Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Fremdsprachliche Philologien der Philipps-Universität Marburg hat gem. 50 Abs. 1 HHG in der Neufassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) am... in... Lesung folgende Studienordnung beschlossen: STUDIENORDNUNG für den Teilstudiengang Französisch (Hauptfach) mit dem Abschluss Magistra Artium / Magister Artium an der Philipps- Universität Marburg [2001] Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Studiendauer 3 Studienbeginn 4 Studienvoraussetzungen 5 Ziele des Teilstudiengangs 6 Inhalte des Teilstudiengangs 7 Umfang und Aufbau des Studiums 8 Art der Lehrveranstaltungen 9 Lehrveranstaltungen im Grund- und Hauptstudium (Studienplan) 10 Studien- und Leistungsnachweise 11 Studienfachberatung 12 Übergangsregelung 13 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche Gesellschaftswissenschaften und Philosophie, Evangelische Theologie, Geschichte und Kulturwissenschaften, Germanistik und Kunstwissenschaften, Fremdsprachliche Philologien sowie Geographie der Philipps-Universität Marburg vom 15. November 2000 (StAnz. Nr. 6/2001 S. 522) Magisterprüfungsordnung Ziele, Inhalte, Aufbau und Gliederung des Teilstudiengangs Französisch im Hauptfach mit dem Abschluss Magistra Artium / Magister Artium. 2 Studiendauer (1) Der Studiengang gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Der Fachbereich stellt durch sein Lehrangebot sicher, daß die Studierenden ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet. (2) Das Grundstudium dauert in der Regel bis zum Ende des 4. Semesters und wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen (vgl. 4 Abs. 1; 9, Abs. 2 Magisterprüfungsordnung). Das
Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums. (3) Die Prüfungen können vor Ablauf der vorgenannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. 3 Studienbeginn Das Studium kann zum Winter- oder zum Sommersemester aufgenommen werden. 4 Studienvoraussetzungen (1) Zulassungsvoraussetzung ist die Allgemeine Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. (2) Die für das Studium des Französischen im Hauptfach erforderlichen Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums (vgl. Magisterprüfungsordnung, Anlage 2, I,1) sollten bei Studienbeginn vorhanden sein. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Meldung zur Zwischenprüfung zu erbringen. (3) Die Studierenden sollten bereits bei Studienbeginn über gute Französischkenntnisse verfügen. Unterschiedliche Vorkenntnisse der Studierenden werden in einem dafür vorgesehenen Sprachkurs ausgeglichen. Die Studierenden erhalten die Möglichkeit, an einem Einstufungstest teilzunehmen, der ihnen eine Orientierung über ihre Französischkenntnisse erlaubt. 5 Ziele des Teilstudiengangs (1) Der Studiengang soll die Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die für ein selbständiges, am jeweiligen Stand der Forschung orientiertes wissenschaftliches Arbeiten auf dem Gebiet der französischen Philologie erforderlich sind. Das Studium soll darüber hinaus geistes- und kulturwissenschaftliche Perspektiven eröffnen und fächerübergreifende Forschungsansätze vermitteln. (2) Im Einzelnen sollen die Studierenden bis zum Ende ihres Studiums erworben haben 1.Gründliche Beherrschung des Französischen in Wort und Schrift 2. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Terminologie der französischen Sprachwissenschaft. Fähigkeit zur kritischen Überprüfung und selbständigen Anwendung linguistischer Methoden. Überblick über die Geschichte der französischen Sprache anhand repräsentativer Texte unter Einbeziehung kultureller, historischer und politischer Zusammenhänge. 3. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Terminologie der französischen Literaturwissenschaft. Fähigkeit zur kritischen Überprüfung und selbständigen Anwendung literaturwissenschaftlicher Methoden. Überblick über die Geschichte der französischen Literatur
anhand repräsentativer Texte unter Einbeziehung kultureller, historischer und politischer Zusammenhänge. 4. Vertrautheit mit landeskundlichen Fragestellungen unter Einbeziehung der geografischen, historischen, sozialen, rechtlichen, ökonomischen und politischen Grundlagen der modernen Gesellschaft Frankreichs bzw. anderer französischsprachiger Länder. 6 Inhalte des Teilstudiengangs (1) Das Studium umfasst die Teilbereiche "Sprachpraxis", "französische Sprachwissenschaft und französische Literaturwissenschaft". Landeskundliche und kulturwissenschaftliche Inhalte sind integrierte Bestandteile der Ausbildung in den aufgeführten Bereichen, werden aber auch in eigenständigen Veranstaltungen angeboten. Die Bereiche entsprechen den in der Magisterprüfungsordnung genannten Prüfungsbereichen. (2) Im Einzelnen sind Gegenstand des Studiums: 1. Fortschreitende Erweiterung der Sprachkompetenz in a) der mündlichen Kommunikation, b) der schriftlichen Kommunikation, c) der Sprachbetrachtung kontrastiv zur Muttersprache. 2. Sprachwissenschaft a) Theorien und Methoden der Sprachwissenschaft, b) die französische Gegenwartssprache und ihre sozialen und regionalen Varianten, c) Geschichte der französischen Sprache. 3. Literaturwissenschaft a) Theorien und Methoden der Literaturwissenschaft, b) Geschichte der französischen Literatur bzw. der Literatur anderer französisch sprachiger Länder, c) Analyse und Interpretation von Texten. 4. Landeskunde a) geografische, historische, soziale, rechtliche, ökonomische, politische und kulturelle Aspekte Frankreichs bzw. anderer französischsprachiger Länder, b) Geschichte Frankreichs bzw. anderer französischsprachiger Länder. (3) Die Auseinandersetzung mit verschiedenen wissenschaftlichen Methoden wird gewährleistet. Die wechselseitige Bezugnahme der Teilbereiche aufeinander wird in allen Lehrveranstaltungen angestrebt. 7 Umfang und Aufbau des Studiums (1) Der Studiengang besteht aus zwei Studienabschnitten. Das Grundstudium umfasst insgesamt 40 Semesterwochenstunden (SWS) und wird in der Regel nach dem 4. Fachsemester mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Das Hauptstudium umfasst insgesamt 36
SWS. Das Studium wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen. (Stundenverteilung zu ungleich) (2) Das Studium beginnt für alle Studierenden des Faches mit einer Studienberatung, die über Studienorganisation, Lernziele, berufliche Anwendungsmöglichkeiten und Möglichkeiten des Studiums im Ausland informiert. (3) Das Grundstudium dient der Vermittlung fachlicher Grundkenntnisse, methodischer Fähigkeiten und wissenschaftlicher Arbeitstechniken mit dem Ziel, die Studierenden zu selbständiger Planung und Durchführung ihres Studiums zu befähigen. Die angestrebte breite Grundlegung erfordert, dass die Studierenden in dieser Studienphase Lehrveranstaltungen in allen Teildisziplinen ihres Faches besuchen und dass ihnen die Beziehung des Faches zum angestrebten beruflichen Tätigkeitsfeld aufgezeigt wird. (4) Das Grundstudium schließt mit der universitären Zwischenprüfung ab. Die Gegenstände der Leistungsnachweise, die als Zulassungsvoraussetzung bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen sind, sowie die Art ihrer Erbringung, sind in der Zwischenprüfungsordnung geregelt. (5) Im Hauptstudium wird den Studierenden eine exemplarische Vertiefung der fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden ermöglicht. Sie wählen deshalb Studienschwerpunkte. Studienschwerpunkt kann die französische Sprachwissenschaft oder die französische Literaturwissenschaft sein. Die Wahl des Schwerpunktes schließt eine stärkere Berücksichtigung des jeweiligen Teilgebietes in der Teilnahme an Veranstaltungen, im Eigenstudium und in der Prüfung ein. (6) Zur Verbesserung der Sprachpraxis und zur Erweiterung der landes- und kulturkundlichen Kenntnisse werden Studienaufenthalte im französischsprachigen Ausland im Umfang von mindestens einem Semester dringend empfohlen. Dem selben Zweck dienen Exkursionen ins französischsprachige Ausland, die das Fachgebiet im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten anbietet. Die Anrechnung des Auslandsstudiums auf die Studienzeit und die Anrechung von im Ausland erbrachten Studienleistungen ist unter den Voraussetzungen des 7 der Magisterprüfungsordnung grundsätzlich möglich. 8 Lehrveranstaltungstypen (1) Folgende Lehrveranstaltungstypen sind vorgesehen: 1. Übungen (UE): Sie dienen der praktischen Erarbeitung der fundamentalen Arbeitstechniken des Fachs sowie dem Erwerb fremdsprachlicher Kompetenz. Die Form der Übung ist durch praktische Arbeitsaufgaben gekennzeichnet. Einführungsübungen sollen nach Möglichkeit in Verbindung mit Tutorien durchgeführt werden. 2. Proseminare (PS): Sie sind die zentrale Veranstaltung des Grundstudiums und dienen der Einführung in selbständiges wissenschaftliches Arbeiten. Der Arbeitsstil ist gekennzeichnet durch Diskussion, Referat und schriftliche Hausarbeit.
3. Seminare (SE): Sie sind die zentrale Veranstaltungsform des Hauptstudiums und dienen der Bewältigung begrenzter wissenschaftlicher Aufgaben; sie setzen die Fähigkeit zu selbständigem wissenschaftlichem Arbeiten voraus. Der Arbeitsstil ist gekennzeichnet durch Diskussion, Referat und schriftliche Hausarbeit. 4. Kolloquien (KO): Sie dienen der Examensvorbereitung und der gemeinsamen Diskussion und Forschung. 5. Vorlesungen (VL): Sie dienen der Einführung in einen größeren Gegenstands- oder Problembereich sowie umfassender Orientierung. Es soll grundsätzlich die Möglichkeit zu Fragen gegeben werden. (2) Den Studierenden wird die Arbeit in kleinen Gruppen und die Teilnahme an Tutorien dringend empfohlen. 9 Lehrveranstaltungen im Grund- und Hauptstudium (Studienplan) (1) Der Studienplan gliedert das Studium zeitlich nach dem Umfang der Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden und ordnet den Lehrveranstaltungen in Verbindung mit 10 die zu erwerbenden Studien- und Leistungsnachweise zu. Abkürzungen: Stl. Studienleistung (= erfolgreiche Teilnahme), LN = Leistungsnachweis. (2) Grundstudium Zu Semesterbeginn werden Orientierungsveranstaltungen für Anfängerinnen und Anfänger angeboten. Auf die Möglichkeiten der individuellen Studienberatung und Mentorierung wird hingewiesen. A Grundstudium (1. 4. Semester) PFLICHTVERANSTALTUNGEN SWS Stl. LN UE Grammaire II 2 -- 1 UE Compréhension et expression orale (Phonétique) 2 -- 1 UE Civilisation française 2 1 -- UE Thème II 2 1 -- UE Einführung in das Altfranzösische 2 1 -- Diese UE kann auch im Hauptstudium belegt werden. UE Einführung in die französische Sprachwissenschaft 2 1 -- (möglichst zuzüglich 2 SWS Tutorium) UE Einführung in die französische Literaturwissenschaft 2 1 -- (möglichst zuzüglich 2 SWS Tutorium) PS Sprachwissenschaftliches Proseminar 2 -- 1 PS Literaturwissenschaftliches Proseminar 2 -- 1
WAHLPFLICHTVERANSTALTUNGEN 18 SWS Diese setzten sich folgendermaßen zusammen: - Mindestens 8 SWS aus dem Bereich der für das Grundstudium angebotenen sprachpraktischen und landeskundlichen Übungen (Studienleistungen) - 6 SWS Vorlesungen, davon maximal 2 SWS auf Frankreich oder französischsprachige Länder bezogene Vorlesungen anderer Fachbereiche (Teilnahmescheine), - bis zu 4 SWS aus dem Angebot der literaturwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen Proseminare (Teilnahmescheine) - bis zu 4 SWS aus einer anderen romanischen Sprache und Literatur, die nicht gleichzeitig Nebenfach sein darf (Teilnahmescheine) - bis zu 4 SWS aus der lateinischenphilologie des Mittelalters und der Neuzeit (Teilnahmescheine). 18 4 -- WAHLVERANSTALTUNGEN 4 SWS aus dem Lehrangebot des Französischen (Teilnahmescheine) oder dem Angebot anderer Fächer, vornehmlich aus dem Bereich der Geisteswissenschaften. Die Veranstaltungen sollen in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Studium des Französischen stehen. EDV-Kurse werden im Umfang von 2 SWS anerkannt. 4 -- Grundstudium insgesamt 40 SWS
B Hauptstudium (5.-8. Semester) PFLICHTVERANSTALTUNGEN SWS Stl. LN UE Thème III 2 1 UE Travaux écrits II 2 -- 1 UE Compréhension et expression orale 2 1 -- SE Sprachwissenschaftliches Seminar 2 -- 1 SE Literaturwissenschaftliches Seminar 2 -- 1 Pflicht im Schwerpunkt: SE im Schwerpunkt (Sprach- oder Literaturwissenschaft) 2 -- 1 VL im Schwerpunkt (Sprach- oder Literaturwissenschaft) 2 -- -- WAHLPFLICHTVERANSTALTUNGEN 18 SWS Diese setzten sich folgendermaßen zusammen: - Mindestens 8 SWS aus dem Bereich der für das Hauptstudium angebotenen sprachpraktischen und landeskundlichen Übungen (Studienleistungen) - 6 SWS Vorlesungen, davon maximal 2 SWS auf Frankreich oder französischsprachige Länder bezogene Vorlesungen anderer Fachbereiche (Teilnahmescheine), - bis zu 4 SWS aus dem Angebot der literaturwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen Seminare (Teilnahmescheine) - bis zu 4 SWS aus einer anderen romanischen Sprache und Literatur, die nicht gleichzeitig Nebenfach sein darf (Teilnahmescheine) - bis zu 4 SWS aus der lateinischen Philologie des Mittelalters und der Neuzeit (Teilnahmescheine). 18 4 - WAHLVERANSTALTUNGEN 4 SWS aus dem Angebot anderer Fächer, vornehmlich aus dem Bereich der Geisteswissenschaften. Die Veranstaltungen sollen in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Studium des Französischen stehen.. 4 -- Hauptstudium insgesamt Teilstudiengang Französisch insgesamt 36 SWS 76 SWS
10 Studien- und Leistungsnachweise (1) Studien- und Leistungsnachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen dienen dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums. Sie geben der/ dem Studierenden zugleich Aufschluss über ihren/seinen persönlichen Studienfortschritt. Studien- und Leistungsnachweise werden von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltungen auf einem besonderen Vordruck erteilt. (2) Leistungsnachweise als Nachweise des ordnungsgemäßen Studiums werden aufgrund der regelmäßigen aktiven Mitarbeit in der Lehrveranstaltung und einer mindestens mit ausreichend bestandenen Leistungskontrolle vergeben. Leistungsnachweise sind benotet. Regelmäßig teilgenommen hat, wer pro Semester nicht mehr als zwei Sitzungen der Lehrveranstaltung versäumt hat. Ausnahmeregelungen (z.b. im Falle nachgewiesener Krankheit) sind möglich. Konnten Studierende unverschuldet nicht in diesem Umfang anwesend sein, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Veranstaltung, ob das Versäumnis noch in demselben Semester nachgeholt werden kann und legt Art und Umfang der entsprechenden Pflichten fest. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten sollte Gelegenheit gegeben werden, unverschuldet versäumte Teile der Lehrveranstaltungen im selben Semester nachzuholen. Die Art der Leistungskontrolle wird zu Beginn der Lehrveranstaltung von der Leiterin oder dem Leiter der Veranstaltung bekanntgegeben. (3) Leistungsnachweise im Sinne von Abs. 2 sind in den nachstehenden Lehrveranstaltungen zu erwerben. Die Abschnitte II. A.33.II+IV., Hauptfach, des Anhangs der Magister- Prüfungsordnung finden keine Anwendung. Davon ausgenommen ist die Regelung über die erforderlichen Lateinkenntnisse. 1. im Grundstudium: a) UE Compréhension et expression orale (Phonétique) (2 bestandene Tests) b) UE Grammaire II (2 bestandene Klausuren) c) PS Sprachwissenschaft: (Hausarbeit) d) PS Literaturwissenschaft: (Hausarbeit) 2. im Hauptstudium: a) UE Thème III (2 bestandene Klausuren) b) UE Travaux écrits (2 bestandene Klausuren) c) SE Sprachwissenschaft: (Hausarbeit) d) SE Literaturwissenschaft: (Hausarbeit) e) SE im Schwerpunkt (Hausarbeit) (4) Für die übrigen Lehrveranstaltungen werden von der Leiterin oder dem Leiter der Veranstaltung Teilnahmenachweise über die erfolgreiche aktive Mitarbeit ausgegeben. Sie sind unbenotet. Für Vorlesungen oder Wahlveranstaltungen wird lediglich die regelmäßige Teilnahme durch die Leiterin oder den Leiter der Veranstaltung bestätigt. (5) Ein nicht-bestandener Leistungsnachweis kann im selben Semester oder spätestens zum Beginn des Folgesemesters einmal wiederholt werden, ohne dass die Lehrveranstaltung noch einmal besucht wird. Wird auch dann keine ausreichende Leistung erbracht, ist die gesamte Lehrveranstaltung zu wiederholen.
(6) Gleichwertige Lehrveranstaltungen anderer Universitäten werden anerkannt. Die Anerkennung orientiert sich an den Vorgaben des European Credit Transfer System (= ECTS) der Europäischen Union. 11 Studienfachberatung (1) Die Studienfachberatung informiert über das Lehrangebot des Fachs Französisch für den Studiengang Magistra Artium / Magister Artium, über Fächerkombinationen und Möglichkeiten der individuellen Studiengestaltung. Sie macht Studienfortschritte und Studienrückstände bewusst und soll die Studierenden für ein sinnvoll angelegtes Studium motivieren. Die Studienfachberatung wird von den zuständigen Lehrenden des Fachs Französisch durchgeführt. Der Besuch der Studienberatung sowohl zu Studienbeginn als auch zu Beginn des Hauptstudiums wird dringend empfohlen. Desgleichen wird dringend dazu eingeladen, die Mentorierungsangebote des Fachgebiets wahrzunehmen. (2) Es wird auf die Orientierungsveranstaltungen der Fachschaft hingewiesen. 12 Übergangsregelung Diese Studienordnung ist für alle Studierenden verbindlich, die ihr Studium an der Philipps- Universität nach Inkrafttreten der Magisterprüfungsordnung gem. 1 beginnen. Die vor diesem Zeitpunkt immatrikulierten Studierenden können ihr Studium nach den bisher geltenden Regelungen abschließen, sofern sie nach Maßgabe der Magisterprüfungsordnung vom 2. Juli 1986 geprüft werden wollen. 13 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.