Zulassungssituation nach Biozidrecht

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Transkript:

Zulassungssituation nach Biozidrecht Dr. Kerstin Heesche-Wagner / BAuA, FG 5.3 2

Rechtliche Grundlagen Was ist ein Biozid-Produkt? Produkte, die dazu bestimmt sind, Schadorganismen zu bekämpfen und keinem der in Art. 1 (2) der BiozidRL genannten Ausnahme bereiche unterfällt, insb. Pflanzenschutzmittel D.h., ist das Produkt dazu bestimmt Pflanzen vor Schadorganismen zu schützen PSM Ist das Produkt dazu bestimmt Menschen zu schützen Biozid 3

Rechtliche Grundlagen Zulassungspflicht: vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Biozid-Produkten müssen diese zugelassen werden ( 12a ChemG) Ausnahme: Biozid-Produkte, die bestimmte alte Wirkstoffe enthalten Zulassungsvoraussetzungen: der im Biozid-Produkt enthaltene biozide Wirkstoff muss in einer EUweit geltenden Positivliste (= Anhang I, IA der RL 98/8/EG) aufgenommen worden sein Vor der Produktzulassung hat ein EU-Verfahren zur Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffes in die Positivliste zu erfolgen 4

Biozid-Verfahren Wirkstoffe Biozide Produkte Aufnahme in den Anhang I oder IA der RL 98/8/EG Nationale Zulassung Nationale Registrierung Gegenseitige Anerkennung der Zulassung zwischen den MS Gegenseitige Anerkennung der Registrierung zwischen den MS 5

Verfahrensablauf - Wirkstoffverfahren EU-Kommissions- Verfahren Biozid- Dossier CoC Bewertung CA-Report Eingang (Frist: 30.04.2006) Anerkennung (3-6 Monate) Bewertung und Empfehlung 12 Monate 6

Verfahrensablauf - Wirkstoffverfahren EU-Kommissions-Verfahren Publikation in Aufnahmerichtlinie TM-Diskussion(en) Kommentierung der MS Finalisierung CA-Report Diskussion CA-Meeting Entscheidung im Standing Committee ca. 1 Jahr 7

Aufnahme in den Anhang I/IA der RL 98/8/EG Aufnahme der Wirkstoffe erfolgt durch eine Änderungsrichtlinie der Kommission Die ersten Wirkstoffe wurden bereits EU-weit abgestimmt und stehen zur Aufnahme in die RL 98/8/EG an bzw. sind bereits aufgenommen 8

Aufnahme in den Anhang I/IA der RL 98/8/EG Veröffentlichung: 21.09.2011 [1] Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm 9

Die Übergangsregelung des 28 Abs. 8 ChemG Nationales Verfahren ist geregelt im Abschnitt IIa des ChemG: 1. Zulassung / Registrierung 2. gegenseitige Anerkennung Übergangsregelung in 28 Abs. 8 ChemG 10

Die Übergangsregelung des 28 Abs. 8 ChemG Übersicht über die Fristen Veröffentlichung der Entscheidung zur Aufnahme z.b.: 21.09.2011 Aufnahme i. d. Anhang I oder IA z.b.: 01.10.2013 Produkte müssen zugelassen oder registriert sein Erfüllungsfrist nach Art 16 (3) RL 98/8/EG z.b.: 30.09.2015 Erstellung der Anträge (Zulassungsdossier) Vorlage der Anträge bei MS Bewertung der Anträge durch MS Ablauf Erfüllungsfrist 24 Monate 21.09.2013 Verkehrsfähigkeit 11

Zugelassene Biozid-Produkte Schabengel mit dem Wirkstoff Indoxacarb Kein Biozid-Produkt gegen den Eichenprozessionsspinner ist zugelassen, jedoch existieren Biozid-Produkte, die zurzeit zulassungsfrei verkehrsfähig sind 12

Insektizid-Wirkstoffe Bereits aufgenommene Insektizid-Wirkstoffe (Produkte mit diesen Wirkstoffen sind mindestens bis zur Einreichfrist zulassungsfrei verkehrsfähig) Einreichfristen für Anträge in DE: Indoxacarb, Metofluthrin (Neuwirkstoffe) entfällt entfällt Frist für die Erfüllung Sulfurylfluorid 29.07.2011 30.06.2013 Stickstoff 31.07.2011 31.08.2013 AlP 10.02.2012 31.01.2014 Magnesiumphosphid 10.02.2012 31.01.2014 Kohlendioxid 10.11.2012 31.10.2014 Spinosad 05.11.2012 31.10.2014 Imidacloprid 02.07.2013 30.06.2015 Abamectin 02.07.2013 30.06.2015 Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 21.09.2013 30.09.2015 Fipronil 21.09.2013 30.09.2015 Lambda-Cyhalothrin 21.09.2013 30.09.2015 Deltamethrin 21.09.2013 30.09.2015 Bendiocarb 10.02.2014 31.01.2016 13

Insektizid-Wirkstoffe Aufnahmeentscheidungen getroffen für Aufnahmedatum Frist für die Erfüllung Margosa-Extrakt 1. Mai 2014 30. April 2016 Publikation der Aufnahmerichtlinie steht noch aus; Produkte sind derzeit zulassungsfrei verkehrsfähig Sonderbestimmungen: Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an angemessene Risikominimierungsmaßnahmen betreffend Oberflächengewässer, Sedimente und Nichtzielarthropoden geknüpft sind. 14

Insektizid-Wirkstoffe (Biozid-Produkte (PT 18) mit diesen Wirkstoffen sind bis zur Entscheidung über die Aufnahme/Nichtaufnahme zulassungsfrei verkehrsfähig) Piperonyl butoxide / PBO Hydrogen cyanide Geraniol Octanoic acid Sodium Cacodylate Decanoic acid Cyanamide d-tetramethrin Silicon dioxide amorphous Tetramethrin Pyrethrins and Pyrethroids Prallethrin Diflubenzuron Azamethiphos Permethrin Empenthrin Triflumuron Cyromazine Cyfluthrin Chrysanthemum cinerariaefolium, ext. Hexaflumuron Transfluthrin Etofenprox Thiamethoxam Imiprothrin Pyriproxyfen Clothianidin Bacillus sphaericus strain 2362 BTI strain SA3A Silicium dioxide / Kieselguhr S-Methoprene Esfenvalerate alpha-cypermethrin Bifenthrin Chlorfenapyr Acetamiprid d-phenothrin d-allethrin Esbiothrin Cypermethrin 15

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007, nicht jedoch in Anhang II derselben VO enthalten Produkte mit dem Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki (wie z.b. Dipel ES) dürfen derzeit nicht als Biozid-Produkte verwendet werden Einreichung eines Wirkstoffdossiers ist möglich Während der Bewertung keine Vermarktung; eine vorläufige Zulassung gemäß 12c ChemG ist nicht möglich, da der Stoff im Anhang I der o.g. VO enthalten ist Rechtslage ändert sich im Rahmen der künftigen Biozid-VO nicht grundlegend 16

Zulassung gemäß 12c Abs. 2 Satz 1 im Fall einer unvorhergesehenen Gefahr Zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr für Mensch, Tier oder Umwelt, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann: Zulassung für maximal 120 Tage enthaltene Wirkstoffe müssen nicht im Anhang I der RL 98/8 aufgeführt sein Prüfnachweise und Antragsunterlagen müssen nicht vollständig vorliegen 17

Zulassung gemäß 12c Abs. 2 Satz 1 im Fall einer unvorhergesehenen Gefahr gemäß 12 j ist Zulassungsstelle für Biozid-Produkte für Entseuchungsmaßnahmen nach 18 IfSG RKI Biozid-Produkte für Entwesungsmaßnahmen nach 18 IfSG BVL Biozid-Produkte, die nach 17f des Tierseuchengesetzes bei tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwesungen vorgeschrieben sind BVL 18

Artikel 55 Absatz 1 der derzeitiger Version des Vorschlags einer europäischen Biozid-Verordnung Abweichend von den Artikeln 17 und 19 kann eine zuständige Behörde befristet für eine Dauer von höchstens 180 Tagen die Bereitstellung eines Biozidprodukts auf dem Markt oder die Verwendung eines Biozidprodukts, das nicht die in dieser Verordnung niedergelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung erfüllt, für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung unter der Aufsicht der zuständigen Behörde gestatten, wenn dies aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die Gesundheit von Tieren oder für die Umwelt notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann. Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und die Kommission unverzüglich von ihrer Maßnahme und begründet diese. Die zuständige Behörde unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und die Kommission unverzüglich vom Widerruf einer solchen Maßnahme. Bei Eingang eines begründeten Antrags von der zuständigen Behörde beschließt die Kommission unverzüglich im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob und unter welchen Bedingungen die von dieser zuständigen Behörde getroffene Maßnahme um einen Zeitraum von höchstens 550 Tagen verlängert werden kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 82 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. 19

Wo finde ich Informationen Liste der aufgenommenen Wirkstoffe: http://ec.europa.eu/environment/biocides/annexi_and_ia.htm 20

Wo finde ich Informationen Nicht mehr vermarktbare Wirkstoffe: http://ec.europa.eu/environment/biocides/pdf/ list_dates_product_phasing_out.pdf 21

Wo finde ich Informationen Wirkstoffe im Kommissionsverfahren: http://ec.europa.eu/environment/biocides/evaluation_reports.htm http://ihcp.jrc.ec.europa.eu/our_activities/healthenv/risk_assessment_of_biocides/doc/minutes_tm/minutes 22

Wo finde ich Informationen Vorschlag zur neuen Biozid-Verordnung (aktuelle Versionen) unter: http://www.consilium.europa.eu/ Dokumente Zugang zu den Dokumenten: öffentliches Register Suche: Dokumentennummer 17474/10 23

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Anmeldestelle Chemikalien/Zulassungsstelle Biozide Friedrich-Henkel-Weg 1-25 D-44149 Dortmund Tel. 0231/9071-0 Fax 0231/9071-0 chemg@baua.bund.de www.baua.de 24