PERSONALVERTRETUNG ZENTRALAUSSCHUSS der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung Vorsitz: Mag. Belinda Kalab 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tor z.landhaus 02742/9005/16520, Fax: 02742/9005/16566 PENDLERPAUSCHALE PENDLEREURO PENDLERRECHNER Pendlerpauschale = Freibeträge je nach Entfernung Pendlereuro = Summe von 2 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jährlich Pendlerrechner = Ausdruck der persönlichen Pendlerrechnerabfrage mittels Formular L34 EDV des BMF https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ ERFAHRUNG KOMPETENZ KONTINUITÄT und SERVICE Stand: Juni 2014 Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale. Tatsächliche Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden. Ausdruck mittels Pendlerrechner an: Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Buchhaltung F1-BU-Lehrerbesoldung Landhausplatz 1, Haus 4 3109 St. Pölten Personalakt-Nummer und Dienststellen-Nummer nicht vergessen!!! Kleines Pendlerpauschale: Öffentliches Verkehrsmittel ist überwiegend möglich und zumutbar. Grosses Pendlerpauschale: Einfache Entfernung Freibeträge ab 1.1.2013 Wohnung Arbeitsstätte von mindestens 20 km Euro 696,00 jährlich von mehr als 40 km Euro 1.356,00 jährlich von mehr als 60 km Euro 2.016,00 jährlich Öffentliches Verkehrsmittel ist überwiegend NICHT möglich oder NICHT zumutbar. Kürzeste Straßenverbindung Freibeträge ab 1.1.2013 Wohnung Arbeitsstätte von mindestens 2 km Euro 372,00 jährlich von mehr als 20 km Euro 1.476,00 jährlich von mehr als 40 km Euro 2.568,00 jährlich von mehr als 60 km Euro 3.672,00 jährlich
Anspruch auf Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte durch abgestufte Aliquotierung Erfolgt die Zurücklegung der Entfernung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin an mindestens elf Tagen im Kalendermonat, ist das Pendlerpauschale zur Gänze, an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat, im Ausmaß von zwei Drittel, an mindestens vier Tagen aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat, im Ausmaß von einem Drittel, zu berücksichtigen. Teilzeitkräfte, die weniger als an 11 Tagen die Strecke Wohnung/Arbeitsstätte im Kalendermonat zurücklegen, müssen bei der Antragstellung/Änderung des Pendlerpauschales einen aktuellen Stundenplan vorlegen. PENDLEREURO EINGEFÜHRT AB 1.1.2013 Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Absetzbetrag (Abzug von der errechneten Lohnsteuer) zu! Wobei die Aliquotierungsbestimmungen des Pendlerpauschales (Drittelregelung) analog anzuwenden sind! PENDLERRECHNER EINGEFÜHRT AB 1.1.2014 Mit dem Pendlerrechner (https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner) wird rechtsverbindlich ermittelt, ob bzw. in welcher Form ein allfälliges Pendlerpauschale inkl. des zu berücksichtigenden Pendlereuros zusteht. Dabei wird nun rechtsverbindlich Auskunft über die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gegeben und auch festgestellt, ob dabei die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist. Steht laut Pendlerrechner eine Pendlerpauschale und ein Pendlereuro zu, ist das Ergebnis auszudrucken und beim Arbeitgeber abzugeben. Der Pendlerrechner ist ab dem Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Auch diejenigen, die bei ihrem Arbeitgeber bereits irgendwann in der Vergangenheit das Formular L34 ( Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales ) abgegeben haben, müssen, einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners beim Dienstgeber abgeben. Alle Bezieherinnen und Bezieher eines Pendlerpauschales müssen daher ihre Daten in den Pendlerrechner eingeben und den Ausdruck bis 30. September 2014 im Dienstweg (über die Schule) an den Dienstgeber übermitteln (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Lehrerbesoldung F1-BU-LB, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1) ERFAHRUNG KOMPETENZ KONTINUITÄT und SERVICE
Zur Information: Hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin mehrere Wohnsitze, so ist die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend. Pendlerpauschale/Pendlereuro können mittels Ausdruck der persönlichen Pendlerrechnerabfrage entweder beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Lehrerbesoldung (F1-BU-LB), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, zur Berücksichtigung in der laufenden Lohnverrechnung vorgelegt oder weiterhin alternativ im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich/Steuererklärung) beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Für alle bisherigen Bezieherinnen und Bezieher eines Pendlerpauschales gilt: wird das Ergebnis des Pendlerrechners nicht bis 30. September 2014 der Abteilung Lehrerbesoldung beim Amt der NÖ Landesregierung vorgelegt, muss das Pendlerpauschale sowie die Auszahlung des Pendlereuros und Fahrtkostenzuschusses ab 1. Oktober 2014 eingestellt werden! Der Pendlerrechner (Formular L34 EDV) wird auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen bereitgestellt: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner Änderungen in der Anspruchsberechtigung (z.b. Änderung Dienstort oder Wohnadresse bzw. Beschäftigungsausmaß) sind zukünftig mit einem aktualisierten Ausdruck der persönlichen Pendlerrechnerabfrage an den Dienstgeber im Dienstweg zu übermitteln (wiederum gilt: Personalakt-Nummer und Dienststellen-Nummer nicht vergessen). Der Fahrtkostenzuschuss ist an das Pendlerpauschale gebunden. Der Fahrtkostenzuschuss wird nur gewährt, wenn der Ausdruck der persönlichen Pendlerrechnerabfrage beim Dienstgeber abgegeben wurde! Die Ansprüche auf Pendlerpauschale (Steuerfreibetrag) und Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander. Auf den Folgeseiten finden Sie den Erlass des Landesschulrates für NÖ vom 26. Juni 2014 zum Thema Pendlerpauschale Neubeantragung mit Pendlerrechner ERFAHRUNG KOMPETENZ KONTINUITÄT und SERVICE
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