen werden ab 2015 von der Einführung des Mindestlohns profitieren.

Mandanteninformationsveranstaltung Mindestlohn

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ

Arbeitszeit organisieren

Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel verrät die wichtigsten Infos zum Thema Mindestlohn. Quelle: ETL

Mindestlohn das gilt es zu beachten!

Der gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu?

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Gesetzlicher Mindestlohn

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab

Der gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung

MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz in Deutschland DAS MINDESTLOHNGESETZ IN DEUTSCHLAND GELTUNG FÜR AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN

Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR

INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER

Gesetzlicher Mindestlohn seit 1. Januar und 28. Februar 2015 in Freyburg/Unstrut

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie

Mindestlohn für Praktikanten

Mindestlohn. Inhaltsübersicht 1) 1) Der Inhalt dieser Seite/Datei ist unverbindlich. Eine Haftung für den Inhalt ist deshalb ausgeschlossen.

Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen

Praxis - und anwendungsorientierte Erläuterungen

Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG. II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

Westfälische Dachtage

KIWA Fachgespräch am 16. Februar Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften

ARBEITSZEIT UND IHRE GRENZEN

Herausforderung Mindestlohn -Risiken und Chancen

Nachfolgend wird erörtert, ob der gesetzliche Mindestlohn für ein bestimmtes Arbeits- (Ausbildungs-/Praktikums)verhältnis

Gesetzlicher Mindestlohn Fallstricke bei der Haftung für Subunternehmer nach dem MiLoG*

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Mindestlohn zum 01. Januar 2015

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz

Transkript:

Der Mindestlohn und seine Folgen für Verkehrsunternehmen VDV Rheinland e.v. / SVG Rheinland eg Informations- und Diskussionsveranstaltung Emmelshausen, 04. März 2015 Ransbach-Baumbach, 11. März 2015 Marcus Menster Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Referent Marcus Menster Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Tätigkeitsschwerpunkt: Arbeitsrecht für Logistikunternehmen ständiger Autor der Deutschen Verkehrszeitung Mitglied des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes Mitglied des Justizprüfungsamtes Rheinland-Pfalz Referent für TÜV Rheinland Akademie, ManagementZentrum Mittelrhein Kanzlei Koblenz Mainzer Straße 108 56068 Koblenz T. 0261 / 301319 F. 0261 / 301323 menster@kunzrechtsanwaelte.de 2

Themen Bereitschaftszeiten und Mindestlohn Auftraggeberhaftung Dokumentation der Arbeitszeiten 3

Themen Bereitschaftszeiten und Mindestlohn Auftraggeberhaftung Dokumentation der Arbeitszeiten 4

Bereitschaftszeiten und Mindestlohn gesetzlicher Rahmen 1 Mindestlohngesetz Mindestlohn (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. [ ] 21a Arbeitszeitgesetz Beschäftigung im Straßentransport (3) Abweichend von 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit: 1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, 2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; 3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit. [ ] 5

Bereitschaftszeiten und Mindestlohn Vergütungspflicht von Bereitschaftszeiten Arbeitsbereitschaft Während der Arbeitsbereitschaft hält sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz zur sofortigen Aufnahme der Arbeitstätigkeit bereit. Bereitschaftszeiten Beim Bereitschaftsdienst hat der Arbeitnehmer sich, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit auf Anweisung hin unverzüglich aufnehmen kann. Rufbereitschaft Rufbereitschaft verpflichtet den Arbeitnehmer, ebenfalls wie beim Bereitschaftsdienst, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann sich hierfür aber an einem Ort seiner Wahl aufhalten, der dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. In der Sache muss der Arbeitnehmer seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherstellen. 6

Bereitschaftszeiten und Mindestlohn Vergütungsabreden für Bereitschaftszeiten Bereitschaftszeiten sind grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit dies gilt auch für Beifahrerzeiten mit Mehrfahrerverkehr (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011) Höhe der Vergütung für Bereitschaftszeiten kann niedriger festgesetzt werden als Vergütung für Vollarbeit Voraussetzung: Klare und verständliche Vereinbarung Einschränkung: gesetzlicher Mindestlohn darf nicht unterschritten werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2014, zu Mindestlohnvorschriften auf Basis des Arbeitnehmerentsendegesetzes) Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz ist gemäß 3 MiLoG unabdingbar und zwingend, auch für die Tarifvertragsparteien Mindestlohn gilt für jede Arbeitsstunde, gleich ob für Vollarbeit oder für Bereitschaftszeiten 7

Bereitschaftszeiten und Mindestlohn Bereitschaftsvergütung im VAV-Tarifvertrag 11 MTV gewerbliche AN Lohngruppen und Entlohnung (7) Bereitschaftszeiten des Fahrpersonals werden mit 100% des tariflichen Stundenlohnes vergütet, soweit nicht nachfolgend Anderes geregelt ist. Für Fahrpersonal, das sich beim Fahren abwechselt, wird die Zeit, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine verbracht wird, mit 70% des tariflichen Stundenlohnes vergütet. Zeiten, in denen das Fahrpersonal ein Fahrzeug während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet, werden im Hinblick auf die Ruhezeitenregelung der VO (EG) 561/2006 sowie der Pausenregelung nicht vergütet. Die 70%-Quote unterschreitet in der Eingangslohngruppe den Mindestlohn 8

Themen Bereitschaftszeiten und Mindestlohn Auftraggeberhaftung Dokumentation der Arbeitszeiten 9

Auftraggeberhaftung zivilrechtliche Haftung des Auftraggebers 13 Mindestlohngesetz, 14 Arbeitnehmerentsendegesetz Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen [ ] wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. [ ] verschuldensunabhängig, auch auf Kenntnis des Auftraggebers oder ein Kennen-Müssen kommt es nicht an alle Unternehmen der gesamten Logistikkette haften gesamtschuldnerisch keine Entlastungsmöglichkeit im Verhältnis zum Arbeitnehmer, auch nicht durch derzeit weit verbreitete Mindestlohnverpflichtungs- und Freistellungserklärungen Vereinbarung mit den Vertragspartnern kann nur einen Freistellungsanspruch im Innenverhältnis begründen Umfang: Nettovergütung 10

Auftraggeberhaftung bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit 21 Mindestlohngesetz (2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. entgegen 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Voraussetzung für Bußgeldverwirkung: Kenntnis des Verstoßes zumindest fahrlässige Unkenntnis des Verstoßes (Kennen-Müssen) Beauftragung muss von erheblichem Umfang sein Bußgeldhöhe: bis zu 500.000 11

Auftraggeberhaftung Absicherung bei Subunternehmereinsätzen Subunternehmer sollte vor der Beauftragung eingehend untersucht werden Vorsicht ist insbesondere bei Beauftragung unbekannter Partner über Frachtbörsen geboten, die keine interne Verpflichtung auf den Mindestlohn vorsehen das Thema Fahrervergütung ist in jedem Falle vor Beauftragung anzusprechen Einholung von sog. Mindestlohnverpflichtungs- und Freistellungserklärungen ist empfehlenswert Verpflichtung des Subunternehmers, den Mindestlohn zu zahlen Weitergabe der Verpflichtung bei Weitergabe des Auftrages an Dritte Pflicht zur Vorlage von Belegen in begründeten Einzelfällen, z.b. behördliche Kontrolle oder berechtigter Anlass zu Zweifeln Freistellung bei Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer sowie von Kosten im Zusammenhang mit Inanspruchnahme und behördlichen Verfahren Vorsicht: Vergütungshöhe kann trotz aller Erklärungen Indiz für Mindestlohnunterschreitung sein 12

Auftraggeberhaftung Umgang mit Auftraggebern viele Auftraggeber machen sehr umfangreiche Mindestlohnverpflichtungs- und Freistellungserklärungen zur Bedingung für Zusammenarbeit teilweise zu weitgehend Beispiel: jederzeitiges und willkürliches Recht, Vorlage oder gar Kopien von Lohnunterlagen der Arbeitnehmer zu fordern Achtung: Arbeitgeber muss Schutz der Arbeitnehmerdaten gewährleisten Festlegung von Grundsätzen durch die Rechtsprechung zu erwarten im Zweifel offenes Gespräch mit dem Auftraggeber zweckmäßig Vorsicht: bei Weitervergabe von Aufträgen müssen die gegenüber dem Auftraggeber übernommen Pflichten spiegelbildlich dem eingesetzten Subunternehmer auferlegt werden, ansonsten besteht unkontrollierbare Haftungsfalle 13

Themen Bereitschaftszeiten und Mindestlohn Auftraggeberhaftung Dokumentation der Arbeitszeiten 14

Dokumentation der Arbeitszeiten betroffene Arbeitgeber in bestimmten Bereichen müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer dokumentieren dies gilt für geringfügig Beschäftigte in allen Branchen in besonders gefährdeten Branchen unabhängig vom Beschäftigungsumfang: im Baugewerbe im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe im Personenbeförderungsgewerbe im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe im Schaustellergewerbe bei Unternehmen der Forstwirtschaft im Gebäudereinigungsgewerbe bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen in der Fleischwirtschaft 15

Dokumentation der Arbeitszeiten Umfang der Dokumentation zu dokumentieren sind Beginn der täglichen Arbeit Ende der täglichen Arbeit Dauer der täglichen Arbeit nicht zu dokumentieren sind Anzahl, Lage und Dauer der Pausen und Arbeitsunterbrechungen Inhalt der Arbeit die notwendigen Daten sind spätestens am 7. Tag nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen die Aufzeichnungen sind 2 Jahre für Kontrollen aufzubewahren 16

Dokumentation der Arbeitszeiten Erleichterung der Dokumentationspflicht Mindestlohnaufzeichnungs-Verordnung (MiLoAufzV) schafft Erleichterungen, soweit Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt sind, diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und sich diese ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Arbeitgeber muss für diese Arbeitnehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit (also nicht deren Beginn und Ende) aufzeichnen im Transport- und Beförderungsgewerbe liegt zwar eine solche mobile Tätigkeit vor aber: konkrete Vorgaben für Lage der Arbeitszeit durch Disposition, Dienstplanung und Kundenvorgaben keine eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit, die zeitliche Ausführung des täglichen Arbeitsauftrages liegt nicht in der Verantwortung der Fahrer keine Anwendbarkeit für Fahrpersonal in der Regel nur für reisende Angestellte anwendbar 17

Dokumentation der Arbeitszeiten Ausnahmen von der Dokumentationspflicht Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) hebt die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz auf für Arbeitnehmer mit einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt von mehr als 2.958 (brutto), wenn der Arbeitgeber seine nach 16 Abs. 2 des ArbZG bestehenden Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen tatsächlich erfüllt. 16 Arbeitszeitgesetz - Aushang und Arbeitszeitnachweise (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen [ ]. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. es müssen folglich ohnehin für alle Arbeitnehmer in allen Branchen dokumentiert werden: Arbeitszeiten von mehr als 8 Stunden an Montagen bis Samstagen alle Arbeitszeiten an Sonntagen und Feiertagen 18

Dokumentation der Arbeitszeiten Umsetzung der Dokumentationspflicht das Mindestlohngesetz schreibt keine Form vor, mögliche Beispiele Speicherung Daten Zeiterfassung handschriftliche Aufzeichnungen tabellarische Erfassung in EDV Arbeitgeber kann Erfassung an den Arbeitnehmer delegieren Aufzeichnungen müssen den Prüfbehörden vorgelegt oder als Datensatz zur Verfügung gestellt werden können Sonderfall: Nutzung der Kontrollgerätedaten grundsätzlich möglich Problem: Erfassungsfrist am 7. Tag nach der Arbeitsleistung Problem: Dauer der Speicherung, Datenschutz hoher Umfang der Speicherung nicht zweckmäßig Empfehlung: Export der erforderlichen Daten aus Kontrollgerätedaten und Speicherung in gesondertem Dokument 19

Diskussion Bereitschaftszeiten und Mindestlohn Auftraggeberhaftung Dokumentation der Arbeitszeiten 20