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Transkript:

DIENSTVEREINBARUNG über ALTERNIERENDE HEIM-/TELEARBEIT ( DV AHT) Zwischen der Hochschule Anhalt (HSA) - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der Hochschule Anhalt (PR HSA) - vertreten durch die Vorsitzende - wird die nachfolgende Dienstvereinbarung auf der Grundlage von 70 i. V. m. 69 Nr. 4 PersVG LSA geschlossen: Präambel Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 600) verpflichtet die Hochschulen bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen von Frauen und Männern zu berücksichtigen (vergl. 3 (5) Satz 2). Es ist das gemeinsame Anliegen von Präsidium und Personalrat der Hochschule Anhalt, die Nutzung von Heim-/Telearbeitsplätzen als Alternative zur herkömmlichen Arbeitszeitgestaltung/Arbeitsorganisation in Einzelfällen zu ermöglichen. Damit soll ein Beitrag geleistet werden insbesondere zur: - besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, - erhöhten Mitarbeitermotivation, Arbeitseffizienz und -qualität sowie - Bindung qualifizierter Arbeitskräfte. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung innerhalb der Dienstvereinbarung verzichtet. Sämtliche Rollenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für TV-L Beschäftige der HSA. (2) Sie gilt nicht für Auszubildende und Praktikanten. (3) Ausgeschlossen von der alternierenden Heim-/Telearbeit sind Leiter der Struktureinheiten (Dezernate, Zentrale Betriebseinheiten). 2 Grundsätze (1) Alternierende Heim-/Telearbeit liegt vor, wenn Beschäftigte unter Verwendung der erforderlichen technischen Ausrüstung und kommunikativer Anbindung ihre Arbeitszeit und Arbeitsleistung vereinbarungsgemäß teilweise in ihren Diensträumen an der HSA und teilweise zu Hause erbringen. DV AHT Seite 1 von 5

(2) Das Beschäftigungsverhältnis in seiner bestehenden Form einschließlich sonstiger Bestimmungen und individueller Vereinbarungen bleibt unberührt. Mindestens 50 % der regelmäßig wöchentlich zu erbringenden Arbeitszeit ist am Arbeitsplatz an der Hochschule zu leisten. Maximal 50 % der regelmäßig wöchentlich zu erbringenden Arbeitszeit kann in Heimarbeit vorgenommen werden. Dienstliche und häusliche Arbeitszeit soll jeweils nur ganze Arbeitstage umfassen. (3) Die konkrete Ausgestaltung der alternierenden Heim-/Telearbeit wird unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse zwischen dem Beschäftigten und der Leiterin der Verwaltung individuell schriftlich vereinbart (Nebenabrede zum Arbeitsvertrag s. Anlage 2). Der Leiter der Struktureinheit muss dem Antrag zustimmen und sich gegebenenfalls notwendige Informationen beim Leiter des Zentrums für Informations- und Kommunikationstechnik sowie beim Datenschutzbeauftragten der Hochschule Anhalt einholen. (4) Alternierende Heim-/Telearbeit darf sich weder auf die berufliche Karriere der Beschäftigten noch auf Beurteilungen und Aufgabenzuweisungen nachteilig auswirken. Die Einbindung in Fortbildungsmaßnahmen, dienstliche Abläufe und dienstliche Informationsflüsse ist durch die Dienstvorgesetzten in geeigneter Weise zu gewährleisten. (5) Ein Rechtsanspruch auf alternierende Heim-/Telearbeit besteht nicht. 3 Teilnahmevoraussetzungen (1) Das Arbeitsgebiet muss dem Grundsatz nach geeignet sein für alternierende Heim-/Telearbeit, d. h.: - Es ist weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. - Die Aufgabenstellungen und Arbeitsleistungen sind quantifizier- und damit kontrollierbar. - Es kann überwiegend unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechniken erledigt werden. (2) Der Beschäftigte muss mindestens ein Jahr ununterbrochen an der HSA im gleichen Aufgabenfeld und mit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit tätig sein. Durch die bisherige Tätigkeit muss die persönliche Eignung belegt sein. Der Fachvorgesetzte nimmt dazu im Rahmen seiner Erklärung im Antrag des Beschäftigten Stellung. Folgende Kriterien sind dabei zu berücksichtigen: - sehr gute Fachkenntnisse in Bezug auf den wahrzunehmenden Aufgabenbereich, - sehr gute IT-Kenntnisse, - hohes Maß an Eigenaktivität, - Fähigkeit zum selbstständigen, verantwortungsbewussten und zuverlässigen Arbeiten ohne direkte Führung, - Eigenmotivation und Selbstdisziplin. (3) Der häusliche Arbeitsplatz muss den räumlichen, technischen, ergonomischen und schutzrechtlichen Arbeitsplatzanforderungen entsprechen; der notwendige Telefon-/Internetanschluss muss vorhanden sein. Dienstliche Unterlagen müssen sicher aufbewahrt werden können. Der Beschäftigte stellt sicher, dass durch die Wechselbeziehung der Arbeitswelt mit dem häuslichen Umfeld keine andauernden Überlastungen hervorgerufen werden und störungsfreies Arbeiten möglich ist. 4 Arbeits- und Präsenzzeit (1) Die Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf den dienstlichen und den häuslichen Arbeitsplatz wird grundsätzlich nach Arbeitstagen vorgenommen und in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (Anlage 2) näher geregelt. Sofern aus dienstlichen Gründen erforderlich, kann im Ausnahmefall anderes angeordnet werden. (2) Die dienstliche Erreichbarkeit (Präsenzzeit) am häuslichen Arbeitsplatz per Telekommunikation ist durch den Beschäftigten i. d. R. zu den für ihn geltenden Arbeitszeiten gemäß DV AHT Seite 2 von 5

Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt wie am Dienstort zu gewährleisten. Sofern der Beschäftigte in begründeten Fällen hiervon abweichen muss, ist dies mit dem Fachvorgesetzten vorher abzustimmen. (3) Beschäftigte, die an alternierender Heim-/Telearbeit teilnehmen, führen einen Arbeitszeitnachweis. Die übliche monatliche Abrechnung/Abzeichnung bleibt hiervon unberührt. (4) Fahrtzeiten zwischen häuslichem und dienstlichem Arbeitsplatz sind nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Fahrtkosten werden nicht erstattet. 5 Personalführung Der Fachvorgesetzte führt die Beschäftigten der alternierenden Heim-/Telearbeit durch quantitativ und qualitativ definierte Übertragung von Arbeitsaufgaben, untersetzt durch konkrete Terminabsprachen und Zeitvorgaben. Deren Erfüllung ist mindestens halbjährlich mit dem Beschäftigten auszuwerten. Absprachen und Auswertung werden schriftlich fixiert und dem Dezernat für Personalangelegenheiten übermittelt. 6 Antragsverfahren (1) Die Entscheidung über eine alternierende Heim-/Telearbeit erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit Posteingang beim Dezernat für Personalangelegenheiten. Der Antrag (Anlage 1) soll auf dem Dienstweg i. d. R. vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn dem Dezernat für Personalangelegenheiten der HSA vorgelegt werden. Dem Antrag ist die Zustimmungserklärung des Leiters der Struktureinheit beizufügen. (2) Der Personalrat erhält vom Dezernat für Personalangelegenheiten eine Kopie des Antrages. (3) Das Dezernat für Personalangelegenheiten prüft die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von alternierender Heim-/Telearbeit innerhalb eines Monats. (4) Bei Vorliegen der sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die alternierende Heim-/ Telearbeit, ergeht darüber ein Bescheid durch die Leiterin der Verwaltung; gleichzeitig wird die Nebenabrede vorbereitet, die von den Personen gem. 2 (3) zu unterzeichnen ist. Der Beschäftigte informiert den Leiter der Struktureinheit über das Ergebnis des Antrages unverzüglich. (5) Bei Bedenken werden der antragstellende Beschäftigte sowie der Leiter der Struktureinheit zur Sache gehört. Wird der Antrag im Ergebnis abgelehnt, ergeht darüber innerhalb eines Monats ab Antragstellung ein entsprechender Bescheid durch die Leiterin der Verwaltung, über den auch der Personalrat zu informieren ist. (6) Der Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid ist innerhalb eines Monats beim Präsidenten der HSA einzulegen. Der Präsident entscheidet abschließend durch Bescheid; er kann dazu die Beteiligten eigenständig anhören und die Angelegenheit mit dem Personalrat erörtern. (7) Der Antragsteller erhält mindestens 14 Tage vor Beginn der alternierenden Heim-/Telearbeit Bescheid, ob diese genehmigt wird. 7 Dauer der alternierenden Heim-/Telearbeit (1) Die alternierende Heim-/Telearbeit ist grundsätzlich zu befristen und kann zunächst für maximal ein Jahr vereinbart werden; Verlängerung ist auf Antrag möglich. DV AHT Seite 3 von 5

(2) Die alternierende Heim-/Telearbeit kann beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des nächsten Monats beendet werden. 8 Arbeits- und Unfallschutz (1) Der Beschäftigte ist vor Beginn der alternierenden Heim-/Telearbeit aktenkundig über die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu belehren. Für deren Einhaltung ist der Beschäftigte selbst verantwortlich. Bestehen diesbezüglich Bedenken, kann die Sicherheitsfachkraft oder eine andere, von der HSA beauftragte Fachkraft hinzugezogen werden. In diesem Falle ist nach terminlicher Absprache der Zutritt zum häuslichen Arbeitsraum zu gewähren. (2) Unfälle im Zusammenhang mit der Ausübung der alternierenden Heim-/Telearbeit fallen unter den gesetzlichen Unfallschutz, es gelten die gleichen Meldepflichten wie innerhalb der Dienststelle. 9 Datenschutz und Datensicherheit (1) Personenbezogene Daten und Informationen, die besonders vertraulich zu behandeln sind, dürfen nicht in alternierender Heim-/Telearbeit verarbeitet werden. (2) Andere Maßnahmen zum Schutz vor Datenverlusten, Virenbefall usw. hat der Beschäftigte in angemessener Weise zu gewährleisten (Schutzsoftware, Passwortschutz, etc.). (3) Der Beschäftigte verantwortet, dass die bei der alternierenden Heim-/Telearbeit eingesetzte Software legal ist, insbesondere nicht gegen das Urheber- und Lizenzrecht verstößt. (4) Alle Unterlagen in elektronischer und Papierform dürfen nur für die Dauer der alternierenden Heim- und Telearbeit genutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 10 Arbeits- und Verbrauchsmittel (1) Unter Berücksichtigung der Festlegung von 9 (1) können im Rahmen der alternierenden Heim-/Telearbeit sowohl private als auch dienstliche Datenverarbeitungs- und Arbeitsgeräte verwendet werden, dies ist in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag festzulegen. (2) Die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien ist innerhalb der Struktureinheiten zu regeln. (3) Der Beschäftigte stellt den häuslichen Arbeitsplatz in der Ausstattung gem. 3 Abs. 3. Ausstattungs-, Betriebs- und sonstige Nebenkosten hierfür können gegenüber der HSA nicht geltend gemacht werden. (5) Sofern durch die Verwendung dienstlicher Arbeitsmittel eine bestehende Hausrats- und/oder private Haftpflichtversicherung tangiert wird, klärt der Beschäftigte die Modalitäten mit seiner Versicherung. DV AHT Seite 4 von 5

11 In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen (1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. (2) Sie kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 30.06. und 31.12. d. J. gekündigt werden. Änderungen in gegenseitigem Einvernehmen sind zu jeder Zeit möglich. Im Falle einer Kündigung wird die Nachwirkung ausgeschlossen. (3) Die Kündigung der Dienstvereinbarung berührt bis zum Ende ihrer Laufzeit bereits vorher abgeschlossene Nebenabreden zu Arbeitsverträgen nicht. Änderungen berühren aktuelle Nebenabreden zu Arbeitsverträgen nur, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde und der betroffene Beschäftigte zustimmt. Köthen (Anhalt), den 24.03.2014 Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Orzessek Dipl.-Ing. Karina Pangsy - Präsident - - Vorsitzende Personalrat Anlagen DV AHT Seite 5 von 5

HOCHSCHULE ANHALT Anlage 1 zur DV AHT Hauspost über: ANTRAG AUF ALTERNIERENDE HEIM-/TELEARBEIT / Leiter der Struktureinheit/FB an: Dezernat für Personalangelegenheiten der HSA (Kopie an PR HSA) - im Hause - Hiermit beantrage ich alternierende Heim-/Telearbeit (AHT) gemäß DV vom 24.03.2014 Name: Struktureinheit/FB: Vorname: Funktion/Tätigkeit: 1. Es handelt sich um einen Erstantrag bzw. Wiederholungs-/Verlängerungsantrag: Erstantrag Wiederholung/Verlängerung (bitte Anzahl und Dauer bisheriger AHT angeben) 2. Beabsichtige Dauer der alternierenden Heim-/Telearbeit: Beginn: Ende: 3. Die alternierende Heim-/Telearbeit wird im Regelfall für folgende Wochentage beantragt (max. 50 % regulärer Arbeitszeit in Heim-/Telearbeit): Mo Di Mi Do Fr Heim-/Telearbeitszeit (Arbeitszeit, die zu Hause erbracht werden soll) Anwesenheitszeiten in der Dienststelle 4. Folgende Aufgaben aus meinem Tätigkeitsfeld (Tätigkeitsdarstellung) sollen vorrangig in Heimarbeit erledigt werden (aktuelle Tätigkeitsdarstellung notwendig): Anlage 1 (Antrag) zur DV AHT Seite 1 von 2

5. Folgende räumlich-technische Bedingungen kann ich am häuslichen Arbeitsplatz sicherstellen: gesonderter Arbeitsraum Raumgröße ( m x m) Telefonanschluss bzw. Mobiltelefon Internetanschluss Arbeitstisch und stuhl arbeitsplatzgerechte Beleuchtung PC/Laptop Drucker 6. Sonstige relevante Gegebenheiten am häuslichen Arbeitsplatz: 7. Folgende technische Geräte aus dem Bestand der HSA werden genutzt: 8. Angabe der Kontaktdaten, die zur dienstlichen Kommunikation während der häuslichen Präsenzzeiten ( 4 (2) der DV) verbindlich genutzt werden können Straße; Hausnummer PLZ; Ort Telefon Mobiltelefon E-Mail Die Dienstvereinbarung zur alternierenden Heim-/Telearbeit habe ich zur Kenntnis genommen und erkläre mich bereit, den dort genannten Verpflichtungen meinerseits nachzukommen. Ort, Datum Unterschrift Zustimmung des Leiters der Struktureinheit auf einem extra Blatt: ja nein unter Vorbehalt* Im Bedarfsfall ( 2 III): Zustimmung des Leiters ZIK Stellungnahme auf einem extra Blatt: Ja nein Zustimmung des DSB - Stellungnahme auf einem extra Blatt: Ja nein * entsprechende Anmerkungen beifügen Anlage 1 (Antrag) zur DV AHT Seite 2 von 2

1 Anlage 2 zur DV AHT HOCHSCHULE ANHALT NEBENABREDE ÜBER ALTERNIERENDE HEIM-/TELEARBEIT zwischen der Hochschule Anhalt, Bernburger Straße 55, 06366 Köthen (Anhalt), vertreten durch die Leiterin der Verwaltung Frau/Herrn und - Hochschule - - Beschäftigte - wird gemäß 2 (3) der DV AHT folgendes vereinbart : 1. Auf der Grundlage der DV AHT und dem Antrag des Beschäftigten vom 24.03.2014 wird alternierende Heim-/Telearbeit gewährt. Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die dienst- und tarifrechtlichen Regelungen für den Beschäftigten unverändert weiter. 2. Die alternierende Heim-/Telearbeit wird für den Zeitraum vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ festgelegt. 3. Die alternierende Heim-/Telearbeit wird in der Regel wie folgt ausgeführt: Montag Dienstort/Heimarbeit i.d.r. h:mm Uhr bis h:mm Uhr h:mm h Dienstag Dienstort/Heimarbeit i.d.r. h:mm Uhr bis h:mm Uhr h:mm h Mittwoch Dienstort/Heimarbeit i.d.r. h:mm Uhr bis h:mm Uhr h:mm h Donnerstag Dienstort/Heimarbeit i.d.r. h:mm Uhr bis h:mm Uhr h:mm h Freitag Dienstort/Heimarbeit i.d.r. h:mm Uhr bis h:mm Uhr h:mm h 4. Folgende Aufgaben/Tätigkeiten sollen vorrangig in Heimarbeit erledigt werden: 5. Arbeitsort zur Ausführung der Heimarbeit ist: Straße; Hausnummer PLZ; Ort Telefon Mobiltelefon E-Mail Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Dienstvereinbarung über Alternierende Heim-/Telearbeit vom TT.MM.JJJJ sowie der Antrag des Beschäftigten. Anlage 2 (Nebenabrede) zur DV AHT Seite 1 von 2

2 6. Der Beschäftigte stellt die folgenden technischen Geräte/Arbeitsmittel im Zuge seiner dienstlichen Nutzung unentgeltlich zur Verfügung (s. a. 10 (1)): 7. Der Beschäftigte nutzt für den Zeitraum der alternierenden Heim-/Telearbeit die folgenden technischen Geräte/Arbeitsmittel der Hochschule, für dienstliche Zwecke am Ort der Heimarbeit: Verbrauchsmaterial für die Gerätschaften kann gem. 10 (2) im notwendigen Umfang bezogen werden. 8. Ergänzend zum DV AHT und zum Antrag des Beschäftigten werden folgende Vereinbarungen getroffen: 9. Diese Vereinbarung kann vor dem Ende der unter Pkt. 2 vereinbarten Laufzeit von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des nächsten Kalendermonats gekündigt werden. Ort, Datum : Leiterin der Verwaltung für die HSA Beschäftigte/-r Anlage 2 (Nebenabrede) zur DV AHT Seite 2 von 2