26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing-Abmahnungen: drei oder zehn Jahre?



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Transkript:

26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing-Abmahnungen: drei oder zehn Jahre? Nach einer Abmahnung wegen Filesharing über das Internet vergeht oft viel Zeit bis die Abmahnkanzlei den Anschlussinhaber verklagt. Daher stellt sich immer wieder die Frage, ob die Ansprüche aus der Abmahnung verjährt sind. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Abgemahnte auf die Verjährung berufen. Folge ist, dass eine verspätete Klage vom Gericht abgewiesen werden würde. Auch wurde in letzter Zeit viel über die Verjährung von Filesharing-Ansprüchen diskutiert. Daher hier eine aktuelle Bestandsaufnahme: Bei der Verjährung beim Filesharing ist zwischen den Ansprüchen auf Unterlassung, Erstattung der Abmahnkosten sowie den Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Verjährung Unterlassungsanspruch und Abmahnkosten Sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für den abmahnenden Anwalt verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden der Urheberrechtsverletzung. Die Verjährung läuft beginnt aber nicht am Datum der ermittelten Urheberechtsverletzung, sondern erst mit Schluss des jeweiligen Kalenderjahres (also am 31.12.), in dem die Urheberrechtsverletzung bekannt wurde oder hätte bekannt werden müssen ( 195 BGB, 199 Abs. 1 BGB). Beispiel: Die angebliche Urheberrechtsverletzung mittels Tauschbörse war am 31. Dezember 2012, Kenntnis vom Anschlussinhaber durch Übermittlung der Daten vom Provider Telekom war am 10. Januar 2013. Die Abmahnung liegt am 31. Januar 2013 im Briefkasten.

Maßgeblich ist die Kenntnis von der Verletzung und dem Anschlussinhaber als mutmaßlichem Urheberrechtsverletzer. Da die Kenntnis von der mutmaßlichen Person des Urheberrechtsverletzers in der Regel erst später durch die Auskunft des Providers erfolgt, ist das normalerweise der maßgebliche Zeitpunkt, vgl. z.b. Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15. Die Verjährungsfrist beginnt dann trotzdem erst am 31.12.2013 zu laufen und endet am 31.12.2016. Ab dem 1. Januar 2017 kann der Abgemahnte sich erfolgreich auf die Verjährung berufen, wenn vorher keine Klage erhoben wurde ( 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bzw. ein Mahnbescheid beantragt wurde ( 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Beachten muss man, dass der Eingang der Klage oder des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht vor dem Jahreswechsel ausreicht, wenn die Zustellung an den beklagten Anschlussinhaber demnächst erfolgt ( 167 ZPO). Zu beachten ist aber, dass der Mahnbescheid nur dann die Verjährung verhindert, wenn der Anspruch hinreichend konkret ist, vgl. Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15 (sehr lesenswert). Wenn der Zahlungsanspruch im Mahnverfahren ein ganz anderer ist als in der ursprünglichen Abmahnung, kann der Adressat nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Auch dann sind die Ansprüche des Abmahners perdu! Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz Leider ist bei den Schadensersatzansprüchen die Rechtslage zur Verjährung nicht so klar. Neuerdings wird von einigen Gerichten gesagt, dass eine Verjährung erst nach zehn Jahren eintritt (LG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14; AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14). Rechtliche Begründung dafür sind die 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB. Gegen diese Rechtsauffassung kann man aber mit guten Gründen vorgehen: Das Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15; LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14 und viele Amtsgerichte urteilen, dass Schadensersatzansprüche der normalen kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen:

AG Potsdam, Urteil vom 25.02.2016, Az. 37 C 345/15; AG Koblenz, Urteil vom 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14; AG Würzburg, Urteil vom 29.05.2015, Az. 34 C 2043/14; AG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 579/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14; AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13. Ausblick zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Filesharing Es gibt hier somit verschiedene Rechtsauffassungen. Der Bundesgerichtshof hat zur Verjährung von Ansprüchen beim Filesharing noch nicht entschieden. Es gibt aber zwei Entscheidungen zur Verjährung im Urheberrecht allgemein: Im BGH, Urteil vom 27.10.2011, I ZR 175/10 Bochumer Weihnachtsmarkt wurden Wertersatzansprüche der Rechteinhaber bis zu zehn Jahre lang gemäß 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit 852 BGB bejaht. Im BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 Motorradteile ging es um die unerlaubte Nutzung von Fotos im Internet. Auch hier sagte der BGH, dass ein Anspruch des Fotografen bzw. Rechteinhabers auf Wertersatz in Form von fiktiven Lizenzgebühren ( Lizenzanalogie ) erst nach zehn Jahren verjährt. Ob das zukünftig auch für Filesharing-Abmahnungen gilt, ist offen. Das Landgericht Bielefeld, das sich in seinem Hinweis-Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15 auch mit der BGH-Rechtsprechung Bochumer Weihnachtsmarkt auseinandersetz, sagt, dass die Bestimmungen der 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB insbesondere nicht auf den Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie anzuwenden sind, weil es nach dem Filesharing nicht um die Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung geht.

Das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011, Az. I ZR 175/10 Bochumer Weihnachtsmarkt sei nicht anwendbar, da es dort um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis der GEMA für die unberechtigt vorgenommene Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer öffentlichen Freiluftveranstaltung ging. Dort ist Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, also die ersparte Tarifvergütung, zu bezahlen. In GEMA-Fällen werden Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt, indem die Rechtswahrnehmung bei der GEMA als Verwertungsgesellschaft zu lizensieren ist. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ermöglicht es allen Nutzern, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Das sei bei Filesharing grundlegend anders. Selbst dann, wenn man das gewollt hätte, hätte man mit der Rechteinhaberin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des Films in einem Filesharing-Systems schließen können. Weiteres Argument ist, dass ein privater Filesharer die Möglichkeit, dass weitere Teilnehmer durch den eigenen Upload in der Lage sind, dasselbe Werk ihrerseits herunterzuladen, zwar in Kauf nimmt, er verfolgt dabei jedoch in der Regel kein kommerzielles Interesse und erhält hierdurch auch keinen weitergehenden vermögenswerten Vorteil, wie es dagegen bei der Veranstaltung Bochumer Weihnachtsmarkt aufgrund der durch die Musikwiedergabe erreichten Attraktivitätssteigerung und damit auch erhöhten Publikumsakzeptanz der Fall war. Hauptziel des typischen Nutzers einer Internettauschbörse ist, das jeweilige Film- oder Musikwerk selbst zu bekommen und zu nutzen. Die Weiterverbreitung ist ihm zumindest nicht wichtig. Die lange Verjährungsfrist des 102 S. 2 UrhG i.v.m. 852 BGB ist nur gerechtfertigt, wenn ein echter Vermögensvorteil als Mehr gegenüber der Verletzungshandlung nach 102 S. 1 UrhG, hier dem bloßen unberechtigten Gebrauch des Rechts, gegeben ist. Diese Argumente des Landgerichts Bielefeld lassen sich hören. In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam, Urteil vom 25.02.2016, Az. 37 C 345/15 wird ähnlich argumentiert. Das Amtsgerichts Potsdam verweist noch darauf, dass der Täter der Tauschbörsennutzung hinsichtlich der Bereicherung, das Werk anderen zum kostenlosen Download anzubieten, auch entreichert sei gemäß 818 Abs. 3 BGB, da es ihm normalerweise nicht auf diese öffentliche Zugänglichmachung ankommt.

Das Amtsgericht Potsdam beruft sich dabei auch auf Aufsätze dazu: Geier: Deliktische Verjährung Im Filesharing-Prozess, NJW 2015. 1149 und Lach: Verjährung von Ansprüchen In Filesharing-Fällen: Anwendbarkeit des 102 S. 2 UrhG 852 BGB, jurispr-itr 10/2015 Anm. 4. Interessant ist auch die Erwägung des Amtsgerichts, dem angesichts der Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des wegen Filesharings in Anspruch Genommenen zu alltäglichen Vorgängen der Computernutzung eine zehnjährige Verjährungsfrist unangemessen erscheint. Fazit: Ob Schadensersatzansprüche in drei oder erst nach zehn Jahren verjähren, kann man derzeit nicht sicher voraussagen. Da aber die anderen Ansprüche (Unterlassung, Abmahnkosten) jedenfalls nach drei Jahren verjähren, werden die meisten Rechteinhaber die 10 Jahres-Frist nicht austesten. Hinzu kommt, dass man sich bei einer solchen späten Klage auch auf die Verwirkung berufen kann. Wir beraten Sie zum Urheberrecht und bei Abmahnungen wegen Filesharings! Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte in Leipzig Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Alexander Grundmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht