Gesetz Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)

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Transkript:

Gesetz Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) Vom 13. November 1996 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Bildung von Fraktionen 2 Rechtsstellung 3 Aufgaben 4 Organisation 5 Geld- und Sachleistungen 6 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung 7 Rechnungslegung 8 Rechnungsprüfung 9 Beendigung der Rechtsstellung und Rechtsnachfolge 10 Rückgewähr, Liquidation 1 Bildung von Fraktionen (1) Mitglieder des Landtages können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (2) Jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören. (3) Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. (4) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages. 2 Rechtsstellung (1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Landtag. (2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden. (3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus. 3 Aufgaben (1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Landtages mit. (2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen zusammenarbeiten. (3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

4 Organisation (1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten. (2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung. (3) Die Fraktionen können für stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Parlamentarische Geschäftsführer Zulagen vorsehen. Die Zulagen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende dürfen insgesamt die Höhe der Entschädigung nach 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes nicht überschreiten. Für einen Abgeordneten darf der monatliche Betrag dieser Zulagen die Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes nicht überschreiten. 5 Geld- und Sachleistungen (1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt. (2) Die Geldleistungen setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionsbonus). Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlags legt der Landtag im Haushaltsgesetz fest. (3) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen nach Absatz 2 in monatlichen Teilbeträgen für die Zeit, in der sie nach der Geschäftsordnung des Landtages die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmals für den Monat, in dem die Wahlperiode endet. (4) Der Landtag kann den Fraktionen Räume zur Nutzung überlassen sowie Sach- und Dienstleistungen erbringen. Das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten nach Artikel 71 Abs. 2 der Verfassung bleiben unberührt. (5) Die Fraktionen dürfen die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Verfassung, dem Landtagsgesetz, diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig. (6) Die Fraktionen dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 2 Rücklagen und Rückstellungen bis zur Höhe von 40 vom Hundert der jährlichen Mittel bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Aufgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können. 6 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung (1) Bei der Verwendung der Geldleistungen und der Inanspruchnahme der Sachleistungen haben die Fraktionen die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit im Sinne der Landeshaushaltsordnung zu beachten. (2) Die Fraktionen stellen für jedes Haushaltsjahr (Kalenderjahr) einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und die vorgesehene Mittelverwendung ausweist. (3) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Haushaltspläne und den Erfordernissen der Rechnungslegung ( 7) Buch zu führen.

(4) Die aus den Geldleistungen nach 5 Abs. 2 beschafften nicht zum Verbrauch bestimmten Gegenstände der Sachausstattung mit einem Beschaffungswert von mehr als 400 Euro sind zu kennzeichnen und in einem Verzeichnis nachzuweisen. 7 Rechnungslegung (1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muss ein Kalenderjahr umfassen und ist spätestens zum Ende des dritten Monats nach Ablauf eines jeweiligen Rechnungsjahres dem Landtagspräsidenten vorzulegen, der sie als Drucksache veröffentlicht. Die Rechnung ist vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem für die Buchführung Verantwortlichen zu unterzeichnen. (2) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern: 1. Einnahmen 1.1 Einnahmen aus Haushaltsmitteln des Landes 1.2 Einnahmen aus Geldanlagen 1.3 Sonstige Einnahmen 1.4 Entnahmen aus Rücklagen 1.5 Übernahme des Kassenbestandes aus dem Vorjahr 2. Ausgaben 2.1 Vergütungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen 2.2 Sonstige Aufwendungen für die Fraktionsführung und Tätigkeiten der Fraktionsmitglieder 2.3 Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und mitarbeiter 2.4 Sonstige Vergütungen und Honorare für Dienstleistungen 2.5 Sächliche Verwaltungsausgaben 2.6 Investitionen 2.7 Ausgaben für Veranstaltungen und die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente 2.8 Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit 2.9 Repräsentationsaufwendungen 2.10 Sonstige Ausgaben 2.11 Zuführungen zu den Rücklagen 3. Kassenbestand zum Jahresabschluss (3) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen.

(4) Die Rechnung muss von zwei von der Fraktion bestimmten Rechnungsprüfern auf Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft sein und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. (5) Erfolgt die Rechnungslegung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1, setzt der Landtagspräsident der Fraktion eine Nachfrist von vier Wochen und weist auf die Rechtsfolge nach Satz 2 hin. Bleibt die Fraktion mit der Rechnungslegung weiterhin in Verzug, wird die Zahlung der Mittel nach 5 ausgesetzt. 8 Rechnungsprüfung (1) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Rechnung der Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach 5. (2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung. (1) Die Rechtsstellung gemäß 2 entfällt: 9 Beendigung der Rechtsstellung und Rechtsnachfolge 1. bei Erlöschen des Fraktionsstatus 2. bei Auflösung der Fraktion 3. mit dem Ende der Wahlperiode. (2) Im Fall des Endes der Wahlperiode (Absatz 1 Ziffer 3) findet ein Rechtsübergang aus dem Fraktionsstatus der beendeten Fraktion auf die Nachfolgefraktion statt, sofern sich in der darauffolgenden Wahlperiode binnen 30 Tagen nach Beginn dieser Wahlperiode eine Fraktion neu bildet, in der sich Abgeordnete der gleichen Partei zusammenschließen, aus der die bisherige Fraktion bestanden hatte. In diesem Fall gehen das Vermögen sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten aus den Rechtsgeschäften der früheren Fraktion auf die neue Fraktion über. (3) Soweit sich keine Nachfolgefraktion bildet sowie in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 1 und 2 findet eine Liquidation statt. 10 Rückgewähr, Liquidation (1) Mittel nach 5 Abs. 2, die unter Beachtung der Aufgabenstellung nach 3 nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sind, oder Mittel, die die nach 5 Abs. 6 zulässige Höhe an Rücklagen und Rückstellungen überschreiten, sind mit Vorlage der Rechnung, spätestens nach Ablauf der Frist nach 7, zu erstatten. 7 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Eine Fraktion, die sich in Liquidation befindet, gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt. (3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Liquidatoren haben dem Landtagspräsidenten spätestens einen Monat nach dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach 2 geführt hat, eine

Aufstellung sämtlicher offener Verpflichtungen und Forderungen der Fraktion vorzulegen. Die Zweckbindung nach 5 Abs. 5 ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner. (4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach 5 Abs. 2 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Landtag zurückzuführen. Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach 5 Abs. 4 sind an den Landtag zurückzugeben. (5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallberechtigten zu überlassen. Anfallberechtigt sind in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmte Personen oder Stellen. (6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach 2 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen. (7) Kommen die Liquidatoren ihrer Pflicht nach Absatz 3 Satz 3 nicht umfassend nach oder sind seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach 2 geführt hat, 18 Monate verstrichen, so kann der Landtagspräsident die Verwaltung des Landtages anstelle der Liquidatoren mit der Liquidation beauftragen.