S T A T U T E N des Vereins Verein Future for Talents A. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Verein Future for Talents besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein ohne Gewinnabsichten mit Sitz in Sutz BE (Sutz-Lattrigen), gemäss Art. 60 ff. ZGB. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt, junge Talente mit finanzieller Benachteiligung, bildungsfernem Hintergrund oder fehlender kultureller und sprachlicher Integration im Bereiche Sport und Kultur gezielt zu fördern. Dies soll eine verbesserte gesellschaftliche Eingliederung derselben ermöglichen. Dementsprechend bezweckt der Verein die Förderung und Unterstützung von benachteiligten Kindern und Jugendlichen vorwiegend aus dem Kanton Bern sowie aus den Kantonen Jura und Neuenburg, welche im Bereich Kultur und/oder Sport über ein besonderes Talent verfügen. Zu diesem Zweck bietet der Verein diesen Kindern und Jugendlichen, welche ein besonderes künstlerisches und/oder sportliches Talent aufweisen, Unterstützung finanzieller und sonstiger Art. Der Verein kann beispielsweise Schul-, Vereins- oder Universitätsgebühren, Auslandaufenthalte sowie Personal- und Infrastrukturkosten finanzieren. Der Verein hat keinen Selbsthilfe- oder Erwerbszweck und erstrebt keinen Gewinn. Gewinn und Kapital des Vereins sind ausschliesslich dem vorgenannten Zweck gewidmet.
- 2 - B. Mitgliedschaft Art. 3 Mitgliedschaftsarten Der Verein setzt sich aus Aktiv- und Gönnermitgliedern zusammen. 3.1 Aktivmitglieder Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Aktivmitglieder sind zur Zahlung des entsprechenden Jahresbeitrages verpflichtet und sie besitzen ein Stimm- und Wahlrecht. 3.2 Gönnermitglieder Gönnermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich durch Beitrittserklärung zur ideellen und/oder finanziellen Unterstützung des Vereinszwecks und zur Zahlung des entsprechenden Jahresbeitrages verpflichten. Die Mitgliedschaft tritt nach Bezahlung des entsprechenden Beitrages in Kraft. Gönnermitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. Über die Aufnahme von Gönnermitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Art. 4 Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses 4.1 Austritt Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kann ein Mitglied auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten; die Austrittserklärung ist schriftlich an den Präsidenten bzw. die Präsidentin zuhanden des Vorstandes zu richten. Die Gönnermitgliedschaft erlischt zudem bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages und erfolgloser Mahnung automatisch.
- 3 - Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit. 4.2 Ausschluss Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. 4.3 Kein Anspruch auf das Vereinsvermögen Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. C. Organisation Art. 5 Organe Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vorstand. Art. 6 Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres mindestens 30 Tage im Voraus durch Mitteilung schriftlich per Post oder per E-Mail und unter Beilage der Traktandenliste an die Mitglieder einberufen. Anträge der Mitglieder sind dem Präsidenten bzw. der Präsidentin rechtzeitig einzureichen. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Ein Fünftel der Mitglieder kann unter Angabe der Traktanden die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen; derartige Einberufungsgesuche sind an den Präsidenten bzw. die Präsidentin zuhanden des Vorstandes zu richten. Die ausserordentliche Vereinsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden.
- 4 - Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes. Über alle Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom bzw. von der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlussfassung in der Vereinsversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Vertretung eines abwesenden Mitglieds mittels schriftlicher Vollmacht an ein anderes Mitglied ist zulässig. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder können Beschlüsse und Wahlen auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung (Brief, Fax, Telegramm, E-Mail etc.) treffen; für die Gültigkeit solcher Beschlüsse und Wahlen bedarf es der Zustimmung durch die Mehrheit der Mitglieder. Art. 7 Aufgaben der Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben: - Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes; - Entlastung der Organe; - Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes; - Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung (einschliesslich der Erfolgsrechnung und der Bilanz) und eventuell des Revisionsberichts; - jährliche Festlegung des Jahresbeitrages der Aktiv- und Gönnermitglieder; - Statutenänderungen, Auflösung des Vereins und Liquidation des Vereinsvermögens; - Behandlung von Ausschlussrekursen; - Beschlussfassung über sämtliche Gegenstände, die von Gesetzes wegen der Vereinsversammlung vorbehalten sind oder die vom Vorstand vorgelegt werden.
- 5 - Art. 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsident bzw. der Präsidentin, dem Vizepräsident bzw. der Vizepräsidentin und dem Verantwortlichen bzw. der Verantwortlichen für das Finanzwesen. Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen konstituiert er sich selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung und die Vertretung des Vereins gegen aussen. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktandenliste per Post oder per E-Mail, mindestens 7 Tage im Voraus. Der Vorstand entscheidet mit relativem Mehr der Anwesenden, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin steht der Stichentscheid zu. Beschlüsse und Entscheide können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung (Brief, Fax, E-Mail etc.) mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die Beratung in einer Sitzung verlangt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Bezahlte Arbeitnehmer des Vereins nehmen mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil. Art. 9 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand ist mit der Führung des Vereins betraut. Der Vorstand besorgt die Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung oder der (allfälligen) Revisionsstelle vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Leitung des Vereins und den Erlass der notwendigen Direktiven und Bestimmungen;
- 6 - - Erlass sämtlicher Reglemente und Weisungen, welche für die Umsetzung des Vereinszweck nötig oder dienlich sind; - Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlung sowie die Ausführung deren Beschlüssen; - Erstellung von Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung zuhanden der Vereinsversammlung; - Sicherstellung der Finanzierung; - Koordination des externen Auftritts des Vereins; - Regelung der Zeichnungsberechtigung; - Abschluss resp. Genehmigung der anfallenden Verträge; - Einstellung/Entlassung der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins; - Vergabe zeitlich begrenzter (bezahlter) Aufträge an Vereinsmitglieder oder an Externe; - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; - Festlegung der Auswahlkriterien für die zu unterstützenden Talente; - Auswahl der zu unterstützenden Talente sowie Entscheid über Umfang und Dauer der Unterstützung derselben. Art. 10 Laufende Geschäfte Für die Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand ein Büro, dem das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied angehört. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte darf der Vorstand auch externe Dritte im Auftrags- oder Arbeitsvertragsverhältnis anstellen und diese zu marktüblichen Preisen entlöhnen. Art. 11 Präsidium Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Versammlung und den Vorstand.
- 7 - Art. 12 Revisionsstelle Die Vereinsversammlung kann eine Revisionsstelle wählen. Sofern eine Revisionsstelle gewählt wird, prüft diese die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und erstellt jährlich zuhanden der Vereinsversammlung einen Revisionsbericht. D. Mittel Art. 13 Herkunft der Mittel Die Mittel des Vereins bestehen aus: - Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Gönnermitgliedern; - Schenkungen, Spenden und anderen Zuwendungen. E. Weitere Bestimmungen Art. 14 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr wird vom Vorstand festgelegt. Art. 15 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Es besteht keine Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder. Art. 16 Vereinsauflösung Der Verein kann jederzeit von der Vereinsversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz und gleicher oder
- 8 - ähnlicher Zweckbestimmung zugeführt. Insbesondere ausgeschlossen ist der Rückfall an die Mitglieder. Art. 17 Inkrafttreten Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 19.12.2014 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Dem ersten Vereinsvorstand gehören an: Herr Thomas Loher, von Oberriet SG, in Sutz BE (Sutz-Lattrigen), Präsident Frau Christina Loher-Reetz, von Kerns OW, in Sutz BE (Sutz-Lattrigen), Vizepräsidentin Herr Patrick Rüttimann, von Aesch LU, in Bern, Verantwortlicher für das Finanzwesen Diese Vorstandsmitglieder erklären die Annahme der Wahl durch Unterzeichnung der vorliegenden Gründungsurkunde. Bern, den 19.12.2014 Die Gründer:... Thomas Loher... Christina Loher Verantwortlicher für das Finanzwesen... Patrick Rüttimann