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Beschluss: 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.076,95 festgesetzt. Gründe:

Transkript:

HVBG HVBG-Info 35/2000 vom 22.12.2000, S. 3269-3272, DOK 142.14 Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben keine Prozessvertretungsbefugnis im SG-Verfahren - Beschluss des Bayerischen LSG vom 04.08.2000 - L 4 B 38/00 KR Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben keine Prozessvertretungsbefugnis im SG-Verfahren ( 73 Abs. 6 SGG); hier: Unanfechtbarer Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 04.08.2000 - L 4 B 38/00 KR - Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 04.08.2000 - L 4 B 38/00 KR - Folgendes entschieden: Leitsatz: Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist nicht befugt, in einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragsangelegenheit aufzutreten und den Kläger vor einem Sozialgericht zu vertreten. Tatbestand ---------- Der Beschwerdeführer (Bf.) ist von Beruf Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er erhielt in zwei vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) anhängigen Verfahren Prozessvollmacht vom Kläger. Die Beklagte und Antragsgegnerin hatte mit Beitragsbescheid vom 29.03.1999 von dem Kläger und Antragsteller für die Beschäftigung von dessen Ehefrau Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.338,96 DM nachgefordert. Hiergegen ließ der Kläger und Antragsteller durch den bevollmächtigten Bf. Widerspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung beantragen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.1999 zurückgewiesen. Der Kläger und Antragsteller hat hiergegen am 30.11.1999 Klage (S 3 RA 351/99 E) erhoben und am 22.12.1999 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (S 3 RA 377/99 ER.E) stellen lassen. Das SG hat (unter Verbindung beider Streitsachen) mit Beschluss vom 18.01.2000 den Bf. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, er dürfe als Steuerberater seinen Mandanten in Streitigkeiten über Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich bei Gericht nicht geschäftsmäßig vertreten. Eine Vertretungsbefugnis ergebe sich nicht aus den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und den Spezialregelungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf. vom 26.01.2000, mit der er geltend macht, er vertrete den Kläger und Antragsteller weniger als Steuerberater, sondern vornehmlich in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer. In der mündlichen Verhandlung werde für seinen Mandanten ein Rechtsanwalt auftreten, es sei - 1 -

jedoch sachgerecht, dass der Sachvortrag durch den die Lohnabrechnung erstellenden Wirtschaftsprüfer erfolge. Ein Wirtschaftsprüfer dürfe in Angelegenheiten, mit denen er beruflich befaßt sei, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit dies mit seinen Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehe. Dieser Zusammenhang ergebe sich aus der Anbindung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht. Die Beklagte sehe gleichfalls einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers und den Angelegenheiten im Rahmen der Betriebsprüfung. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Bf. beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG vom 18.01.2000 aufzuheben und ihn zur Vertretung in der Beitragsangelegenheit des Klägers und Antragstellers zuzulassen. Die Beklagte und Antragsgegnerin verweist auf ihre Arbeitgeber Info-Nr. 01/99, mit der sie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für berechtigt hält, vorbehaltlich anderslautender sozialgerichtlicher Entscheidungen Arbeitgeber vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu vertreten. Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und Antragsgegnerin sowie des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe ------------------- Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet ( 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Prozessbevollmächtigter kann jede prozessfähige Privatperson sein, die allerdings ohne Erlaubnis nicht geschäftsmäßig tätig sein darf ( 73 Abs. 1 SGG). Gemäß 73 Abs. 6 Satz 3 SGG sind zum Auftreten in der mündlichen Verhandlung berechtigt: Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und Vereinigungen der Kriegsopfer sind, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Der Bf. gehört nicht zu diesem Personenkreis. Gemäß 73 Abs. 6 Satz 1 SGG i.v.m. 157 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind mit Ausnahme der Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Nach 157 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist 157 Abs. 1 ZPO auf Personen nicht anzuwenden, denen das mündliche Verhandeln vor Gerichten durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist. Hieraus ergibt sich nicht die Berechtigung des Bf., für den Kläger und Antragsteller vor dem SG aufzutreten. Denn er ist nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, und er besitzt auch nicht die Erlaubnis als Prozessagent zum mündlichen Verhandeln vor dem SG. Andere Personen sind von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, sofern sie fremde Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben. Das Auftreten in der mündlichen - 2 -

Verhandlung vor Gericht, ganz gleich, ob hier Tatsachen vorgetragen werden, ein Rechtsgespräch stattfindet oder Anträge gestellt werden, bedeutet immer die Besorgung einer Rechtsangelegenheit (Peters in Münchener Kommentar, ZPO, 1992, 157 Rn. 9). Der Bf. betreibt die fremde Rechtsangelegenheit auch geschäftsmäßig. Geschäftsmäßig ist eine selbständige und auf öftere Wiederholung gerichtete Tätigkeit, wobei unerheblich ist, ob sie hauptberuflich oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich geschieht. Zur Selbständigkeit muss die Absicht des Handelnden hinzutreten, die betreffende Betätigung in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Schon die erste von derartigen Tätigkeiten kann genügen. Eine gewisse tatsächliche Häufigkeit der Betätigung ist nicht erforderlich (Peters, a.a.o., Rn. 12; Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., 157, Rdnr. 22 bis 24 mit weiteren Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich schon aus dem Tätigwerden des Bf. in beiden sozialgerichtlichen Verfahren ergibt. Rechtsfolge des Verstoßes gegen 157 Abs. 1 ZPO ist der Ausschluss in der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Damit ist es dem Bf. z.b. nicht gestattet, als Bevollmächtigter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG die Bilanz des Klägers zu erläutern. Darüber hinaus verstößt das Tätigwerden des Bf. auch gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Das RBerG regelt die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und macht sie von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Die Erlaubnis wird auf Antrag nur demjenigen erteilt, der die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und genügend Sachkunde besitzt. Das RBerG regelt jede geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, nicht nur das in 157 ZPO betroffene Auftreten vor Gericht. Die Zulassung als Prozessagent im Sinne des 157 Abs. 3 ZPO setzt daher die behördliche Erlaubnis nach Art. 1 1 RBerG voraus. Eine Erlaubnisfreiheit nach dem RBerG gibt noch keinen Anspruch auf die Zulassung zur mündlichen Verhandlung (Stein Jonas, a.a.o., 157, Rdnr. 3 ff). Der Bf. besitzt offenkundig keine Erlaubnis nach Art. 1 RBerG, zumal er nicht den dort genannten Berufen (Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer...) angehört. Er unterliegt auch nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 1 3 RBerG, insbesondere übt er nicht den Beruf eines Notars, Rechtsanwalts oder Prozessagenten aus. Der Bf. beruft sich im Übrigen auch zu Unrecht auf Art. 1 5 RBerG. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung (i.d.f. vom 31.08.1998 BGBl I 2585) stehen die Vorschriften dieses Gesetzes dem nicht entgegen, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmen für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen; dass öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang stehen und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können; dass Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten erledigen. Die Tätigkeit des Bf. als Wirtschaftsprüfer ist weder eine - 3 -

kaufmännische noch eine sonstige gewerbliche Angelegenheit (Art. 1 5 Nr. 1 RBerG), da ein Wirtschaftsprüfer gemäß 1 Abs. 2 Wirtschaftsprüferordnung vom 24.07.1961 (BGBl I S. 1049, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.02.2000, BGBl I S. 154, 161) einen freien Beruf ausübt. Gleiches gilt für den Beruf des Steuerberaters ( 32 Abs. 2 StBerG i.d.f. vom 24.06.2000, BGBl I 874, vgl. auch BSG vom 13.08.1996 SozR 3-1300 13 Nr. 3). Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der Bf. als Vermögensverwalter oder Hausverwalter u.ä. tätig wird. Insbesondere fällt das Tätigwerden des Bf. nicht unter Art. 1 5 Nr. 2 RBerG. Denn die rechtliche Bearbeitung in den vorliegenden Streitsachen steht nicht mit den Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang. Dies ergibt sich aus 2 Wirtschaftsprüferordnung, der den Inhalt der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers regelt. Wirtschaftsprüfer haben danach die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen ( 2 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung). Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten ( 2 Abs. 2 Wirtschaftsprüferordnung). Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt, 1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten; 2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren; 3. zur treuhänderischen Verwaltung ( 2 Abs. 3 Wirtschaftsprüferordnung). Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerliche Beurteilung ( 33 StBerG). Die Führung der Rechtsstreitigkeiten im vorliegenden Fall liegt außerhalb des mit diesen Vorschriften beschriebenen Tätigkeitsbereiches eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters. Art. 1 RBerG verfolgt den Zweck, die Rechtssuchenden vor den Gefahren einer ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen (BGH vom 17.02.2000, NJW 2000, 1560 = BB 2000, 740). Der in Art. 1 5 Nr. 2 RBerG geforderte unmittelbare Zusammenhang mit den Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters liegt nur vor, wenn die wirtschaftsberatende oder steuerberatende Tätigkeit im Vordergrund steht und vom Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater nicht ohne die rechtliche Bearbeitung sachgemäß erledigt werden könnte. Lässt sich die Rechtsbesorgung von der eigentlichen Berufstätigkeit des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters trennen, ohne dass letztere unangemessen erschwert wird, fehlt ein unmittelbarer Zusammenhang (BGH vom 16.12.1999 NJW 2000, 1333; BGH vom 04.11.1987 BGHZ 102, 128 = NJW 1988 561). Voraussetzung dieser eng auszulegenden Ausnahmeregelung des Art. 1 5 Nr. 2 RBerG ist, dass die wirtschaftsberatende oder -besorgende Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bzw. die Tätigkeit des Steuerberaters im Vordergrund und die rechtsberatende Tätigkeit hiermit in unmittelbarem Zusammenhang steht. Ein unmittelbarer Zusammenhang - 4 -

ist also dann gegeben, wenn der Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater ohne die rechtliche Bearbeitung seine eigentliche nach dem Berufsrecht begrenzte Aufgabe nicht sachgemäß erledigen könnte. Ein unmittelbarer Zusammenhang fehlt somit, wenn die berufliche Angelegenheit des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters auch ohne die Rechtsbesorgung sinnvoll wahrgenommen werden kann (siehe auch BGH vom 09.05.1967 NJW 1967, 1558; OLG Köln vom 12.05.1980 StB 1981, 197). Das BSG hat zu Art. 1 5 RBerG entschieden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Steuerberatung nicht mehr vorliegt, wenn sie auch ohne die Vertretung in fremden (Verwaltungs-) Verfahren weiterhin sinnvoll wahrgenommen werden kann (BSG vom 13.08.1996, a.a.o.). In einem weiteren Fall hat das BSG zu dieser Rechtsfrage festgestellt, dass zwischen der Hilfeleistung eines Steuerberaters in Steuersachen und der Vertretung des Mandanten im Widerspruchsverfahren in einer Angelegenheit des Schwerbehindertenrechts der in Art. 1 5 Nr. 2 RBerG geforderte unmittelbare Zusammenhang fehlt (BSG vom 16.05.1995 NZS 1995, 576). Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die steuerliche Beratung und Rechtsberatung oft in einem engen Zusammenhang stehen und dass auch ein Wirtschaftsprüfer wirtschaftsrechtliche Fragen zu erörtern und zu regeln sowie rechtliche Probleme bei der Bearbeitung einzubeziehen hat. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Bf. in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ohne die Rechtsbesorgung der vorliegenden Beitragsangelegenheit eine fachgerechte Durchführung seines Mandats nicht möglich ist. Nur in diesem Sinne ist die Rechtsberatungsbefugnis akzessorisch zum Aufgabenbereich eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß 28p Abs. 6 SGB IV anlässlich der Prüfung bei den Arbeitgebern auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen zu prüfen sind, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Denn mit dieser Vorschrift wird lediglich die Prüfungsbefugnis der Träger der Rentenversicherung, aber nicht der Aufgabenbereich der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erweitert. Der Tätigkeitsbereich dieser Berufe ergibt sich allein aus deren Berufsrecht. Unerheblich ist ferner, dass Wirtschaftsprüfer im Rahmen ihrer Berufsausbildung auch mit den Grundzügen des Sozialversicherungsrechts befasst werden ( 5 C Nr. 10 Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer). Denn die Ausbildung ist hier umfassender als der Aufgabenbereich des Wirtschaftsprüfers, damit dieser die erforderlichen Kenntnisse erhält, um mit angrenzenden Berufen zusammenarbeiten zu können. Die im vorliegenden Fall streitige Frage der Beitragspflicht steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters. Die wirtschaftsberatende bzw. steuerberatende Tätigkeit des Bf. für den Kläger kann auch ohne die rechtliche Bearbeitung sachgemäß erledigt werden. Es geht in den vorliegenden Fällen des Klage- und Antragsverfahrens um sozialrechtliche und prozessrechtliche Fragen. Hierbei ist es unerheblich, dass einzelne sozialrechtliche Normen auf steuerrechtliche Vorschriften verweisen und dass Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Beitragsangelegenheiten mitwirken. Die vorliegenden Fälle betreffen sozialrechtliche Angelegenheiten und sind daher den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet ( 51 Abs. 1 SGG). Es handelt sich hiernach um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der - 5 -

Sozialversicherung. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das RBerG ist der Ausschluss vom gesamten Verfahren (Meyer-Ladewig, 6. Aufl., 73, Rn. 11d; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl., V, Rdnr. 40; Stein-Jonas, a.a.o., Rn. 4). Da das SG den Bf. in den Antrags- und Klageverfahren zurückgewiesen hat, betrifft der Beschluss beide Rechtsfolgen. Dem Bf. ist somit nicht nur die Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sondern darüber hinaus jede andere Mitwirkung als Prozessbevollmächtigter untersagt. Der Beschluss ist unanfechtbar ( 177 SGG). Fundstelle: juris-rechtsprechungsdatenbank - 6 -