Jagd im Einklang mit der Natur. Weiterführende Informationen zum Jagdangebot

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Transkript:

Jagd im Einklang mit der Natur Weiterführende Informationen zum Jagdangebot Stand: April 2014

Jagdmöglichkeiten bei den Bayerischen Staatsforsten Die Bayerische Staatsforsten bewirtschaftet den Großteil der Jagdflächen als Regiejagd, das heißt, mit Jagdgästen und eigenem Personal. Bereits jetzt jagen unsere Gäste auf über zwei Drittel der nicht verpachteten Jagdflächen. Diesen Anteil wollen wir noch deutlich ausbauen. Unsere waldbaulichen und jagdlichen Ziele erfordern einen effizient ausgerichteten Jagdbetrieb. Die 41 Forstbetriebe der Bayerischen Staatsforsten können für ihren Zuständigkeitsbereich die Jagdausübung im Rahmen der so genannten Jagdnutzungsanweisung (JNA) eigenverantwortlich regeln. Die Entgelte für die jeweiligen Beteiligungsmöglichkeiten sind ganz bewusst als Rahmensätze ausgelegt worden. Regionale und lokale Besonderheiten können so optimal berücksichtigt werden. Mit den beiliegenden Auszügen aus der Jagdnutzungsanweisung wollen wir Ihnen einen Überblick über unser Jagdangebot und die Entgeltgestaltung verschaffen. Neben den Jagderlaubnisscheinen und der geführten Einzeljagd bieten unsere Forstbetriebe auch Einladungen zu Drück- und Riegeljagden oder zu Sammelansitzen an. Unser Angebot an Jagdverpachtungen veröffentlichen wir zum Jahresanfang auf unserer Internet-Seite www.baysf.de. Auskünfte zu den aktuellen Jagdmöglichkeiten und den jeweiligen Konditionen erhalten Sie direkt von den Forstbetrieben. Die Kontaktadressen finden Sie unter Standorte und Kontaktadressen auf unserer Internetseite. Stand April 2014 2

Anlage 2 der JNA Bestimmungen für die Jagdausübung in der Regiejagd durch Erlaubnisscheinnehmer 1 Jagderlaubnis Die Alleinjagd privater Jäger ist in der Regiejagd nur mit gültigem Jagderlaubnisschein möglich. Es können folgende Jagderlaubnisscheine für die Jagdausübung ohne Führung erworben werden: 1.1 Jagderlaubnisscheine für Einzelabschüsse gegen Entgelt mit einer Gültigkeitsdauer bis drei Wochen. 1.2 Jagderlaubnisscheine für die Jagdausübung gegen Entgelt mit einer Gültigkeitsdauer von über drei Wochen. 1.3 Sammel-Jagderlaubnisscheine für die Jagdausübung gegen Entgelt mit einer Gültigkeitsdauer von über drei Wochen für Mitglieder einer Pirschgruppe. 1.4 Unentgeltliche, zeitlich befristete Jagderlaubnisscheine (außerhalb der Wildparke) für die Bejagung von Schwarzwild und/oder Füchsen in den Wintermonaten. Bei der Vergabe von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten sind vorrangig Bewerber zu berücksichtigen, die über keine anderweitige Jagdmöglichkeit verfügen (sog. revierlose Jäger). Als solche kommen Bewerber in Betracht, die weder Inhaber eines Eigenjagdreviers noch Alleinpächter, Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis für länger als ein Jagdjahr (vgl. 9 Abs. 1 AVBayJG) sind. 2 Entgeltsätze Die nachstehenden Entgelte sind Richtsätze. Die Forstbetriebe können innerhalb eines Rahmens von 100 % nach oben und 50 % nach unten davon abweichende Entgeltsätze vereinbaren. 2.1 Jagderlaubnis für Einzelabschüsse mit einer Gültigkeitsdauer bis drei Wochen Das Entgelt für die Jagderlaubnis beträgt 150,00 Der Abschuss von freigegebenem weiblichem Wild (mit Ausnahme Gamswild) und Jungwild (bis zwei Jahre) ist in diesem Entgelt enthalten. Bei der Erlegung von Trophäenträgern ist zusätzlich das Abschussentgelt nach Nummer 2 der Anlage 3 zu entrichten. Stand April 2014 3

2.2 Jagderlaubnis für die Jagdausübung mit einer Gültigkeitsdauer über drei Wochen 2.2.1 Jagderlaubnisscheine mit einer Laufzeit von mehr als drei Wochen können für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Januar ausgestellt werden. Die Jagderlaubnis beinhaltet die unentgeltliche Bejagung von Schwarzwild und/oder Füchsen in den Monaten Januar und Februar. Das Entgelt für die Jagderlaubnis von drei Wochen bis drei Monate beträgt 200,00 Für jeden weiteren angefangenen Monat beträgt das Entgelt 75,00 Die Forstbetriebe können bei Laufzeiten von mehr als drei Monaten Erlaubnisnehmern, die sich besonders im Jagdbetrieb engagieren, das Entgelt um bis zu 90 % ermäßigen. Die Ermäßigung kann entweder bereits vorab zum Beginn der laufenden Jagderlaubnis gewährt oder auf das Entgelt der nächstjährigen Jagderlaubnis angerechnet werden. Dazu wird mit dem Erlaubnisnehmer im Voraus eine Vereinbarung abgeschlossen und diese im Jagderlaubnisschein schriftlich festgehalten. Im Entgelt für die Jagderlaubnis ist das Abschussentgelt für: - Schwarzwild außerhalb von Wildparken (bei Keilern mit einer Hauerlänge von mehr als 18 cm verbleibt die Trophäe der Bayerische Staatsforsten, es sei denn der Erleger entrichtet das entsprechende Abschussentgelt nach Nummer 2 der Anlage 3 der JNA), - freigegebenes weibliches Schalenwild - ausgenommen Gamsgeißen, - freigegebenes Jungwild (bis zwei Jahre), - Rehböcke - und sonstiges freigegebenes Niederwild enthalten. Zusätzlich zu einem entgeltlichen Jagderlaubnisschein können sehr engagierte und erfolgreiche Jäger weitere kostenlose Jagderlaubnisscheine erhalten. Art und Zahl des freigegebenen Wildes orientieren sich an der Laufzeit der Jagderlaubnis sowie an den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen des Jagdgebietes. Im Rahmen des Abschussplanes kann, nachdem das freigegebene Wild erlegt wurde, weiteres Wild freigegeben werden. Betriebliche Kühl- und Zerwirkräume können unentgeltlich mitbenutzt werden. Der Forstbetrieb kann Jagderlaubnisnehmern, die sich über einen längeren Zeitraum engagiert am Jagdbetrieb beteiligen, den Abschuss von Hirschen der Klasse III, Gamsböcken und Gamsgeißen jeweils bis 95 Punkte unentgeltlich freigeben. 2.2.2 Bei Übernahme des im Erlaubnisschein freigegebenen Wildes (mindestens fünf Stück) wird das pauschalierte Entgelt anhand der Stückzahl, dem jeweiligen Durchschnittsgewicht und dem Preis für Betriebsangehörige festgelegt. Das Entgelt für das Wildbret ist mit dem Entgelt der Jagderlaubnis im Voraus zu entrichten. Ein Anspruch auf Rückzahlungen für nicht erlegtes Wild wird ausgeschlossen. Wild das im Rahmen des Abschussplanes zusätzlich freigegeben und erlegt wurde, kann zum Preis für Betriebsangehörige erworben werden. Betriebliche Kühl- und Zerwirkräume können unentgeltlich mitbenutzt werden. Auf Verlangen ist das erlegte Wild vorzuzeigen. Stand April 2014 4

2.2.3 Zusätzlich können im Rahmen des Abschussplans Rothirsche, Damhirsche, Muffelwidder, Gamswild und Schwarzwild in Wildparken freigegeben werden; für solche zusätzlich freigegebenen und erlegten Stücke ist das entsprechende Abschussentgelt nach Nummer 2 der Anlage 3 der JNA zu entrichten. 2.3 Jagderlaubnis für die Bejagung von Schwarzwild und/oder Füchsen in den Wintermonaten In den Monaten Januar und Februar können (außerhalb der Wildparke) unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten unentgeltliche Jagderlaubnisscheine für die Bejagung von Schwarzwild und/oder Füchsen erteilt werden. Keiler mit einer Hauerlänge von mehr als 18 cm dürfen erlegt werden. Die Trophäe verbleibt den Bayerischen Staatsforsten, es sei denn der Erleger entrichtet das entsprechende Abschussentgelt nach Nummer 2 der Anlage 3 der JNA. 3 Erweiterte Angebote Die Forstbetriebe können Pauschalangebote vereinbaren. In diesen Angeboten sind z. B. die Freigabe einer bestimmten Anzahl von Trophäenträgern, das Führungsentgelt und die Hüttenbenutzung inbegriffen. Die Absprache weiterer Pauschalangebote steht den Forstbetrieben frei. Das Entgelt ist jeweils im Voraus zu entrichten, eine Anzahlung von 30 % des vereinbarten Entgelts ist mit der Zusage zu entrichten. Ein Anspruch für nicht erlegtes Wild und Trophäenträger wird grundsätzlich ausgeschlossen. Alle Pauschalangebote sind der Zentrale zur Prüfung vorzulegen. Äußert sich die Zentrale nicht binnen vier Wochen, gilt die Genehmigung als erteilt. Sofern die vorstehenden Möglichkeiten der Rahmenrichtlinie nicht ausreichen, um den spezifischen regionalen Anforderungen des Forstbetriebes nachzukommen, können im Einzelfall und im Einvernehmen mit der Zentrale abweichende Angebote vereinbart werden. 4 Sonstiges 4.1 Die erhobenen Entgelte sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.2 Die Rechte und Pflichten des Jagdgastes und des Forstbetriebes sind im Anhang zum Jagderlaubnisschein (Anlage 2 a) unter Bestimmungen für Jagdgäste (Erlaubnisscheininhaber) aufgeführt. 4.3 Jeder Jagdausübende muss bestätigen (i.d.r. im Jagderlaubnisschein), dass eine Erst- bzw. Folgebelehrung gem. 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfolgt ist. Ersatzweise muss er bestätigen, dass er bei der Versorgung von erlegtem Wild Plastik- oder Einmalhandschuhe verwendet. Stand April 2014 5

Anlage 2a der JNA Anhang zum Jagderlaubnisschein 1. Nach Einzahlung des Entgelts für die Jagderlaubnis hat der Erlaubnisnehmer die Berechtigung zur Jagdausübung ohne Führung. Sie ist beschränkt auf das im Jagderlaubnisschein bezeichnete, genau abgegrenzte Gebiet und für den dort genannten Zeitraum. Beschäftigte der Bayerische Staatsforsten sind berechtigt, in diesem Gebiet weiterhin die Jagd und den Jagdschutz auszuüben. 2. Der Erlaubnisnehmer wird durch einen Beschäftigten der Bayerische Staatsforsten eingewiesen. Er ist dabei auf besondere Revier- und Jagdverhältnisse aufmerksam zu machen. 3. Der einweisende Beschäftigte der Bayerische Staatsforsten ist berechtigt, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Jagdwaffe des Erlaubnisnehmers zu überzeugen. Zu diesem Zweck kann er den Erlaubnisnehmer auffordern, einen Probeschuss in seiner Gegenwart abzugeben. Zeigen sich dabei Mängel, so darf vor deren Beseitigung mit der Jagdausübung nicht begonnen werden. 4. Zur Vermeidung gegenseitiger Störungen und Gefährdungen bei der Führung anderer Jagdgäste ist der Forstbetrieb berechtigt, den Erlaubnisnehmer zu verpflichten, vor der Jagdausübung den zuständigen Revierleiter oder Berufsjäger zu verständigen. 5. Der Erlaubnisnehmer darf nur das im Jagderlaubnisschein nach Stückzahl, Wildart, Stärkeklassen usw. freigegebene Wild bejagen. Erlegt er nicht freigegebenes Wild, so hat er zumindest das in Frage kommende Abschussentgelt in doppelter Höhe zu entrichten und kann von der weiteren Jagdausübung ausgeschlossen werden. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Ahndungsmöglichkeiten und die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens. Dies gilt nicht für die Erlegung von schwer krankem Wild, das gemäß 22 a Abs. 1 BJagdG unverzüglich erlegt werden muss. 6. Auf die Belange der Erholungssuchenden ist bei der Jagdausübung Rücksicht zu nehmen. 7. Die Mithilfe des Jagderlaubnisnehmers bei den Revierarbeiten ist grundsätzlich erwünscht. Der Jagdgast hat vor jeder Benutzung einer jagdlichen Einrichtung (z. B. Hochsitze, Kanzeln) diese entsprechend der UVV-Jagd zu kontrollieren. Bemerkt er Sicherheitsmängel, so hat er dies unverzüglich dem zuständigen Revierleiter oder Berufsjäger mitzuteilen und/oder diese in Absprache abzustellen. Die Anlage von Jagdeinrichtungen durch den Erlaubnisnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Forstbetriebes oder seiner Beauftragten. 8. Auf Verlangen des Forstbetriebes ist jeder vom Erlaubnisnehmer abgegebene Schuss unverzüglich dem zuständigen Beschäftigten der Bayerische Staatsforsten zu melden. Stand April 2014 6

9. Das erlegte Wild ist, sofern der Erlaubnisschein die Übernahme des Wildbrets nicht vorsieht, Eigentum der Bayerische Staatsforsten. Es ist unverzüglich zu versorgen und im aufgebrochenen Zustand zu der vom Forstbetrieb bestimmten Ablieferungsstelle zu bringen. Die Trophäen des erlegten Wildes sind vom Erleger oder auf dessen Kosten zu präparieren und auf Anforderung dem Forstbetrieb vorzuzeigen. Trophäen desjenigen Wildes, für das Abschussentgelt erhoben wird, sind vom Forstbetrieb zu bewerten. 10. Falls das Wildbret nicht oder nicht vollständig verwertet werden kann, weil das Stück vom Erlaubnisnehmer ungenügend versorgt oder beim Erlegen entsprechend stark entwertet wurde, so hat der Erlaubnisnehmer den entgangenen Erlös hierfür - ggf. nach gutachtlicher Bewertung durch den Forstbetrieb - zu ersetzen. 11. Kann beschossenes Wild zunächst nicht aufgefunden werden, so ist der Anschuss kenntlich zu machen und der zuständige Beschäftigte der Bayerische Staatsforsten zu verständigen. Dieser veranlasst die Nachsuche mit einem brauchbaren Jagdhund oder führt sie selbst durch. Der Erlaubnisnehmer soll - wenn irgend möglich - an der Nachsuche teilnehmen. 12. Kommt ein vom Erlaubnisnehmer krankgeschossenes Stück Wild nicht zur Strecke oder ist es bei der Inbesitznahme nicht mehr verwertbar oder wird die Trophäe oder das Wildbret aus einem fremden Jagdrevier dem Forstbetrieb nicht ausgehändigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Hälfte eines evtl. Abschussentgelts und den entgangenen Wildbreterlös - ggf. jeweils nach gutachtlicher Bewertung durch den Forstbetrieb - zu entrichten. Kann jedoch in einem dieser Fälle dem Erlaubnisnehmer die Trophäe - auch nachträglich - ausgehändigt werden, so ist das Abschussentgelt in voller Höhe zu entrichten. 13. Soweit für erlegte Stücke Abschussentgelt zu zahlen ist, hat der Erlaubnisnehmer erst nach dessen Einzahlung Anspruch auf die Trophäe und evtl. sonstige Schmuckstücke (Grandeln, Bart) des von ihm erlegten Wildes. 14. Bei anderweitiger Erfüllung der im Jagderlaubnisschein freigegebenen Stücke kann der Forstbetrieb die Jagderlaubnis für diese Stücke ohne Entgeltänderung zurückziehen. 15. Der Abschuss von schwer krankem Wild, das gemäß 22 a Abs. 1 BJagdG unverzüglich erlegt werden muss und von Rot-, Dam- und Sikawild außerhalb der ausgewiesenen Rotwildbzw. Hegegebiete ist in der Jagderlaubnis enthalten. Gleiches gilt für ganzjährig in geschlossenen Waldgebieten stehendes Gamswild, sowie für Rot- und Gamswild in Schutzwaldsanierungsgebieten, wenn dies aus Waldschutzgründen zwingend geboten und eine Vergabe gegen Entgelt nicht sinnvoll möglich ist. Die Trophäe verbleibt der Bayerische Staatsforsten, es sei denn der Erleger entrichtet das entsprechende Abschussentgelt nach Nummer 2 der Anlage 3 der JNA. 16. Werden anlässlich der Jagdausübung staatsforsteigene Hütten benutzt, so ist, mit Ausnahme der Pauschalangebote, ein vom Forstbetrieb festgesetztes Entgelt zu entrichten. 17. Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die Trophäe auf seine Kosten zur Hegeschau einzusenden. Die Rücksendung erfolgt durch den Forstbetrieb auf Rechnung des Erlaubnisnehmers. Soweit die Einsendung in begründeten Einzelfällen nicht möglich ist, kann der Erlaubnisnehmer beim Forstbetrieb beantragen, dass auf die Vorlage der Trophäe verzichtet wird. 18. Im Übrigen gelten die Vorschriften und Regelungen der Jagdnutzungsanweisung (JNA) für die Bayerische Staatsforsten sowie die jagdrechtlichen Bestimmungen. Stand April 2014 7

Anlage 3 der JNA Entgelte für die Jagdausübung in der Regiejagd durch Jagdgäste 1 Jagdführungsentgelt Werden Jagdgäste geführt, beträgt das Entgelt für Führungen bis zu sechs Stunden an einem Tag 175,00 Euro. Bei Führungen mit einer Dauer von mehr als sechs Stunden beträgt das pauschalierte Entgelt 350,00Euro. Für geführte Jagdgäste entfallen die Hüttenbenützungsentgelte. Das Jagdführungsentgelt ist unabhängig vom Jagderfolg zu entrichten. Für die Wildparke Ebersberg und Forstenried legen die betroffenen Forstbetriebe die entsprechenden Jagdführungsentgelte eigenverantwortlich fest. 2 Abschussentgelte Die nachstehenden Entgeltsätze sind Richtpreise; sie können vom Forstbetrieb je nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach Nachfrage und Erfolgsaussichten, erhöht oder bis zu 50 % ermäßigt werden. Eine Erhöhung oder Ermäßigung ist vor Beginn der Jagdausübung zu vereinbaren. 2.1 Rotwild 2.1.1 Hirsche bis 1,00 kg Geweihgewicht = 75,00 /Stück über 1,00 kg Geweihgewicht = (Geweihgewicht in kg)² x 80,00 über 3,00 kg Geweihgewicht = (Geweihgewicht in kg)² x 90,00 Beispiel für die Berechnung des Abschussentgeltes: Rothirsch mit 2,48 kg Geweihgewicht 2,48² = 6,1504 x 80 = 492,03 Für die Festsetzung des Abschussentgeltes ist das Gewicht des Geweihs mit ganzem Schädel (abgekocht und trocken) ohne Unterkiefer zugrunde zu legen. 2.1.2 Alttiere 75,00 /Stück 2.2 Dam- und Sikawild 2.2.1 Hirsche bis 0,50 kg Geweihgewicht = 75,00 /Stück über 0,50 kg bis 1,00 kg Geweihgewicht = Geweihgewicht in kg x 150,00 über 1,00 kg Geweihgewicht = (Geweihgewicht in kg)² x 175,00 Beispiele für die Berechnung des Abschussentgeltes: Damhirsch mit 0,89 kg Geweihgewicht 0,89 x 150 = 133,50 Damhirsch mit 1,89 kg Geweihgewicht 1,89² = 3,5721 x 175 = 625,11 Für die Festsetzung des Abschussentgeltes ist das Gewicht des Geweihs mit ganzem Schädel (abgekocht und trocken) ohne Unterkiefer zugrunde zu legen. Stand April 2014 8

2.3 Gamswild 2.3.1 Gamsjährlinge 150,00 /Stück 2.3.2 Gamsböcke und Gamsgeißen bis 80 Punkte oder mit nur einem Schlauch von 80,1 bis 90 Punkte, Zuschlag für jeden weiteren angefangenen Punkt ab 90,1 Punkte Zuschlag für jeden weiteren angefangenen Punkt 300,00 /Stück 30,00 /Punkt 50,00 /Punkt 2.4 Muffelwild 2.4.1 Widder 1-jährig 100,00 /Stück 2- und mehrjährig bis zu 140 Punkte 250,00 /Stück 140,1-150 Punkte 400,00 /Stück 150,1-160 Punkte 600,00 /Stück 160,1-170 Punkte 850,00 /Stück 170,1-180 Punkte 1.200,00 /Stück Zuschlag für jeden weiteren angefangenen Punkt 50,00 /Punkt 2.4.2 Schafe 75,00 /Stück 2.5 Schwarzwild Die nachstehenden Entgeltsätze (2.5.1 bis 2.5.3) gelten nur für die Erlegung von Schwarzwild in Wildparken. 2.5.1 Keiler Durchschnitt der Hauerlängen, gemessen an der äußeren Krümmung 14,0-16,0 cm 400,00 /Stück 16,1-18,0 cm 800,00 /Stück ab 18,1 cm Zuschlag für jeden weiteren angefangenen Zentimeter 200,00 Bei abgebrochenen Hauern ist die tatsächliche Länge zugrunde zu legen. Ist die Messung der ganzen Hauer nicht möglich (z. B. weil der Jagdgast das Keilerhaupt präparieren lassen möchte), so ist die durchschnittliche Hauerlänge gutachtlich zu ermitteln. Im Normalfall ist die aus dem Unterkiefer herausstehende Durchschnittslänge der Hauer mit dem Faktor 3,0 zu vervielfältigen. 2.5.2 Bachen 300,00 /Stück 2.5.3 Überläufer und Frischlinge Die Wildparke Ebersberg und Forstenried legen eigenverantwortlich die Abschussentgelte für Überläufer und Frischlinge fest. 2.5.4 Schwarzwild außerhalb der Wildparke Für Frischlinge, Überläufer, Bachen und Keiler mit einer Hauerlänge unter 18,00 cm Länge wird kein Abschussentgelt erhoben. Keiler mit einer Hauerlänge von mehr als 18 cm dürfen erlegt werden. Die Trophäe verbleibt der Bayerische Staatsforsten, es sei denn der Erleger entrichtet ein Abschussentgelt von 500,00 /Stück Stand April 2014 9

2.6 Rehwild 2.6.1 Böcke bis 250 g Gehörngewicht 100,00 /Stück über 250 g Gehörngewicht 250,00 /Stück Für die Festsetzung des Abschussentgeltes ist das Gewicht des mit oder ohne Nasenbein abgeschlagenen, abgekochten und trockenen Gehörns zugrunde zu legen. Wird das Gehörn mit ganzem Schädel (abgekocht) ohne Unterkiefer gewogen, so ist dieses Gewicht um 90 Gramm zu kürzen. 3 Bestimmungen über die Entrichtung der Entgelte bei Jagdgastführung 3.1 Der Jagdgast erhält das Eigentum an der Trophäe und evtl. sonstigen Schmuckstücken (Grandeln, Bart) des erlegten Wildes erst, wenn er das Abschussentgelt und das Jagdführungsentgelt entrichtet hat. Freigegebenes und erlegtes Wild, für das kein Abschussentgelt festgelegt ist, ist im Führungsentgelt enthalten. 3.2 Das Entgelt ist auch dann zu zahlen, wenn Wild erst auf der Nachsuche zur Strecke kommt. Das Gleiche gilt, wenn krankgeschossenes Wild über die Grenze der Regiejagd wechselt und dort zur Strecke kommt, sofern das Stück einschließlich der Trophäe dem Forstbetrieb vom benachbarten Jagdausübungsberechtigten ausgeliefert wird. 3.3 Kommt ein vom Jagdgast krankgeschossenes Stück Wild nicht zur Strecke oder ist es bei der Inbesitznahme nicht mehr verwertbar oder wird die Trophäe oder das Wildbret aus einem fremden Jagdrevier dem Forstbetrieb nicht ausgeliefert, so hat der Jagdgast die Hälfte eines evtl. Abschussentgelts und den entgangenen Wildbreterlös - ggf. jeweils nach gutachtlicher Bewertung durch den Forstbetrieb - zu entrichten. Kann jedoch in einem dieser Fälle dem Jagdgast die Trophäe - auch nachträglich - ausgehändigt werden, so ist das Abschussentgelt in voller Höhe zu entrichten. 3.4 Erlegt ein Jagdgast vom Jagdführer nicht freigegebenes Wild, so hat er zumindest das in Frage kommende Abschussentgelt in doppelter Höhe zu entrichten. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Ahndungsmöglichkeiten und die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens. 3.5 Die Entgelte für Jagdführung und Abschuss sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Stand April 2014 10