Abmahnung Filesharing/Tauschbörse

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1 Abmahnung Filesharing/Tauschbörse Hilfe bei Abmahnung Urheberrechtsverletzung im Internet Fachanwalt in Leipzig Wir beraten ständig zu Abmahnungen nach illegaler Nutzung einer Tauschbörse. Die Mandanten sind häufig verzweifelt, weil sie nicht wissen, wie sie sich richtig verhalten sollen. Daher beraten wir so, dass sie verstehen, wo sie rechtlich stehen und wie sie das Problem sinnvoll und kostensparend lösen können. Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen unserer Mandanten aus unserer Beratungspraxis zum Thema Abmahnung nach Tauschbörsennutzung: Welche Anwaltskanzleien mahnen wegen Tauschbörsen ab? Zu den Abmahnkanzleien im Bereich Filesharing in Tauschbörsen zu denen wir unserern Mandanten geholfen haben gehören die Rechtsanwaltskanzleien: Waldorf Frommer Rechtsanwälte Rasch Rechtsanwälte U + C Rechtsanwälte Urmann und Collegen (in 2013 zusätzlich auch für Streaming Herr Urmann hat mittlerweile seine Rechtsanwaltszulassung verloren) Baumgarten & Brandt Rechtsanwälte, Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte, rka Rechtsanwälte, Kanzlei Yussof Sarwari Rechtsanwalt Rainer Munderloh, Schutt, Waetke Rechtsanwälte Rechtsanwalt Daniel Sebastian Sasse & Partner Rechtsanwälte FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kornmeier & Partner WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbh.

2 Klagen wegen Filesharing vor dem Amtsgericht Leipzig Für die meisten Klagen wegen Filesharing wurde mit dem am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken der so genannte fliegende Gerichtsstand abgeschafft. Vorher konnte sich der Abmahner in Urheberrechtsstreitigkeiten aussuchen, bei welchem Gericht er Klage gegen einen Anschlussinhaber erheben wollte. Daher konzentrierten sich die Klagen und damit auch die Rechtsprechung auf wenige Gerichte, insbesondere die Amtsgerichte in Hamburg, Köln und München, wohl auch, weil dort größere Rechtsanwaltskanzleien, die viele Abmahnungen ausgesprochen haben, ihren Sitz dort haben. So ist die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte in München und die Rechtsanwaltskanzlei Rasch Rechtsanwälte in Hamburg. Dieser fliegende Gerichtsstands ergab sich auch für Abmahnungen an Privatpersonen aus 32 ZPO. Der neue 104a UrhG, in dem die Gerichtszuständigkeit jetzt geregelt ist, gilt sowohl für Hauptsacheprozesse, als auch für einstweilige Verfügungsverfahren (OLG Hamburg, Beschluss vom , Az. 5 W 121/13). Ab sofort ist eine Klage bei im privaten Bereich begangenen Urheberrechtsverletzungen nur noch an dem Gericht möglich, in dessen Bezirk der Abgemahnte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Zusätzlich haben viele Bundesländer die Zuständigkeit für Streit um Urheberrecht auf ein Amtsgericht konzentriert. Für ganz Sachsen ist das das Amtsgericht Leipzig. Beispiel: Der Anschlussinhaber wohnt in Dresden. Bis Oktober 2013 konnte er wegen des Vorwurfs des Filesharings in München oder Hamburg oder ganz woanders verklagt werden. Jetzt ist für eine Klage gegen ihn das Amtsgericht Leipzig zuständig. In Leipzig hat das am Anfang zu einer hohen Belastung des Amtsgerichts geführt. Der vorher allein zuständige Richter für Urheberrecht wurde dann entlastet, indem die Filesharing-Klagen jetzt auch von anderen Richtern entschieden werden. Nach unserer Ansicht führt das zu vielen vernünftigen Entscheidungen des Amtsgerichts Leipzig. Allerdings führt es auch zu einem höheren Kostenrisiko, da viele Urteile des Amtsgerichts Leipzig zugunsten von Anschlussinhabern auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Leipzig wieder aufgehoben werden. Die Berufung vor dem Landgericht Leipzig führt zu weiteren Kosten, die derjenige bezahlen muss, der das Verfahren am Ende verliert. Während auf der einen Seite Gerichte schon vor der Abschaffung des fliegenden

3 Gerichtsstandes bei Filesharing-Klagen die neue Regelung anwenden wollten, z.b. AG Hamburg, Beschluss vom , Az. 5 C 171/13, AG Köln, Beschluss vom , Az. 137 C 99/13; AG Berlin-Mitte, Hinweisbeschluss vom (Az. 6 C 65/13 AG Frankfurt, Beschluss vom , Az. 30 C 1042/13 (71). haben sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg klar gesagt, dass die neue Regelung keine Rückwirkung hat. Damit könnten Altfälle, die also Abmahnungen wegen Filesharing vor dem Oktober 2013 betreffen, weiterhin bei allen Gerichten entschieden werden (LG Hamburg, Urteil vom , Az. 308 S 25/13; OLG Hamburg, Beschluss vom , Az. 5 W 93/13). Wann die Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing-Abmahnungen (drei oder zehn Jahre) eintritt, lesen Sie hier. Wie funktioniert Filesharing über eine Tauschbörse? Internettauschbörsen (englisch filesharing ) erlauben es den Nutzern, die eine entsprechende Software installiert haben, etwa bittorrent, Dateien voneinander zu kopieren. Der eine schaut, was der andere auf der Festplatte hat und macht sich davon eine eigene Kopie auf seiner Festplatte. Da die Dateien kopiert und vervielfältigt werden, wäre der richtige Begriff Kopierbörse statt Tauschbörse. Internet-Tauschbörsen sind somit eine leider nicht immer legale Variante der share economy. Gleichzeitig werden die Dateien wieder zum Download durch Dritte bereitgestellt. Das ist auch rechtlich der problematische Teil. Da die Dateien direkt zwischen den Teilnehmern (Peers) heruntergeladen werden, spricht man auch von Peer-to-Peer Netzwerken (abgekürzt P2P). Die Alternative dazu wäre eine Server- Client Lösung, wie sie in den Anfangstagen des Filesharing z.b. über Napster erfolgte. Auch bei aktuellen sog. Filehostern wie Rapidshare kann der Nutzer die gewünschte Datei mittels eines direkten Links vom Server des Filehosters herunterladen. Ist Filesharing immer verboten?

4 Grundsätzlich ist Filesharing nichts Verbotenes. Erlaubt ist zum Beispiel das Kopieren bei selbst erstellten Werken oder bei Freeware. Man riskiert aber eine Abmahnung, wenn die Dateien vom Urheberrecht geschützt sind. Das Herunterladen und Anbieten von Musik, Filmen, Software etc. ist verboten, wenn man keine ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers hat. Rechteinhaber kann der Künstler als Urheber sein, normalerweise ist Rechteinhaber aber das Plattenlabel, das Filmunternehmen oder der Softwareverlag. Wichtig ist, dass das Urheberrecht automatisch entsteht. Urheberrechtsschutz entsteht auch dann, wenn der Urheber nicht an seinem Werk kennzeichnet, dass Urheberrechtsschutz besteht. Das bedeutet konkret: Urheberrechtsschutz besteht auch, wenn der Urheber oder der Rechteinhaber das nicht ausdrücklich an die Datei ranschreibt. Rechtlich ist das Filesharing beim Runterladen eine Vervielfältigung, 16 UrhG, und das im Internet anbieten eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung, 19 a UrhG. Selbst das Herunterladen ist im Normalfall verboten. Auf das Recht auf Privatkopie im Urheberrechtsgesetz kann man sich meistens nicht berufen. Voraussetzung einer legalen Privatkopie ist nämlich, dass die Vorlage nicht rechtswidrig ist ( 53 UrhG:.soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird ). Die Gerichte urteilen da sehr eindeutig: Lädt man sich einen aktuellen Kinofilm oder ein Musikstück runter, dass normalerweise Geld kostet, ist es für jeden offensichtlich, dass ein kostenloses Angebot rechtswidrig ist. Haftet man als Anschlussinhaber für Familienangehörige und WG- Mitbewohner? Für die Urheberrechtsverletzung, die Kinder oder der Ehegatte über den Anschluss begangen haben, haftet der Anschlussinhaber rechtlich nicht als Täter. Er hat ja die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Aber Tatsächliche Vermutung für Täterschaft des Anschlussinhabers Nach Rechtsprechung des BGH (Urteil v I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) trifft den Anschlussinhaber grundsätzlich die tatsächliche Vermutung, die Rechtsverletzung durch Filesharing begangen zu haben. Er muss darlegen, dass ein anderer die

5 Rechtsverletzung begangen habe. Im BGH-Fall führte die Aussage des beklagten Anschlussinhabers, dass er zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei, während die PC- Anlage in einem abgeschlossenen Büroraum war, zu einer ausreichenden Erschütterung der Täterschaftsvermutung. Die Urheberrechtsverletzung war offenbar über ein nicht ausreichend gesichertes W-LAN passiert. Das Urteil des Amtsgericht Bielefeld (vom C 368/13) äußerte gegenüber dieser Vermutung Bedenken: Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Nach Ansicht des AG Bielefeld genügt es, die eigene Täterschaft zu bestreiten und darzulegen, dass andere Personen im Haushalt selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können. Eine Überwachung oder Kontrolle der Haushalts-Angehörigen hat der Anschlussinhaber nicht durchzuführen. Den Beweis über die verantwortliche Person muss der Abmahner im Verfahren liefern. Diskutiert werden diese Fragen unter dem Rechtsbegriff sekundäre Darlegungslast. Mehr dazu und den aktuellen Stand der Rechtsprechung finden Sie hier. Aber eine sogenannte Störerhaftung ist möglich. Der Anschlussinhaber haftet als Störer, wenn er zumutbare Überwachungs- und Belehrungspflichten verletzt hat. Nachdem die Störerhaftung in der Vergangenheit sehr ausgeweitet war, hat sich das Blatt in den letzten Jahren gewendet. Die Störerhaftung des Anschlussinhabers ist eng begrenzt. Im Einzelnen: Störerhaftung von Eltern bei Abmahnungen Die Rechtslage für Eltern hat sich durch aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes klar verbessert. Eltern haften nur noch sehr eingeschränkt für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder. Zu unterscheiden ist zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern:

6 Minderjährige Kinder muss man belehren, dass die illegale Tauschbörsennutzung verboten ist (BGH-Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12 Morpheus-Urteil ). Sonst haftet man als Störer. Volljährige Kinder hingegen, die den Internetanschluss der Eltern nutzen, muss man im Grundsatz nicht darüber belehren, dass der Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird. Im Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12 BearShare hat der BGH entschieden, dass der Anschlussinhaber volljährige Familienmitglieder nicht über die rechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen belehren muss. Eine Belehrungspflicht besteht nur, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Familienangehörige den Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen nutzt. Eine Störerhaftung für volljährige Familienmitglieder besteht daher grundsätzlich nicht. Achtung:Um von den positiven Urteilen wirklich zu profitieren, muss man bei Reaktion auf eine Abmahnung aufpassen. Die lapidare Antwort, dass sei das Kind gewesen, vermeidet nach der BGH-Rechtsprechung die Störerhaftung des Anschlussinhabers, aber das Kind haftet als Täter der Urheberrechtsverletzung! Die Abmahnung an das Kind wird dann nicht lange auf sich warten lassen. Eine mögliche Reaktion kann eine vorbeugende Unterlassungserklärung des Kindes sein. Beim minderjährigen Kind muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob es die Unterlassungserklärung selbst unterschreiben kann. Lassen Sie sich zur für Sie am besten passenden Strategie beraten! Was können Eltern tun, um Tauschbörsenfälle zu vermeiden: Minderjährige Kinder sollten ausführlich über das Verbot der Tauschbörsennutzung belehrt werden. Eltern sollten ihre Kinder dabei belehren, keine Filesharing-Programme zu nutzen. Den Kindern sollte auch klar gemacht werden, dass der Download kostenloser Musiktitel oder Filme in der Regel nicht legal ist. Es gibt auch legale Alternativen, z.b. Musikstreaming-Dienste wie Spotify oder Simfy sind eingeschränkt auch kostenlos nutzbar. Für Filme gibt es mittlerweile große entgeltliche Online-Videotheken wie Maxdome, Watchever oder Netflix. Wenn man den Kindern konkrete Alternativen zeigt, hilft das vielleicht auch. Die Belehrung ist einerseits Voraussetzung dafür, als Anschlussinhaber nicht als Störer zu haften und führt was vielleicht noch wichtiger ist hoffentlich dazu, dass die Kinder kein

7 Filesharing betreiben und gar nicht erst eine Abmahnung kommt. Für Eltern minderjähriger Kinder ist es wichtig, die Belehrung auch schriftlich zu dokumentieren, um die Belehrung im Streitfall auch beweisen zu können. Um die Installation von illegaler Software zu verhindern, können Eltern auch die Administrationsrechte am Computer für jüngere Kinder einschränken. Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners Auch unter Eheleuten gibt es hinsichtlich der Tauschbörsennutzung keine Überwachungspflichten. Das OLG Frankfurt (Beschluss vom W 8/13) verneint die Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen seines Ehegatten. Wenn der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar. Das OLG Köln Urteil vom U 239/11, sieht das genauso und lehnt eine generelle Störerhaftung unter Eheleuten hinsichtlich des Internetanschlusses ab. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Konstellation konkret noch nicht entschieden. Im Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12 BearShare, bei dem es um die Haftung für ein volljähriges Kind ging, hat der BGH entschieden, dass der Anschlussinhaber für volljährige Familienmitglieder nicht haftet. Damit dürfte klar sein, dass er auch eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners ablehnen wird. Achtung: Leben im Haushalt keine weiteren Personen, ist die Verteidigung gegen eine Abmahnung mit der Aussage, man sei das nicht gewesen, wenig sinnvoll. Dann ist nämlich klar, dass es nur der Ehegatte gewesen sein kann. Der bekommt dann eine Abmahnung. Auch hier gilt: Lassen Sie sich beraten! Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen des WG- Mitbewohners Auch in WGs stellt sich die Haftungsfrage, wenn ein Mitbewohner illegal Musik oder Filme herunterlädt und der Anschlussinhaber eine Abmahnung erhält.

8 Wie auch bei Familienmitgliedern haftet der Anschlussinhaber nicht als Täter, wenn er darlegt, dass ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast reicht dafür wohl die Benennung der Mitbewohner als potentielle Täter. Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung durch Mitbewohner scheidet mangels Kontrollpflichten in der Regel ebenfalls aus. Nach Auffassung des Landgerichts Köln, Urteil vom , Az.: 14 O 320/12 haftet ein Hauptmieter nicht für Untermieter. Auch in einem Hinweis-Beschluss des LG Flensburg vom S 48/15 wird die Störerhaftung für WG-Mitglieder abgelehnt. Argument: Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr ausgedehnt werden, weil es keine gesetzliche Aufsichtspflicht für Mitbewohner gibt. Es bestehen jedoch noch Unsicherheiten, da ein solcher Fall gerichtlich noch nicht abschließend geklärt wurde. Rat: Ein eigener Internetanschluss jedes Mitbewohners stellt den sichersten Weg dar, da dann ein Verstoß durch andere weitestgehend ausgeschlossen wird. Alternativ sollte der Anschlussinhaber die Mitbewohner über die legale Nutzung des Internets belehren und dies schriftlich festhalten. Im Streitfall lässt sich die schriftliche Belehrung als Beweis anführen. Es besteht dann eine gute Chance, eine Abmahnung zu entkräften. Vorrangiges Ziel der Belehrung ist es, dass die Mitbewohner durch die Belehrung auf die Tauschbörsennutzung verzichten. Dann braucht man sich über eine Abmahnung und die Verteidigung dagegen keine Gedanken zu machen. Wenn trotzdem eine Abmahnung kommt, müssen zumindest aller Mitnutzer befragt werden, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Das Landgericht Leipzig hat sich 2016 in einem Verfahren der Waldorf Frommer Rechtsanwälte sehr intensiv mit den Auswirkungen der BGH- Urteile Tauschbörse I-III auf die WG-Konstellation auseinandergesetzt. In dem Verfahren haftete der Anschlussinhaber nicht. update 16. Mai 2016: BGH Urteil vom 12. Mai 2016 Az.: I ZR 86/15: Keine Belehrungspflicht

9 gegenüber Besuch und WG- Mitbewohnern Laut Presserklärung des BGH zum Urteil ist eine Belehrung anderer zum Verbot der Tauschbörsennutzung zumutbar, solange man keien konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses durch den Mitnutzer hat: Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht. Hier bleiben die Urteilsgründe abzuwarten, aber das dürfte bedeuten, dass der Anschlussinhaber, der innerhalb der Wohngemeinschaft allen den Internetanschluss zur Verfügung stellt, nicht als Störer haftet. Wegen der weiterhin möglichen Täterhaftung (über die Tätervermutung) sollte aber trotzdem belehrt werden, um Urheberechtsverletzungen über Tauschbörsen von vornherein zu verhindern. Ist die deutsche Störerhaftung bald tot? Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar hat am 16. März 2016 in einem Verfahren (Az. C-484/14) zur deutschen Störerhaftung die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Unternehmer, der der Öffentlichkeit ein WLAN kostenlos zur Verfügung stellt, nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers verantwortlich ist. Argument ist: Eine strenge Störerhaftung kann zum Nachteil für die Gesellschaft werden, der durch Vorteile für die Rechteinhaber nicht aufgewogen wird. Ins Feld geführt werden aber auch Gewerbefreiheit und Meinungsfreiheit. Die Meinung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof ist für den EuGH nicht bindend. Der EuGH hat leider anders entschieden. Noch vor dem EuGH- Urteil wurde auch das deutsche TMG nun geändert. Hintergrund: Auslöser der EuGH Entscheidung McFadden war ein Verfahren vor dem Münchner Landgericht, in dem sich der Freifunker und Pirat Tobias McFadden gegen Ansprüche von

10 Sony Music wehrt. Wegen der europarechtlichen Vorgaben im deutschen Urheberrecht hatten die Richter des Landgerichts München einen Vorlagenbeschluss nach Luxemburg geschickt, damit die europäischen Richter entscheiden können. Da der EuGH nur entscheiden musste, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Betreiber eines gewerblichen WLAN-Netzes auf die Haftungspriviligierung des 8 TMG berufen kann, dürfte die Entscheidung auch wenn sie zu Lasten des Freifunkers ausfiel erstmal keine direkten Auswirkungen auf die Störerhaftung von Eltern und anderen nicht gewerblichen Anschlussinhabern haben. Derzeit wird noch diskutiert, was das EuGH- Urteil für die Störerhaftung insgesamt bedeutet. Wie kommt die Abmahnkanzlei an die Daten des Anschlussinhabers? Benutzt man Tauschbörsensoftware, ist es nicht unwahrscheinlich, dass man von Unternehmen, die sich darauf spezialisiert haben, ermittelt wird. Nach unserer Einschätzung hat sich die Aufklärungsrate und damit das Risiko, erwischt zu werden, deutlich erhöht. Hat man Musik, Film, Software oder ein Hörbuch runtergeladen, bietet man es automatisch auch wieder im Internet an. Viele wissen das nicht. Solche Ermittlungs-Unternehmen laden dann wiederum die angebotene Datei runter und sehen dabei die dynamische IP-Adresse des Internetanschlusses. Wem die veränderliche IP-Adresse zum Zeitpunkt des uploads zugeteilt war, weiß nur der Provider. Da dieser wegen der Datenschutzregelungen freiwillig keine Auskünfte gibt, gibt es im Urheberrechtsgesetz ein gerichtliches Auskunftsverfahren, 101 Abs. 9 UrhG. Das funktioniert wie folgt: Der Rechteinhaber geht dafür zu dem Landgericht, dass für den Provider zuständig ist. (Für die Deutsche Telekom in Bonn ist das Landgericht Köln und für Kabel Deutschland aus Unterföhring ist das Landgericht München zuständig.) Laut Bundesgerichtshof- BGH, Beschluss vom , Az. I ZB 80/11 muss der Provider Auskunft auch bei rein privaten Urheberrechtsverletzung geben. Ein gewerblichem Umfang ist laut BGH nicht Voraussetzung für den Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten gegen den jeweiligen Provider. Dass Landgericht verpflichtet dann den Provider, die Daten des Anschlussinhabers herauszugeben.

11 Der Provider muss dann Namen und Adresse herausgeben. Sind die IP-Adressen richtig ermittelt- fehlerhafte Ermittlung der IP- Adresse In unseren Beratungen nach Abmahnungen wegen Filesharing werden immer wieder die Ermittlungen der IP-Adresse angezweifelt. In einem Verfahren der Rasch Rechtsanwälte wegen Filesharing von Musik vor dem Amtsgericht Köln wies das Gericht tatsächlich die Klage der Abmahner ab (Amtsgericht Köln Urteil vom , Az. 137 C 65/16). Argument war, dass vor der Abmahnung nur ein Verstoß festgestellt wurde und der Filesharing-Vorgang auch nur einmalig mit der IP-Adresse verknüpft war. Hierbei käme es aber oft zu Zuordnungsfehlern, wenn nur einmal die IP ermittelt wird. Die Filesharing-Klage wurde daher in 1. Instanz abgewiesen, weil die Abmahner nicht bewiesen hätten, dass ihre IP-Ermittlung auch richtig war. Mit dem Argument fehlerhafter Ermittlung der IP-Adresse kann man aber als Abgemahnter nur argumentieren, wenn man die Urheberrechtsverletzung nicht selber begangen hat und auch nicht weiß, wer es war. Im Übrigen ist es insbesondere nach der Rechtsprechung des BGH in den Fällen Tauschbörse I-III sehr riskant, sich nur auf die fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse zu stützen, vgl. BGH- Urteil 11. Juni 2015, I ZR 19/14 Tauschbörse I Leitsatz 2 Ermittlungen IP-Adresse. Auswirkung der Vorratsdatenspeicherung Da der Provider nur Daten herausgeben kann, die er auch gespeichert hat, kam es nach unserer Erfahrung in der Vergangenheit immer darauf an, über welchen Provider eine Tauschbörse benutzt wurde. Da es nach dem Scheitern der Vorratsdatenspeicherung aus dem TKG vor dem Bundesverfassungsgericht 2010 keine Rechtsgrundlage für die Datenspeicherung gab, war das Speicherverhalten der Provider, wie z.b. die Deutsche Telekom oder Kabel Deutschland, hinsichtlich der IP-Adressen sehr unterschiedlich. Vorher durfte ein Provider dynamische IP-Adressen nach 100 I TKG für sieben Tage speichern (BGH, Urteil vom , Az. III ZR 146/10, bestätigt durch BGH, Urteil vom , Az. III ZR 391/13). Das hat sich durch die jetzt neu eingeführte Vorratsdatenspeicherung geändert: Nach neuer Rechtslage müssen IP-Adressen, aber auch Zeit und Dauer der Internetnutzung,

12 10 Wochen vom Provider gespeichert werden. Relevant sind vor allem die 113 a, b TKG. Das Gesetz wurde im Oktober 2015 verabschiedet und ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten. Die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung muss bis spätetstens 1. Juli 2017 erfolgt sein. Dies könnte bedeuten, dass es wieder mehr Abmahnungen gibt, weil die Anschlussinhaber länger ermittelt werden können. Beweisverwertungsverbot des Auskunftsbeschlusses? In letzter Zeit wird immer wieder ein Beweisverwertungsverbot für den Auskunftsbeschluss diskutiert, wenn Provider gar nicht derjenige war, auf den sich der Auskunftsbeschluss, der sich gegen den Netzbetreiber richtet, bezieht. Beispiel: Abgemahnter ist Kunde von 1 & 1, der Auskunftsbeschluss erging nur gegenüber der Deutschen Telekom als Netzbetreiber, die Deutschen Telekom, die das Netz betreibt und auch die Daten hat, gibt gegenüber dem Abmahner Auskunft Ein Beweisverwertungsverbot im Prozess gegen den Anschlussinhaber wegen des Filesharings führt dann dazu, dass der Auskunftsbeschluss nicht verwendet werden darf als Beweismittel dafür, dass über diesen Anschluss Filesharing betrieben wurde. Für ein solches Beweisverwertungsverbot des Auskunftsbeschlusses haben sich folgende Gerichte ausgesprochen: Landgericht Frankenthal, Urteil vom , Az. 6 O 55/15; Amtsgericht Rostock, Urteil vom , Az. 48 C 11/15 Amtsgericht Koblenz, Urteil vom , Az. 132 C 1809/14 ( hier sogar für den Fall, dass der Netzbetreiber u. Endkundenprovider ein Konzern Amtsgericht Leipzig, Urteil vom , Az.: 115 C 1375/15 Aber das Urteil des Amtsgerichts Leipzig dürfte überholt sein, da in der Berufung das Landgericht Leipzig in der mündlichen Verhandlung am laut des betreuenden Rechtsanwalts Baumgärtner von BFlaw aus Leipzig geäußert hat, dass

13 es die Rechtsauffassung des Amtsgerichtes nicht teilt. Anderer Auffassung ist auch das Landgericht Berlin, Urteil vom , Az. 15 S 5/15, das ebenfalls kein Beweisverwertungsverbot annimmt, wenn der Auskunftsanspruch gegen den Netzanbieter und nicht gegen den Reseller geltend gemacht wurde. Das Amtsgericht Berlin- Charlottenburg hatte das in der Vorinstanz im Urteil , Az. 231 C 331/14 noch anders gesehen. Im Ergebnis muss man sagen, dass man zumindest in Leipzig und Berlin seine Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot stützen kann. Das bedeutet, der Netzbetreiber kann sowohl in seiner Funktion als Provider oder als Diensterbringers des Resellers, wirksam Auskunft erteilen. Diese Daten werden wegen der großen Anzahl sicher automatisiert in die Abmahnung übernommen und an den jeweiligen Anschlussinhaber versandt. Warum eine Abmahnung und was steht drin? Zweck der Abmahnung ist es, außergerichtlich auf eine Urheberrechtsverletzung hinzuweisen und zu ermöglichen, den Rechtsverstoß zukünftig zu unterlassen. Nach dem Urheberrechtsgesetz soll der Rechtsinhaber den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm ermöglichen, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu vermeiden. Die Abmahnung beschreibt das vorgeworfene rechtswidrige Verhalten. Die Abmahnungen wegen Filesharing enthalten daher Angaben, wessen Rechte verletzt sein sollen. Zudem wird gesagt, worum es geht Musik, Film, Software etc. und zu welchem genauen Zeitpunkt über welche IP-Adresse die Datei kopiert wurde. Muss mit der Abmahnung eine Vollmacht mitgeschickt werden? Früher haben sich Abgemahnte damit verteidigt, dass der Abmahnung weder eine Originalvollmacht noch eine Vollmachtskopie beilag, weil die Abmahnung ein einseitiges Rechtsgeschäft sei, für das 174 BGB gilt. Bei sofortiger Zurückweisung einer Abmahnung mangels Vorlage einer Vollmacht wäre die Abmahnung unwirksam. Diese Verteidigungsstrategie ist aber erledigt: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass mit

14 der Abmahnung jedenfalls dann keine Vollmacht übersandt werden muss, wenn die Abmahnung ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags enthält (BGH, Urteil vom , Az. I ZR 140/08). Da Abmahnungen wegen Filesharings meist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beiliegt, ist die Vollmacht entbehrlich. Bei der Filesharing-Klage vor Gericht ist das aber anders: Bestreitet der Abgemahnte als Beklagter die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der klagenden Rechtsanwaltskanzlei, muss diese nach 80 ZPO eine Originalvollmacht bzw. eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Originalvollmacht- kein Fax- zu den Gerichtsakten geben. Die Vollmacht muss in deutscher Sprache sein oder übersetzt vorgelegt werden (AG Köln, Urteil vom , Az. 125 C 630/14). Wird keine ausreichende Vollmacht vorgelegt, ist die Klage vom Gericht als unzulässig abzuweisen. Unterlassungsanspruch, Schadensersatz, Abmahnkosten Im Kern geht es immer um einen Unterlassungsanspruch. Dafür ist normalerweise eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese sollte man nie ungeprüft unterschreiben. Weiter werden erhebliche Schadensersatzforderungen und Anwaltskosten geltend gemacht. Oft wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages angeboten, um die Angelegenheit zu beenden. Nach der Gesetzesänderung im Oktober 2013 zur Reduzierung der Abmahnkosten enthalten viele Abmahnungen dieses im Vergleich zu den Einzelforderungen geringere- Vergleichsangebot nicht mehr. Nach der Neuregelung zur Erstattung von Anwaltskosten in 97 a III 2 UrhG ergibt sich folgende Rechnung: Mit 1000 Euro ist der Wert der Unterlassung begrenzt, dazu addiert werden die in der Abmahnung beispielsweise geforderten 600 Euro Schadensersatz. Daraus errechnen sich Abmahngebühren in Höhe von 195 Euro und 20 Euro Auslagenpauschale, also insgesamt 215 Euro Abmahngebühren. Warum ist der Unterlassungsanspruch so gefährlich? Der Unterlassungsanspruch ist auch wenn man sich sicher zuerst mehr über die geforderte Zahlung ärgert der gefährlichste Anspruch in der Abmahnung: Wird der Unterlassungsanspruch außergerichtlich nicht beseitigt (das geht nur durch eine Unterlassungserklärung), kann der Rechteinhaber klagen. Das wird teuer.

15 Die Kosten des Gerichtsverfahrens zahlt derjenige, der das Verfahren verliert. Da gegen den Urheberrechtsverletzer ein Anspruch besteht, wird er ein solches Verfahren wahrscheinlich auch verlieren und die Kosten tragen. Grundlage für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren ist der Streitwert. Je höher der Streitwert, desto höher die Kosten und damit auch das Kostenrisiko. Wie hoch ist denn der Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörse? Da der Unterlassungsanspruch nicht auf Geld gerichtet ist (anders als beim Schadensersatz, bei dem jemand eine konkrete Summe einklagt), gibt es keinen offensichtlichen Streitwert. Der Streitwert muss bei solchen Ansprüchen vom Gericht ermittelt werden. In der Vergangenheit haben die Gerichte beim Filesharing sehr hohe Streitwerte festgesetzt. Streitwerte zwischen und Euro waren normal. Im April 2013 gab es einen Gesetzesentwurf, der die gerichtlichen Streitwerte für solche Urheberrechtsverletzungen auf Euro begrenzen sollte. Darauf hatten sich im Sommer 2013 auch schon erste Gerichte eingestellt und die Streitwerte abgesenkt, obwohl das Gesetz noch gar nicht galt. Schließlich ist das Gesetz in einer anderen Fassung in Kraft getreten. Die Limitierung auf den Wert gilt danach nur noch für die Erstattung der außergerichtlichen Abmahngebühren. Wie sich jetzt die gerichtlichen Streitwerte bei Unterlassungsklagen entwickeln ist offen. Eine Klage und damit auch das hohe Risiko, die Kosten zu tragen, kann man durch die Abgabe einer modifizierten- Unterlassungserklärung vermeiden. Muss man immer eine Unterlassungserklärung abgeben? Nein, hier ist zu unterscheiden, ob der Anschlussinhaber, der die Abmahnung erhalten hat, selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder nicht. Hat man eine Urheberrechtsverletzung begangen, besteht ein Unterlassungsanspruch. Den Unterlassungsanspruch kann man außergerichtlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigen. Das Versprechen, in Zukunft keine Urheberrechte mehr zu verletzen, reicht nicht.

16 Inhalt der Unterlassungserklärung Die Unterlassungserklärung muss strafbewehrt sein. Strafbewehrt bedeutet, dass man bei Verstoß gegen sein Unterlassungsversprechen eine Vertragsstrafe bezahlt. Die Vertragsstrafe muss angemessen hoch sein, um die Ernsthaftigkeit des Versprechens zu dokumentieren. Normalerweise wird eine unbezifferte Vertragsstrafe versprochen. Das funktioniert so, dass bei einer Vertragsverletzung der Verletzte die Höhe der Vertragsstrafe einseitig bestimmt und man sich dann über die Höhe vor Gericht streiten kann. Oftmals wurden vor allem in der Vergangenheit Unterlassungserklärungen für alle Musikstücke eines Künstlers oder einer Tonträgerfirma gefordert. Die Unterlassungserklärung darf sich jedoch richtigerweise nur auf die einzelnen illegal heruntergeladenen Musikstücke beziehen, so das Amtsgericht Düsseldorf ( C 3122/13). Die Forderung nach einer Unterlassungserklärung für jegliche Musikstücke des betroffenen Rechteinhabers ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Wenn man die Urheberrechtsverletzung als Anschlussinhaber nicht selbst begangen hat, haftet man u.u. als Störer. Zur Störerhaftung hier. Hier ist eine Unterlassungserklärung des Anschlussinhabers nicht unbedingt der richtige Weg. Zu klären ist, ob überhaupt ein Fall der Störerhaftung vorliegt. Dann ist zu klären, ob es taktisch nicht sinnvoll ist, trotzdem die Haftung auf sich zu nehmen, etwa um die Sache schnell abschließen zu können. Das kann nur der Einzelfall entscheiden. Wie wird der Schadensersatz errechnet? Die Abmahnung enthält immer eine hohe Forderung auf Schadensersatz. Fraglich ist, ob überhaupt Schadensersatz zu zahlen ist und wenn ja wie hoch der Anspruch ist. Schadensersatzanspruch nur gegen Urheberrechtsverletzer Hat man selbst fremde Urheberrechte verletzt, muss man Schadensersatz zahlen. Ist man nur der Anschlussinhaber, hat man vielleicht den Anschluss nicht richtig überwacht und haftet als Störer. Allerdings hat man selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen und muss daher auch keinen Schadensersatz zahlen.

17 Streitet man sich als Anschlussinhaber darüber, gibt es aber eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Verletzung auch selbst begangen hat. Dann muss man als Anschlussinhaber das Gericht überzeugen, dass man nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Wie hoch ist der angemessene Schadensersatz? Die Besonderheit beim Filesharing ist, dass eine Datei nicht nur heruntergeladen wird, sondern auch wieder im Internet angeboten wird. Das hat Auswirkungen auf die Höhe des Schadensersatzes. Der Schadensersatz wird, wenn ein Tauschbörsenfall von einem Gericht zu entscheiden ist, nach einer Methode, die Lizenzanalogie heißt, ermittelt. Idee der Lizenzanalogie ist, dass man fragt, was es gekostet hätte, wenn der Rechtsverletzer den Rechteinhaber vorher gefragt hätte, was eine entsprechende Lizenz kostet. Diese Lizenz ist dann auch als angemessener Schadensersatz zu zahlen (und zwar ohne Strafzuschlag). Konkret heißt das: Was hätte eine Lizenz für das Ins-Netz-Stellen und Anbieten zum Download für eine Vielzahl von Internet-Nutzern gekostet. Das muss man als Schadensersatz zahlen. Da es eine solche Lizenz nicht gibt, muss ein Gericht die Höhe einer fiktiven Lizenz schätzen. Daher wird die Höhe des Schadensersatzes von den Gerichten völlig unterschiedlich bewertet. Hier kommt es auf die Art des Werkes, das Alter und die aktuelle Verwertungsstufe an. Als Faustformel kann man je nach Werk von einer fiktiven Lizenz zwischen 150 und 600 Euro ausgehen. Zu einem völlig neuen Berechnungsansatz kam das Amtsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung ( C 3122/13). Das Gericht unterscheidet den privaten vom kommerziellen Lizenznehmer. Für den privaten Filesharer sollen die auf dem legalen Markt erzielbaren Preise für Einzeldownloads als Vergleichswert herangezogen werden. Das Amtsgericht Düsseldorf ging von einem Wert von 0,92 Euro pro Download aus. Dieser Betrag wurde mit der Anzahl möglicher Kopien im Inland multipliziert. Wegen der erhöhten Wahrscheinlichkeit einer illegalen Weiterverbreitung im Vergleich zu legalen Downloads wurde der Wert nochmal verdoppelt. Im konkreten Fall wurde eine Schadensersatzhöhe von 20,24 Euro errechnet. Dies ist ein fast schon revolutionär

18 niedriger Betrag verglichen mit den üblichen Euro pro Titel. Dieser nutzerfreundliche Ansatz dürfte durch die Entscheidungen des BGH Tauschbörse I-III überholt sein, weil dort 200 Euro je Musiktitel vom Bundesgerichtshof gebilligt wurden. Als Schadensersatz für Filesharing eines Films wurde vom LG Hamburg 1.000,00 EUR zugesprochen (LG Hamburg, Urteil vom , Az. 310 O 367/10). Das Amtsgericht München hat in zahlreichen Verfahren von Waldorf Frommer 600 Euro je Film gebilligt. Bei Filesharing eines Hörbuchs gab das LG Köln Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR (LG Köln, Urteil vom , Az. 14 S 2/15). Wieviel Geld darf die Abmahnkanzlei für die Abmahnung verlangen? Die Abmahnkanzlei darf für die Abmahnung eine Kostenerstattung verlangen. Die Anwaltsgebühren berechnen sich aus dem Gegenstandswert. Früher richteten sich die Abmahnkosten nach den hohen Werten der Unterlassungsansprüche. Ein erster Versuch, die Abmahngebühren zu deckeln, war gescheitert. Die 2008 eingeführte Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro war weil das Gesetz unklar formuliert war ein Flop. Die Anwälte verlangten als Kosten daher früher normalerweise 500 Euro aufwärts für eine Abmahnung. Seit Oktober 2013 sind die Abmahngebühren gedeckelt, indem für die Erstattung der Anwaltskosten für den Unterlassungsanspruch der Gegenstandswert auf Euro begrenzt wurde. Jetzt sieht die Rechnung wie folgt aus: Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch Euro plus Wert für den Schadensersatz z.b. 350 Euro führt zu einem Gegenstandswert von insgesamt Euro. Dafür kann ein Anwalt bei normalem Aufwand 149,50 Euro und 20 Euro Auslagenpauschale, also insgesamt 169,50 verlangen. Die darauf anfallende Mehrwertsteuer kann in der Regel nicht gefordert werden, da die Auftraggeber als Unternehmen die Mehrwertsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer zurückholen können. Anwaltskosten können bei einer unwirksamen Abmahnung nicht verlangt werden. Eine Abmahnung kann z. B. unwirksam sein, wenn darin eine Unterlassungserklärung über alle

19 Musikstücke einer Tonträgerfirma gefordert wird. Eine Unterlassungserklärung darf sich richtigerweise nur auf die konkret heruntergeladenen Titel erstrecken. (Amtsgericht Düsseldorf, C 3122/13). Rechtsgrundlage dafür ist seit der letzten Reform des Urheberrechts 97 a Abs.2 Satz 2 UrhG: Danach ist eine Abmahnung unwirksam, wenn in einer vorformulierten Unterlassungserklärung mehr gefordert wird, als dem Abmahner rechtlich zusteht und der Abgemahnte darauf nicht hingewiesen wird. Abmahnkosten können auch dann nicht verlangt werden, wenn in der Filesharing-Klage keine Unterlassung mehr gefordert wird Die isolierte Geltendmachung von Abmahnkosten in der Klage ist unzulässig, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung also wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen. Das macht die Abmahnung im Nachhinein zu einer nicht berechtigten Abmahnung, da sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig ist, vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar S 359/09 und Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 6. Februar 2015 Az. 20 S 65/14. aktualisiert und Stand 15. November 2016 Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur der ersten Information dienen. Zu Ihrem individuellen Fall beraten wir Sie im Rahmen einer Erstberatung!. Rufen Sie uns wegen eines kurzfristigen Termins an. Mehr Information finden Sie auf Achtung: Hier handelt es sich um externe Informationen, bei denen wir auch nicht alle Änderungen nachverfolgen können. Für Inhalte auf dieser Seite können wir keinerlei Gewähr übernehmen.

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