mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten.



Ähnliche Dokumente
S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. August 2014 (WSF-ABl. Nr. 9/2014, S. 14)

Satzung. der Stadt Kamenz. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Ahrensburg

Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Neufassung der Satzung der Stadt Eckernförde über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern

Stadt Husum Der Bürgermeister

1 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher

1 Anwendungsbereich. 2 Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)

Satzung der Stadt Blankenburg (Harz) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung). Vom 10. Dezember 2009.

S a t z u n g. der Gemeinde Ralbitz Rosenthal über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Landratsamt Böblingen. Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung der Gemeinde Jade. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Jade

Satzung der Stadt Reinbek über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (sog. Hauptsatzung) vom

Satzung der Stadt Rastatt. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung über die Entschädigung Ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)

Haftung des Vorstandes

Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

I. Allgemeines. (3) Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 8. Satzung

Satzung. über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen. vom

S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal

in der Fassung der 8. Änderungssatzung

Turn- und Sportverein Wietzen e. V

Satzung des Landkreises Fulda über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige

öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG DER STADT BÜRSTADT

3.3.2 Dauer der Lehrzeit

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Feuerwehr-Entschädigungssatzung 1.06

Presseinformation Die Zahnärztekammer Berlin fordert Integration der Asylbewerber und Sicherung der dualen Ausbildung

Satzung der Stadt Bernburg (Saale) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung)

Technische Universität Dresden. Rahmenordnung für ein individuelles Teilzeitstudium an der Technischen Universität Dresden

Satzung. Satzung des Rhein-Neckar-Kreises über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

Satzung der Samtgemeinde Amelinghausen über die

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte. vom 11. April 2013

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene

Schriftliche Prüfungsarbeit zum mittleren Schulabschluss 2009 im Fach Mathematik. 27. Mai 2009

Satzung/Änderungssatzung Beschluss vom Inkrafttreten

Hinweise zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Veröffentlichung in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harzbote r

I. Nachtrag zur. E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g. der Stadt Lorsch

Satzung des Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Schule Weidenhausen

Satzung über den Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen (Auslagensatzung) der Gemeinde Auetal

Informationsveranstaltung zu Pauschalen Fahrt- und. Reiseaufwandsentschädigungen

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage).

Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. vom 4. Juli in der Fassung vom

Satzung der Stadt Chemnitz über die Entschädigung der Stadtratsmitglieder und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürger

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom

Fälligkeit von Abschlagszahlungen

Christina Klein. Alles zur Altersteilzeit. interna. Ihr persönlicher Experte

B e k a n n t m a c h u n g

Europaabgeordnetengesetz

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1

2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 11. August 2014 Az.

Jahressonderzahlung. Zusatzabkommen. zu den Bundes-Rahmentarifverträgen. für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG)

Zu 3 EFZG. Zu 3 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b. Titel: Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG. Zu 3 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b Hinzutritt einer Krankheit

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz

Entschädigungssatzung in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Beschluss vom mit Wirkung vom

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst

S A T Z U N G. über Aufwandsentschädigungen und Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Giesen

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v.

Satzung. der Fachhochschule Kiel. über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Änderungsmitteilung zum Eintrag in das Berufsregister sowie zu freiwilligen Angaben

Vereinbarung Stärkung VN-Standort Bonn

Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO)

Wesentliche Änderungen 41

Niedersachsen. Metallhandwerk

Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle

SATZUNG des Vereins DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SYSTEMISCHE SOZIALE ARBEIT (DGSSA) 1 Name und Sitz

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz

4.1.5 Zahnärztliche Versorgung

Rundschreiben Nr. 1/2014

Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG) Vom 15.

Gebührenordnung der Tradegate Exchange

a) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet. und führt den Namen Verein Kinderweihnachtswunsch

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF

Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Herpf vom

Ehrenordnung. der Brandenburgischen Architektenkammer. 1 Grundlagen

PSVaG. PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

Verleihung von Auszeichnungen durch den SSW

Ortsrecht Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder und sonstiger Mitglieder kommunaler Vertretungen der Stadt Nienburg/Weser

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen

Transkript:

Satzung zur Regelung eines Übergangsgeldes Präambel Das Übergangsgeld dient dazu, die Versorgungslücke zu schließen, die durch den Dienst als ehrenamtlich tätiger Präsident* oder Vizepräsident* der Zahnärztekammer Berlin und der hierdurch bedingten Reduzierung der zahnärztlichen Berufsausübung verbunden ist. Zur Absicherung des beruflichen Wiedereinstiegs und zur Existenzsicherung nach Ausscheiden aus dem Ehrenamt erhalten der Präsident und der Vizepräsident ein Übergangsgeld nach Maßgabe der folgenden Übergangsgeldregelung: 1 Übergangsgeld (1) Präsident und Vizepräsident der Zahnärztekammer Berlin erhalten nach vollständigem Ausscheiden aus dem Amt, 1. bei einer Amtsführung von mindestens 48 Monaten als Präsident oder Vizepräsident nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung sowie 2. ununterbrochener Berufsausübung und 3. Weiterführung der Berufsausübung nach der Amtszeit ein Übergangsgeld. (2) Das Übergangsgeld beträgt 1. für die Zeit als selbständig tätiger Zahnarzt in eigener Praxis 15 v.h. der während der Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident bezogenen Aufwandsentschädigung von mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten, 2. für die Zeit als unselbständig tätiger Zahnarzt 7,5 v.h. der während der Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident bezogenen Aufwandsentschädigung von mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten. (3) Amtszeiten, für die kein Übergangsgeld geleistet wurde, sind auch bei Unterbrechung der Amtsführung anzurechnen, wenn diese Unterbrechung nicht länger als 48 Monate andauerte.

2 Ausschluss der Leistung (1) Der Anspruch auf Übergangsgeld ist ein höchstpersönliches Recht des Präsidenten oder Vizepräsidenten. (2) Eine Vererbbarkeit des Anspruchs ist ausgeschlossen. (3) Versorgungsansprüche aus berufsständischer Versorgung oder des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers schließen den Bezug des Übergangsgeldes aus. (4) Die Beendigung des Amtes nach 8 Abs. 3 der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin schließt den Anspruch auf Übergangsgeld aus. 3 Antragserfordernis (1) Das Übergangsgeld ist auf schriftlichen Antrag des Berechtigten in einer Summe zu zahlen. (2) Der Antrag nach Abs. 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Amtsführung schriftlich an den Vorstand der Zahnärztekammer Berlin zu stellen. Die Delegiertenversammlung ist über den Antrag zu informieren. 4 Inkrafttreten Diese Übergangsregelung tritt mit dem Beginn der 15. Wahlperiode in Kraft. Berlin, 06. August 2014

Begründung: Präambel: Das Übergangsgeld dient dazu, die Versorgungslücke zu schließen, die durch den Dienst als ehrenamtlich tätiger Präsident* oder Vizepräsident* der Zahnärztekammer Berlin und der hierdurch bedingten Reduzierung der zahnärztlichen Berufsausübung verbunden ist. Zur Absicherung des beruflichen Wiedereinstiegs und zur Existenzsicherung nach Ausscheiden aus dem Ehrenamt erhalten der Präsident und der Vizepräsident ein Übergangsgeld nach Maßgabe der folgenden Übergangsgeldregelung: 1 Übergangsgeld (1) Präsident und Vizepräsident der Zahnärztekammer Berlin erhalten nach vollständigem Ausscheiden aus dem Amt, 1. bei einer Amtsführung von mindestens 48 Monaten als Präsident oder Vizepräsident nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung sowie 2. ununterbrochener Berufsausübung und 3. Weiterführung der Berufsausübung nach der Amtszeit ein Übergangsgeld. Die Präambel dient der Begründung einer Übergangsgeldsatzung. Im Hinblick darauf, junge, qualifizierte Zahnärztinnen und Zahnärzte für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Zahnärztekammer Berlin zu gewinnen und mögliche finanzielle Einbußen durch die ehrenamtliche Tätigkeit auszugleichen soll als zusätzlicher Baustein der Entschädigungen für die Tätigkeit als Präsident oder Vizepräsident das Übergangsgeld eingeführt werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass nur Präsident und Vizepräsident bezugsberechtigt sind. Zu 1: Im Regelungsteil wird hier zunächst klargestellt, dass bezugsberechtigt ausschließlich Präsident und Vizepräsident der Zahnärztekammer nach vollständigem Ausscheiden aus dem Ehrenamt sind. Ein Bezug des Übergangsgeldes z.b. durch einen Wechsel vom Ehren zum Hauptamt wird ausgeschlossen. Zusätzlich werden in den Nummern 1 3 weitere Anspruchsvoraussetzungen aufgeführt. Eine Bezugsberechtigung entsteht somit erstmals nach einer Amtsführung von 48 Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, wobei das Inkrafttreten in 4 der Satzung gesondert geregelt ist. Zudem muss der ehrenamtlich tätige Präsident bzw. Vizepräsident während der Amtszeit seinem Hauptberuf nachgekommen sein und die (zahnärztliche) Berufsausübung nach dem Ausscheiden aus dem Ehrenamt weitergeführt haben. Eine Vorgabe der Dauer der Berufsausübung ist insbesonder auch im Lichte des Art. 12 GG nicht erfolgt. (2) Das Übergangsgeld beträgt 1. für die Zeit als selbständig tätiger Zahnarzt in eigener Praxis 15 v.h. der während der Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident bezogenen Aufwandsentschädigung von mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten, 2. für die Zeit als unselbständig tätiger Zahnarzt 7,5 v.h. der während der Eine Unterscheidung im Hinblick auf die Höhe des Übergangsgeldes ist in Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach selbständiger Tätigkeit und unselbständiger Tätigkeit vorgenommen worden. Da das betriebswirtschaftliche Risiko für selbständig tätige Zahnärzte höher ist als das Risiko unselbständig tätiger Zahnärzte ergibt sich hieraus ein unterschiedlicher Vom Hundertsatz. Dabei wurde ein um die Hälfte reduzierter Vom Hundertsatz als angemessen

Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident bezogenen Aufwandsentschädigung von mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten. (3) Amtszeiten, für die kein Übergangsgeld geleistet wurde, sind auch bei Unterbrechung der Amtsführung anzurechnen, wenn diese Unterbrechung nicht länger als 48 Monate andauerte. 2 Ausschluss der Leistung (1) Der Anspruch auf Übergangsgeld ist ein höchstpersönliches Recht des Präsidenten oder Vizepräsidenten. (2) Eine Vererbbarkeit des Anspruchs ist ausgeschlossen. (3) Versorgungsansprüche aus berufsständischer Versorgung oder des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers schließen den Bezug des Übergangsgeldes aus. (4) Die Beendigung des Amtes nach 8 Abs. 3 der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin schließt den Anspruch auf Übergangsgeld aus. 3 Antragserfordernis (1) Das Übergangsgeld ist auf schriftlichen Antrag des Berechtigten in einer angesehen. Ein Ausschluss angestellter Zahnärzte von der Übergangsgeldberechtigung ist im Hinblick auf Art. 3 GG ausgeschlossen und hinsichtlich der Zunahme unselbständiger Tätigkeit auch nicht angezeigt. Die Berechnungsgrundlage für den Vom Hundertsatz ist die Gesamtaufwandsentschädigung der geleisteten Amtszeiten von mindestens 48 Monaten, maximal jedoch 96 Monaten. Eine Deckelung der Berechnungsgrundlage liegt somit bei der Amtsentschädigung für 96 Monate. Der Anspruch auf Übergangsgeld soll nicht durch demokratische Wahlen oder die Möglichkeit eines Rücktritts vernichtet werden. Durch die Addition von vorgeleisteten Amtsmonaten mit späteren Amtszeiten kann ein Anspruch auf Übergangsgeld nach einer Gesamtamtszeit von mindestens 48 Monaten entstehen. Dabei ist eine maximale Unterbrechnung von 48 Monaten vorgesehen, eine längere Unterbrechnung schließt die Anrechnung aus und lässt einen bereits entstandenen (Teil )Anspruch entfallen. Zu 2 Diese Regelung enthält enumerativ Ausschlussgründe, die einem Bezug des Übergangsgeldes abschließend entgegenstehen. Während Abs. 1 klarstellend darauf verweist, dass der Anspruch ausschließlich in der Person des Präsidenten oder Vizepräsidenten entsteht, legt Abs. 2 fest, dass eine Vererbung des Anspruchs ausgeschlossen wird. Abs. 3 konkretisiert die Regelung in 1 Abs. 1 Nr. 3 derart, dass gesetzliche oder berufsständische Rentenbezüge den Anspruch auf Übergangsgeld vernichten, eine Berufsausübung konstitutive Voraussetzung für den Bezug des Übergangsgeldes ist. Fehlverhalten von Präsident oder Vizepräsident, welches ein Amtsenthebungsverfahren zur Folge hat, lässt den Anspruch auf Übergangsgeld erlöschen. Eine Bezugsberechtigung besteht bei einer Amtsenthebung für keinen Zeitraum der Amtsführung. Zu 3 Die Auszahlung des Übergangsgeldes erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag des

Summe zu zahlen. (2) Der Antrag nach Abs. 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Amtsführung schriftlich an den Vorstand der Zahnärztekammer Berlin zu stellen. Die Delegiertenversammlung ist über den Antrag zu informieren. 4 Inkrafttreten Diese Übergangsregelung tritt mit dem Beginn der 15. Wahlperiode in Kraft. Bezugsberechtigten. Eine Teilzahlung ist ausgeschlossen. Um nach dem vollständigen Ausscheiden und Erreichen der Bezugsberechtigung nach mindestens 48 monatiger Amtsführung Rechtssicherheit zeitnah eintreten zu lassen, ist der Antrag auf Auszahlung des Übergangsgeldes innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Amtsführung zu stellen. Diese Sechsmonatsfrist ist als Notfrist anzusehen, eine Verlängerung dieser Frist, gleich aus welchem Grunde, ist ausgeschlossen. Klarstellend hat eine Information an die Delegiertenversammlung zu ergehen. Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin ist zum nächstmöglichen Termin zu unterrichten. Zu 4 Dem Antrag der Delegiertenversammlung vom 19.09.2013 wird durch das Inkrafttreten mit dem Beginn der 15. Wahlperiode der Zahnärztekammer Berlin Rechnung getragen.