Informationen zu Nachlassverfahren
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- Erika Hase
- vor 7 Jahren
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1 1 Informationen zu Nachlassverfahren vor dem Nachlassgericht Sehr geehrte Damen und Herren, die folgende Informationsbroschüre soll Ihnen einen einfachen und effektiven Überblick über die gerichtlichen Verfahren vor dem Nachlassgericht ermöglichen. Sie enthält die wichtigsten praktischen Informationen sowohl zum Verfahrensgang als auch die Antworten zu den nach einem Erbfall häufig auftretenden Fragen. Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sollen Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des nachlassgerichtlichen Verfahrens geben und ersetzen keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall. Das Nachlassgericht wird seit der am in Baden-Württemberg in Kraft getretenen Gesetzesänderung des Landesrechts in der Regel nur noch auf einen Antrag der Beteiligten hin tätig. Wenn Grundbesitz in den Nachlass fällt besteht nach der Grundbuchordnung eine Pflicht zur Berichtigung des Grundbuchs auf den oder die Erben. Hierfür ist in der Regel ein beim Nachlassgericht zu beantragender Erbschein erforderlich, wenn nicht notariell beurkundete letztwillige Verfügungen zum Nachweis der Erbfolge vorliegen (vgl. hierzu die Darstellung in Abschnitt III Ziffer 7 und Abschnitt IV der Informationsbroschüre). Weitere Hinweise zum Thema Erbrecht finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz, die Sie unter [Publikationen] aufrufen oder unmittelbar beim Bundesjustizministerium kostenlos bestellen können. Mit freundlichen Grüßen Ihr Notariat Mannheim als Nachlassgericht
2 2 I. Zuständigkeit 1. Zuständigkeit Bis zum ist in Baden-Württemberg den Notariaten die Zuständigkeit als Nachlassgericht übertragen. Ab dem wechselt die funktionale Zuständigkeit des Nachlassgerichts zu den Amtsgerichten. Das Notariat Mannheim ist örtlich Nachlassgericht für die Stadt Mannheim. Das bedeutet, dass das Notariat Mannheim als Nachlassgericht insbesondere zuständig ist für Nachlasssachen von Verstorbenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes in der Stadt Mannheim hatten. Entsprechendes gilt für die internationale Zuständigkeit. Das Nachlassgericht ist sachlich insbesondere grundsätzlich zuständig a) auf Antrag für die Erteilung von Erbscheinen, Erbnachweisen, Testamentsvollstreckerzeugnissen oder ein Europäisches Nachlasszeugnis; b) für Sicherungsmaßnahmen, wenn die Erben unbekannt sind und ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlass (im Interesse des Nachlasses und nicht der Gläubiger!) besteht; c) auf Antrag von Gläubigern für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen; d) die Beurkundung und Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen (i.e. die fristgebundene Erklärung, dass eine Erbschaft nicht angenommen wird); e) die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen Nicht Aufgabe des Nachlassgerichts ist indes grundsätzlich: a) die Abwicklung des Nachlasses; b) die Beantwortung von Fragen und die Erfüllung von angeordneten Vermächtnissen und Auflagen; c) die Berechnung, Berücksichtigung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen; d) die Ermittlung über die Zusammensetzung und Werthaltigkeit des Nachlasses; e) allgemeine Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren; f) die Festsetzung der Erbschaftssteuer. II. Erreichbarkeit des Nachlassgerichts Das Nachlassverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Eine Erbenermittlung von Amts wegen erfolgt im Regelfall nicht. Das Nachlassgericht wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Die Mitarbeiter des Nachlassgerichts sind außerhalb eines konkret anhängigen Antragsverfahrens angehalten, auch auf Nachfrage keine weitergehenden Informationen als die in dieser Broschüre enthaltenen Hinweise zu erteilen. Eine persönliche Vorsprache beim Nachlassgericht ist daher in aller Regel nicht erforderlich und auch im Zuge eines konkret anhängigen
3 Antragsverfahrens - grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Im Rahmen eines laufenden Nachlassverfahrens erreichen Sie das Nachlassgericht telefonisch wie folgt: Mo. Fr. von bis Uhr. Die einzelnen Zuständigkeiten und Telefonnummern entnehmen Sie bitte der Homepage des Notariats Mannheim. Bitte halten Sie bei Anrufen das Ihnen vom Nachlassgericht ggfs. mitgeteilte nachlassgerichtliche Aktenzeichen oder Vorname, Nachname und Sterbedatum des Erblassers parat. 3 III. Allgemeine Hinweise zu Nachlassverfahren 1. Testamentseröffnung a) Im Eröffnungsverfahren benötigt das Nachlassgericht verschiedene Unterlagen und Angaben: - Sterbenachweis (i.d.r. Sterbeurkunde) des Erblassers - Namen und vollständige Anschriften aller gesetzlichen und testamentarischen Erben sowie aller Vermächtnisnehmer zwecks Zusendung der eröffneten Verfügung von Todes wegen. b) Privatschriftliche, eigenhändige Testamente müssen beim Nachlassgericht zur Eröffnung abgegeben werden. c) Erbverträge, die sich in der Verwahrung des Notars befinden, werden von diesem dem Nachlassgericht zur Eröffnung überlassen und von Amts wegen vom Nachlassgericht eröffnet. d) Die in der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts befindlichen letztwilligen Verfügungen von Todes wegen werden ebenfalls vom Nachlassgericht von Amts wegen eröffnet. e) Eine Ladung von Beteiligten zur Eröffnung des Testaments unterbleibt. Die vom Nachlassgericht eröffneten Verfügungen von Todes wegen werden den am Nachlassverfahren Beteiligten vom Nachlassgericht nach Eröffnung in Kopie zugesandt. 2. Anfall der Erbschaft Die Erbschaft fällt dem Erben bei anwendbarem deutschem Erbrecht an, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch den oder die Erben bedarf. Die Erbschaft geht mit allen Aktiva und Passiva auf den oder die Erben über.
4 Sofern dem Nachlassgericht Angaben zum Bestand des Nachlasses vorliegen, beruhen diese auf den Angaben der Beteiligten. Das Nachlassgericht ermittelt nicht den Bestand der Aktiva und Passiva des Nachlasses und kann grundsätzlich keinerlei Auskunft darüber erteilen, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht. Derartige Ermittlungen muss ein Erbe ggfs. selbst vornehmen/vornehmen lassen Erbausschlagung Wer nicht Erbe sein will, kann das Erbe bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts ausschlagen. Die Ausschlagungserklärung muss in Deutschland in öffentlich beglaubigter Form (d. h. vor einem Notar unterzeichnet oder zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts) binnen einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung bei dem zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Sofern Sie sich im Ausland aufhalten, kann die Erbausschlagung u..a. unter Inanspruchnahme eines deutschen Konsulats, Generalkonsuls oder der deutschen Botschaft erfolgen. In Deutschland sind privatschriftliche Erklärungen ohne öffentliche Beglaubigung unwirksam! Im Ausland errichtete Ausschlagungserklärungen können alternativ zur Wirksamkeit auch nach den Formvorschriften des Aufenthaltsstaates des Ausschlagenden errichtet sein. Nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen! Durch eine Ausschlagung fällt die Erbschaft (wenn nicht eine andere Ersatzerbenbestimmung in einem Testament greift) in aller Regel den Kindern des Ausschlagenden oder mangels Kindern den sonst nächsten Verwandten an. Für minderjährige Kinder muss der gesetzliche Vertreter, d. h. in der Regel beide Elternteile oder der Vormund oder der Elternteil, dem das alleinige Sorgerecht zusteht, die Erbschaftsausschlagung erklären. Im Einzelfall bedarf die Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges Kind der familiengerichtlichen Genehmigung Volljährige Kinder schlagen die Erbschaft selbst aus. Im Falle der Erbschaftsausschlagung werden Sie gebeten, Namen und Anschriften derjenigen Personen anzugeben, denen die Erbschaft infolge Ihrer Ausschlagung anfällt. Die Ausschlagung der Erbschaft löst entsprechende Kosten für den Entwurf und die Beglaubigung der Ausschlagungserklärung bzw. der Aufnahme der Ausschlagungserklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts aus. Die Höhe der gesetzlich festgelegten Kosten richtet sich nach dem Nachlasswert. Für Erbschaftsausschlagungen ist immer die vorherige Vereinbarung eines Termins entweder bei einem Notar Ihrer Wahl oder den zuständigen Nachlassgericht erforderlich.
5 5 4. Pflichtteilsansprüche Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers; wenn Abkömmlinge fehlen, auch die Eltern des Erblassers. Pflichtteilsrechte entstehen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist und/oder eine Erbschaft bzw. Vermächtnis ausgeschlagen wurden. Pflichtteilsrechte verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, berechnet vom Nachlass nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs erfolgt nicht gegenüber dem Nachlassgericht, sondern gegenüber dem oder den Erben. Die Zahlung wie auch die Geltendmachung des Pflichtteils werden vom Nachlassgericht grundsätzlich nicht überwacht. Das Nachlassgericht kann hierzu auch keine Rechtsfragen beantworten. 5. Vermächtnisse Zuwendungen bestimmter Einzelgegenstände oder von Geld in letztwilligen Verfügungen ( Vermächtnisse ) sind vom Erben zu erfüllen und bei diesem geltend zu machen. Der Vermächtnisanspruch kann nicht gegenüber dem Nachlassgericht geltend gemacht werden, das Nachlassgericht ist nicht in die Erfüllung von Vermächtnissen eingebunden und überwacht diese nicht. Auch für die gerichtliche Geltendmachung von Vermächtnissen sind nicht die Nachlassgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte (Amts- oder Landgerichte) zuständig. Die Nichtannahme von Vermächtnissen erfolgt form- und fristlos unmittelbar gegenüber dem Beschwerten (i.d.r. dem/den Erben). Das Nachlassgericht ist hierbei nicht beteiligt. 6. Mehrheit von Erben/Erbengemeinschaft Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die das Erbe gemeinschaftlich verwaltet, wenn kein Testamentsvollstrecker benannt ist. Jeder Erbe kann die Nachlassaufteilung verlangen, wenn diese nicht durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers untersagt oder durch Vereinbarung der Erben ausgeschlossen ist. Die Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt durch die Erben selbst, wird also nicht durch das Nachlassgericht veranlasst. Das Nachlassgericht stellt lediglich auf entsprechenden Antrag hin die Erben und die Erbquoten fest. 7. Grundbuchberichtigung Fällt Grundbesitz in den Nachlass ist das Grundbuch durch den Erbfall unrichtig geworden. Gemäß 82 GBO sind die Erben verpflichtet, unter Vorlage eines Erbnachweises beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben anstelle des Erblassers zu beantragen. Voraussetzung für die Berichtigung des Grundbuchs ist die Vorlage eines Erbnachweises an das Grundbuchamt und die entsprechende Antragstellung durch
6 einen Erben bzw. falls ein solcher ernannt ist - den Testamentsvollstrecker. Als Erbnachweis gilt entweder ein beim Nachlassgericht von einem Erben oder Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht zu beantragender Erbschein oder ein ebenfalls entsprechend zu beantragender Erbnachweis in der Form einer beglaubigten Ablichtung eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrages mit beglaubigter Ablichtung des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt kostenfrei, wenn die Erben die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls beantragen. Auch die Eintragung des/der den Grundbesitz erwerbenden Erben infolge einer Erbauseinandersetzung kann in Bezug auf die Grundbuchgebühren (nicht aber bzgl. etwaiger anfallender Notargebühren für eine Beurkundung) durch das Grundbuchamt kostenfrei erfolgen, wenn der Antrag auf Umsetzung der Erbauseinandersetzung im Grundbuch innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls gestellt worden ist. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht zuvor die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben als Eigentümer erfolgt ist. Sollten Sie also planen, innerhalb von 2 Jahren den Grundbesitz auf einzelne Miterben im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu übertragen, empfiehlt es sich, vorab keine Grundberichtigung zu beantragen. Letztlich hat das jeweils für die Eintragung zuständige Grundbuchamt über die Frage der Kostenfreiheit zu entscheiden. Sollten Sie trotz dieser Information Fragen zur Kostenfreiheit des Grundbuchverfahrens im Nachgang zu einem Erbfall haben, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Grundbesitz zuständige Grundbuchamt Erbschein oder Erbnachweis Zweck eines Erbscheins ist die Dokumentation der Verfügungsbefugnis des/der Erben über Nachlassgegenstände. Falls für die Grundbuchberichtigung oder die Verfügung über Nachlassgegenstände (z.b. auch Bankkonten, Depots, Lebensversicherungen - sofern sie nicht zugunsten eines Dritten abgeschlossen wurden - etc.) ein Erbschein erforderlich sein sollte, kann jeder Miterbe oder ein ggfs. ernannter Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag mit Wirkung für alle Miterben stellen. Da ein derartiger Antrag bestimmte, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgeschriebene Angaben enthalten muss, ist es in der Regel erforderlich, dass der Antrag entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts oder zur Niederschrift eines Notars mit eidesstattlicher Versicherung erklärt wird. In Einzelfällen kann das zuständige Nachlassgericht auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verzichten. Hinweis: Bevor ein Erbe einen Gerichtskosten auslösenden - Erbschein beim Nachlassgericht beantragt, wird empfohlen, sich bei den Banken, Versicherungsgesellschaften etc. zu informieren, ob überhaupt ein Erbschein benötigt wird. Oft liegen Verfügungen zugunsten eines Dritten oder Bestimmungen, die über den Tod hinausgehen, etwa eine Vollmacht, vor, die einen Erbschein entbehrlich machen.
7 Sofern eine eigenhändige letztwillige Verfügung von Todes wegen vorliegt und Grundbesitz vorhanden ist, ist auf jeden Fall ein Erbschein nötig. Wenn sich die Erbfolge aus einem notariell beurkundeten Testament oder Erbvertrag ergibt, kann für die Grundbuchberichtigung ein Erbschein entbehrlich sein, sofern sich die Erben namentlich eindeutig aus der notariellen Urkunde ergeben. 7 IV. Hinweise zum Erbscheinsverfahren 1. Erteilung nur auf Antrag Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Für die Erteilung des Erbscheins ist in der Regel die eidesstattliche Versicherung erforderlich, wenn das Nachlassgericht nicht darauf verzichtet. Die eidesstattliche Versicherung kann vor einem Nachlassgericht oder einem Notar abgegeben werden. Sollten Sie einen Erbschein beantragen wollen, nehmen Sie bitte schriftlich oder telefonisch Kontakt zum zuständigen Nachlassgericht auf. 2. Wer kann einen Erbscheinsantrag stellen? Antragsberechtigt ist jeder Erbe und/oder - falls ein solcher aufgrund einer letztwilligen Verfügung eingesetzt ist - der Testamentsvollstrecker. Bei mehreren Erben genügt die Antragstellung durch einen der Miterben. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, hat der Antragsteller anzugeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Es dient der Beschleunigung des Verfahrens, wenn die sämtlichen Miterben entweder den Antrag mit stellen oder dem beantragten Erbschein bereits mit der Antragstellung zustimmen. 3. Vorliegen eines notariellen Testaments oder Erbvertrages als Erbnachweis Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge erforderlich. Hier genügt als Erbnachweis eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit dem nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Einen solchen Erbnachweis können Sie beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. 4. Notwendige Angaben im Erbscheinsantrag und Urkunden, die für die Erteilung des Erbscheins vorzulegen sind a) gesetzliche Erbfolge Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge. Die Erben haben anzugeben, auf welchem verwandtschaftlichen Verhältnis ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Ehegattenverhältnis, Güterstand). Diese Angaben sind durch Vorlage folgender Standesurkunden (im Original oder beglaubigter Abschrift - eine Kopie genügt nicht!) nachzuweisen:
8 - Sterbeurkunde des Erblassers, - aktuelle Geburtsurkunden neuesten Datums, die die Verwandtschaft der sämtlichen Erben mit dem Erblasser nachweisen; - Heiratsurkunde bei Ehegatten; - die Sterbeurkunden sämtlicher vorverstorbener vorrangig berufener Personen, die als gesetzliche (Mit-) Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten; - war der Erblasser geschieden, so ist das Scheidungsurteil in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk vorzulegen. Bitte bedenken Sie, dass Ihr Erbscheinsantrag nur nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Urkunden positiv beschieden werden kann. Ein falsch oder unvollständig oder ohne die erforderlichen Unterlagen vorgelegter Erbscheinsantrag kann nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen kostenpflichtig zurückgewiesen werden. Je schneller Sie sämtliche Urkunden vorlegen, desto schneller kann der Erbschein erteilt werden. b) Testament Beruht das Erbrecht auf einer Verfügung von Todes wegen, ist dies ebenfalls im Erbscheinsantrag anzugeben. Eine in Ihrem Besitz befindliche Verfügung von Todes wegen ist dem zuständigen Nachlassgericht unverzüglich im Original zur Eröffnung vorzulegen. Im Eröffnungsverfahren benötigt das Nachlassgericht verschiedene Unterlagen und Angaben: - Sterbenachweis (i.d.r. Sterbeurkunde) des Erblassers - Namen und vollständige Anschriften aller gesetzlichen und testamentarischen Erben sowie aller Vermächtnisnehmer zwecks Zusendung der eröffneten Verfügung von Todes wegen. c) Namen und Anschriften der Beteiligten Im Rahmen des Erbscheins- und Testamentseröffnungsverfahrens sind Namen und Anschriften der sämtlichen Erben und ggfs. weiterer Beteiligter anzugeben. 8 V. Inverwahrungnahme von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) Die besondere amtliche Verwahrung ist ein Verfahren zur Verwahrung von letztwilligen Verfügungen (Testamenten/Erbverträgen) beim Nachlassgericht. Die besondere amtliche Verwahrung sichert die Testamente und Verträge vor Verlust und Verfälschung und gewährleistet, dass sie im Erbfalle durch das dann zuständige Nachlassgericht eröffnet werden. Bei öffentlichen (notariellen) Testamenten veranlasst grundsätzlich der Notar die besondere amtliche Verwahrung. Bei Erbverträgen liegt entweder eine Verwahrung durch den Notar oder auch eine besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht vor je nachdem, was die Parteien des Erbvertrages bei dessen Errichtung gewünscht haben.
9 9 Auch eigenhändige Testamente sind auf Verlangen des Testierenden in besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts zu nehmen. Sofern Sie ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts geben möchten (es kann ein Nachlassgericht Ihrer Wahl sein und muss nicht das für Ihren Wohnort zuständige Gericht sein) vereinbaren Sie bitte einen entsprechenden Termin mit der Verwahrabteilung des Notariats Mannheim (Tel.: oder ). Zu dem Termin müssen alle Testierer erscheinen. Folgende Unterlagen sind zu diesem Termin mitzubringen: - von allen Testierenden einen gültigen Personalausweis oder Reisepass; - die Geburtsurkunden sämtlicher Testierenden zumindest in Kopie - die zu verwahrende Verfügung von Todes wegen im Original. Die Inverwahrungnahme löst eine einmalige pauschale gerichtliche Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 75,00 aus. VI. Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, die ausschließlich Verfügungen von Todes wegen beinhalten) aus der amtlichen Verwahrung: Die beim Nachlassgericht verwahrten Verfügungen von Todes wegen können aus der besonderen amtlichen Verwahrung auf Verlangen des oder der Testierenden auch wieder zurück gegeben werden. Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann das Verlangen jedoch nur durch die Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen (auch wenn sie zwischenzeitlich geschieden wurden!). Ein Erbvertrag kann nur von allen Vertragsschließenden gemeinsam zurückverlangt werden. Der Erblasser kann die Rückgabe der Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung jederzeit verlangen. Die Herausgabe löst keine weiteren Gerichtsgebühren aus. Wird eine notarielle Verfügung von Todes wegen (notarielles Testament oder Erbvertrag) aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen, so gilt diese als mit der Herausgabe als widerrufen. Wird eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen, so hat die Herausgabe alleine nicht die Wirkung eines Widerrufs des Testaments. Bitte vereinbaren Sie zur Herausgabe einer bei uns als Nachlassgericht verwahrten Verfügung von Todes wegen einen entsprechenden Termin mit dem der Verwahrabteilung des Notariats Mannheim (Tel.: oder -1475). Den Termin muss der Testierende persönlich (bei einem Ehegattentestament beide Ehegatten persönlich bei einem Erbvertrag alle Beteiligten persönlich!) wahrnehmen. Alle Testierenden/Beteiligten müssen testierfähig sein. Bitte bringen Sie zu diesem Termin folgende Unterlagen mit:
10 - von allen Testierenden/Beteiligten einen gültigen Personalausweis oder Reisepass; - den Hinterlegungsschein / die Hinterlegungsscheine. 10 VII. Wertermittlung/Kosten 1. Wertermittlung Zur Kostenberechnung ist der Wert des reinen Nachlasses (Nachlassmasse nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten) anzugeben. Zur Nachlassmasse (Aktiva) gehören: - Guthaben bei Banken, Spar- u. Bausparkassen, Postbanken usw. (Bestätigungen beifügen) und Bargeld am Todestag - Wertpapiere (Kurswert am Todestag; Kurswertberechnungen beifügen) - Wertvolle Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, (z.b. Pelzmantel), Kunstgegenstände, Schmuck, Gold- u. Silbersachen - Sterbegelder, Lebensversicherungen und andere Versicherungen (soweit sie in den Nachlass fallen, d.h. nicht zu Gunsten einer bestimmten Person abgeschlossen wurden) - Fahrzeuge (Marke, Typ, Baujahr u. Kilometerstand angeben) - Grundstücke, Wohnungseigentum, Erbbaurechte Bei diesen ist maßgeblich der Verkehrswert (= Verkaufswert - falls nicht bekannt, bitte schätzen, Einholung Gutachten nicht erforderlich. Soweit bekannt, geben Sie bitte den Einheitswert des Grundbesitzes an). Geben Sie bitte auch die Lage und Nutzungsart (z.b. Einfamilienhaus, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche) des Grundbesitzes an. - Erwerbsgeschäft, Handelsgeschäft, Handwerksbetrieb (Kopie des Betriebseinheitswertbescheides u. der letzten Bilanz beifügen) - Sonstiger Nachlass, z.b. Beteiligung an Gesellschaft, Erbengemeinschaft, Forderungen gegen Dritte, sonstige Sachen und Rechte (nähere Bezeichnung) Zu den Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) gehören insbesondere die Erblasserschulden und Erbfallsschulden: - Darlehen (offener Saldo am Todestag), Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden oder Reallasten (lastend auf dem Grundeigentum) Achtung: Bei Grundschulden ist nur die Höhe der zugrunde liegenden noch offenen Forderung zum Todestag anzugeben. Bitte Belege über den aktuellen Darlehensstand beifügen. - Sonstige Verbindlichkeiten, auch Steuerrückstände, Geschäfts- u. landwirtschaftliche Betriebsschulden unter Angabe des Zinssatzes und des Schuldgrundes - Krankheits- und Arztkosten, soweit sie nicht von einem anderen, insbesondere einer Krankenkasse, ersetzt werden (Restbetrag) Wichtiger Hinweis: Maßgeblich ist jeweils nur der Wert, mit dem der Erblasser beteiligt war (ggfs. also bitte den entsprechenden Bruchteil des Erblassers entsprechend seiner Beteiligung angeben).
11 Der Vordruck zur Angabe des Nachlasswertes ist beim zuständigen Nachlassgericht auf Anfrage zu erhalten. Die Angaben zum Nachlass dienen dem Nachlassgericht ausschließlich zur Kostenberechnung! Kosten Gemäß dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) können die folgenden Gebühren anfallen. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen: Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Festgebühr von 100,00 Euro erhoben. Können die Verfügungen von Todes wegen nicht in einem einheitlichen Termin eröffnet werden (z.b. weil mehrere existierende Verfügungen von Todes wegen dem Nachlassgericht erst nacheinander vorgelegt werden, fällt diese Gebühr je Eröffnung an). Erbscheinsverfahren: Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag wird eine volle Gebühr erhoben. Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine (weitere) volle Gebühr erhoben. Der Geschäftswert ergibt sich jeweils aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes nach Abzug der Verbindlichkeiten (siehe Wertermittlung, Nachlassmasse abzüglich Erblasserschulden und Erbfallschulden). Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sollen Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des nachlassgerichtlichen Verfahrens geben und ersetzen keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall. Weitere Hinweise zum Thema Erbrecht finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz, die Sie unter [Publikationen] aufrufen oder unmittelbar beim Bundesjustizministerium kostenlos bestellen können.
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