Brokervertrag nach Mandatsverhältnis (Courtage)

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Transkript:

Brokervertrag nach Mandatsverhältnis (Courtage) Bei Erteilung eines Brokermandats entstehen keine zusätzlichen Kosten. Unsere Dienstleistungen sind als Verwaltungs- und Betreuungskosten in den Versicherungsprämien eingerechnet. Bis auf wenige Ausnahmen sind sämtliche administrativen und beratenden Tätigkeiten, Geschäfts- und Reisekosten als Courtage in den Versicherungsprämien einkalkuliert. In diesem Entschädigungsmodell wird das unternehmerische Risiko für eine aufwandsgerechte Entschädigung auf uns übertragen. Indem wir sämtliche Einkünfte unaufgefordert offenlegen, können Sie unsere Dienstleistung, gemessen an der Entschädigung, jederzeit beurteilen, messen und einschätzen.

1. Inhalt 1.1. Der Broker berät und unterstützt die Mandantin gemäss der unterzeichneten Brokervereinbarung. Der Broker verpflichtet sich zu umfassender, sorgfältiger Arbeit und vertritt die Interessen der Mandantin gegenüber den Versicherungsgesellschaften. 1.2. Die Arbeit des Brokers erstreckt sich nach Anhang gemäss Beilage insbesondere auf die Konzept- und Vertragsgestaltung, die Prüfung des Deckungsumfangs und der Dokumente, die Optimierung der Prämien, die Koordination der Verträge, die Platzierung der vorhandenen Risiken zu bestmöglichen Konditionen sowie die Unterstützung im Schadenmanagement in Bezug auf: - Sammelstiftungsanschlüsse erstklassiger Versicherungsgesellschaften - Sammelstiftungsanschlüsse bei Verbands- sowie Gemeinschaftsstiftungen - Sammelstiftungen nach Sparkassen-Risikolösungen - Vermögensverwaltungen für Sparkassen-Risikolösungen (Selektion und Auswahl) - Rückdeckungen (Alter, Tod, Invalidität) für Stiftungen der beruflichen Vorsorge - Externe techn. und kfm. Verwaltungen für Stiftungen der beruflichen Vorsorge - Wertschriftenbuchhaltungen für Stiftungen der beruflichen Vorsorge - Liegenschaftsbuchhaltungen für Stiftungen der beruflichen Vorsorge - Externe Geschäftsführungen für Stiftungen der beruflichen Vorsorge 1.3. Die Mandantin ermächtigt den Broker, in ihrem Namen Offerten einzuholen, Verhandlungen zu führen, Erklärungen abzugeben sowie die erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen an die Versicherungsgesellschaften weiterzuleiten. 1.4. Nicht unter diesen Brokervertrag fallen andere Leistungen wie Rechtsberatung im weiteren Sinn, Willensvollstreckungen, Buchhaltungen, Steuerberatungen und dergleichen. 2. Vertragsdauer 2.1. Der Auftrag beginnt mit Unterzeichnung des Brokervertrags sowie des Brokermandats und ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der Auftrag kann nach Obligationenrecht Artikel 404 jederzeit gekündigt werden. 2.2. Wenn von der Mandantin gewünscht, kann in der Schlussbestimmung eine einvernehmlich gegenseitig verpflichtende Kündigungsfrist von maximal 6 Monaten vereinbart werden. 2.3. Eine Kündigung erfolgt schriftlich mittels eingeschriebener Korrespondenz.

2.4. Mit Ablauf erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten beider Parteien unter Vorbehalt der Geheimhaltungspflicht. 2.5. Bei einer Kündigung verständigen sich die beiden Parteien, ob und in welcher Form die Pendenzenübergabe erfolgt. Die Akten des Brokers bleiben in dessen Besitz. 3. Pflichten des Brokers 3.1. Der Broker verpflichtet sich, Änderungen an den Verträgen sowie Neuplatzierungen nur nach Absprache mit der Mandantin vorzunehmen. 3.2. Im Falle einer Nachlässigkeit, eines Fehlers oder einer unrichtigen Auskunft durch den Berater in Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit hat der Broker einzustehen, sofern eine Haftung besteht. 3.3. Der Broker verpflichtet sich mit der Vertragsunterzeichnung zur Geheimhaltung von sämtlichen Informationen und Daten, die ihm in Zusammenhang mit diesem Auftragsverhältnis von der Mandantin oder von Dritten zukommen oder die er selber erarbeitet. Er erteilt an Dritte nur dann Auskünfte, wenn dies für die Tätigkeit unabdingbar ist. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags. 4. Pflichten der Mandantin 4.1. Die Mandantin stellt dem Broker die für die Erfüllung dieses Auftrags notwendigen Unterlagen und Zahlen zur Verfügung und verpflichtet sich, jederzeit offen und korrekt zu informieren. 4.2. Die Mandantin bleibt Versicherungsnehmerin und Schuldnerin der Prämien. Die Mandantin kann alleine Verträge unterzeichnen und kündigen sowie Schadenzahlungen, Prämienrückerstattungen und Gewinnbeteiligungen entgegennehmen. 4.3. Die Mandantin verpflichtet sich, spezielles Know-how des Brokers hinsichtlich Sonder- und Nebenleistungen zugunsten der Mandantin nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags.

5. Entschädigung 5.1. Für die in diesem Vertrag aufgeführten Aufgaben stellt der Broker kein Honorar in Rechnung. Der Broker wird durch die Versicherer über die marktüblichen Courtagen (Verwaltungs-/Betreuungskostenanteil) entschädigt. Die Mandantin verzichtet gegenüber dem Broker auf die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gemäss Art. 400 OR. Der Broker verpflichtet sich gegenüber der Mandantin zur jährlichen Offenlegung sämtlicher Courtagen Bezüge in schriftlicher Form. 5.2. Sofern das Brokermandat innerhalb der ersten 12 Monate durch die Mandantin gekündigt wird, stellt der Broker eine Honorarrechnung nach dem bisher geleisteten Arbeitsaufwand. Die Aufwandskosten sind wie folgt festgelegt: - Aufwand des Frontoffices CHF 000.00 / Stunde - Aufwand des Backoffices CHF 000.00 / Stunde Allfällige an den Broker entschädigte Courtagen werden angerechnet. Separat in Rechnung gestellt werden Auslagen bei Beratungen im Ausland (Übernachtungs- und Reisekosten). Nach Ablauf von 12 Monaten entfällt jegliche Honorarforderung in Zusammenhang mit dem Auftrag. 5.3. Fallen aussergewöhnliche Tätigkeiten ausserhalb des Auftrages an, so weist der Broker vorgängig darauf hin und erstellt auf Wunsch eine Honorarofferte.

6. Schlussbestimmungen 6.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. 6.2. In Abänderung zu 2.1 wird eine einvernehmlich verpflichtende Kündigungsfrist von.. Monaten vereinbart. 6.3. Allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind nach Schweizer Recht zu beurteilen. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Brokers. Zürich, 23. Mai 2016 Musterhausen, den Die PLC Die Mandantin Pension & Life Consulting AG Limmatquai 94 8001 Zürich Muster AG Mustergasse 44 0000 Musterhausen Jürgen Mischkulnig Managing Partner Désirée Furrer Employee Benefit Account Manager (Unterschrift)