Stellungnahme des IKK e.v. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales



Ähnliche Dokumente
Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung

Stellungnahme des IKK e. V. zum Entwurf eines. Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

Bundesteilhabegesetz ( 14-27) Koordination der Leistungen zur Teilhabe

Zusammenarbeit der Reha-Träger nach dem Bundesteilhabegesetz. Berlin, 11. Oktober 2018

Blockseminar Zum Spannungsfeld von Teilhaberechten und aktueller Behindertenpolitik

A) Grundsätzliche Aspekte

Bundesteilhabegesetzes. Vom

Einführende Rahmung zum BTHG, Struktur, Grundprinzipien

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch

Zentrale Beschwerdestelle Für hilfe- und pflegebedürftige Menschen Return-Reclamation-Management

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 18 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen

Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß 13 Absatz 4 Satz 5 SGB XI

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG)

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Keynote: Sektorenübergreifende Versorgung vor Ort

(Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, MantelVO) Stand IKK e.v. Hegelplatz Berlin 030/

Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG)

Philipp Graf von und zu Egloffstein. Rechtsanwalt

FRAGEBOGEN Beschäftigter -

Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle

Vortrag Fachtag buss 2016

Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes 1 und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß 13 Absatz 4 Satz 5 SGB XI

Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein. nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12

Herzlich willkommen. zur Fachkonferenz Pflege. der SPD-Bundestagsfraktion. 29. September 2011 SPD-Fraktionssaal

Eingliederungshilfe und Pflege

Bestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung

Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, 13 Abs. 4 SGB XI

Stellungnahme des IKK e.v. zum Referentenentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

Reha vor Pflege? Zum Verhältnis Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege

Rundschreiben 43/9/2017. Auswirkungen des Inkrafttretens der zweiten Stufe des Bundesteilhabegesetzes auf die Eingliederungshilfe gemäß 35a SGB VIII

Das Bundesteilhabegesetz

Selektivverträge nach 73 c, 140 a ff. SGB V hier: Vorlagepflicht nach 71 Abs. 4 SGB V in der Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes

Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege

Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes 1 und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß 13 Absatz 4 Satz 5 SGB XI

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der FDP/DVP

Artikel X1. Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe

Betriebliches Eingliederungsmanagement. Information für Beschäftigte und Unternehmen

Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung

Das Bundesteilhabegesetz

Berlin, den

Das Persönliche Budget. 17 SGB IX, 57 SGB XII, BudgetV

Interdisziplinäre Frühförderung ist eine Komplexleistung!

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 7 SGB IX Vorbehalt abweichender Regelungen

Workshop Abgrenzung Eingliederungshilfe zur Pflege (SGB XII- SGB XI) 12. bis 14. April 2015 Bundeskongress für Führungskräfte im BeB, Berlin

Betreuungsvertrag. Zwischen. vertreten durch: als Bevollmächtigte(r) oder gesetzliche(r) Betreuer(in)

Unterschriftenaktion:

Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Gesetzliche Voraussetzungen und juristische Aspekte

Döllefeld Dialog & System. Döllefeld Dialog & System Geprüfter Gutachter im Bundesverband. Wie kommt der Versicherte an sein Hilfsmittel?

Stellungnahme des IKK e.v. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für den

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen. Fachtagung und Mitgliederversammlung

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Allgemeine Einführung in das Bundesteilhabegesetz

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Anhörungsentwurf: I. Vorbemerkung:

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene

Mitgliederversammlung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/2339 Gesetz zur Umsetzung der Energiewende und zur Förderung des Klimaschutzes in Berlin

Zugänge zur Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge

Teilhabeverfahrensbericht nach 41 SGB IX

Tragende Gründe. Vom 27. November 2015

Fachtag Hilfeplankonferenz Herford, 10./ Wozu brauchen wir die HPK? Ulrich Krüger, Aktion Psychisch Kranke

2. Streichung der Sanktionen bei Überschreitung des Rehabilitations-Budgets

TOP 1: Leistungsberechtigter Personenkreis - Behinderungsbegriff

Arzneimittelzielvereinbarung für das Jahr Seite 1 von 5. Zielvereinbarung. gemäß 84 Abs. 1 SGB V

Vorgaben des SGB IX für die Gestaltung der Pflegesätze. Kurzvortrag Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Parlamentarische Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller, MdB

Konzept für die Einführung einer Kostenhilfe für die außergerichtliche Streitbeilegung

Stellungnahme des IKK e.v. zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze

Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Daten und Fakten. Fachliche und organisatorische Unterstützung durch die Fachstelle Teilhabeberatung in Berlin.

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 16 SGB IX Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern

Rahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus

Deutscher Caritasverband

Die Bayerischen Teilhabegesetze Regelungen in Bayern

Ausgestaltung der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege

Das Bundesteilhabegesetz Chancen und Risiken

Eselsbrücke SGB. 12 Bücher bilden die deutsche Sozialgesetzgebung ab. Hartmut Vöhringer

Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich

Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI

Beratung als gesetzlicher Auftrag. Berlin, 30. November 2017 Tagung Beratung bei Demenz Bedarfe und Konzepte

Satzung. Voralb BKK. der Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse. Postfach Nürtingen. Hausanschrift: Neuffener Straße Nürtingen

vom i. d. F. des 5. Nachtrages

Das neue Teilhaberecht oder wo stehen wir und wie geht es weiter mit den Rechtsgrundlagen für behinderte Menschen?

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017

Satzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Rehabilitations-Richtlinie:

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

GESETZENTWURF. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode der Fraktionen der SPD und CDU

Neuregelung oder Vereinheitlichung der Systeme: Bundesteilhabegesetz. Lösungen im SGB VIII

Bericht und Beschlussempfehlung

Das Krankenhaus Märkisch Oderland sagt Guten Tag. Präsentation von A. Burkhardt, C. Raether

Transkript:

Stellungnahme des IKK e.v. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG) Stand 24.05.2016 IKK e.v. Hegelplatz 1 10117 Berlin 030/202491-0 info@ikkev.de

Inhalt Grundsätzliche Anmerkungen... 3 18 Absatz 6 SGB IX: Erstattung selbstbeschaffter Leistungen... 5 38 Absatz 2 und 3 SGB IX: Verträge mit Leistungserbringern... 6 Seite 2 von 6

Grundsätzliche Anmerkungen Das Bundesteilhabegesetz zählt zu den zentralen sozialpolitischen Gesetzgebungsvorhaben in dieser Legislaturperiode. Im Mittelpunkt der Reform steht die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht im SGB IX. Ziel des Gesetzes ist es, Leistungen zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung aus einer Hand zu erbringen. Gleichzeitig sollen Zuständigkeitskonflikte und Doppelbegutachtungen vermieden werden. Menschen mit Behinderung sollen darüber hinaus die Möglichkeit zur unabhängigen Teilhabeberatung erhalten. Der IKK e.v. als aktives Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) und seine Mitgliedskassen unterstützen die Zielsetzung des Gesetzes. Allerdings können die Innungskrankenkassen nicht alle Neuregelungen begrüßen, die zur Erreichung der Ziele beitragen sollen. Zum einen sieht der Referentenentwurf im Rahmen der gewählten Koordinierungsregelungen zu starre und kurze Fristen der Beteiligung anderer Träger vor. Auch im Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander können durch das angedachte Erstattungsverfahren aufwendige Verwaltungsprozesse mit ggf. streitbefangenen Rückzahlungen entstehen. Zum anderen kritisieren die Innungskrankenkassen die Einführung eines Nachrangigkeitsverhältnisses der Eingliederungshilfe gegenüber der sozialen Pflegeversicherung. Vor allem vor dem Hintergrund der sich mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff vergrößernden Schnittstellen zwischen sozialer Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe wird dies in der Praxis zu einer weiteren Leistungsverlagerung in die soziale Pflegeversicherung führen. Im Bereich der ambulanten Pflegesachleistungen ist bei Versicherten, die gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) erhalten, der weit größere Anteil der monatlichen Kosten und Leistungen nicht dem Bereich des SGB XI zuzuordnen. Deshalb ist die Einführung einer Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe gegenüber 36 SGB XI nicht sachgerecht. Bereits in der Vergangenheit stellte dieser Versorgungsbereich eine Subvention des Sozialhilfeträgers zu Lasten der Beitragszahler dar. Vor diesem Hintergrund wurden u.a. seitens des Sozialhilfeträgers Hamburg viele zu Beginn der Pflegeversicherung stationär versorgte Pflegebedürftige in eine ambulante Versorgung überführt, um mehr Kosten in den Bereich des SGB XI zu verlagern. Eine weitere Verschiebung von Kosten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu Lasten des Beitragszahlers ist abzulehnen. Der sich hier abzeichnende Verschiebebahnhof entspricht nicht der im Koalitionsvertrag vereinbarten Vorgabe, wonach eine Ausgabendynamik bei der Weiterentwicklung des Teilhaberechts vermieden werden soll. Dies schließt aus Sicht der Innungskrankenkassen auch eine Kostenverlagerung aus. Seite 3 von 6

Der GKV-Spitzenverband hat sich in seiner Stellungnahme vom 18.05.2016 umfassend zum vorliegenden Gesetzentwurf geäußert; diese wird auch von den Innungskrankenkassen mitgetragen. Als Vertretung der Innungskrankenkassen ist es uns wichtig, die Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes um Punkte zu ergänzen, die vom GKV- Spitzenverband nicht angesprochen wurden bzw. die uns besonders wichtig erscheinen. Seite 4 von 6

Zu Artikel 1 (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) 18 Absatz 6 SGB IX: Erstattung selbstbeschaffter Leistungen Beabsichtigte Neuregelung 18 SGB IX regelt den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung selbstbeschaffter Leistungen durch den leistenden Rehabilitationsträger, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist entschieden wird. Gemäß Absatz 6 ist die Vorschrift nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge anwendbar. Bewertung Die Neuregelung lässt unberücksichtigt, dass der leistende Rehabilitationsträger für Leistungen der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge aufgrund des Prinzips der aufgedrängten Zuständigkeit im Außenverhältnis zum Antragssteller nicht zwangsläufig einer der in 18 Abs. 6 SGB IX genannten Träger sein muss. Es könnte gleichwohl eine Kranken- oder Pflegeversicherung sein. Die einschränkenden Rechtsfolgen stellen aber nur auf die dort genannten Träger ab. Dies hat zur Folge, dass bei einer Entscheidung durch einen nicht in 18 Abs. 6 SGB IX genannten Rehabilitationsträger (z.b.: einer Kranken- oder Rentenversicherung) Erstattungsansprüche bestehen würden. Die Träger nach 18 Abs. 6 SGB IX sind aber nicht zur Erstattung verpflichtet. Der leistende Rehabilitationsträger der nicht unter Absatz 6 fällt, bleibt damit auf den Erstattungskosten sitzen. Die Innungskrankenkassen kritisieren die vom leistenden Rehabilitationsträger abhängige Regelung zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen. Sie fordern daher klarzustellen, dass eine Erstattung selbstbeschaffter Leistungen der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge unabhängig vom leistenden Rehabilitationsträger ausgeschlossen ist. Zudem sollte der leistende Rehabilitationsträger rechtlich so gestellt werden, wie der eigentlich zuständige Rehabilitationsträger. Alternativ müssten alle Rehabilitationsträger gleichgestellt werden. Änderungsvorschlag 18 Abs. 6 SGB IX erhält folgende Fassung: Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Leistungen der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. Seite 5 von 6

Zu Artikel 1: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen 38 Absatz 2 und 3 SGB IX: Verträge mit Leistungserbringern Beabsichtigte Neuregelung Die Regelungen in 38 entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen des 21 SGB IX. Absatz 2 wird neu eingefügt. Hiernach dürfen die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bei Verträgen mit Leistungserbringern zukünftig nicht mehr als unwirtschaftlich abgelehnt werden. In Absatz 3 wird des Weiteren eine Regelung aufgenommen, nach welcher bei den Verträgen der Rehabilitationsträger mit den Leistungserbringern die einheitlichen Prinzipien von Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Beachtung finden sollen. Bewertung Bei der Kostendiskussion zwischen den gesetzlichen Krankenkassen als Kostenträger und den Leistungserbringern findet eine Vollkostenkalkulation keine Berücksichtigung. Die Kassen sind bei Vereinbarungen über Vergütung an 71 SGB V (Beitragssatzstabilität) gebunden. Als grundsätzlicher Maßstab gilt die Veränderungsrate, die das Bundesministerium für Gesundheit jedes Jahr feststellt, vgl. 71 Abs. 2. Diese stellt eine Obergrenze im Sinne des 71 Abs. 3 SGB V dar. Ein Hinweis auf diese Norm im Gesetzestext wäre wünschenswert. Änderungsvorschlag 38 Absatz 3 SGB IX wird wie folgt ergänzt: Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Dabei sind einheitliche Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigten. Die Rehabilitationsträger können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach 26 vereinbaren. Mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen können sie Rahmenverträge schließen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Der 71 SGB V findet entsprechend Berücksichtigung. Seite 6 von 6