RA Sandra Halffter. EnEV 2014. Datenschutz



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Praxisproblem Der Eigentümer oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung/Immobilienmakler möchte den Energieausweis für eine Mietimmobilie verbrauchsorientiert erstellen lassen. Da keine Zentralheizung besteht, werden die Verbrauchsdaten der Mieter z.b. der Gasetagenheizung oder des Nachtstroms für die letzten drei Jahre benötigt. Einzelne Mieter verweigern dies oder durch Tod oder Umzug der Mieter können diese Daten bei den Mietern nicht mehr angefordert werden.

Möglichkeiten Verbrauchsdaten zu erhalten: - Mieter stellt diese direkt zur Verfügung - Mieter gibt Einwilligung diese beim Versorger zu erfragen

Kann der Eigentümer diese Daten direkt beim Versorger erfragen? Antwort: Nein Datenschutzbehörde (u.a. Landesbeauftragter für Datenschutz NRW) Ja LG Karlsruhe

Personenbezogene Daten 3 Abs.1 BDSG Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke (2) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig 1.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, 2. soweit es erforderlich ist, a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder. und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat,

Landesbeauftragter für Datenschutz NRW Berechtigtes Interesse des Eigentümers/Vermieters: (+) Erstellung Verbrauchsausweis aber: Erforderlichkeit: (-) Energieausweis kann bedarfsorientiert erstellt werden Einwand Mehraufwand: Dieser ist vertretbar und zumutbar. Ausweis ist 10 Jahre gültig Schutzwürdigkeit der personenbedingten Daten: (+) Verbrauchsverhalten

LG Karlsruhe, Beschluss v. 20.02.2009, 9 S 523/08 Verbrauchsdaten gehören nicht zu den geschützten persönlichen Daten i.s.d. BSDG Vermieter ermittelt auch bei der Heizkostenabrechnung den individuellen Verbrauch. Interesse des Vermieters, sich einen kostengünstigen Energiepass ausstellen zu lassen, gewichtiger als das Interesse des Mieters, seine Daten nicht preisgeben zu müssen Daher Nebenpflicht aus Mietvertrag

Landesbeauftragter für Datenschutz NRW Kann der Austeller des Energieausweises Einzeldaten beim Versorgungsunternehmen abrufen? Einwilligung des Mieters/der Mieter 4a BDSG auch hier erforderlich. Auch wenn Verbraucher namentlich nicht bekannt ist, aber zuzuordnen ist.

Lösung nach den Empfehlungen der Datenschutzbehörden: Abruf von Verbrauchdaten von mindestens drei Mietparteien als anonymisierte aggregierte Durchschnittswerte. Hierbei handelt es sich um nicht personenbezogene oder personenbeziehbare Daten mehr. Damit wäre der Anwendungsbereich des BDSG nicht mehr berührt. Die Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland sind einhellig der Auffassung, dass es sich nicht um ein personenbezogenes oder personenbeziehbares Datum handelt, wenn die Verbrauchsdaten für ein Gebäude für mindestens drei Mietparteien als anonymisierte aggregierte Durchschnittswerte übermittelt werden. Der Anwendungsbereich des BDSG wäre dann nicht berührt.

Anspruch des Vermieters/Eigentümers als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag: Nach Entscheidung des LG Karlsruhe, Beschluss v. 20.02.2009, 9 S 523/08: (+) Argumente: - Verbrauchsdaten gehören nicht zu den geschützten persönlichen Daten i.s.d. BSDG - auch bei der Heizkostenabrechnung ermittelt der Vermieter den persönlichen Verbrauch - Abwägung Interesse an kostengünstigem Energieausweis überwiegt Interesse des Mieters Daten nicht herausgeben zu müssen

Konsequenzen nach LG Karlsruhe: - Auskunftspflicht des Mieters - ggfs. Schadensersatzpflichten

HoistenerStr. 77 41466 Neuss Tel.: 02131-5280979