Personalverordnung. Einwohnergemeinde. Kirchdorf



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Transkript:

Personalverordnung der Einwohnergemeinde Kirchdorf vom 3. März 2016-1 -

Inhaltsübersicht Seite Verordnung zum Personalreglement I. Allgemeine Bestimmungen... 3 II. Anstellungsverfahren... 4 III. Rechte und Pflichten Angestellte... 4 IV. Gehalt und andere Leistungen... 6 V. Arbeitszeit, Überzeit/Mehrarbeit, Zeitausgleich und Ferien... 7 VI. Entschädigungen, Sitzungsgelder, Spesen... 8 VII. Schlussbestimmungen... 9 Anhang I: Zuordnung Stellen... 10 Anhang II: Einreihung Stellen... 11 Anhang III: Einstufung Stundenlohn... 12 Anhang IV: pauschale Entschädigungen... 13 Anmerkung Die Personen- und Ämterbezeichnungen in dieser Verordnung gelten, soweit aus den Bestimmungen selbst nicht etwas anderes hervorgeht, für Personen beiderlei Geschlechts. - 2 -

Der Gemeinderat Kirchdorf erlässt gestützt auf nachstehend aufgeführte Erlasse folgende Verordnung zum Personalreglement I. Allgemeine Bestimmungen Grundlagen Art. 1 Als Grundlage gilt das Personalreglement vom 30. November 2013 der Gemeinde Kirchdorf. Geltungsbereich Art. 2 1 Die in dieser Personalverordnung aufgestellten Vorschriften gelten für das gesamte Personal der Gemeinde. 2 Enthält diese Verordnung keine zutreffende Bestimmungen, so gilt sinngemäss: a) die Personalverordnung des Kantons Bern für öffentlich-rechtliche Angestellte, b) für privatrechtliche Angestellte das Obligationenrecht (OR). Organigramm Art. 3 1 Die Zuordnung der Stellen ist im Organigramm (Anhang I) dargestellt. 2 Daraus ersichtlich sind auch die Unterstellungverhältnisse. 3 Auftragsverhältnisse sind nicht aus dem Organigramm ersichtlich. Personalpolitik Art. 4 Die Grundsätze der Personalpolitik sind im Personalreglement festgehalten. Unter deren Voraussetzungen wird insbesondere Berücksichtigt: a) Die Förderung und Entwicklung des Personals entsprechend seinen Aufgaben, Anlagen und Fähigkeiten. b) Die Ermöglichung von Teilzeitarbeit. c) Wenn möglich wird ein Ausbildungsplatz angeboten. Zuständigkeit Gemeinderat Art. 5 Der Gemeinderat ist zuständig für: a) sämtliche Anstellungen von Mitarbeitern b) die Einreihung der Stellen in die Gehaltsklassen c) die Festlegung der Lohnanpassung nach den Bestimmungen des Personalreglements d) Entscheide über die Ausrichtung von Leistungsprämien e) Führen von Mitarbeitergesprächen inkl. Leistungs- und Verhaltensbeurteilung f) Bewilligung von unbezahltem Urlaub Zusammensetzung und Zuständigkeiten Personalausschuss Art. 6 1 Der Gemeindepräsident, der Vizepräsident und der Gemeindeschreiber sind ständige Mitglieder des Personalausschusses. 2 Der Personalausschuss ist zuständig für: - 3 -

a) Vorbereitung sämtlicher Gemeinderatsentscheide im Personalbereich b) Rekrutierung gemäss Art. 9 c) Anstellung des Lernenden 3 Der Ausschuss bespricht mindestens zwei Mal im Jahr allgemeine Themen und nimmt Einsicht in die Stundenabrechnungen resp. Ferienguthaben. Zuständigkeiten Personalverantwortung Art. 7 Der Gemeindeschreiber ist verantwortlich für die administrativen und organisatorischen Belange im Personalbereich, insbesondere: a) Führung Personaladministration b) Führung Arbeitszeitkontrolle c) Erstellung Ferienpläne, Entscheidung über bezahlten Urlaub d) Entscheidung über Kurzabwesenheiten (Wohnungswechsel, Heirat, Geburt, Todesfall usw.) in Anlehnung an Art. 156 der kantonalen Personalverordnung. II. Anstellungsverfahren Stellenbeschrieb, Anforderungsprofil Art. 8 Der Stellenbeschrieb bzw. das Anforderungsprofil bildet bei der Anstellung die Grundlage für die Bestimmung der fachlichen und persönlichen Eignung. Personal- Rekrutierung Art. 9 1 Für die Rekrutierung des Gemeindeschreibers wird eine Arbeitsgruppe gebildet bestehend mindestens aus dem Gemeindepräsident, dem Vizepräsident und dem Stellvertreter des Gemeindeschreibers. 2 Die Rekrutierung von allen Mitarbeitern erfolgt durch den Personalausschuss. Nach Bedarf kann bei der Rekrutierung des Finanzverwalters, Bauverwalters, Hauswart und Wegmeister der zuständige Ressortleiter beigezogen werden. 3 Die Rekrutierung des Lernenden erfolgt durch den Personalausschuss inkl. Praxisbildner. Beurteilung in der Probezeit Art. 10 1 Angestellte sind während der Probezeit durch die vorgesetzte Stelle gezielt auf ihre Eignung zu prüfen. 2 Kurz vor Ablauf der Probezeit ist ein Gespräch zu führen. Der Gesprächsbogen ist von beiden Seiten zu unterzeichnen. III. Rechte und Pflichten Angestellte Aufgaben Personal Art. 11 1 Das Personal hat sich der persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und hat ihre Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden. 2 Die Angestellten haben ihre Aufgaben rechtmässig, sorgfältig und wirtschaftlich zu erfüllen und die Interessen der Einwohnergemeinde Kirchdorf zu wahren. 3 Sie sind gehalten, sich auch ausserdienstlich ihrem Arbeitgeber gegenüber loyal zu zeigen. - 4 -

4 Die Angestellten sind verpflichtet, über die Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Pflicht zu ausserordentlichem Einsatz Art. 12 1 Die Angestellten sind verpflichtet, ausnahmsweise und in zumutbarem Ausmass, Überstunden zu leisten. 2 Sie sind verpflichtet, in zumutbarem Ausmass Stellvertretungen zu übernehmen. Es können ihnen auch Arbeiten übertragen werden, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenbereich gehören. Beides begründet keinen Anspruch auf eine Gehaltszulage. Mitarbeitergespräch Art. 13 1 Die Vorgesetzten nehmen mit ihren Mitarbeitenden jährlich eine Standortbestimmung in Form eines Mitarbeitergesprächs vor. 2 Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsklima und die Führungskultur, die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. 3 Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erfolgt insbesondere anhand der vereinbarten Ziele und der vorgegebenen Leistungs- und Qualitätsstandarts (Leistungserwartungen) für die Erfüllung der in der Stellenbeschreibung festgelegten Hauptaufgaben. 4 Die Ergebnisse der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie die neu vereinbarten Ziele und Massnahmen werden schriftlich festgehalten, von den Gesprächspartnern im Sinne der Kenntnisnahme unterzeichnet und im Personaldossier abgelegt. 5 Der Stellenbeschrieb ist zum Zeitpunkt des MAG zu überprüfen. Pausen Art. 14 1 Die Mittagspause hat mindestens 45 Minuten zu dauern. 2 Es besteht ein Anspruch auf eine Pause von je 15 Minuten während des Vormittags und des Nachmittags. 3 Auf Wunsch der Angestellten kann lediglich am Morgen eine Pause über 30 Minuten gemacht werden. Öffentliches Amt, Nebenbeschäftigung Art. 15 1 Die Angestellten dürfen ein öffentliches Amt ausüben, sofern sich dieses mit ihrer dienstlichen Stellung verträgt und in der Ausübung der Dienstpflicht nicht beeinträchtigt. 2 Zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung bedarf es einer Bewilligung durch den Gemeinderat. - 5 -

IV. Gehalt und andere Leistungen Grundsatz Art. 16 Die Einreihung der Stellen in der entsprechenden Gehaltsklasse erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen und Belastungen sowie der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft. Einreihung Monatslohn Art. 17 1 Die Einreihungen werden im Anhang II festgelegt. 2 Personen, die nicht über die verlangte Fachausbildung für die Amtsausübung verfügen, werden durch den Gemeinderat tiefer eingereiht bis sie die entsprechende Weiterbildung vorweisen können. 3 Für die Bestimmung der Gehaltsstufe für neu anzustellendes Personal sind die zur Ausübung der Funktion dienlichen Erfahrungen und Fähigkeiten zu berücksichtigen. Stundenlohn Art. 18 Der Stundenlohn berechnet sich bezüglich der Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie dem 13. Monatslohn und weiteren Zulagen gemäss den kantonalen Weisungen Einreihung Stundenlohn Art. 19 1 Die jeweilige Gehaltsklasse ist im Anhang III ersichtlich. 2 Für die Bestimmung der Gehaltsstufe ist der Personalausschuss zuständig. Pauschale Entschädigung Art. 20 1 Die pauschalen Entschädigungen sind im Anhang IV ersichtlich. 2 Personen mit einer pauschalen Entschädigung gehören nicht zum Personal und erhalten auch keinen Arbeitsvertrag. Weiterbildung, Ausbildung, Kurse Art. 21 1 Der Gemeinderat fördert und unterstützt die Weiterbildung der Mitarbeitenden nach Massgabe des dienstlichen Interessens. 2 Er beschliesst über die Beiträge und bezahlter Urlaub an die Kurs- und Schulungskosten, Lehrmittel, Unterkunft und Verpflegung bei Weiterbildungen von Fall zu Fall. 3 Tages- resp. Halbtageskurse werden durch die Vorgesetzten direkt bewilligt. 4 Wenn möglich sind Weiterbildungsbegehren rechtzeitig mitzuteilen, damit die Kosten budgetiert werden können. Rückzahlungspflicht Art. 22 1 Leistet die Gemeinde an die Kosten der Weiterbildung Beiträge oder wird ein bezahlter Urlaub gewährt, haben sich die Mitarbeitenden schriftlich zur Rückzahlung der Aufwendungen zu verpflichten. 2 Eine Rückzahlungspflicht entstehend, wenn der Mitarbeitende die Weiterbildung abbricht oder nach Abschluss der Ausbildung aus dem Gemeindedienst austritt. - 6 -

3 Der rückzahlbare Betrag (Beitrag inkl. bezahlte Urlaubstage) ist wie folgt zu entrichten: a) Bei vorzeitigem, selbstverschuldetem Abbruch 100%. b) Bei Austritt während der Weiterbildung oder während des ersten Jahres nach Abschluss 100%. c) Bei Austritt während des zweiten Jahres nach Abschluss 50%. Treueprämie Art. 23 1 Die Ausrichtung einer Treueprämie erfolgt bei 10, 20 und 30 Dienstjahren. 2 Nicht angerechnet wird die Zeit während der Ausbildung, während eines Praktikums oder in einer ähnlichen Funktion. 3 Ausgerichtet wird die Hälfte eines Monatslohnes. Für die Berechnung ist der aktuelle Lohn massgebend. 4 Auf Wunsch kann die Treueprämie in Ferien umgewandelt werden. 5 Die Übergangsregelung des Kantons wird nicht angewendet. V. Arbeitszeit, Überzeit/Mehrarbeit, Zeitausgleich und Ferien Arbeitszeit Art. 24 1 Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einer Vollzeitstelle 42 Stunden (8 Stunden 24 Minuten pro Tag). 2 Die Betriebszeit ist die Zeitdauer zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr. 3 Der Beginn resp. das Ende der täglich zu leistenden Arbeitszeit können innerhalb der Betriebszeit frei bestimmt werden. Aufgrund dieser Regelung wird eine individuell geführte Zeiterfassung verlangt, welche Ende Monat vom Vorgesetzten unterzeichnet wird. Überzeit Art. 25 Überzeit liegt vor, wenn auf Anordnung des Gemeinderats hin über die tägliche Betriebszeit hinaus oder an einem arbeitsfreien Tag gearbeitet werden muss. Mehrarbeit Art. 26 Als Mehrarbeit wird jene Zeit berechnet, die das Personal über die tägliche Sollarbeitszeit hinaus leistet, jedoch nach Möglichkeit innerhalb der Betriebszeit. Abgeltung Überzeit, Mehrarbeit Art. 27 1 Es gelten folgende Zuschläge: a) 0% an Werk- und Samstagen b) 100% an Sonntagen und Feiertagen (Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr). 2 Es werden keine weiteren Zuschläge (Pikettentschädigungen usw.) auf die geleisteten Stunden ausgerichtet. - 7 -

Zeitausgleich, Kompensation, Jahresübertrag Art. 28 1 Die Überzeit/Mehrarbeit ist in der Regel durch Gewährung von Freizeit innerhalb des Kalenderjahres auszugleichen. 2 Die Kompensation hat hauptsächlich während den Phasen verminderter Arbeitsbelastung zu erfolgen. 3 Kann die Überzeit/Mehrarbeit nicht innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen werden, so können maximal 84 Stunden (2 Arbeitswochen) ins neue Kalenderjahr übertragen werden. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat eine zusätzliche Übertragung bewilligen. 4 Ist ein Ausgleich durch Freizeit aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann der Gemeinderat in Ausnahmefällen die geleistete Überzeit/Mehrarbeit durch eine Barvergütung entschädigen. Ferien, Jahresübertrag Art. 29 1 Der Ferienanspruch richtet sich nach Art. 144 der kantonalen Personalverordnung. 2 Die Mitarbeitenden werden anfangs Jahr über ihr Ferienguthaben schriftlich informiert. 3 Sollten Ferientage nicht innerhalb eines Kalenderjahres bezogen werden, so können 5 Ferientage aufs neue Jahr übertragen werden. 4 In begründeten Fällen kann der Gemeinderat eine abweichende Regelung bewilligen. Pensionskasse Art. 30 1 Die Angestellten werden im Beitragsprimat bei der Previs Personalvorsorgestiftung Service Public versichert. 2 Arbeitnehmer, welche die Eintrittsschwelle nicht erreichen, können sich freiwillig versichern. Es muss jedoch ein Mindestlohn von Fr. 15 000. erreicht werden. VI. Entschädigungen, Sitzungsgelder, Spesen Entschädigungen Gemeinderat Art. 31 1 Die Entschädigungen sind im Personalreglement Art. 19-21 geregelt. 2 Die Pauschalentschädigungen beinhalten: a) Aktenstudium vor der Sitzung b) Geschäftsvorbereitung inkl. Besprechung mit Gemeindeschreiber c) Infrastruktur Heimbüro inkl. Telefongebühren d) Repräsentationen Sitzungsgeld Gemeinderat Art. 32 Für die Gemeinderatssitzungen, die Teilnahme an Gemeindeversammlungen sowie zusätzliche Sitzungen oder Kurse wird ein Sitzungsgeld von Fr. 30. pro Stunde ausgerichtet. - 8 -

Sitzungsleitung Art. 33 1 Für die Sitzungsvorbereitung und -leitung wird eine Pauschale von Fr. 30. pro Sitzung bezahlt. 2 Diese Regelung gilt nicht für Gemeinderatssitzungen. Entschädigungen für Arbeitsgruppen Art. 34 1 Es gelten die Regelungen der Art. 31 und 32. Entschädigungen für nebenamtliche Funktionäre Entschädigungen Abstimmungsausschuss Art. 35 Es gilt die Regelung des Art. 31. Art. 36 1 Der Präsident erhält eine Pauschale von Fr. 200.. 2 Die Mitglieder des Ausschusses werden pauschal mit Fr. 50. entschädigt. Entschädigungen Wahlausschuss Art. 37 1 Beim Verwaltungspersonal wird der Einsatz als Arbeitszeit unter Berücksichtigung von Art. 27 angerechnet. 2 Die Mitglieder des Wahlausschusses werden pauschal mit Fr. 100. entschädigt. Spesen Art. 38 Die Spesen werden wie folgt ausgerichtet: a) Bahnbillet 2. Klasse, wenn kostengünstiger ist die eigene Gemeinde Tageskarte zu benutzen b) Autokilometer gemäss BSIG-Ansätze, nach Möglichkeit ist der öffentliche Verkehr zu benutzen. c) Verpflegung gemäss BSIG-Ansätze d) Maschinenstunden gemäss ART-Tarif VII. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 39 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft. So beraten und angenommen durch den Gemeinderat Kirchdorf am 3. März 2016. Gemeinderat Kirchdorf Der Präsident: Die Sekretärin: Paul Messerli Manuela Hofer - 9 -

Anhang I: Zuordnung Stellen Art. 3 Die Zuordnung der Stellen ist im Organigramm (Anhang I) dargestellt. Gemeinderat Gemeindepräsident Ressortvertreter Hochund Tiefbau Ressortvertreter Bildung Ressortvertreter öffentliche Sicherheit Gemeindeschreiber Chef Werkhof & Hauswart Chef Werkhof & Hauswart Erhebungs-stellenleiter Feuerbrand-kontrolleur Mitarbeiter Reinigung Friedhof Mitarbeiter Mitarbeiter Verwaltung Wegmeister Reinigung Schulhaus, Dorfträff, Gemeindehaus - 10 -

Anhang II: Einreihung Stellen Art. 17, Abs. 1 Die Einreihungen werden im Anhang II festgelegt. Funktion Gehaltsklasse GKL Gemeindeschreiber / Geschäftsführer 20 Bauverwalter 19 Finanzverwalter 19 Chef Werkhof & Hauswart 13 Sachbearbeiter mit Fachausweis/Diplom 12 Sachbearbeiter 10 Hauswart mit Diplom 11 Reinigungsmitarbeiter 02 Wegmeister 09-11 -

Anhang III: Einstufung Stundenlohn Art. 19, Abs. 1 Die jeweilige Gehaltsklasse ist im Anhang III ersichtlich. Funktion Gehaltsklasse GKL Reinigungspersonal 02 - Minderjähriges Reinigungspersonal siehe BSIG Betriebspersonal (Werkhof, Liegenschaften, Friedhof, Entsorgung) Aushilfspersonal Verwaltung 10 Erhebungsstellenleiter 09 Feuerbrandkontrolleur 09 09-12 -

Anhang IV: pauschale Entschädigungen Art. 20, Abs. 1 Die pauschalen Entschädigungen sind im Anhang IV ersichtlich. Funktion Jährliche Pauschale Leitung Bibliothek Fr. 2 000. Mitarbeitende Bibliothek Fr. 1 500. Waagmeister 3/5 der Waaggebühren - 13 -