Referentenentwurf. Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung



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Transkript:

Referentenentwurf Auf Grund Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (Sächsische Energieeinsparverordnungs- Durchführungsverordnung SächsEnEVDVO) Vom... des 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ist, des 7b Absatz 3 und 4 Satz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) eingefügt worden ist, und des 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Staatsregierung: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zuständigkeit Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorhaben nach 77 der Sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, trägt die Baudienststelle die Verantwortung dafür, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden. Ist für ein Vorhaben kein baurechtliches Verfahren, sondern ein sonstiges Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von einer anderen als der in Satz 1 genannten Behörde durchzuführen, entscheidet diese im Rahmen ihres Verfahrens auch über Anträge nach 24 Absatz 2 und 25 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung. 2 Vorlage von Energieausweisen nach 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung Der Energieausweis nach 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung ist außer in den Fällen des 1 Satz 2 der zuständigen Behörde vor Nutzungsaufnahme vorzulegen.

- 2 - Ist die Aufnahme der Nutzung nach 82 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung anzeigepflichtig, hat die Vorlage des Energieausweises zusammen mit dieser Anzeige zu erfolgen. Abschnitt 2 Kontrolle von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Klimaanlagen 3 Kontrollstelle für Stichprobenkontrollen gemäß 26d der Energieeinsparverordnung (1) Die Landesdirektion Sachsen Landesstelle für Bautechnik ist zuständige Kontrollstelle für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen gemäß 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes. Die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich bei der Kontrolle von Energieausweisen nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in 26d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Energieeinsparverordnung (Prüfungsstufe 2 und 3) geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen. (2) Die Kontrollstelle muss ihre Aufgaben nach Absatz 1 unparteiisch, gewissenhaft und unabhängig erfüllen. Die prüfenden Personen dürfen nicht tätig werden bei Energieausweisen und Inspektionsberichten, 1. die sie selbst ausgestellt oder bei deren Ausstellung sie mitgewirkt haben und 2. für Gebäude, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt waren. (3) Mindestens eine der mit der Stichprobenkontrolle befassten Personen muss die in 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigenden Voraussetzungen erfüllen. 4 Umfang und Abruf der Stichproben (1) Das Staatsministerium des Innern teilt der Kontrollstelle den gemäß 26d Absatz 2 der Energieeinsparverordnung durch die Stichprobenprüfung zu erfassenden signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte über im Freistaat Sachsen belegene Gebäude und Klimaanlagen mit. Abweichend von Satz 1 können absolute Zahlen vorgegeben werden, sofern hierdurch die statistische Signifikanz gewahrt bleibt. (2) Die Kontrollstelle teilt der Registrierstelle im Sinne von 26c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 30 Satz 1 der Energieeinsparverordnung den Stichprobenumfang im Sinne des Absatzes 1 mit und bittet um Ziehung entsprechender Stichproben aus dem Kreis der im Freistaat Sachsen belegenen Gebäude und Klimaanlagen sowie um Übermittlung der bei der Registrierstelle hierzu vorliegenden Angaben.

- 3-5 Stichprobenprüfung (1) Ein Energieausweis wird entweder gemäß 26d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Energieeinsparverordnung überprüft. (2) Die Kontrollstelle fordert die Aussteller der zu prüfenden Energieausweise gemäß 26d Absatz 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung und die Ersteller der Inspektionsberichte über Klimaanlagen gemäß 26d Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 8 der Energieeinsparverordnung dazu auf, die erforderlichen Prüfunterlagen zu übersenden. Die Kontrollstelle kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern festlegen, welche Unterlagen erforderlich sind, und Erhebungsbögen vorgeben, die vom Aussteller zu verwenden sind. Die Aussteller der Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen haben der Aufforderung nach Satz 1 innerhalb der von der Kontrollstelle gesetzten Frist nachzukommen. Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften 6 Ordnungswidrigkeiten Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 27 Absatz 3 Nummer 3 der Energieeinsparverordnung ist die Kontrollstelle nach 3 zuständig. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die EnEV-Durchführungsverordnung vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S 630) außer Kraft.

- 4 - Dresden, den Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

- 5 - Begründung A. Allgemeiner Teil Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verlangt von den Mitgliedstaaten die Einführung eines unabhängigen Kontrollsystems für Inspektionsberichte über Klimaanlagen sowie für Energieausweise. Es sollen eine statistisch signifikante Menge der jährlich ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen und Energieausweise geprüft und auf dieser Grundlage Berichte der Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Prüfung erstellt werden. Zur Umsetzung dieser neuen aus EU-Recht resultierenden Aufgabe hat der Bund im Rahmen der Änderungen des Energieeinsparungsgesetzes und der Energieeinsparverordnung im Jahr 2013 Regelungen getroffen, die durch landesrechtliche Vollzugsvorschriften noch zu ergänzen sind. Die Inspektionsberichte über Klimaanlagen sowie die Energieausweise müssen registriert und sodann in Stichproben geprüft werden, wobei die Kontrolle der Energieausweise in drei Prüfungsstufen erfolgen soll. Der Bund hat mit 30 der Energieeinsparverordnung eine Übergangsregelung getroffen, wonach bis zum Inkrafttreten erforderlicher landesrechtlicher Regelungen jedoch längstens bis zum 30. April 2021 das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle sowie als Kontrollstelle für die elektronisch durchführbare Überprüfung von Stichproben (Kontrolle von Energieausweisen in der Prüfungsstufe 1) wahrnimmt. Die vorerst erforderlichen Länderregelungen, die für Sachsen mit dieser Verordnung getroffen werden sollen, beschränken sich auf die nicht ausschließlich elektronisch durchführbare Überprüfung von Energieausweisen in einer mittleren und einer höheren Prüfungsstufe (den sogenannten Prüfungsstufen 2 und 3) sowie die (nicht weiter gestufte) Überprüfung von Inspektionsberichten über Klimaanlagen. Hierfür ist eine unabhängige Kontrollstelle im Land einzurichten. Mit der vorliegenden Verordnung wird noch keine landesrechtliche Regelung im Sinne des 30 Satz 1 der Energieeinsparverordnung getroffen, die diese Übergangsvorschrift ablösen würde. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit des Deutschen Institutes für Bautechnik als Landesbehörde des Freistaates Sachsen für die Aufgaben der Registrierstelle und der Kontrollstelle für die Prüfungen der Prüfungsstufe 1. B. Besonderer Teil Zu Abschnitt 1, Allgemeine Vorschriften ( 1 und 2) Die bisherigen Regelungen der Paragrafen 1 bis 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630) werden teilweise übernommen. Neben redaktionellen Änderungen werden folgende Änderungen vorgenommen: Zu 1 (Zuständigkeit) Die Formulierung des Satzes 2 ist aus Gründen der Klarstellung geändert worden. Die Baudienststelle ist bei Bauvorhaben nach 77 der Sächsischen Bauordnung selbst dafür verantwortlich, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung erfüllt werden.

- 6 - Damit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Vorlage von Energieausweisen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. Die Regelung des bisherigen 3 wird aus systematischen Gründen zu 1 Satz 3. Zugleich wird klargestellt, dass sie nur dann greifen soll, wenn das sonstige Verfahren anstelle des baurechtlichen Verfahrens tritt. Zu 2 (Vorlage von Energieausweisen nach 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung) Die Absätze 1 und 2 des bisherigen 2 werden zunächst nicht übernommen. Hierfür wird derzeitig im Rahmen der Rechtssetzung des Gesetzes zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts und zur Anpassung an Richtlinie 2005/36/EG sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung über den dortigen Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung) eine Verordnungsermächtigung geschaffen. Im Nachgang dazu ist vorgesehen, wieder eine Regelung zur Ausstellungsberechtigung in die Sächsische Energieeinsparverordnungs-Durchführungsverordnung aufzunehmen. Nach dem bisherigen 2 Absatz 3 waren schon bislang Energieausweise den unteren Bauaufsichtsbehörden als zuständigen Behörden gemäß 1 Satz 1 vor der Nutzungsaufnahme vorzulegen. Nunmehr wird im Hinblick auf 1 Satz 2 klargestellt, dass die Vorlagepflicht in dessen Anwendungsbereich nicht gilt. Zu 3 (Kontrollstelle für Stichprobenkontrollen gemäß 26d der Energieeinsparverordnung) Zu Absatz 1 Die Aufgaben der unabhängigen Kontrollstelle werden im Freistaat Sachsen der Landesdirektion Sachsen und dort der Landesstelle für Bautechnik übertragen. Mit der Landesstelle für Bautechnik existiert ein auf die Kontrolle von bautechnischen Nachweisen für Gebäude spezialisiertes Prüfamt, dessen Personal über die notwendige Qualifikation verfügt. Die Ermächtigung zur Übertragung der Zuständigkeit auf eine bestehende Behörde ergibt sich aus 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes. Zu Absatz 2 Gemäß Artikel 18 der Richtlinie muss das Kontrollsystem unabhängig sein. Absatz 2 regelt die Anforderungen, mit denen die geforderte Unabhängigkeit gewahrt wird. Die Kontrollstelle soll bei der Prüfung des Einzelfalls unabhängig sein, also keinen Weisungen unterliegen. Das Staatsministerium des Innern kann aber im Erlasswege Details des Vollzugs regeln, z. B. Vorgaben zum Prüfungsverfahren oder bezüglich der Struktur und des Inhalts des nach 7 zu erstellenden Berichts, ohne die Unabhängigkeit der Kontrollstelle zu gefährden. Die Unabhängigkeit des jeweiligen Prüfers wird durch den Ausschluss möglicher Interessenverquickungen gewährleistet ( 3 Absatz 1 Satz 2). Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt das erforderliche fachliche Qualifikationsniveau der mit den Stichprobenkontrollen Befassten. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass die aus Anhang II zur Richtlinie resultierenden Anforderungen an die Stichprobenkontrolle erfüllt werden können.

- 7 - Zu 4 (Umfang und Abruf der Stichproben) Zu Absatz 1 Der statistisch signifikante Anteil ist in der Energieeinsparverordnung nicht abschließend definiert. Das Staatsministerium des Innern kann sich bei der Festlegung des zu erfassenden signifikanten Prozentanteils auf die bislang in den einschlägigen Ländergremien und in von diesen beauftragten Forschungsvorhaben entwickelten Empfehlungen stützen. Die Regelung eröffnet die Möglichkeit, notwendige Anpassungen des Prüfvolumens vorzunehmen, um auch in Zukunft länderübergreifend bei der Erfüllung dieser Aufgabe zusammenzuarbeiten. Zu Absatz 2 Absatz 2 trifft die erforderlichen Vollzugsregelungen zum Abruf der Registriernummern und der bei der Registrierstelle vorliegenden weiteren Angaben gemäß 26d Absatz 3 der Energieeinsparverordnung. In 26d der Energieeinsparverordnung werden auch Regelungen zum Datenschutz getroffen. Wie unter A. ausgeführt, bleibt die bundesrechtliche Übergangsregelung des 30 der Energieeinsparverordnung für den Freistaat Sachsen insoweit in Kraft, als das Deutsche Institut für Bautechnik bis zum Inkrafttreten entsprechender landesrechtlicher Regelungen zur Aufgabenübertragung, spätestens jedoch bis zum 30. April 2021 weiterhin Kontrollstelle für die Prüfungsstufe 1 und Registrierstelle bleibt. Zu 5 (Stichprobenprüfung) Zu Absatz 1: Absatz 1 stellt klar, dass für Energieausweise entweder eine Prüfung in Prüfungsstufe 2 oder in Prüfungsstufe 3 erfolgt. Kein Energieausweis fällt im Rahmen der Stichprobenkontrolle z. B. wegen eines auffälligen Ergebnisses der zunächst geprüften Stufe - automatisch von der Prüfungsstufe 2 in die Prüfungsstufe 3 (keine Kaskadenprüfung). Zu Absatz 2 Absatz 2 untersetzt die Anforderungen des 26d Absatz 6 der Energieeinsparverordnung. Die Kontrollstelle informiert die Aussteller von Energieausweisen bzw. die Ersteller von Inspektionsberichten über Klimaanlagen, dass ein von ihnen erstellter Energieausweis bzw. Inspektionsbericht einer Stichprobenkontrolle unterzogen wird und fordert sie auf, die Prüfunterlagen im Sinne des 26d Absatz 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung an die Kontrollstelle zu übermitteln. Der Herausgabeanspruch gemäß 26d Absatz 6 der Energieeinsparverordnung ist auf diejenigen Daten und Unterlagen beschränkt, die zur Durchführung der Kontrolle je nach der beabsichtigten Prüfungsstufe benötigt werden und die deswegen von der Kontrollstelle verlangt werden (Begründung zu 26d Absatz 3 der Energieeinsparverordnung, BR- Drs. 113/13 vom 8. Februar 2013, S. 112). Die Kontrollstelle darf gemäß 26d Absatz 6 Satz 5 der Energieeinsparverordnung Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes nur verlangen, soweit diese zur Durchführung der Kontrolle des Energieausweises erforderlich sind. Verlangt die Kontrollstelle keine derartigen Angaben, hat der Aussteller die Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes zu schwärzen.

- 8 - Gemäß 26d Absatz 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung ist der Aussteller verpflichtet, dem Verlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Aussteller kann lediglich die von ihm verwendeten Daten und Unterlagen (vgl. 26d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 der Energiesparverordnung) übermitteln. Er kann nicht verpflichtet werden, bei ihm nicht vorhandene weitere Unterlagen zu beschaffen, um sie der Kontrollstelle zur Verfügung stellen zu können. Gemäß 26d Absatz 6 Satz 3 der Energieeinsparverordnung sind die Daten und Unterlagen grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln (Ausnahme vgl. Satz 4). Zur Unkenntlichmachung nicht erforderlicher Angaben zum Eigentümer und der Adresse des Grundstücks vgl. Satz 5. Zum Datenschutz beim Umgang mit den elektronischen Daten vgl. 26d Absatz 7 der Energieeinsparverordnung. Zu 6 (Ordnungswidrigkeiten) Die unabhängige Kontrollstelle nach 4 dieser Verordnung wird mit der Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 27 Absatz 3 Nummer 3 der Energieeinsparverordnung betraut, da dieser Ordnungswidrigkeitstatbestand eng mit der Aufgabenerfüllung durch die Kontrollstelle zusammenhängt. Kommt der Aussteller den Aufforderungen der Kontrollstelle zur Übermittlung von Unterlagen nach 26d Absatz 6 der Energieeinsparverordnung (bei Inspektionsberichten in Verbindung mit Absatz 8 der Energieeinsparverordnung) nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann die Kontrollstelle unmittelbar tätig werden. Es wäre ein unnötiger und zeitraubender bürokratischer Aufwand, wenn die Kontrollstelle in diesen Fällen erst an die ansonsten für Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde mit der Bitte um Verfolgung der Ordnungswidrigkeit herantreten müsste. Im Übrigen bleibt es bei der Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten nach 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung.