Berechnung von Ausfallsentgelten nach dem Durchschnittsprinzip

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Berechnung von Ausfallsentgelten nach dem Durchschnittsprinzip"

Transkript

1 Berechnung von Ausfallsentgelten nach dem Durchschnittsprinzip ANGABE Angestellter Normalarbeitszeit: Montag bis Donnerstag, je 8,50 Stunden Freitag 4,50 Stunden Überstundenteiler 150 (Anmerkung: lt der Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags darf die Differenz zwischen der kollektivvertraglich herabgesetzten Normalarbeitszeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit ihv 40 Stunden pro Woche nicht als Mehrstunden abgegolten werden; jegliche Überschreitungen der Normalarbeitszeit sind als Überstunden abzugelten). Gehalt bis Dezember ,00 Gehalt ab Jänner ,00 Im Februar 2015 war der Angestellte in der Zeit von Mittwoch, dem bis Montag, dem arbeitsunfähig. Für diesen Zeitraum ist mangels Kenntnis des tatsächlichen Ausfalls der Überstunden auf Basis der in den letzten 3 Monaten regelmäßig geleisteten Überstunden (siehe unten) das Ausfallsentgelt zu berechnen. Normalarbeitszeit Nicht- Anzahl der Überstunden- Zeitraum OHNE Nichtleistungszeiten leistungszeiten Überstunden 50% entgelt November ,50 38,50 19,25 452,38 Dezember ,50 21,00 24,50 575,75 Jänner ,00 30,00 31,00 771,90 411,00 89,50 74, ,03 LÖSUNG Die Ausfallsentgelte können entweder auf Basis der abgerechneten Überstundenentgelte oder auf Basis der abgerechneten (Über)Stunden berechnet werden. In beiden Fällen ist zu berücksichtigen, dass im Beobachtungszeitraum eine Gehaltserhöhung gewährt wurde. Da die Ausfallsentgelte nach dem Aktualitätsprinzip zu berechnen sind, ist diese Gehaltserhöhung bei der Berechnung zu berücksichtigen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass im Beobachtungszeitraum bereits Nichtleistungszeiten vorgelegen sind; daher ist der Divisor um die Nichtleistungszeiten zu reduzieren. Der Divisor Renate Gruber, LSDB-G Seite 1

2 ist daher NICHT 501 (167 = Normalarbeitszeit pro Monat bei 38,50 Wochenstunden * 3 Monate), sondern 411 (Summe der Normalarbeitszeit der letzten 3 Monate ohne Nichtleistungszeiten). Variante 1 Ausgefallene Normalarbeitszeit für den Zeitraum ,5 Stunden 74,75/411*68,5= 12,46 im Durchschnitt ausgefallene Überstunden für den Zeitraum des Krankenstandes Aktueller Wert einer 50%igen Überstunde: 2.490,00/150*1,5= 24,90 Entgelt für die aufgrund des Krankenstandes im Durchschnitt ausgefallenen Überstunden 12,46*24,90= 310,25 Variante 2 Die Summe des ausbezahlten Überstundenentgelts der letzten 3 Monate beträgt 1.800,03. Allerdings muss dieses für die Monate November und Dezember 2014 zuerst auf die aktuelle Entgelthöhe aufgewertet werden, da ab Jänner 2015 ein höheres Gehalt, das die Basis für die Berechnung des Überstundenentgelts darstellt, gewährt wird. (452,38+575,75)/2.350,00*2.490,00= 1.089,38+771,90= 1.861, ,28/411*68,5= 310,21 Beide Berechnungsvarianten führen von geringfügigen Centabweichungen abgesehen zum selben Ergebnis. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Berechnungsvariante auf Basis der abgerechneten Entgelte, zwischenzeitlich gewährte Lohn- oder Gehaltserhöhungen durch Aufwertung der abgerechneten Entgelte berücksichtigt werden müssen. Anzufügen ist weiters noch, dass bei ungekürzter Berücksichtigung des Divisors auf Basis der Normalarbeitszeit (in oben angeführtem Beispiel wäre dies der Divisor Stunden Normalarbeitszeit pro Monat bei einer 38,50-Stunde-Woche * 3 Monate) die gewährten Ausfallsentgelte für Nichtleistungszeiten dieses Beobachtungszeitraum in die Berechnung jedenfalls mit einzubeziehen sind ( Verbreiterung der Basis ), damit annähernd das gleiche Ergebnis erzielt wird wie bei genauer Berechnung der Ausfallsentgelte (siehe die beiden Berechnungsvarianten oben). Wird die Berechnung unter Berücksichtigung des ungekürzten Divisors der Normalarbeitszeit des Beobachtungszeitraums, allerdings unter Miteinbeziehung der Ausfallsentgelte für die Renate Gruber, LSDB-G 2

3 Nichtleistungszeiten dieses Zeitraums durchgeführt, führt sie bei relativ gleichbleibenden Verhältnissen in Bezug auf die Gewährung von variablen Entgelten in den einzelnen Monaten - üblicherweise zu einem sehr ähnlichen bis nahezu identischen Ergebnis und wird im Normalfall auch seitens der Abgabebehörden bzw Arbeitnehmervertretungen (in Bezug auf etwaige Urgenzen in Bezug auf arbeitsrechtliche Ansprüche von Arbeitnehmer/innnen) akzeptiert. Bei der Berechnung der Ausfallsentgelte mit Hilfe eines Abrechnungsprogramms ist es sehr häufig nur möglich, die Berechnung mittels des ungekürzten Normalstundenteilers, jedoch unter Einbeziehung der Ausfallsentgelte für Nichtleistungszeiten durchzuführen, da Programme selten die Möglichkeit vorsehen, den Divisor für die Berechnung der Ausfallsentgelte zu übersteuern. Überdies ist es aus praktischer Sicht sehr aufwendig, jeweils die Nichtleistungszeiten des Beobachtungszeitraums im Einzelnen festzustellen. Renate Gruber, LSDB-G 3

4 Deckungsprüfung bei Überstundenpauschalen und All-in-Entgelten izm Nichtleistungszeiten (Krankenstand, Urlaub, Feiertag) Überstundenentgelte sind grundsätzlich bei der Berechnung sämtlicher Ausfallsentgelte für Nichtleistungszeiten (Krankenstand, Urlaub, Feiertage, Pflegefreistellung, sonstige Dienstverhinderungsgründe, für die Entgeltfortzahlung gebührt) mit einzubeziehen. Werden Überstunden in Form von Überstundenpauschalen bzw All-in-Entgelten abgegolten, ist eine Deckungsprüfung durchzuführen. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Stunden den durch das Überstundenpauschale bzw All-in-Entgelt bereits abgegoltenen Überstunden gegenüberzustellen. Bei den tatsächlich geleisteten Stunden sind jedoch nicht nur die Überstundenleistungen, die der Arbeitnehmer tatsächlich erbracht hat, sondern auch jene Überstunden zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer aufgrund des Ausfallsprinzips für Fälle, in denen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (Krankenstand, Urlaub, Feiertage, Pflegefreistellung, sonstige Dienstverhinderungsgründe, für die Entgeltfortzahlung gebührt), zu gewähren gewesen wären. Die Vergleichsrechnung ist wie folgt durchzuführen: Die Summe aus den tatsächlich geleisteten Überstunden und den Überstunden aufgrund des Ausfallsprinzips für Nichtleistungszeiten werden den durch das Überstundenpauschale/All-in-Entgelt für den Deckungsprüfungszeitraum (12 Monate, sofern kein anderer Deckungsprüfungszeitraum vereinbart wurde) abgedeckten Überstunden gegenüber gestellt. Hat der Arbeitnehmer exakt jene Anzahl an Überstunden geleistet, die durch das Überstundenpauschale abgedeckt sind oder weniger, wurde dem Arbeitnehmer das Überstundenentgelt in der richtigen Höhe gewährt bzw verbleibt dem Arbeitnehmer das zuviel gewährte Überstundenentgelt, dh der Arbeitgeber darf im Fall der Minderleistung an Überstunden keine Rückforderung geltend machen. Hat der Arbeitnehmer hingegen mehr Überstunden geleistet als durch das Überstundenpauschale abgedeckt sind, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Differenzentgelt für die nicht abgegoltenen Überstunden zu gewähren. Bei All-in-Entgelten ist prinzipiell analog vorzugehen; allerdings ist in diesem Fall zuerst die Anzahl der Überstunden, die durch die Differenz des Entgelts für die Normalarbeitszeit und dem (Gesamt)All-in-Entgelt insgesamt abgedeckt ist, zu ermitteln ist. Wurden keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen, ist als Entgelt für die Normalarbeitszeit das kollektivvertragliche Mindestentgelt heranzuziehen; der Differenzbetrag kann zur Abdeckung von Überstunden herangezogen werden. Renate Gruber, LSDB-G 4

5 Beispiel Kollektivvertragliches Mindestgehalt 1.855,00 Tatsächlich gewährtes All-in-Entgelt 2.900,00 Überstundenteiler 160 Der Wert einer Überstunde beträgt 17,39 (1.855,00/160 = 11,59 [Grundlohn] + 50% [Zuschlag] 5,80 = 17,39) Der Differenzbetrag ihv 1.045,00 (2.900, ,00) deckt 60,09 (1.045,00/17,39) Überstunden monatlich ab. Beispiel Angestellter Arbeitszeit 40 Stunden/Woche Montag bis Donnerstag jeweils 8,50 Stunden Freitag 6,00 Stunden Zeitraum für die Deckungsprüfung ist vereinbarungsgemäß das Kalenderjahr Variante a: Überstundenpauschale für 20 Stunden monatlich Variante b: Überstundenpauschale für 15 Stunden monatlich Monat tatsächliche NAZ = ohne Nichtleistungs- Nilei- gel. ÜStd zeiten Zeiten Oktober ,00 16,50 November ,00 16,00 Dezember ,50 15,50 Jänner ,50 F 17,00 16,25 Februar ,00 K 57,00 9,00 März ,00 U 40,00 12,00 April ,50 F 8,50 22,50 Mai ,00 F 23,00 14,75 Juni ,50 F 8,50 16,25 Juli ,00 U 80,00 6,50 August ,50 U 40,00 11,75 September ,00 U 40,00 13,25 Oktober ,00 F 8,50 18,00 November ,00 K 94,50 8,50 Dezember ,00 F 14,50 17,50 Summe 2015 *166,25 F Feiertag K Krankenstand U Urlaub * Summe der Überstunden des Jahres 2015 Renate Gruber, LSDB-G 5

6 Berechnung Ausfallsstunden Basis Monate Jänner / /2014 Februar / /2015 März / /2015 April / /2015 Mai / /2015 Juni / /2015 Juli / /2015 August / /2015 September / /2015 Oktober / /2015 November / /2015 Dezember / /2015 Summe NAZ geleistete Überstunden ausgefallene Nilei- Stunden Berechnung Durchschnitt ausgefallene Überstunden 465,50 48,00 F 17,00 48,00/465,50*17,00 1,75 480,00 47,75 K 57,00 47,75/480,00*57,00 5,67 423,00 40,75 U 40,00 40,75/423,00*40,00 3,85 397,50 37,25 F 8,50 37,25/397,50*8,50 0,80 408,50 43,50 F 23,00 43,50/408,50*23,00 2,45 448,50 49,25 F 8,50 49,25/448,50*8,50 0,93 480,00 53,50 U 80,00 53,50/480,00*80,00 8,92 414,50 37,50 U 40,00 37,50/414,50*40,00 3,62 400,00 34,50 U 40,00 34,50/400,00*40,00 3,45 368,50 31,50 F 8,50 31,50/368,50*8,50 0,73 431,50 43,00 K 94,50 43,00/431,50*94,50 9,42 377,00 39,75 F 14,50 39,75/377,00*14,50 1,53 43,12 Die Summe aus den tatsächlich geleisteten Stunden (166,25) und den Überstunden, die für die Nichtleistungszeiten zu berücksichtigen waren (43,12) ergibt 209,37 Stunden, die insgesamt zu gewähren gewesen wären. Variante a: Aufgrund einer monatlichen Überstundenpauschale für 20 Stunden sind insgesamt im Kalenderjahr 240 Überstunden abgegolten worden. Da der Arbeitnehmer eine höhere Anzahl an Stunden abgegolten bekommen hat als tatsächlich zu gewähren gewesen wären, besteht kein Handlungsbedarf. Allerdings besteht auch für den Arbeitgeber keine Möglichkeit die zuviel abgegoltenen Überstunden im Ausmaß von 30,63 Stunden vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Variante b: Aufgrund einer monatlichen Überstundenpauschale für 15 Stunden sind insgesamt im Kalenderjahr 180 Überstunden abgegolten worden. Da der Arbeitnehmer in Summe eine höhere Anzahl an Stunden geleistet hat bzw aufgrund von ausgefallenen Stunden zu gewähren gewesen wären, hat der Arbeitgeber die Differenz im Ausmaß von 29,37 Überstunden dem Arbeitnehmer als Überstundenentgelt zusätzlich zu vergüten. Renate Gruber, LSDB-G 6

7 Kontrollrechnung bei Arbeitnehmer/innen mit Provisionsgewährung Erfolgt die Entlohnung von Arbeitnehmer/innen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung (auch) durch Provisionen und wird kein Fixum bzw ein Fixum gewährt, das den Betrag des kollektivvertraglichen Mindestentgelts nicht erreicht, ist am Ende des Kalenderjahres eine Kontrollrechnung durchzuführen. Diese Kontrollrechnung hat die tatsächlich gewährten Entgelte einerseits und die kollektivvertraglichen Mindestansprüche andererseits zu berücksichtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Entgelt nicht nur die Entlohnung für die Normalarbeitszeit abzudecken hat, sondern auch die Entlohnung für eventuell geleistete Mehr- und Überstunden in die Berechnung miteinzubeziehen ist. Die Mehr- und Überstundenentgelte können aber nur dann durch die gewährten Bezüge (Fixum, Provisionen, Sonderzahlungen) abgedeckt, also nicht gesondert vergütet werden, wenn dies vereinbart wurde. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich also darüber geeinigt haben, dass durch die Gewährung der Provisionen nicht nur die Entlohnung der Normalarbeitszeit abgedeckt sein soll, sondern darüber hinaus auch die Mehr- und Überstundenentgelte. Anzumerken ist weiters, dass bei Arbeitnehmer/innen, die Provisionen erhalten, insbesondere in Bezug auf die Ausfallsentgelte zu prüfen ist, ob die Provisionen im Fall von Nichtleistungszeiten (Urlaub, Krankenstand, Pflegefreistellung u dgl) weiterhin gewährt werden (zb dadurch, dass dem/der Arbeitnehmer/in ein bestimmter Kundenkreis zugeordnet ist und Provisionen auch dann gewährt werden, wenn Vertragsabschlüsse durch Kolleg/innen des/der verhinderten Arbeitnehmers/in getätigt werden) oder ob ein echter Ausfall des Entgelts besteht. Werden die Provisionen ohnehin auch für Nichtleistungszeiten gewährt, ist ein Ausfallsentgelt für diese Nichtleistungszeiten nicht zu berücksichtigen, da der/die Arbeitnehmer/in durch Nichtleistungszeiten nicht schlechter gestellt werden darf als zu aktiven Arbeitszeiten, aber selbstverständlich auch nicht besser gestellt werden muss. Die Weitergewährung für Nichtleistungszeiten wird in der Regel für Feiertage nicht angenommen werden können, da an Feiertagen aufgrund der Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes üblicherweise keine Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen vorliegen wird und daher ein echter Ausfall des Entgelts gegeben sein wird. Nachstehendes Beispiel soll in einfacher Form veranschaulichen wie eine derartige Kontrollrechnung aussehen kann. Renate Gruber, LSDB-G 7

8 Beispiel Angestellter Fixum 1.100,00 dieses wird 12x jährlich als laufender Bezug gewährt; Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration werden aufgrund der Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags ebenfalls in Höhe des Fixums gewährt kollektivvertragliches Mindestgehalt 2.299,00, 14x jährlich (12 laufende Bezüge, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) Tatsächlich gewährte Bezüge im Jahr 2015 Summe Fixum laufend 1-12/ ,00 (1.100,00*12) Summe Provisionen laufend 1-12/2015* ,00 Urlaubszuschuss 1.100,00 Weihnachtsremuneration 1.100,00 Summe der tatsächlich gewährten Entgelte ,00 * Zur Ermittlung der Summe der Provisionen sind sämtliche Provisionen, die für die Arbeitsleistungen gewährt werden, sowie die Provisionen, die für Nichtleistungszeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage, Pflegefreistellung, sonstige Dienstverhinderungen, etc) zu gewähren sind, zu addieren. Den oben angeführten tatsächlich gewährten Bezügen ist nun das Mindestentgelt gegenüberzustellen. Das Mindestentgelt beträgt für das Jahr 2015 aufgrund der kollektivvertraglichen Einstufung ,00 (2.299,00*14). Da die tatsächlich gewährten Entgelte ihv ,00 niedriger sind als das Mindestentgelt, ist die Differenz ihv 817,00 dem Arbeitnehmer zu gewähren. In diesem Beispiel wird unterstellt, dass (etwaige Mehr- und) Überstunden nicht angefallen sind bzw diese in Form von Zeitausgleich abgegolten wurden. Sind Überstunden angefallen, die mangels anderer Vereinbarung in Geld abzugelten sind, sind diese Überstundenentgelte beim Mindestentgelt zu berücksichtigen; dabei sind die Mindestentgelte ue zumindest auf Basis des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes zu berechnen. Um Unklarheiten zu vermeiden, wäre es ue empfehlenswert, die Basis für die Berechnung etwaiger Mehr- und Überstundenentgelte im Dienstvertrag zu vereinbaren. Renate Gruber, LSDB-G 8

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme

Mehr

Leseprobe aus "All-In-Verträge" 2. Auflage März 2017

Leseprobe aus All-In-Verträge 2. Auflage März 2017 1.2.2 Mehrarbeit Mehrarbeit kann in 2 Erscheinungsformen auftreten: Zum einen bezeichnet man als Mehrarbeit die Differenz einer kollektivvertraglich kürzeren Normalarbeitszeit zur gesetzlichen Normalarbeitszeit

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit > ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

Entgelt E 4. 11. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Entgelt E 4. 11. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit Entgelt E 4 11. Die Definitionen, was Sonderformen der Arbeit sind, finden sich in 5 und 6 Anlage 30 bzw. 4 Anlagen 31 und 32. In welchen Fällen die Sonderformen der Arbeit zulässig sind, ergibt sich aus

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht. ooe.arbeiterkammer.

ARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht. ooe.arbeiterkammer. ARBEITSZEIT RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht Stand: September 2018 ooe.arbeiterkammer.at Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt?

Mehr

ARBEITSZEIT, RUHEZEIT

ARBEITSZEIT, RUHEZEIT FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ARBEITSZEIT, RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf und wie viel Freizeit Ihnen zusteht ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK KÄMPFT UM FAIRNESS:

Mehr

Fachverband Hotellerie. FAQs zur Neueinstufung im Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe

Fachverband Hotellerie. FAQs zur Neueinstufung im Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe Fachverband Hotellerie FAQs zur Neueinstufung im Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe Information, 23. Juni 2015 FAQs zur Neueinstufung im KV nach Schemareform 2015 für die Angestellten

Mehr

berechtigter vorzeitiger Austritt des/der ArbeitnehmersIn, Zeitablauf (Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses),

berechtigter vorzeitiger Austritt des/der ArbeitnehmersIn, Zeitablauf (Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses), Abfertigung alt 1 Wann gebührt eine Abfertigung? Die Abfertigung ist ein außerordentliches Entgelt, das bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zusteht, sobald dieses mindestens 3 Jahre gedauert hat. Die

Mehr

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Stand: Juli 2007 Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende

Mehr

DURCHRECHNUNG DRZ INKLUSIVE ERKLÄRUNG DER ZEITPOSITIONEN

DURCHRECHNUNG DRZ INKLUSIVE ERKLÄRUNG DER ZEITPOSITIONEN DURCHRECHNUNG DRZ INKLUSIVE ERKLÄRUNG DER ZEITPOSITIONEN Was ist in der Praxis zu beachten? Stand 26. Juli 2016 INHALTSÜBERSICHT 1. Bedeutung der Durchrechnung 2. Varianten der Durchrechnung 3. Durchrechnungsgrenzen

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Ab dem Inkrafttreten des gesetzlichen 12-Stunden- Tages am Samstag, dem 1. September 2018

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT

ARBEITSZEIT RUHEZEIT ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT AK INFORMIERT ermöglicht durch den gesetzlichen AK Mitgliedsbeitrag Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt?

Mehr

Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Stand Jänner 2013

Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Stand Jänner 2013 Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Stand Jänner 2013 Pendlerpauschale - Fahrtkostenzuschuss Wichtig! Der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss ist an den Anspruch auf die Pendlerpauschale ab dem Tag der

Mehr

Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen A. Fachlicher Geltungsbereich: A r t i k e l I Geltungsbereich

Mehr

Die Verkürzung der täglichen Ruhezeit für Saisonbetriebe

Die Verkürzung der täglichen Ruhezeit für Saisonbetriebe Die Verkürzung der täglichen Ruhezeit für Saisonbetriebe. 1. Für welche Mitarbeiter kann die Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden? Die Ruhezeit kann nur für diejenigen Mitarbeiter auf 8 Stunden verkürzt

Mehr

MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI

MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI Zeitzuschlagsbogen Dienst- Plus- davon davon Nacht- Beim Zusammentreffen folgender Monat: planung oder Mehr- Über- arbeit- Zeitzuschläge gilt der höchste: Tag Datum Minus- arbeits- stun- std. Samstag Sonntag

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit > ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! »Ihre Gesundheit ist uns wichtig. Deshalb achten Sie auf Ihre Arbeits- und Ruhezeiten.«AK Präsident Erwin Zangerl

Mehr

Die wichtigsten Regelungen. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice

Die wichtigsten Regelungen. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice Arbeitsund Ruhezeit Die wichtigsten Regelungen AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. 1 Die Arbeitszeiten spielen neben der Bezahlung eine Hauptrolle, wenn es um die Zufriedenheit am Arbeitsplatz

Mehr

Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses

Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Mittagspause) Es gelten die Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8

Mehr

DER ANTRAG AUF ABLEISTUNG VON ÜBERSTUNDEN. Situationen, in denen der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden verlangen kann

DER ANTRAG AUF ABLEISTUNG VON ÜBERSTUNDEN. Situationen, in denen der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden verlangen kann DER ANTRAG AUF ABLEISTUNG VON ÜBERSTUNDEN Manchmal müssen Arbeitnehmer länger arbeiten, als im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. In solchen Situationen stellt sich die Frage nach Überstunden. Kann ein Arbeitgeber

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) um 2,1 %.

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) um 2,1 %. KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2014 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Urlaubsrecht Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 0203 2821-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche

Mehr

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenzen (Werte 2015) Tägliche Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 Z 1 ASVG: Monatliche Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs

Mehr

Globalrunde im Sozialbereich Forderungsprogramm 2013

Globalrunde im Sozialbereich Forderungsprogramm 2013 Globalrunde im Sozialbereich Forderungsprogramm 2013 BAGS Diakonie Österreich (Diakonie), Karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche Österreichs (Caritas) 13. Dezember 2012 2 Erhöhung der KV-und

Mehr

Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz Ausnahmen vom Geltungsbereich des AZG und ARG: Diese Mitarbeiter werden vom Arbeitszeitgesetz/Arbeitsruhegesetz ausgenommen Bisherige Rechtslage: Ausgenommen waren

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE

Mehr

Aktuelles aus der AK Linz-Land: Im Einsatz gegen Überstundenklau

Aktuelles aus der AK Linz-Land: Im Einsatz gegen Überstundenklau Ihr Gesprächspartner: Bruno Kamraner Leiter der AK-Bezirksstelle Linz-Land Aktuelles aus der AK Linz-Land: Im Einsatz gegen Überstundenklau Sommergespräch am Dienstag, 17. Juli 2018, um 10 Uhr AK-Bezirksstelle

Mehr

Die Freizeitoption 2014 im Fachverband Bergwerke/Stahl

Die Freizeitoption 2014 im Fachverband Bergwerke/Stahl Die Freizeitoption 2014 im Fachverband Bergwerke/Stahl Allgemeines Neben der schlichten Erhöhung der Mindest- und Ist- Bezüge bietet der Kollektivvertrag des Fachverbandes Bergwerke/Stahl 2014 bereits

Mehr

ARBEITSVERTRAG. (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG)

ARBEITSVERTRAG. (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG) Gebührenfrei gemäß 2 Abs. 1 AVRAG ARBEITSVERTRAG (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG) Arbeitgeber: itworks Personalservice gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung GmbH Meldemannstraße 12-14 A-1200 Wien ArbeitnehmerIn:

Mehr

DIENSTVERTRAG für ANGESTELLTE. in TABAK-TRAFIKEN

DIENSTVERTRAG für ANGESTELLTE. in TABAK-TRAFIKEN DIENSTVERTRAG für ANGESTELLTE in TABAK-TRAFIKEN 1. ANSTELLUNG Herr/Frau... wohnhaft... geboren am... in... Staatsbürgerschaft... Stand... Kinder... im folgenden kurz Dienstnehmer genannt, tritt mit...

Mehr

SPITALSÄRZTEGEHÄLTER 2015

SPITALSÄRZTEGEHÄLTER 2015 SPITALSÄRZTEGEHÄLTER 2015 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten Ärztekammer für Vorarlberg Kurie der angestellten Ärzte Impressum: Verleger, Medieninhaber und Herausgeber: Ärztekammer

Mehr

Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015

Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015 Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015 Beim diesjährigen Abschluss wurden für die IST-Gehaltserhöhungen alternative Möglichkeiten vorgesehen wie: Die Verteilungsoption Die Einmalzahlungsoption

Mehr

Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz

Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz 1 Zweck des LSDB-G Arbeitskräften soll das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung gesichert werden Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmen

Mehr

Aktuelles aus der AK Schärding: Unbezahlte Überstunden

Aktuelles aus der AK Schärding: Unbezahlte Überstunden Ihr Gesprächspartner: Mag. Wolfgang Schwarz AK-Bezirksstellenleiter Aktuelles aus der AK Schärding: Unbezahlte Überstunden Sommergespräch am Donnerstag, 5. Juli 2018, um 12 Uhr Ristorante Garibaldi Beratungsleistung

Mehr

v1.4 AN-Forderungen

v1.4 AN-Forderungen v1.4 AN-Forderungen 2019 2 1 Erhöhung der KV- und IST-Gehälter/-Löhne Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Netto-Realeinkommen über der Inflationsrate! Valorisierung 1 Erhöhung der kollektivvertraglichen

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange Sie arbeiten müssen, und was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht

ARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange Sie arbeiten müssen, und was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht ARBEITSZEIT RUHEZEIT Wie lange Sie arbeiten müssen, und was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht ARBEITSVERHÄLTNISSE noe.arbeiterkammer.at/arbeitsrecht ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS

Mehr

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2016

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2016 Sozialwirtschaft Österreich AN-Forderung 2016 Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/-Löhne Vorbemerkung: Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate. Der

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach

Mehr

Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für alle Angestellten einer Zahnarztpraxis, insbesondere auch für:

Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für alle Angestellten einer Zahnarztpraxis, insbesondere auch für: Mindestlohn In Deutschland gilt seit dem 01.01.2015 ein gesetzlicher und flächendeckender Mindestlohn. Dieser ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Nachfolgend sollen die Konsequenzen aus diesem Gesetz

Mehr

Dienstvertrag, Rechte und Pflichten

Dienstvertrag, Rechte und Pflichten Dienstvertrag, Rechte und Pflichten Die Zahl der freien Dienstnehmer ist seit den 90er-Jahren stark angestiegen. Ähnlich wie bei den Teilzeitjobs ist die Mehrzahl der freien Stellen nach einer vom Bundesministerium

Mehr

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen: KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2014 ARBEITER/INNEN PROTOKOLL ZUM LOHNABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Mehr

Mindestlohntarif für KindergartenhelferInnen für das Bundesgebiet Österreich Gültig ab 1.1.2013

Mindestlohntarif für KindergartenhelferInnen für das Bundesgebiet Österreich Gültig ab 1.1.2013 Mindestlohntarif für KindergartenhelferInnen für das Bundesgebiet Österreich Gültig ab 1.1.2013 www.vida.at Auskunft, Beratung und Hilfe erhalten Mitglieder bei der Gewerkschaft vida: Gewerkschaft vida,

Mehr

FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! DIENST- VERHINDERUNGEN. Pflegefreistellung, Hospizkarenz, sonstige Dienstverhinderungen. ooe.arbeiterkammer.

FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! DIENST- VERHINDERUNGEN. Pflegefreistellung, Hospizkarenz, sonstige Dienstverhinderungen. ooe.arbeiterkammer. FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! DIENST- VERHINDERUNGEN Pflegefreistellung, Hospizkarenz, sonstige Dienstverhinderungen ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK RINGT UM FAIRNESS: 85 MILLIONEN

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE

Mehr

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) BG A 2,0% BG B-F 1,75% BG G-H 1,5% BG I - K 1,2%

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) BG A 2,0% BG B-F 1,75% BG G-H 1,5% BG I - K 1,2% KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2016 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

ARBEITEN ZU WEIHNACHTEN

ARBEITEN ZU WEIHNACHTEN ARBEITEN ZU WEIHNACHTEN IHRE ANSPRÜCHE, RECHTE UND PFLICHTEN GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Günther Goach AK-Präsident Günther Granegger Regionalsekretär GPA-djp Damit die tausenden Beschäftigten im Handel in

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung

Mehr

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des

Mehr

Fragen und Beispiele zu den Aussagen des BMF betreffend Prämien/Jahressechstel in den LStR 2002 idf 2011

Fragen und Beispiele zu den Aussagen des BMF betreffend Prämien/Jahressechstel in den LStR 2002 idf 2011 Anlage zur Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Entwurf des LStR-Wartungserlasses 2011 Fragen und Beispiele zu den Aussagen des BMF betreffend Prämien/Jahressechstel in den LStR 2002

Mehr

Thema 3: Personalkosten auf Basis von Standardeinheitskosten

Thema 3: Personalkosten auf Basis von Standardeinheitskosten Thema 3: Personalkosten auf Basis von Standardeinheitskosten Grundlagen: VO (EG) 397/2009 zur Änderung der VO (EG) 1080/2006, Artikel 7, Absatz 2 (4) COCOF-Dokument 09/0025/04, Kapitel II Auf der Grundlage

Mehr

Extras für Ihre Mitarbeiter

Extras für Ihre Mitarbeiter Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Extras für Ihre Mitarbeiter Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Extras für Ihre

Mehr

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 077 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 06.10.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

Die wichtigsten Regelungen

Die wichtigsten Regelungen Arbeitsund Ruhezeit Die wichtigsten Regelungen AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. 1 Die Arbeitszeiten spielen neben der Bezahlung eine Hauptrolle, wenn es um die Zufriedenheit am Arbeitsplatz

Mehr

Arbeitsvertrag (kurz) Arbeiter zur Überlassung nach AÜG neu

Arbeitsvertrag (kurz) Arbeiter zur Überlassung nach AÜG neu Arbeitsvertrag (kurz) Arbeiter zur Überlassung nach AÜG neu Der österreichische Gesetzgeber hat eine umfassende Novellierung des AÜG vorgenommen. Diese Neuerungen und Anpassungen - die meisten Bestimmungen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 1. Dezember 2010 Teil II 384. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Wien 384.

Mehr

Aktuelles aus der AK Ried: Unbezahlte Überstunden

Aktuelles aus der AK Ried: Unbezahlte Überstunden Ihr Gesprächspartner: Siegfried Wambacher AK-Bezirksstellenleiter Aktuelles aus der AK Ried: Unbezahlte Überstunden Sommergespräch am Donnerstag, 26. Juli 2018, um 11:30 Uhr Restaurant Bauböck's Beratungsleistung

Mehr

Erfahrungen und Tipps für Betriebsrät_innen. Der optimale Einkommensbericht. 30. September 2014 Linz, Jägermayrhof

Erfahrungen und Tipps für Betriebsrät_innen. Der optimale Einkommensbericht. 30. September 2014 Linz, Jägermayrhof Erfahrungen und Tipps für Betriebsrät_innen Der optimale Einkommensbericht 30. September 2014 Linz, Jägermayrhof Was tun, wenn Einkommensbericht noch nicht übermittelt wurde? Schriftlich urgieren mit Hinweis

Mehr

Dienstvertrag für Angestellte

Dienstvertrag für Angestellte Zwischen der Firma (im Folgenden Arbeitgeber genannt) Und Herrn/Frau (im Folgenden Arbeitnehmer genannt) wird nachstehender Dienstvertrag für Angestellte Abgeschlossen: Anzuwendender Kollektivvertrag:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 1. Dezember 2010 Teil II 384. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Wien 384.

Mehr

Information zum Abschluss des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs per

Information zum Abschluss des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs per Information zum Abschluss des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs per 1.1.2017 Gehaltsrecht: Die Mindestgehälter der Beschäftigungsgruppe 1 Gehaltstafel A im Gehaltsgebiet A und

Mehr

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2017

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2017 1 Sozialwirtschaft Österreich AN-Forderung 2017 2 2 Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/- Löhne Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate! 3 Erhöhung

Mehr

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie per 1.5.2013 abgeschlossen zwischen

Mehr

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Maschinen, Metallwaren und Gießerei Industrie per 1.11.2015 abgeschlossen

Mehr

Information zum Musterdienstvertrag für ArbeiterInnen in Arztordinationen

Information zum Musterdienstvertrag für ArbeiterInnen in Arztordinationen Stand: Juli 2015 Ärzterecht & Schiedsstellen Dr. Maria Leitner Spitalsärzterecht & Kassenrecht Mag. Nick Herdega, MSc Tel.: + 43 732 77 83 71-257 Fax: + 43 732 78 36 60-257 recht@aekooe.at Information

Mehr

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz 2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher

Mehr

Angestellte/Provisionsvertreter. Firma... Herrn/Frau... ARBEITSVERTRAG

Angestellte/Provisionsvertreter. Firma... Herrn/Frau... ARBEITSVERTRAG Handel Angestellte/Provisionsvertreter Zwischen der Firma... (im Folgenden Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau... (im Folgenden Arbeitnehmer genannt) wird nachstehender abgeschlossen: ARBEITSVERTRAG 1.

Mehr

Überblick über die Personalverrechnung

Überblick über die Personalverrechnung Überblick über die Personalverrechnung Andreas Krennmair 9. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1 1.1 Lohn.................................. 1 1.2 Arbeiter und Angestellte.......................

Mehr

H) VEREINBARUNG ÜBER ERHÖHUNGEN UND ÄNDERUNGEN MIT

H) VEREINBARUNG ÜBER ERHÖHUNGEN UND ÄNDERUNGEN MIT 1 Angestellte Beilage 2 H) VEREINBARUNG ÜBER ERHÖHUNGEN UND ÄNDERUNGEN MIT 1.5.2010 I. Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen und Lehrlingsentschädigungen Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen

Mehr

Provisionen Fortzahlung bei Dienstfreistellung, Urlaub und Krankenstand

Provisionen Fortzahlung bei Dienstfreistellung, Urlaub und Krankenstand spruch auf Arbeitslosengeld besteht, da bei einem GmbH-Geschäftsführer Arbeitslosigkeit nicht schon dann vorliegt, wenn der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch das Organschaftsverhältnis

Mehr

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung(ANV)

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung(ANV) Die ArbeitnehmerInnenveranlagung(ANV) Der Antrag auf Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung kann mit dem Formular L1 beim zuständigen Finanzamt oder per Internet (https://finanzonline.bmf.gv.at)

Mehr

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt

Mehr

Erhöhung der KV- und IST-Gehälter/-Löhne. Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate!

Erhöhung der KV- und IST-Gehälter/-Löhne. Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate! AN-Forderung 2019 Erhöhung der KV- und IST-Gehälter/-Löhne Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate! Erhöhung der KV- und IST-Gehälter/-Löhne die

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5.

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5. Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5.2015 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat

Mehr

Aktuelles aus der AK Braunau: Unbezahlte Überstunden

Aktuelles aus der AK Braunau: Unbezahlte Überstunden Ihr Gesprächspartner: Mag. Stefan Wimmer AK-Bezirksstellenleiter Aktuelles aus der AK Braunau: Unbezahlte Überstunden Sommergespräch am Donnerstag, 12. Juli 2018, um 11:30 Uhr Gasthaus Schüdlbauer 2 Beratungsleistung

Mehr

Ihr Gesprächspartner: Überstundenklau im Bezirk Gmunden. Sommergespräch am Donnerstag, 9. August 2018, um 11 Uhr Landhotel Grünberg, Gmunden

Ihr Gesprächspartner: Überstundenklau im Bezirk Gmunden. Sommergespräch am Donnerstag, 9. August 2018, um 11 Uhr Landhotel Grünberg, Gmunden Ihr Gesprächspartner: Dr. Martin Kamrat AK-Bezirksstellenleiter Überstundenklau im Bezirk Gmunden Sommergespräch am Donnerstag, 9. August 2018, um 11 Uhr Landhotel Grünberg, Gmunden Beratungsleistung der

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG der nach dem UG 2002 ab 1. Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte/innen oder Zahnärzte/-ärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen

Mehr

RICHTLINIEN 1. FÖRDERUNGSZWECK/PERSONENKREIS. für die Gewährung von Zuwendungen. zur Unterstützung pflegender Angehöriger

RICHTLINIEN 1. FÖRDERUNGSZWECK/PERSONENKREIS. für die Gewährung von Zuwendungen. zur Unterstützung pflegender Angehöriger RICHTLINIEN für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger 1. FÖRDERUNGSZWECK/PERSONENKREIS Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach

Mehr

ARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT

ARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT ARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT Rechtliche Infos und Tipps für Handelsbeschäftigte Stand: November 2018 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Josef Moser, MBA AK-DIREKTOR Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT Sehr geehrtes

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Marta Böge, Rechtsreferentin Christine Burger, Rechtsreferentin Stand:

Mehr

Anlage 3 - Anhang 3. 1 Angaben zum Gesellschafter-Geschäftsführer. 2 Angaben zur GmbH 2.1 Allgemeine Angaben. 2.2 Stellung in der GmbH

Anlage 3 - Anhang 3. 1 Angaben zum Gesellschafter-Geschäftsführer. 2 Angaben zur GmbH 2.1 Allgemeine Angaben. 2.2 Stellung in der GmbH Anlage 3 - Anhang 3 Versicherungsnummer Eingangsstempel Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen eines obligatorischen Verfahrens

Mehr

Mindestlohn 2015 - ohne WENN und doch mit viel ABER! RA Dr. Uwe Schlegel

Mindestlohn 2015 - ohne WENN und doch mit viel ABER! RA Dr. Uwe Schlegel Folie 1 Mindestlohn 2015 - ohne WENN und doch mit viel ABER! RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie 3 Ohne WENN und ABER eine

Mehr

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 27.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und Gehalt compact Checkliste

Mehr

Ein völlig neues Element in unserem Kollektivvertrag: Die Freizeitoption

Ein völlig neues Element in unserem Kollektivvertrag: Die Freizeitoption An alle Betriebsratsvorsitzenden der Elektro- und Elektronikindustrie Unser Zeichen: HIB/NEZ DW: 21363/21513 Fax-DW: 71513 Datum: 19.04.2013 Erläuterungen zur Freizeitoption Ein völlig neues Element in

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe vom 1.1.

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe vom 1.1. Koordinierter Entwurf einer Musterbetriebsvereinbarung zur Freizeitoption Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden

Mehr

Aktuelles aus der AK Freistadt: Unbezahlte Überstunden

Aktuelles aus der AK Freistadt: Unbezahlte Überstunden Ihr Gesprächspartner: Klaus Riegler Leiter der AK-Bezirksstelle Freistadt Aktuelles aus der AK Freistadt: Unbezahlte Überstunden Sommergespräch am Freitag, 20. Juli 2018, um 11 Uhr Freistädter Brauhaus

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern

KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie

Mehr