Weisungen betreffend grenzsanitätsdienstliche Massnahmen (GSM) bei Personen des Asylbereichs (Asylsuchende, Schutzbedürftige und Flüchtlinge)



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Transkript:

Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Kantonsarztannt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office du médecin cantonal Rathausgasse 1 3011 Bern Sachbearbeitung: Dr. med. Anne-Marie Maurer Telefon 031 633 79 32 Telefax 031 633 79 29 E-Mail anne-nnarie.maurer@gef.be.ch An die - Erstversorger-Ärztinnen und Erstversorger-Ärzte für die Betreuung von Personen des Asylbereichs zuständigen Trägerorganisationen im Kanton Bern Referenz: Ma/ja Bern, 2 9. DEZ. 2005 Weisungen betreffend grenzsanitätsdienstliche Massnahmen (GSM) bei Personen des Asylbereichs (Asylsuchende, Schutzbedürftige und Flüchtlinge) Sehr geehrte Damen und Herren Diese Weisungen stützen sich auf die technischen Weisungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 21. Dezember 2005 betreffend grenzsanitätsdienstliche Massnahmen (GSM) bei Personen des Asylbereichs in den Zentren des Bundes und in den Kantonen. Mit der Neuausrichtung der GSM haben die Kantone nur noch zwei wichtige Aufgaben zu erfüllen: einerseits die Weiterführung der Behandlung einer in den Zentren des Bundes festgestellten Lungentuberkulose und andererseits die Gewährleistung des Zugangs der Personen des Asylbereichs zu den Impfungen gemäss Schweizerischem Impfplan. Die Kosten dieser beiden Massnahmen gehen zu Lasten der Krankenkasse. 1. Aufgaben der zuständigen Sozialhilfestelle > Die zuständige Sozialhilfestelle sorgt für die Organisation des Impftermins bei der zuständigen Erstversorger-Ärztin/ beim zuständigen Erstversorger-Arzt auf Anfrage der Person des Asylbereichs. D Die zuständige Sozialhilfestelle hilft mit, dass sich die Person des Asylbereichs beim Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose zu der vom Kantonsarztamt eingeleiteten ärztlichen Nachuntersuchung begibt und überwacht die allfällige ärztlich verordnete Behandlung. 2. Aufgaben der zuständigen Erstversorger-Ärztin oder des zuständigen Erstversorger-Arztes > Die zuständige Erstversorger-Ärztin oder der zuständige Erstversorger-Arzt führt die Impfungen gemäss Schweizerischem lmpfplan für Routineimpfungen zu Lasten der Krankenkasse durch. D Die zuständige Erstversorger-Ärztin oder der zuständige Erstversorger-Arzt stellt die Weiterbehandlung der Lungentuberkulose sicher. Zu vermerken ist, dass eine Kopie allfälliger medizinischer Unterlagen und die Röntgenbilder der Person des Asylbereichs in den Zentren des Bundes mitgegeben werden.

2 3. Aufgaben des Kantonsarztamtes > Das Kantonsarztamt veranlasst die notwendige ärztliche Nachuntersuchung bei Vorliegen einer Meldung einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose bei einer Person des Asylbereichs mittels des in den Zentren des Bundes ausgefüllten Transferformulars. > Das Kantonsarztamt verlangt regelmässig Arztberichte über die kontroll- und behandlungsbedürftigen Fälle. Diese Weisungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft und ersetzen die Weisungen vom 23. Mai 2003 betreffend grenzsanitarische Untersuchungen und Massnahmen bei Personen des Asylbereichs (Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit oder ohne Aufenthaltsbewilligung und Flüchtlinge). Mit freundlichen Grüssen DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR: Samuel Bhend Regierungsrat Beilage: - Technische Weisungen des BAG vom 21. Dezember 2005

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Amtsleitung Bern, 24. April 2008 Technische Weisungen betreffend grenzsanitätsdienstliche Massnahmen (GSM) bel Personen des Asylbereichs in den Zentren des Bundes und in den Kantonen Der Direktor, gestützt auf die Verordnung über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen vom 9. Dezember 2005 (SR 818.125.11), erlässt folgende Weisungen: Art. 1 Geltungsbereich und Definitionen Die vorliegenden Weisungen gelten für folgende Personen: einreisende Asylsuchende, Schutzbedürftige und Flüchtlinge (im Folgenden als "Personen des Asylbereichs' bezeichnet). Das Bundesamt für Migration (BFM) führt Empfangs- und Verfahrenszentren und das Transitzentrum Altstätten. Diese Zentren werden im Folgenden 'Zentren des Bundes" genannt. Das BFM beauftragt in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) einen Leistungserbringer für die Durchführung der GSM in den Zentren des Bundes. Dieser Leistungserbringer wird im Folgenden kurz 'Betreiberin" genannt. Das BAG bestimmt in Zusammenarbeit mit der Betreiberin die Ärzte und Ärztinnen, die für die medizinische Versorgung in den Zentren des Bundes zuständig sind. Sie werden im Folgenden "Zentrumsärztin/Zentrumsarzt" genannt. Diese arbeiten eng mit den Pneumologinnen und Pneumologen der Region zusammen und erhalten fachliche Unterstützung durch die Lungenliga Schweiz. Art. 2 Ort und Organisation der grenzsanitätsdienstlichen Massnahmen Organisation in den Zentren des Bundes In den Zentren des Bundes werden im Auftrag des BAG von Pflegefachpersonen die grenzsanitätsdienstlichen Massnahmen durchgeführt. Sie umfassen: 1. Informationen in mehreren Sprachen zum Gesundheitssystem in der Schweiz (Prinzip der Grundversorgung), zu den Impfungen und zur HIV/Aids-Prävention; 2. die Abgabe von Präservativen als Beitrag zur Prävention der Übertragung von HIV und anderen sexuell übertragbaren Infektionen; Bundesamt für Gesundheit Sekretariat Schwarztorstrasse 96, CH-3007 Bern Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 323 87 06, Fax +41 31 323 87 95 www.bag.admin.ch

3. eine Einschätzung des Allgemeinzustands der Personen des Asylbereichs durch eine Pflegefachperson, welche eine Befragung und Beurteilung in Bezug auf Tuberkulose (TB) durchführt. Die grenzsanitätsdienstlichen Massnahmen können auch in Transitzentren und weiteren durch das BFM zu bezeichnenden Lokalitäten durchgeführt werden. 2 Organisation in den Kantonen Die Organisation auf kantonaler Ebene (inklusive Koordination des Informationsflusses) erfolgt durch den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin. Er/sie ist dafür zuständig, dass für Personen des Asylbereichs der Zugang zu den Impfungen gewährleistet ist und dass eine allfällige Tuberkulosebehandlung im Kanton weitergeführt wird. Art. 3 Umfang und Ablauf der grenzsanitätsdienstlichen Massnahmen in den Zentren des Bundes Die grenzsanitätsdienstlichen Massnahmen werden bei einreisenden Personen des Asylbereichs unabhängig vom Alter durchgeführt. Sie bestehen aus einem Informationsteil und aus einem strukturierten Fragebogen. Sie werden von einer Pflegefachperson mit Hilfe eines elektronischen Programms mit animierten Sequenzen im Beisein des Asylsuchenden durchgeführt. Sie haben folgenden Ablauf: Auswahl der Sprache durch die Person des Asylbereichs mit Unterstützung der Pflegefachperson. 2 Information der Person des Asylbereichs über die Art des Zugangs zum Gesundheitssystem und die Möglichkeit von Impfungen in den Kantonen. 3 Befragung und Beurteilung der Person des Asylbereichs in Bezug auf TB: Der Fragebogenteil des elektronischen Programms wird zusammen mit dem Asylsuchenden so durchgegangen, dass es zu jeder Frage eine eindeutige Antwort gibt. Im Verlauf der Befragung bildet die Pflegefachperson ein Urteil über den gesundheitlichen Allgemeinzustand der Person des Asylbereichs. Aus der Herkunft, den Antworten sowie der Beurteilung des Allgemeinzustandes ergibt sich ein Score bezüglich TB- Verdachts. Bei Verdacht auf TB erfolgt eine Zuweisung an den Zentrumsarzt/die Zentrumsärztin. Eine Zuweisung kann auch aus anderen Gründen erfolgen, ist dann aber als individualmedizinische Massnahme zu betrachten, im Gegensatz zu den grenzsanitätsdienstlichen Massnahmen. 4 Vorführung eines Videos zur Aids-Prävention an alle Personen des Asylbereichs im Alter von mehr als 16 Jahren. Die Pflegefachperson ist verantwortlich für die lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation aller individuellen Visionierungen. Die Dokumentation jeder individuellen Visionierung ist von der Pflegefachperson im Verwaltungssystem der GSM zu bestätigen. 5 Abgabe eines Präservativs an alle Personen des Asylbereichs im Alter von mehr als 16 Jahren. 6 Überweisung an Zentrumsarzärztin bei Verdacht auf TB (Score) oder bei Hinweisen auf eine dringend behandlungsbedürftige Erkrankung. Die Betreiberin teilt dem Zentrumsarzt/der Zentrumsärztin das Resultat der Befragung und Beurteilung bei der Zuweisung schriftlich mit, indem eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens ausgedruckt wird. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung und die allfällige Behandlung werden durch die Krankenversicherer vergütet, sofern die Voraussetzungen gemäss Krankenversicherungsgesetz (SR 832.10) erfüllt sind. 7 Empfohlenes Vorgehen des Zentrumsarztes/der Zentrumsärztin (siehe Checkliste im Anhang 1): Ergänzung der Anamnese zusätzlich zum Fragebogen, körperliche Untersuchung und Anfertigen eines Röntgenbilds. Bei abnormalem radiologischem Befund sind Sputumuntersuchungen zur mikroskopischen Suche nach Mykobakterien und zum Anlegen von Kulturen notwendig. Das Sputum soll spontan produziert oder induziert werden. Die Abnahme soll im Abstand von mehreren Stunden erfolgen 2/5

(z.b. abgenommen während erster Konsultation, morgens früh durch Person des Asylbereichs selbst und während einer zweiten Konsultation). Eine Spitalzuweisung ist indiziert bei dringendem weiterem Abklärungsbedarf auf TB, bei schlechtem Allgemeinzustand auch anderer Ursache, bei fehlender Isolationsmöglichkeit eines TB-verdächtigen hustenden Patienten. Art. 4 Elektronische Datenbank und Formulare Durch die Betreiberin wird im Auftrag des BAG eine elektronische Datenbank über die grenzsanitätsdienstlichen Massnahmen geführt. Es dient als Register der TB-Verdachtsfälle und der TB-Fälle. Im elektronischen Dossier wird die Medikamenteneinnahme dokumentiert. Die Betreiberin sichert den Informationsfluss bezüglich medizinischer Informationen über die Person des Asylbereichs bei Übertritten zwischen den Zentren des BFM. 2 Zuweisungen an einen Kanton von TB-Fällen unter Behandlung werden vom behandelnden Arzt, der Betreiberin und dem BFM abgesprochen. Fälle mit Multiresistenz oder Verdacht darauf (Anwendung von Medikamenten, die nicht dem Standardschema entsprechen) werden einem der 5 Universitätskantone (ZH, BE, BS, VD, GE) zugeteilt, wobei die Sprache des Asylsuchenden berücksichtigt werden soll. Für jede Zuweisung eines TB-Falls wird von der Betreiberin ein Transferformular ausgefüllt. Das Formular enthält die für die Weiterbehandlung wesentlichen Informationen (Angaben zum/zur zuletzt verantwortlichen Arzt/Ärztin, zur eingeleiteten Behandlung, zum Datum des Behandlungsbeginns). Es wird von der Betreiberin an den Kantonsarzt/die Kantonsärztin oder an eine von ihm bezeichnete Stelle gefaxt. Zusätzlich wird von der Betreiberin telefonisch sichergestellt, dass der Fax angekommen ist. 3 Die Transferformulare von Tuberkulosefällen sind die einzigen Dokumente, die der Kantonsarzt/die Kantonsärztin aufgrund der grenzsanitätsdienstlichen Massnahmen automatisch erhält. Eine Kopie allfälliger medizinischer Unterlagen und die Röntgenbilder werden der Person des Asylbereichs mitgegeben. Detaillierte medizinische Informationen müssen beim zuletzt verantwortlichen Arzt/bei der zuletzt verantwortlichen Ärztin angefordert werden, wenn die Person des Asylbereichs diese Unterlagen nach dem Transfer nicht vorweisen kann. Art. 5 Massnahmen bei Zutellung von Personen in die Kantone Die Kantonsärzte/innen sind für die Weiterführung der Behandlung von TB-Fällen gemäss den gültigen Richtlinien der Lungenliga Schweiz und des BAG zuständig. 2 Es wird empfohlen, dass die Kantonsärzte/Kantonsärztinnen einmal jährlich die Behandlungsresultate derjenigen Fälle von Lungentuberkulose analysieren, die 12 bis 24 Monate vorher zugeteilt wurden. Vom BAG werden Formulare zur Verfügung gestellt. 3 Das BAG empfiehlt den Kantonen, dafür zu sorgen, dass die Personen des Asylbereichs Zugang zu den Impfungen gemäss dem Schweizerischen lmpfplan für Routineimpfungen haben. Für die Organisation der Impfungen sind die Kantone zuständig. Das BAG empfiehlt folgendes Vorgehen: Die Betreuungspersonen organisieren die Zuweisung an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin auf Anfrage der Person des Asylbereichs. Die lndikationen zur Impfung werden durch den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin festgelegt. Sie richten sich nach den Empfehlungen des BAG (Schweizerischer lmpfplan). Je nach Angaben der Person des Asylbereichs oder bei vorhandenem Impfausweis kann von einer teilweisen oder vollständigen Vorimmunisierung ausgegangen werden, so dass nur noch fehlende Impfdosen verabreicht werden sollen. 3/5

Art. 6 Meldungen Bei Tuberkulose erfolgt die Meldung an den Kantonsarzt/die Kantonsärztin gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 13. Januar 1999 (SR 818.141.1) sowie der Verordnung über Arzt- und Labormeldungen vom 13. Januar 1999 (SR 818.141.11). Fälle von Tuberkulose, die in den Zentren des Bundes diagnostiziert und anbehandelt werden, werden durch den diagnostizierenden Arzt dem Kantonsarzt/der Kantonsärztin des Standortkantons des Zentrums gemeldet. 2 Alle Laborresultate bezüglich Tuberkulose müssen zusätzlich vom abklärenden Arzt/der abklärenden Ärztin an die Betreiberin gemeldet werden. Sie werden von der Betreiberin elektronisch erfasst und an den zuständigen Kantonsarzt/die zuständige Kantonsärztin geschickt. 3 Das BAG hat Zugriff auf alle in den Zentren des Bundes erfassten Informationen zur Tuberkulose von Personen des Asylbereichs, die von der Betreiberin der GSM betreut werden. Dieser Zugriff ist auf maximal drei Monate nach Austritt aus der Empfangsstelle beschränkt. Danach werden die Daten für das BAG anonymisiert, d.h. Name und Vorname werden gelöscht. Art. 7 Abklärung auf Tuberkulose und Behandlung 1 Der/Die Zentrumsarzt/Zentrumsärztin leitet die Abklärung auf TB ein. Das Vorgehen bei der Abklärung eines TB-Verdachts und der Behandlung eines TB-Falls richtet sich nach den aktuellen Empfehlungen der Lungenliga Schweiz und des Bundesamts für Gesundheit (Handbuch Tuberkulose www.tbinfo.ch) und nach der Checkliste im Anhang 1. 2 Die Verantwortung für die TB-Behandlung liegt während des Aufenthalts in den Zentren des Bundes beim Zentrumsarzt/bei der Zentrumsärztin. Sie wird mittels direkt überwachter Medikamenteneinnahme durch die Betreiberin sichergestellt. Diese Weisung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Der Direktor Prof. Thomas Zeltner 4/5

Anhang 1 Checkliste für die/den Zentrumsärztin/Zentrumsarzt: Abklärung bei Verdacht auf Tuberkulose in den grenzsanitätsdienstlichen Massnahmen Name: Geschlecht: Nationalität: Vorname: Geburtsdatum: BFM-Nummer: Untersuchung Befund Bemerkung Lungenauskultation E pathologisch E normal Thoraxperkussion Li pathologisch LI normal Stimme Li heiser Li normal Lymphknotenstationen E pathologisch Li normal Röntgen-Thorax pa (bei Beschwerden der unteren Luftwege und schlechtem Allgemeinzustand im- mer indiziert) Röntgenbild an Pneumologen zum Gegenlesen geschickt fl pathologisch E normal Isolation zwingend, falls Husten und TBkompatibles Röntgenbild. Li ja E nein Name des Pneumologen: Erstes Sputum (mikroskopischer Nachweis von säurefesten Stäb- chen) Li positiv E negativ falls ja: Isolation zwingend Drittes Sputum (do.) E positiv E negativ falls ja: Isolation zwingend Anlegen von Kulturen auf Mykobakterien Li ja Li nein Weitere Zuweisung zur Abklärung (Pneumologe/-in, Spital) Zweites Sputum (do.) Li positiv Li negativ falls ja: Isolation zwingend Li ja Li nein zugewiesen an: Isolation der Person des Asylbereichs angezeigt Li ja Li nein Ort der Isolation: Falls Hospitalisation, Ort: Weitere Massnahmen: 5/5