23. Februar 2005 Liebe Kollegin, lieber Kollege, die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein hat seit dem 14. Februar 2005 ein eigenes Versorgungswerk für alle Kammerangehörigen. Wir begrüßen Sie ganz herzlich als Mitglied dieses neuen Versorgungswerks. Das überwältigende Interesse an der Informationsveranstaltung zum Versorgungswerk am 4. Februar in Bad Segeberg zeigte deutlich, wie sehr das Thema Versorgung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenen die Kammermitglieder beschäftigt. Im Folgenden informieren wir Sie über das Versorgungswerk, und wir gehen dabei auch auf die von den Teilnehmern der Informationsveranstaltung aufgeworfenen Fragen näher ein. Die vollständige Satzung können Sie sich von der Homepage der PKSH herunterladen (www.pksh.de) oder bei der Geschäftsstelle der Kammer anfordern. Auf unserer Homepage finden Sie auch unter dem Stichwort FAQ zum Versorgungswerk weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Versorgungswerk. Sollten Sie weitere Fragen zum Versorgungswerk haben, steht Ihnen der Vorstand unter der Hotline (Tel. 0431-6611990) mittwochs in der Zeit zwischen 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr zur Verfügung. Weitere telefonische Beratungszeiten durch Vorstandsmitglieder und den Justiziar der Kammer erfahren Sie telefonisch in der Geschäftsstelle. Warum bin ich überhaupt Mitglied des Versorgungswerks? Das Versorgungswerk der PKSH ist vergleichbar mit der gesetzlichen Rentenversicherung und gehört wie diese zur ersten Säule der Altersversorgung. Es handelt sich somit um eine Pflichtversicherung, deren Beiträge für alle Kammermitglieder steuerlich begünstigt sind. Wer also Mitglied der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein ist, ist automatisch auch Mitglied im Versorgungswerk der PKSH. Kann ich mich von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen? Grundsätzlich können sich alle Mitglieder des sogenannten Anfangsbestands innerhalb von sechs Monaten auf Antrag von ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen. Diese 6-Monats-Frist endet am 13. August 2005. Wer bis zu diesem Stichtag keinen Antrag auf Befreiung gestellt hat, bleibt Pflichtmitglied im Versorgungswerk der PKSH. Wer sich auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft hat befreien lassen, kann später nur noch freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk werden. Wie werde ich freiwilliges Mitglied? Kammerangehörige, die sich von der Pflichtmitgliedschaft haben befreien lassen und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen. Dem Antrag ist ein Gesundheitszeugnis, das der Antragsteller/die Antragstellerin auf eigene Kosten erstellen lassen muss, beizufügen. Freiwillige Mitglieder erwerben Leistungsansprüche erst nach einer Wartezeit von 60 Monaten.
Wie berechnet sich die Höhe meines Beitrags? Freiberufliche Pflichtmitglieder zahlen den sogenannten Regelpflichtbeitrag. Dieser orientiert sich an dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte und beträgt 5 Zehntel des Höchstbeitrages zur BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). In 2005 liegt der Regelpflichtbeitrag bei 502,13 Euro im Monat. Der Regelpflichtbeitrag kann innerhalb der ersten 3 Jahre nach Eintritt in das Versorgungswerk auf 6, 7, 8, 9 oder 10 Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages zur BfA erhöht werden (persönlicher Pflichtbeitrag). Angestellte Pflichtmitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, und verbeamtete Mitglieder zahlen den ermäßigten Beitrag. Der ermäßigte Beitrag beträgt ein Zehntel des Höchstbetrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte, somit derzeit 100,43 Euro monatlich. Auf Antrag kann der ermäßigte Beitrag auf 2 oder 3 Zehntel erhöht werden. Dieser ermäßigte Beitrag von 1 Zehntel bzw. auf Antrag 2 oder 3 Zehntel wird auch von freiwilligen Mitgliedern erhoben. In den Übergangsregelungen ist festgehalten, dass freiberufliche Pflichtmitglieder, die bei Inkrafttreten der Satzung des Versorgungswerks das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Recht haben, die Höhe ihres persönlichen Regelpflichtbeitrages selbst zu bestimmen. Sie können einen Beitrag von einem, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben, acht, neun oder zehn Zehntel des Höchstbetrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte wählen. Ebenfalls nach den Übergangsregelungen zahlen freiberufliche Pflichtmitglieder, die bei Inkrafttreten der Satzung das 45. Lebensjahr vollendet haben, und alle übrigen Mitglieder einen Regelpflichtbeitrag in Höhe von einem Zehntel. Dieser Beitrag kann auf zwei Zehntel, drei Zehntel, vier Zehntel oder fünf Zehntel erhöht werden. Der einmal gewählte Beitragssatz kann zwar für die Zukunft erhöht, aber nicht mehr verringert werden. Sollte das reale Einkommen sinken, verringert sich damit auch die Höhe des Beitrags. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres kann ein Erhöhungsverlangen nur angenommen werden, wenn eine vom Verwaltungsrat veranlaßte Gesundheitsuntersuchung, deren Kosten das Mitglied zu tragen hat, durchgeführt worden ist. Sind zusätzlich zu den monatlichen Beiträge freiwillige Sonderzahlungen möglich? Grundsätzlich kann jedes Mitglied freiwillige Beiträge zusätzlich zu seinen monatlichen Beitragszahlungen leisten, um seine spätere Rentenleistung zu erhöhen. Diese freiwilligen Mehrzahlungen können monatlich oder jährlich erfolgen. Zusammen mit den monatlichen Beiträgen dürfen die freiwilligen Mehrzahlungen das Zweieinhalbfache des persönlichen Regelpflichtbeitrages allerdings nicht überschreiten. Wann sind die Beitragszahlungen fällig? Die persönlichen Regelpflichtbeiträge wie auch die ermäßigten Beiträge sind jeweils monatlich im Voraus, spätestens jedoch zum 15. eines Monats fällig, beginnend ab 15. Februar 2005. Am einfachsten und sichersten geht es, wenn Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen. Welchen Beitrag muss ich zahlen, wenn ich nur halbtags arbeite oder mein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt?
Liegt das tatsächliche Einkommen des Mitglieds unterhalb des für die Höchstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten maßgeblichen Einkommens, so wird die Höhe des Regelpflichtbeitrags (5 Zehntel des Beitrags zur BfA) über die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres bestimmt. Das heißt, bei niedrigerem Einkommen z.b. aufgrund einer Halbtagstätigkeit wird auch ein niedrigerer Regelpflichtbeitrag zu Grunde gelegt. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag auch eine Befreiung/Teilbefreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung von jeweils bis zu einem Jahr gewährt werden. Wenn ich geringere Beiträge einzahle, wirkt sich das dann auch auf meine Rente aus? Generell ist festzuhalten, dass die Summe der eingezahlten Beiträge die Höhe der späteren Rentenleistung bestimmt. Das Versorgungswerk arbeitet nach dem sogenannten Kapitaldeckungsverfahren. Das bedeutet, dass die eingezahlten Beiträge zusammen mit Zinsen und Überschussbeteiligungen an das Mitglied bzw. dessen Angehörige wieder ausbezahlt werden. Wer also mehr eingezahlt hat, erhält auch eine entsprechend höhere Rente. Ab wann kann ich in Altersrente gehen und wie hoch ist die Rente, die ich dann erwarten kann? Der Beginn der Rentenzahlung kann sehr flexibel gehandhabt werden. Regulär besteht Anspruch auf Zahlung der Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Verschiebung des Rentenbeginns bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres ist möglich. Hierdurch wird eine Erhöhung der Altersrente erreicht. Wer seine Rente auf einen späteren Zeitpunkt verschieben will, muss dies allerdings schriftlich beantragen. Dieser Aufschub kann jederzeit wieder rückgängig machen. Die Altersrente wird lebenslang ausgezahlt. Auch wer in Altersrente geht, darf weiterhin berufstätig sein. In der Regel zahlen Versorgungswerke höhere Altersrenten als gesetzliche oder private Rentenversicherungen. Dies liegt u.a. daran, dass Versorgungswerke geringere Verwaltungskosten haben als private Lebens- oder Rentenversicherer, da keine Kosten für Werbung, Vertrieb und Provisionen entstehen. Anders als Versicherungsunternehmen, die eine Gewinnmaximierung für ihre Aktionäre anstreben, verwenden Versorgungswerke die erwirtschafteten Überschüsse ausschließlich für die Leistungen an die Mitglieder. Im Versorgungswerk bemisst sich die Höhe der Rente nach den eingezahlten Beiträgen, den erzielten Zinsen und Erträgen sowie den Überschüssen. Einen Anhaltspunkt für die zu erwartende Altersrente liefern die im Anhang beigefügten Tabellen. Die dort aufgeführten Renten basieren auf der Annahme, dass ab dem ausgewiesenen Eintrittsalter ein Regelpflichtbeitrag in Höhe von fünf Zehntel des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung der BfA eingezahlt wird. Die Tabellen entstammen dem versicherungsmathematischen Gründungsgutachten für das Versorgungswerk der PKSH. Der Gutachter ist dabei von sehr konservativen Berechnungsmodalitäten und eher restriktiven Zinskonditionen ausgegangen, so dass die tatsächlich zu erwartenden Renten voraussichtlich erheblich höher ausfallen werden. Welche Rente bekomme ich bei Berufsunfähigkeit?
Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente entspricht der mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu erwartenden Altersrente. Einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat ein Mitglied, das dauernd oder mindestens 90 Tage infolge von körperlicher oder seelischer Krankheit oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte unfähig ist, seinen Beruf als Psychotherapeutin/ Psychotherapeut auszuüben und seine gesamte psychotherapeutische Berufstätigkeit einstellt. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht nach mindestens fünf Jahren Mitgliedschaft im Versorgungswerk der PKSH. Tritt die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall ein, entfällt diese Wartezeit. Wie ist die Hinterbliebenenversorgung geregelt? Stirbt das Mitglied, so haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente und die Kinder auf Halb- oder Vollwaisenrente. Auch die Partnerin oder der Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60 % der dem verstorbenen Mitglied zuletzt gezahlten Rente. Stirbt das Mitglied vor Erreichen der Altersrente, beträgt die Witwen-/Witwerrente 60% der vom Mitglied nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu erwartenden Altersrente. Anspruch auf Waisenrente haben die leiblichen Kinder und die Adoptivkinder eines Mitglieds. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 20 %, bei Vollwaisen 33 % der Rente des verstorbenen Mitglieds. Sie wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezahlt und darüber hinaus bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Beendigung der Schule bzw. Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Was ist zu tun? Wenn Sie sich bereits für Ihren persönlichen Regelpflichtbeitrag entschieden haben, füllen Sie bitte den beiliegenden Erhebungsbogen aus und senden diesen unterschrieben an: Psychotherapeutenkammer Versorgungswerk Walkerdamm 17 24103 Kiel Kreuzen Sie dabei Ihren individuell gewählten persönlichen Regelpflichtbeitrag an. Dieser Beitrag ist ab 15. Februar 2005 zu leisten, im Februar 2005 zur Hälfte. Wenn Sie am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, wird zukünftig dieser Beitrag, auf den Sie sich festgelegt haben, automatisch von Ihrem Konto abgebucht, und Sie brauchen sich um nichts mehr zu kümmern. Möchten Sie lieber einen Dauerauftrag einrichten, geben Sie dabei bitte ihren Namen und Ihr Geburtsdatum an, damit Ihr Beitrag eindeutig zugeordnet werden kann. Die Bankverbindung lautet: Versorgungswerk der PKSH, Deutsche Apotheker- und Ärztebank Kiel (BLZ 210 906 19), Konto Nr. 000 636 1358.
Als Mitglied des Versorgungswerks können Sie selbst entscheiden, wie gut Sie im Alter abgesichert sein wollen und was Ihnen Ihre eigene Altersvorsorge wert ist. Angestellte wie selbständig tätige Kammermitglieder profitieren beide von dem Versorgungswerk der PKSH. Angestellte haben über das Versorgungswerk die Möglichkeit, ihre Altersversorgung neben der gesetzlichen BfA-Rente aufzubessern. Selbständigen bietet das Versorgungswerk der PKSH eine Regelversicherung für das Alter und bei Berufsunfähigkeit. Im Namen des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein heiße ich Sie als Mitglied in der neuen berufsständischen Vorsorgegemeinschaft willkommen und freue mich auf eine fruchtbare und erfolgreiche Zusammenarbeit. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Für den Verwaltungsrat: Dr. Oswald Rogner Präsident der PKSH
Anlage zur Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein: Tabelle a) Monatliche Rente (ohne Überschussanteile) bei Rentenbeginn im Alter 60 Eintrittsalter Rente Eintrittsalter Rente Eintrittsalter Rente 25 1.498,10 37 764,80 49 288,50 26 1.424,20 38 716,80 50 257,30 27 1.352,90 39 670,50 51 227,20 28 1.284,10 40 652,80 52 198,20 29 1.217,80 41 582,70 53 170,20 30 1.153,80 42 541,20 54 143,20 31 1.092,10 43 501,10 55 117,10 32 1.032,50 44 462,40 33 975,10 45 425,00 34 919,60 46 389,00 35 866,20 47 354,30 36 814,60 48 320,80 Tabelle b) Monatliche Rente (ohne Überschussanteile) bei Rentenbeginn im Alter 65 Eintrittsalter Rente Eintrittsalter Rente Eintrittsalter Rente 25 1.910,20 37 1.032,50 49 462,40 26 1.821,70 38 975,10 50 425,00 27 1.736,40 39 919,60 51 389,00 28 1.654,10 40 866,20 52 354,30 29 1.574,70 41 814,60 53 320,80 30 1.498,10 42 764,80 54 288,50 31 1.424,20 43 716,80 55 257,30 32 1.352,90 44 670,50 56 227,20 33 1.284,10 45 625,80 57 198,20 34 1.217,80 46 582,70 58 170,20 35 1.153,80 47 541,20 59 143,20 36 1.092,10 48 501,10 60 117,10 Tabelle c) Monatliche Rente (ohne Überschussanteile) bei Rentenbeginn im Alter 68 Eintrittsalter Rente Eintrittsalter Rente Eintrittsalter Rente 25 2.195,40 37 1.217,80 49 582,70 26 2.096,90 38 1.153,80 50 541,20 27 2.001,90 39 1.092,10 51 501,10 28 1.910,20 40 1.032,50 52 462,40 29 1.821,70 41 975,10 53 425,00 30 1.736,40 42 919,60 54 389,00 31 1.654,10 43 866,20 55 354,30 32 1.574,70 44 814,60 56 320,80 33 1.498,10 45 764,80 57 288,50 34 1.424,20 46 716,80 58 257,30 35 1.352,90 47 670,50 59 227,20 36 1.284,10 48 625,80 60 198,20 Prof. Dr. C. Hipp, Karlsruhe: Versicherungsmathematisches Gutachten über das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein zum 31.12.2004