Satzung zur Regelung eines Übergangsgeldes Präambel Das Übergangsgeld dient dazu, die Versorgungslücke zu schließen, die durch den Dienst als ehrenamtlich tätiger Präsident* oder Vizepräsident* der Zahnärztekammer Berlin und der hierdurch bedingten Reduzierung der zahnärztlichen Berufsausübung verbunden ist. Zur Absicherung des beruflichen Wiedereinstiegs und zur Existenzsicherung nach Ausscheiden aus dem Ehrenamt erhalten der Präsident und der Vizepräsident ein Übergangsgeld nach Maßgabe der folgenden Übergangsgeldregelung: 1 Übergangsgeld (1) Präsident und Vizepräsident der Zahnärztekammer Berlin erhalten nach vollständigem Ausscheiden aus dem Amt, 1. bei einer Amtsführung von mindestens 48 Monaten als Präsident oder Vizepräsident nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung sowie 2. ununterbrochener Berufsausübung und 3. Weiterführung der Berufsausübung nach der Amtszeit ein Übergangsgeld. (2) Das Übergangsgeld beträgt 1. für die Zeit als selbständig tätiger Zahnarzt in eigener Praxis 15 v.h. der während der Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident bezogenen Aufwandsentschädigung von mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten, 2. für die Zeit als unselbständig tätiger Zahnarzt 7,5 v.h. der während der Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident bezogenen Aufwandsentschädigung von mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten. (3) Amtszeiten, für die kein Übergangsgeld geleistet wurde, sind auch bei Unterbrechung der Amtsführung anzurechnen, wenn diese Unterbrechung nicht länger als 48 Monate andauerte.
2 Ausschluss der Leistung (1) Der Anspruch auf Übergangsgeld ist ein höchstpersönliches Recht des Präsidenten oder Vizepräsidenten. (2) Eine Vererbbarkeit des Anspruchs ist ausgeschlossen. (3) Versorgungsansprüche aus berufsständischer Versorgung oder des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers schließen den Bezug des Übergangsgeldes aus. (4) Die Beendigung des Amtes nach 8 Abs. 3 der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin schließt den Anspruch auf Übergangsgeld aus. 3 Antragserfordernis (1) Das Übergangsgeld ist auf schriftlichen Antrag des Berechtigten in einer Summe zu zahlen. (2) Der Antrag nach Abs. 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Amtsführung schriftlich an den Vorstand der Zahnärztekammer Berlin zu stellen. Die Delegiertenversammlung ist über den Antrag zu informieren. 4 Inkrafttreten Diese Übergangsregelung tritt mit dem Beginn der 15. Wahlperiode in Kraft. Berlin, 06. August 2014
Begründung: Präambel: Das Übergangsgeld dient dazu, die Versorgungslücke zu schließen, die durch den Dienst als ehrenamtlich tätiger Präsident* oder Vizepräsident* der Zahnärztekammer Berlin und der hierdurch bedingten Reduzierung der zahnärztlichen Berufsausübung verbunden ist. Zur Absicherung des beruflichen Wiedereinstiegs und zur Existenzsicherung nach Ausscheiden aus dem Ehrenamt erhalten der Präsident und der Vizepräsident ein Übergangsgeld nach Maßgabe der folgenden Übergangsgeldregelung: 1 Übergangsgeld (1) Präsident und Vizepräsident der Zahnärztekammer Berlin erhalten nach vollständigem Ausscheiden aus dem Amt, 1. bei einer Amtsführung von mindestens 48 Monaten als Präsident oder Vizepräsident nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung sowie 2. ununterbrochener Berufsausübung und 3. Weiterführung der Berufsausübung nach der Amtszeit ein Übergangsgeld. Die Präambel dient der Begründung einer Übergangsgeldsatzung. Im Hinblick darauf, junge, qualifizierte Zahnärztinnen und Zahnärzte für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Zahnärztekammer Berlin zu gewinnen und mögliche finanzielle Einbußen durch die ehrenamtliche Tätigkeit auszugleichen soll als zusätzlicher Baustein der Entschädigungen für die Tätigkeit als Präsident oder Vizepräsident das Übergangsgeld eingeführt werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass nur Präsident und Vizepräsident bezugsberechtigt sind. Zu 1: Im Regelungsteil wird hier zunächst klargestellt, dass bezugsberechtigt ausschließlich Präsident und Vizepräsident der Zahnärztekammer nach vollständigem Ausscheiden aus dem Ehrenamt sind. Ein Bezug des Übergangsgeldes z.b. durch einen Wechsel vom Ehren zum Hauptamt wird ausgeschlossen. Zusätzlich werden in den Nummern 1 3 weitere Anspruchsvoraussetzungen aufgeführt. Eine Bezugsberechtigung entsteht somit erstmals nach einer Amtsführung von 48 Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, wobei das Inkrafttreten in 4 der Satzung gesondert geregelt ist. Zudem muss der ehrenamtlich tätige Präsident bzw. Vizepräsident während der Amtszeit seinem Hauptberuf nachgekommen sein und die (zahnärztliche) Berufsausübung nach dem Ausscheiden aus dem Ehrenamt weitergeführt haben. Eine Vorgabe der Dauer der Berufsausübung ist insbesonder auch im Lichte des Art. 12 GG nicht erfolgt. (2) Das Übergangsgeld beträgt 1. für die Zeit als selbständig tätiger Zahnarzt in eigener Praxis 15 v.h. der während der Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident bezogenen Aufwandsentschädigung von mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten, 2. für die Zeit als unselbständig tätiger Zahnarzt 7,5 v.h. der während der Eine Unterscheidung im Hinblick auf die Höhe des Übergangsgeldes ist in Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach selbständiger Tätigkeit und unselbständiger Tätigkeit vorgenommen worden. Da das betriebswirtschaftliche Risiko für selbständig tätige Zahnärzte höher ist als das Risiko unselbständig tätiger Zahnärzte ergibt sich hieraus ein unterschiedlicher Vom Hundertsatz. Dabei wurde ein um die Hälfte reduzierter Vom Hundertsatz als angemessen
Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident bezogenen Aufwandsentschädigung von mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten. (3) Amtszeiten, für die kein Übergangsgeld geleistet wurde, sind auch bei Unterbrechung der Amtsführung anzurechnen, wenn diese Unterbrechung nicht länger als 48 Monate andauerte. 2 Ausschluss der Leistung (1) Der Anspruch auf Übergangsgeld ist ein höchstpersönliches Recht des Präsidenten oder Vizepräsidenten. (2) Eine Vererbbarkeit des Anspruchs ist ausgeschlossen. (3) Versorgungsansprüche aus berufsständischer Versorgung oder des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers schließen den Bezug des Übergangsgeldes aus. (4) Die Beendigung des Amtes nach 8 Abs. 3 der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin schließt den Anspruch auf Übergangsgeld aus. 3 Antragserfordernis (1) Das Übergangsgeld ist auf schriftlichen Antrag des Berechtigten in einer angesehen. Ein Ausschluss angestellter Zahnärzte von der Übergangsgeldberechtigung ist im Hinblick auf Art. 3 GG ausgeschlossen und hinsichtlich der Zunahme unselbständiger Tätigkeit auch nicht angezeigt. Die Berechnungsgrundlage für den Vom Hundertsatz ist die Gesamtaufwandsentschädigung der geleisteten Amtszeiten von mindestens 48 Monaten, maximal jedoch 96 Monaten. Eine Deckelung der Berechnungsgrundlage liegt somit bei der Amtsentschädigung für 96 Monate. Der Anspruch auf Übergangsgeld soll nicht durch demokratische Wahlen oder die Möglichkeit eines Rücktritts vernichtet werden. Durch die Addition von vorgeleisteten Amtsmonaten mit späteren Amtszeiten kann ein Anspruch auf Übergangsgeld nach einer Gesamtamtszeit von mindestens 48 Monaten entstehen. Dabei ist eine maximale Unterbrechnung von 48 Monaten vorgesehen, eine längere Unterbrechnung schließt die Anrechnung aus und lässt einen bereits entstandenen (Teil )Anspruch entfallen. Zu 2 Diese Regelung enthält enumerativ Ausschlussgründe, die einem Bezug des Übergangsgeldes abschließend entgegenstehen. Während Abs. 1 klarstellend darauf verweist, dass der Anspruch ausschließlich in der Person des Präsidenten oder Vizepräsidenten entsteht, legt Abs. 2 fest, dass eine Vererbung des Anspruchs ausgeschlossen wird. Abs. 3 konkretisiert die Regelung in 1 Abs. 1 Nr. 3 derart, dass gesetzliche oder berufsständische Rentenbezüge den Anspruch auf Übergangsgeld vernichten, eine Berufsausübung konstitutive Voraussetzung für den Bezug des Übergangsgeldes ist. Fehlverhalten von Präsident oder Vizepräsident, welches ein Amtsenthebungsverfahren zur Folge hat, lässt den Anspruch auf Übergangsgeld erlöschen. Eine Bezugsberechtigung besteht bei einer Amtsenthebung für keinen Zeitraum der Amtsführung. Zu 3 Die Auszahlung des Übergangsgeldes erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag des
Summe zu zahlen. (2) Der Antrag nach Abs. 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Amtsführung schriftlich an den Vorstand der Zahnärztekammer Berlin zu stellen. Die Delegiertenversammlung ist über den Antrag zu informieren. 4 Inkrafttreten Diese Übergangsregelung tritt mit dem Beginn der 15. Wahlperiode in Kraft. Bezugsberechtigten. Eine Teilzahlung ist ausgeschlossen. Um nach dem vollständigen Ausscheiden und Erreichen der Bezugsberechtigung nach mindestens 48 monatiger Amtsführung Rechtssicherheit zeitnah eintreten zu lassen, ist der Antrag auf Auszahlung des Übergangsgeldes innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Amtsführung zu stellen. Diese Sechsmonatsfrist ist als Notfrist anzusehen, eine Verlängerung dieser Frist, gleich aus welchem Grunde, ist ausgeschlossen. Klarstellend hat eine Information an die Delegiertenversammlung zu ergehen. Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin ist zum nächstmöglichen Termin zu unterrichten. Zu 4 Dem Antrag der Delegiertenversammlung vom 19.09.2013 wird durch das Inkrafttreten mit dem Beginn der 15. Wahlperiode der Zahnärztekammer Berlin Rechnung getragen.