37-02 Satzung über den Kostenersatz und die Gebühr bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gronau vom 18.10.1994 i.d.f. vom 20.12.2001 Feuerschutz
Änderungen bzw. Ergänzungen Neufassung vom 18.10.1994 Gleichzeitig tritt der Tarif für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gronau (Westf.) vom 14.07.1983 außer Kraft. 1. Änderung vom 20.12.2001 2 Abs. 2 Bekanntmachung am 22.12.2001 2 Abs. 3 (In Kraft getreten am 01.01.2002) (Anlage) 2 Stand vom 15.04.2002
Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gronau vom 18.10.1994 i.d.f. vom 20.12.2001 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NW S. 762) und des 41 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV NW S. 122/SGV NW 2213) hat der Rat der Stadt Gronau in seiner Sitzung am 19.12.2001 folgende Satzungsänderung beschlossen: 1 Aufgaben (1) Die Stadt Gronau betreibt eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Die Feuerwehr hat in erster Linie die Pflichtaufgaben nach 1 Abs. 1 FSHG, Schadenfeuer zu bekämpfen, sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten. (3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag freiwillige Leistungen erbringen, die über den in Abs. 2 genannten Aufgabenbereich hinausgehen. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht. 2 Kostenersatz (1) Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit in 2 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt Gronau verlangt Ersatz, der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehr im Sinne von 17 FSHG entstandenen Kosten 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 3. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27.2.1980 (BGBl. I S. 229) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrengutverordnung Straße (GGVS) vom 22.07.1985 (BGBl. I S. 5050) oder 19g Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 23.09.1986 (BGBl. I S. 1529) entstanden ist, Stand vom 15.04.2002 3
4. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gem. Nr. 3 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 5. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitswachdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostenund Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für Leistungen, die nicht in dem Kosten- und Gebührentarif aufgeführt sind, gelten die Gebührensätze vergleichbarer Positionen. (4) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken von der Feuerwache bzw. vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. Angefangene Stunden werden als ganze Stunden berechnet. Geringfügige Überschreitungen bis zu 15 Minuten bleiben unberücksichtigt. 3 Freiwillige Leistungen und Brandsicherheitswachen (1) Für freiwillige Leistungen der Feuerwehr nach 1 Abs. 3 und für die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden Gebühren nach dem anliegenden Kostenund Gebührentarif erhoben. (2) Soweit die Gebühr nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken von der Feuerwache bzw. Freuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. Angefangene Stunden werden als ganze Stunden berechnet. Geringfügige Überschreitungen bis zu 15 Minuten bleiben unberücksichtigt. (3) Der Einsatz der Feuerwehr kann von der Zahlung eines Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 4 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten nach 2 Abs. 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. 4 Stand vom 15.04.2002
(2) Zur Zahlung der Gebühr nach 3 ist verpflichtet, wer die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt, oder bestellen lässt. (3) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner. 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung des Einsatzes der Feuerwehr. Sie wird mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn im Kostenbescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 6 Härteklausel Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interessen gerechtfertigt ist. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der Tarif für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gronau vom 14.07.1983 außer Kraft. Stand vom 15.04.2002 5
Kosten- bzw. Gebührentarif zur Feuerwehrsatzung der Stadt Gronau Tarifst. Bezeichnung Maßstab Kosten Zeit EURO P e r s o n a l 1.1 Feuerwehrmann (SB) je Stunde 15,50 1.2 Taucherstaffel (einschl. Fahrzeug und Personal) je Stunde 128,00 Fahrzeuge 2.1 Fahrzeuggruppe 1 a) ELW b) MTW c) LF 8 d) je Stunde 20,50 2.2 Fahrzeuggruppe 2 a) LF16TS b) TLF16 c) TroTLF d) LF 16 e) je Stunde 46,00 2.3 Fahrzeuggruppe 3 a) DLK 23/12 b) SW 2000 c) RW I d) RW II e) TLF 24/48 je Stunde 66,50 2.4 Fahrzeuggruppe 4 a) Gerätewagen, z.b. GW-Öl b) GW-Wasser c) je Stunde 41,00 Geräte 3.1 Gruppe 1 Geräte mit Motorantrieb a) Tragkraftspritze b) Tauchpumpe c) Motorsäge je Stunde 15,50 d) Stromerz. 3.2 Gruppe 2 Wasserführende Armaturen a) Strahlrohre b) Verteiler c) 24 5,00 Stunden 3.3 Gruppe 3 Schlauchmaterial a) Saugschläuche b) B-C-D-Schläuche c) 24 Stunden 3.4 Gruppe 4 Sonstige Geräte (z.b. tragb. Leitern, Masken u.a. 24 5,00 Stunden Festpreise 4.1 Wespennest einschl. Verbrauchsmaterial 51,00 4.2 Türöffnung einschl. Werkmaterial 66,50 Schließzylinder nach Tagespreisen 4.3 Böswillige Alarmierung pro Löschzug 460,00 4.4 nicht bestimmungsgemäße bzw. missbräuchliche 460,00 Auslösung einer Brandmeldanlage 4.5 Fehlerhafte Alarmierung durch Sicherheitsdienst 460,00 5,00 6 Stand vom 15.04.2002
Tarifst. Bezeichnung Maßstab Kosten Zeit EURO Verbrauchs material 5.1 Verbrauchsmaterial a) Ölbindemittel b) Wasser c) Schaum d) Pulver Tagespreise Brandsicherheitswachen 6.1 Brandsicherheitswachen Anzahl FM (SB) je Stunde 7,50 Fahrzeug während der Veranstaltung Veranstaltung 25,50 Stand vom 15.04.2002 7
37-02 Gebühren bei Einsätzen der freiw. Feuerwehr 8 Stand vom 15.04.2002