FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! DIENST- VERHINDERUNGEN. Pflegefreistellung, Hospizkarenz, sonstige Dienstverhinderungen. ooe.arbeiterkammer.

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Transkript:

FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! DIENST- VERHINDERUNGEN Pflegefreistellung, Hospizkarenz, sonstige Dienstverhinderungen ooe.arbeiterkammer.at

Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK RINGT UM FAIRNESS: 85 MILLIONEN ERKÄMPFT Fast 85 Millionen Euro haben unsere Rechtsexpertinnen und -experten im Vorjahr für Mitglieder erstritten allein in Oberösterreich. Ein sehr hoher Betrag und dennoch vorenthalten haben. Denn zum einem verzichten viele aus Angst um den Job auf eine rechtliche Auseinandersetzung, zum anderen fallen zahlreiche Ansprüche den viel zu kurzen Verfallsfristen zum Opfer. Wir kämpfen daher für Gesetze, die Unterentlohnung und kurze Verfallsfristen beseitigen helfen. Erste Erfolge haben wir erzielt, unser Ringen um mehr Fairness in der Arbeitswelt geht aber weiter. Dr. Johann Kalliauer AK-Präsident

DIENSTVERHINDERUNG

DIENSTVERHINDERUNG Pflegefreistellung 5 Dienstverhinderung aus anderen wichtigen Gründen 7 Familienhospizkarenz 8 4 AK Infoservice

DIENSTVERHINDERUNG Erkranken nahe Angehörige oder liegen andere vom Gesetz anerkannte wichtige persönliche Gründe vor, dürfen Sie unter folgenden Voraussetzungen der Arbeit fernbleiben und erhalten trotzdem Entgelt von Ihrem Arbeitgeber: A) Pflegefreistellung Unter welchen Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung ( Pflegeurlaub )? Anspruch auf Pflegefreistellung haben Sie, wenn Sie wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen nachweislich an der Arbeitsleistung verhindert sind (=Krankenpflegefreistellung); handelt es sich um Ihr leibliches Kind (Wahl- oder Pflegekind) ist ein gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich! ODER wenn Sie wegen der notwendigen Betreuung Ihres gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes Ihres Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten an der Arbeitsleistung verhindert sind, weil jene Person, die das Kind ständig betreut,aus schwerwiegenden Gründen (zb Tod, Aufenthalt in einer Heiloder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung) ausgefallen ist (= Betreuungsfreistellung); ODER wenn Sie wegen der Begleitung Ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, an der Arbeitsleistung verhindert sind, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also bis zum 10.Geburtstag). Die Krankenhausbegleitung eines über 10-jährigen Kindes im Krankenhaus ist dann möglich, wenn dies aus objektiven Gründen notwendig ist. Beispiel: ärztliche Bestätigung, dass die Anwesenheit für die Genesung des Kindes erforderlich ist. Welche Angehörigen sind nahe Angehörige? Nahe Angehörige im Sinne der Pflegefreistellung sind der Ehegatte, der eingetrage Partner und der Lebensgefährte AK Infoservice 5

Kinder, Wahl(= Adoptiv)- und Pflegekinder, Enkel und Urenkel Eltern, Groß- und Urgroßeltern im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten Wann dürfen Sie wegen der notwendigen Pflege der Arbeit fern bleiben? Haben Sie alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen um die Arbeitsverhinderung zu vermeiden, dürfen Sie wegen der notwendigen Pflege eines nahen Angehörigen von der Arbeit fernbleiben. Wie lange haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung? Pflegefreistellung besteht im Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( eine Woche ) pro Arbeitsjahr. Arbeiten Sie zb 27 Stunden pro Woche, sind dies 27 Stunden Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr. Je nach Erfordernis kann die Pflegefreistellung wochen-, tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. WICHTIG: Für alle drei Pflegefreistellungsarten steht Ihnen insgesamt nur eine Woche zu! Der Pflegefreistellungsanspruch besteht pro Arbeitsjahr und nicht pro Kind oder pro Angehörigem! Wann liegt ein gemeinsamer Haushalt vor? Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn zwischen Ihnen und dem nahen Angehörigen eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht. Bloßes Nebeneinanderwohnen reicht nicht. Die polizeiliche Meldung alleine ist nicht entscheidend. Wann müssen Sie die Pflegefreistellung melden? Wie ist sie nachzuweisen? Sie müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich, d.h. so schnell es Ihnen möglich ist, informieren. Das Gesetz sieht keine bestimmte Art des Nachweises vor. Sie können wählen,wie Sie den Nachweis erbringen. Verlangt Ihr Arbeitgeber einen bestimmten Nachweis, zb. eine ärztliche Bestätigung,so hat er die damit verbundenen Kosten zu tragen. 6 AK Infoservice

Welches Entgelt bekommen Sie während der Pflegefreistellung? Sie erhalten das Entgelt, das Sie bekommen hätten, wenn Ihre Arbeitsleistung nicht wegen der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ausgefallen wäre (Ausfallsprinzip). Wann haben Sie Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung? Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung innerhalb eines Arbeitsjahres haben Sie, wenn Sie wegen der notwendigen Pflege Ihres unter zwölfjährigen, erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), erneut an der Arbeitsleistung verhindert sind und aufgrund anderer Bestimmungen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung besteht (siehe Punkt B). Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft und besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen, können Sie wegen der notwendigen Pflege Ihres unter zwölfjährigen, erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber antreten (soweit Sie noch offenen Urlaub haben). Den Anspruch auf die zweite Woche Pflegefreistellung sowie Urlaubsantritt ohne Vereinbarung haben ArbeitnehmerInnen auch für im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder ihres Ehegatten, ihres eingetragenen Partners oder ihres Lebensgefährten. ACHTUNG: Der Anspruch auf eine zweite Woche besteht nur dann, wenn das Kind erneut erkrankt. Nicht jedoch, wenn es zwei Wochen durchgehend krank ist! B) Dienstverhinderung aus anderen wichtigen Gründen Ist ein Arbeitnehmer aus wichtigen persönlichen Gründen für verhältnismäßig kurze Zeit unverschuldet an der Dienstleistung verhindert, behält er seinen Anspruch auf das Entgelt. Diese Regelung kann zum Nachteil von Angestellten nicht geändert werden. Für Arbeiter ist eine Einschränkung oder Aufhebung dieser Bestimmung durch den Kollektivvertrag möglich. AK Infoservice 7

Geht ein Arbeiter beispielsweise wegen akuter Schmerzen während der Arbeitszeit zum Arzt, ist anhand des anzuwendenden Kollektivvertrags zu prüfen, ob ihm für diese Arztstunden Entgelt vom Arbeitgeber zu zahlen ist oder nicht. Ausnahme: Ist ein Arbeiter persönlich von einer Katastrophe betroffen und kommt deshalb nicht/nicht rechtzeitig zur Arbeit, so muss der Arbeitgeber jedenfalls das volle Entgelt weiterzahlen. Wenn Sie also beispielsweise im Fall eines Hochwassers Maßnahmen ergreifen müssen, um Ihr Haus zu schützen. Dienstverhinderungen müssen dem Arbeitgeber umgehend mitgeteilt werden. Ist eine Dienstverhinderung vorhersehbar, ist sie dem Arbeitgeber anzukündigen, damit dieser Vorkehrungen treffen kann. Viele Kollektivverträge sehen für bestimmte Dienstverhinderungen pauschalierte Zeiten vor (zb drei Arbeitstage für die eigene Hochzeit gemäß Kollektivvertrag für Handelsangestellte). Was sind wichtige persönliche Gründe? Wichtige persönliche Gründe (sog. Dienstverhinderungsgründe) sind zum Beispiel familiäre Pflichten (Hochzeit von Kindern, Begräbnisse von Angehörigen, Pflege erkrankter Angehöriger, ), öffentliche Pflichten (Vorladungen als Zeuge vor Behörden und Gerichte, ) oder Elementarereignisse (Schneeverwehungen, Stürme, Hochwasser etc.). Arztbesuche/Ambulanzbesuche sind nur dann Dienstverhinderungen,wenn sie außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich sind (zb. Aufsuchen eines Arztes während der Dienstzeit wegen akut auftretender Schmerzen). C) Familienhospizkarenz Die Familienhospizkarenz kann eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit (zb Änderung der Arbeitszeit von 8.00 15.00 Uhr auf 9.00 16.00 Uhr) bedeuten oder die Verringerung der Arbeitszeit oder gänzliche Freistellung vom Arbeitsplatz, um einen nahen Angehörigen im Sterben zu begleiten bzw ein im gemeinsamen Haushalt lebendes schwerst erkranktes Kind (Wahl- oder Pflegekind oder das leibliche Kind des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) zu betreuen. Sie kann 8 AK Infoservice

maximal sechs Monate bzw. 9 Monate (Begleitung eines schwerst erkankten Kindes) insgesamt dauern. Zu den nahen Angehörigen zählen: Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten Kinder, Wahl- oder Pflegekinder, (Ur)enkel Eltern und (Ur)großeltern Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder Wahl- und Pflegeeltern leibliche Kinder des Ehegatten, des Lebensgefährten sowie des eingetragenen Partners. AK Infoservice 9

RAUM FÜR IHRE NOTIZEN 10 AK Infoservice

Mehr zu Dienstverhinderungen, zur Pflegekarenz und Pflegeteilzeit sowie zu anderen Arbeitsrechtsthemen finden Sie unter ooe.arbeiterkammer.at/ Beratung/Arbeit&Recht E-MAIL NEWSLETTER JETZT KOSTENLOS ABONNIEREN! Und wer laufend per E-Mail mit den neuesten Infos zum Thema Arbeit versorgt werden will, der bestellt auf ooe.arbeiterkammer.at den kostenlosen Newsletter Arbeitswelt. WEITERFÜHRENDE AK-BROSCHÜREN: Ausführliche Informationen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Angehöriger finden Sie in der Broschüre Pflege-/Hospizkarenz, Pflege-/Hospizteilzeit.

WIR BERATEN SIE GERNE Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: am Telefon unter der Nummer +43 (0)50 6906-1 montags bis donnerstags von 7:30 bis 16 Uhr, dienstags zusätzlich von 16 bis 19 Uhr, freitags von 7:30 bis 13:30 Uhr. per E-Mail unter rechtsschutz@akooe.at persönlich Ist Ihr Anliegen am Telefon oder per E-Mail nicht zu klären, vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin für ein persönliches Gespräch. oder im Internet OOE.ARBEITERKAMMER.AT WO SICH ARBEITNEHMER/-INNEN INFORMIEREN! Medieninhaberin: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz Autorin: Mag. a Brigitte Einfalt (AK Wien) Stand: Jänner 2016 Hersteller: Gutenberg-Werbering Gesellschaft m.b.h., Anastasius-Grün-Straße 6, 4021 Linz ooe.arbeiterkammer.at