Streifzug durch das Arbeitsrecht IBM, 10. November 2014 Mag. Martina Chlestil Abt Sozialpolitik
Berufliche Eingliederung - Regelungen Relevante Regelungen: - Behinderteneinstellungsgesetz - Arbeitsrecht (Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, usw) - UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Seite 2
Behinderteneinstellungsgesetz Kreis der begünstigten behinderten Personen Beschäftigungspflicht Ausgleichstaxe Besonderer Kündigungsschutz Besondere Fürsorgepflicht angemessene Vorkehrungsmaßnahmen Vorteile für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen Förderungen, Unterstützungsangebote Die Behindertenvertrauensperson Schutz vor Diskriminierung - Gleichstellungsrecht Seite 3
Kreis der begünstigten behinderten Personen Begünstigteneigenschaft - Kreis der begünstigten behinderten Personen - Antragstellung bei der jeweiligen Landesstelle des SMS - Zuerkennung mit Feststellungsbescheid - Grad der Behinderung von mind 50 % = keine Aussage über die Leistungsfähigkeit! - Behindertenpass ist kein Feststellungsbescheid! Seite 4
Beschäftigungspflicht Beschäftigungspflicht der ArbeitgeberInnen: pro 25 AN mind 1 begünstigten behinderten AN Geschäftsbericht Sozialministeriumservice 2012: Begünstigte behinderte Personen: rd 96.000 Einstellungspflichtige ArbeitgeberInnen: rd 18.300 Beschäftigungspflicht zur Gänze erfüllt: rd 22 % erwerbstätige beg.beh.personen: rd 63.000
Ausgleichstaxe Ausgleichstaxe für 2014: 244,-- pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle (pro 25 AN) AG, die 100 oder mehr AN beschäftigen: AT 342,-- AG, die 400 oder mehr AN beschäftigen: AT 364,--
Besonderer Kündigungsschutz - 1 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Behindertenausschusses Wirksamwerden des Kündigungsschutzes: - Arbeitsverhältnisse, die bis 31.12.2010 abgeschlossen wurden: nach Ablauf von 6 Monaten - Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 abgeschlossen wurden: nach Ablauf von 4 Jahren
Besonderer Kündigungsschutz - 2 Ausnahmen: Feststellung der Begünstigteneigenschaft während dieser 4 Jahre: Wirksamwerden des Kündigungsschutzes nach Ablauf von 6 Monaten zb: - Behinderung tritt erst ein (Krebserkrankung) - Behinderung war bei Arbeitsaufnahme bereits vorhanden, wird aber erst festgestellt (chron. E.)
Besonderer Kündigungsschutz - 3 Ausnahmen: Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles: sofortiges Wirksamwerden des Kündigungsschutzes Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns unterschiedliche Rechtsansichten
Besonderer Kündigungsschutz - 4 Erweiterung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuss in Ausnahmefällen Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn dem AG zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der AN den Begünstigtenstatus hat.
Kündigung - Anfechtungsmöglichkeiten Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit oder wegen einem verpönten Motiv Anfechtung einer Kündigung wegen einer Diskriminierung aufgrund Behinderung Achtung bei einvernehmlicher Auflösung!
Besondere Fürsorgepflicht und angemessene Vorkehrungsmaßnahmen Rücksichtnahme auf den individuellen Gesundheitszustand besondere Fürsorgepflicht siehe auch 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Angemessene Vorkehrungsmaßnahmen durch die ArbeitgeberInnen Besondere Regelungen: Entgeltschutz mehr Urlaub? Seite 12
Vorteile für ArbeitgeberInnen Diversity als Erfolgsfaktor Motivierte, leistungsbereite MitarbeiterInnen Keine Ausgleichstaxe, keine Kommunalsteuer, kein DB nach FLAG, keine Landeskammerumlage, keine U- Bahn-Steuer in Wien Förderungen, Unterstützungsangebote: - Adaptierung des Arbeitsplatzes - Lohnkostenzuschüsse Seite 13
Förderungen für ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen - 1 Institutionen: Sozialministeriumservice, Arbeitsmarktservice, Sozialversicherungsträger, Ämter der Landesregierungen Eingliederungsbeihilfe, Entgeltbeihilfe, Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe, Zuschüsse zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Förderungen izm Schulungs- und Ausbildungskosten Förderungen izm Adaptierung von Arbeitsplätzen, technische Arbeitshilfen Seite 14
Förderungen für ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen - 2 Mobilitätsförderungen Berufliche Assistenzen NEBA Jugendcoaching, Berufsausbildungsassistenz, Arbeitsassistenz, Jobcoaching, AusbildungsFit Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz Unterstützung für Jugendliche mit Lernschwierigkeiten und/oder Behinderung Lehrstellenförderung, Integrative Berufsausbildung ua Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit Seite 15
Behindertenvertrauensperson (BVP) StellvertreterInnen (StV) Die BVP (StV) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der beg.beh.an im Einvernehmen mit dem BR wahrzunehmen Anzahl: bei Beschäftigung von dauernd mindestens - 5 beg.beh.an: 1 BVP + 1 StV - 15 beg.beh.an: 1 BVP + 2 StV - 40 beg.beh.an: 1 BVP + 3 StV Rechtsstellung wie Betriebsratsmitglieder Seite 16
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