Merkblatt für Nachlasssachen



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Transkript:

Merkblatt für Nachlasssachen Das Nachlassgericht ist im Wesentlichen zuständig für - die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten - das Erbscheinsverfahren - die Entgegennahme von Erbausschlagungen - die Anordnung von Nachlasspflegschaften 1. Verwahrung eines Testamentes Notarielle Testamente werden immer beim Nachlassgericht verwahrt. Auf Ihren Antrag kann auch ein Erbvertrag oder Ihr handschriftliches Testament beim Nachlassgericht verwahrt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Verwahrung ist aber auch bei jedem anderen Amtsgericht möglich. Für die Verwahrung erhalten Sie in jedem Fall einen Hinterlegungsschein. Für die amtliche Verwahrung wird eine einmalige Gerichtsgebühr i. H. v. 75,00 EUR erhoben. Darüber hinaus wird das hinterlegte Testament immer im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfasst. Für diese Eintragung fallen weitere Kosten bei der Bundesnotarkammer an (aktuell 18,- EUR für jede testierende Person). Die Rückgabe Ihres verwahrten Testamentes ist nur an Sie persönlich möglich. Gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge können nur an alle Testierenden zurückgegeben werden. 2. Die Testamentseröffnung Durch die Eröffnung erhält das Nachlassgericht Kenntnis vom Inhalt des Testamentes oder Erbvertrages. Der Inhalt wird den Beteiligten, das sind z. B. die im Testament genannten Erben und Vermächtnisnehmer, die gesetzlichen Erben sowie die enterbten Personen, durch Übersendung von Kopien bekannt gegeben. Ihre Anwesenheit ist nicht erforderlich. Zuständig für die Eröffnung ist das Gericht, in dessen Bezirk die verstorbene Person (Erblasserin oder Erblasser) ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte bzw. das Gericht, bei welchem sich das Testament bereits in Verwahrung befindet. Alle Testamente müssen im Original zur Eröffnung beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Bitte wenden Sie sich hierzu, möglichst unter Vorlage der Sterbeurkunde, während der Geschäftszeiten an die Geschäftsstelle bzw. die Rechtsantragstelle des Nachlassgerichts. Bei verwahrten Testamenten und Erbverträgen genügt die Vorlage des Hinterlegungsscheines und der Sterbeurkunde. Für jede Eröffnung wird eine Gebühr i. H. v. 100,00 EUR erhoben.

3. Das Erbscheinsverfahren Die Erbschaft geht mit dem Tode der verstorbenen Person automatisch ( kraft Gesetzes ) auf die Erben über. Der Erbschein ist lediglich der Nachweis darüber. Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Erteilung eines Erbscheines ist kostenpflichtig. Prüfen Sie, ob Sie einen Erbschein tatsächlich benötigen. Oftmals genügt die Vorlage der vom Gericht erteilten beglaubigten Kopie des Testamentes und des Eröffnungsprotokolls als Erbnachweis. Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, und Sie benötigen einen Erbschein, sind folgende Unterlagen im Original oder in notariell beglaubigter Ablichtung notwendig: - Sterbeurkunde - ggf. Heiratsurkunde - Geburtsurkunden der Kinder und ggf. Enkelkinder der verstorbenen Person - ggf. Scheidungsurteile - bei anderen Verwandten (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen etc.) sämtliche Personenstandsurkunden, welche die Verwandtschaft belegen. Der Erbscheinsantrag ist über ein Notariat oder direkt beim Nachlassgericht nach vorheriger Terminvereinbarung zu stellen, wobei längere Warte- und Bearbeitungszeiten entstehen können. 4. Erbausschlagungen (die Vorlage der Sterbeurkunde ist zur Erklärung der Erbausschlagung nicht zwingend notwendig) 4.1. Form der Ausschlagung a) Die Ausschlagung kann nur in schriftlicher Form erklärt werden. Bei dieser Erklärung muss die Unterschrift von einem deutschen Notar beglaubigt werden. Danach ist diese Erklärung dem Nachlassgericht (siehe Nr.4.3) schnellstens zuzusenden. Eine Beglaubigung der Unterschrift durch andere Stellen (z.b. durch Polizeibehörden) ist nicht wirksam! b) Die Ausschlagung kann auch zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden oder bei dem Gericht beurkundet werden, wo der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andere Amtsgerichte sind dazu jedoch nicht berechtigt. c) Hält sich ein Erbe im Ausland auf, so kann er die Erklärung durch Mithilfe einer deutschen Auslandsvertretung abgeben.

4.2. Frist für die Ausschlagung a) Die Ausschlagung wird nur wirksam, wenn die Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem Nachlassgericht zugeht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Auf welchem Wege Kenntnis erlangt wurde, ist unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob ein Schreiben des hiesigen Gerichts vorliegt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, so beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht. b) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn dieser Frist (siehe Buchstabe a) im Ausland aufgehalten hat. c) Für einen Erben, der erst durch die Ausschlagung einer zunächst zur Erbschaft berufenen Person Erbe geworden ist, beginnt die Frist mit Kenntnis von dieser Tatsache. 4.3. Zuständigkeit a) Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach 343, 344 FamFG. Als Nachlassgericht ist entweder das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Wohnsitz des Erblassers muss nicht mit der Meldeanschrift identisch sein. Ausschlaggebend ist der tatsächliche - nicht nur kurzfristige - Aufenthalt. Das gilt sowohl für die Entgegennahme der Erbausschlagung als auch für die Möglichkeit, die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts (anstelle der notariellen Unterschriftsbeglaubigung) abzugeben. b) Wenn die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland war. c) Hatte die verstorbene Person nie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht Schöneberg, Dienstgebäude Ringstraße 9, 12203 Berlin zuständig, wenn die verstorbene Person die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen. 4.4. Folgen, Bedingungen a) Eine Ausschlagung darf nicht unter einer Bedingung erklärt werden (z.b. um einer bestimmten Person das Erbe zukommen zu lassen). b) Folge der Ausschlagung ist, dass der Ausschlagende so behandelt wird, als sei er nie Erbe geworden. Das Erbe fällt damit an den Nächstberufenen, i.d. Regel den Kindern des Ausschlagenden oder den vom Erblasser eingesetzten Ersatzerben an.

4.5. Erbausschlagung für minderjährige Kinder oder Betreute a) Für minderjährige Kinder oder Betreute können nur die gesetzlichen Vertreter (beide sorgeberechtigten Eltern, der Vormund oder Betreuer), die Erbschaft ausschlagen. Hierfür gelten die vorstehenden Form- und Fristvorschriften. b) In der Regel ist zur Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter die rechtskräftige Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, die auch innerhalb der obengenannten Frist bei dem Nachlassgericht eingegangen sein muss. Hier ist zu beachten, dass der Ablauf der Frist während der Bearbeitungszeit beim Familien- oder Betreuungsgericht gehemmt ist. Sobald die Genehmigung an den vertretungsberechtigten Elternteil (oder Betreuer, Vormund) zugestellt ist, läuft die Frist jedoch weiter. c) Die familiengerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch gesetzlich vertritt. 5. Nachlasspflegschaften Ist sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden, ein Erbe jedoch kurzfristig nicht zu ermitteln oder nicht erreichbar, so entscheidet das Nachlassgericht, ob ein Nachlasspfleger einzusetzen ist. Dieser hat die Aufgabe, den Nachlass zu sichern, unaufschiebbare Regelungen für den Nachlass zu treffen (z.b. Wohnungsauflösung) und die Erben zu ermitteln. Der Nachlasspfleger erhält eine Vergütung, die sich nach seinem Arbeitsaufwand richtet sowie Ersatz seiner Auslagen. Vergütung und Auslagenersatz werden grundsätzlich dem Nachlass entnommen. 6. Erbfälle mit Auslandsbezug 6.1 Für alle Sterbefälle bis zum 16.8.2015 gilt: Nach den Regeln des deutschen internationalen Erbrechts ist grundsätzlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt maßgeblich. So wird ein deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht, ein Italiener nach italienischem Recht und ein Österreicher nach österreichischem Recht beerbt. Eine Ausnahme von dem Staatsangehörigkeitsprinzip gilt aber in den Fällen, wo Deutschland Staatsverträge mit anderen Ländern für die Frage des anwendbaren Erbrechts geschlossen hat. 6.2 Für Sterbefälle ab dem 17.8.2015 gilt: Die EU-Erbrechtsverordnung gilt für Erbfälle ab dem 17. August 2015. Demnach bestimmt sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem

letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Beabsichtigt z. B. ein Deutscher, seinen Lebensabend auf Mallorca zu verbringen und will er gleichwohl nach deutschem Recht beerbt werden, empfiehlt sich jetzt schon eine entsprechende Rechtswahl. Ein Ausländer wird nach deutschem Recht beerbt, wenn er mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland verstirbt. 6.3 Das europäische Nachlasszeugnis Das Europäische Nachlasszeugnis soll bei Fällen mit Auslandsbezug zum Einsatz kommen. Es soll Angaben zum Gericht, zum Erblasser, zum Antragsteller, zu den Erben und deren Quoten, zu Vorbehalten bei der Erbschaftsannahme, zu Nachlassgegenständen, die einem bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmer zustehen und zur Stellung eines Testamentsvollstreckers bzw. eines sonstigen Verwalters enthalten. Ebenso sollen die Nachlassgegenstände genannt werden, die einem bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmer zustehen. Dem Zeugnis kommen nahezu die gleichen Gutglaubenswirkungen wie einem deutschen Erbschein zu: Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass der im Zeugnis Genannte zur Rechtsnachfolge berechtigt ist.