Quartierplan-Reglement



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Transkript:

Kanton Basel-Landschaft Quartierplan-Reglement Kantonale Vorprüfung Mitwirkungsverfahren

Impressum Ersteller Bearbeitung Datei-Name www.stierli-ruggli.ch info@stierli-ruggli.ch Ralph Christen 0606_Reg0_Vorprüfung_Mitwirkung

Inhaltsverzeichnis Erlass... Zweck und Ziele der Quartierplanung... Geltungsbereich... 3 Zulässige Bauten... 4 Art und Mass der Nutzung... 5 Gestaltung der Bauten... 3 6 Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes... 3 7 Erschliessung und Parkierung... 5 8 Wärmeversorgung und Energieeffizienz... 5 9 Lärmschutz... 5 0 Ausnahmen und Abweichungen... 5 Schlussbestimmungen... 6 Beschlüsse und Genehmigung... 7 Quartierplan-Reglement

Erlass Die Einwohnergemeinde Arlesheim erlässt - gestützt auf - 7 und 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 998 über den Parzellen Nr. 805, 3598, 3599 sowie über der Teilfläche der Parzelle Nr. 375 die Quartierplan-Vorschriften "Bachtelengraben". Diese Quartierplan-Vorschriften bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und dem Quartierplan (Situation und Schnitt, :500). Massgebende übergeordnete Gesetzgebungen (Kanton, Bund) sind zu beachten und werden in diesem Quartierplan-Reglement nicht speziell erwähnt. Zweck und Ziele der Quartierplanung Zweck Ziele Der Quartierplan "Bachtelengraben" bezweckt eine geordnete haushälterische Nutzung des Bodens und die planerische Sicherstellung für eine Wohnüberbauung unter Beachtung gemäss den Zielsetzungen nach Abs.. Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt: a) Sicherstellung einer quartierverträglichen Siedlungsverdichtung auf der Grundlage eines Bebauungs- und Aussenraumkonzeptes, welches aus einem Konkurrenzverfahren hervor gegangen ist; b) Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Wohnüberbauung, welche sich gut in die vorhandene Topografie und in das benachbarte Siedlungsgebiet einpasst; c) Ausbildung einer städtebaulichen Einheit mit ästhetischem Gesamteindruck durch Abstimmung von Architektur, Farbe und Materialien der Baukörper aufeinander; d) Sicherstellung einer energieeffizienten Bauweise unter Einhaltung des MINERGIE-P-Standards sowie Sicherstellung des Anschlusses an Wärmeverbund "Gehrenmatt" zur Wärmeversorgung; e) Ausbildung einer naturnahen Aussenraumgestaltung mit Zulassung von Aussenraumnutzungen für die Bewohnerschaft. Geltungsbereich Geltungsbereich Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan- Perimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter. Quartierplan-Reglement Kantonale Vorprüfung / Mitwirkungsverfahren Seite

3 Zulässige Bauten Hauptbauten Baubereiche für Hauptbauten Messweise der Gebäudehöhe Nebenbauten 3 4 Es dürfen nur Hauptbauten in den im Quartierplan (Situation und Schnitt, :500) dafür definierten Baubereichen erstellt werden. Die Baubereiche der Hauptbauten im Quartierplan (Situation und Schnitt, :500) begrenzen Lage, Grösse, Höhe und Geschossigkeit der zulässigen Hauptbauten. Von den definierten Baubereichsbegrenzungen darf maximal um 0.5 m abgewichen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Die Gebäudehöhe für die Baubereiche der Hauptbauten wird gemessen bis Oberkante des fertigen Dachrandes. Die Definition der Gebäudehöhe erfolgt mittels Meereshöhe (m ü. M.). Als Nebenbauten gelten eingeschossige und unbeheizte Bauten wie überdachte Velounterstände, Schöpfe, Gerätehäuschen, überdachte Sitzplätze u. dgl. Nebenbauten sind im Quartierplan (Situation und Schnitt, :500) mit Ausnahme einer gedeckten Veloabstellanlage nicht festgelegt. Weitere Nebenbauten können in Beachtung der Baulinien bzw. 54 RBV und von 57 RBV sowie den Bestimmungen zum Nutzungsmass gemäss 4 und den Bestimmungen zum Aussenraum gemäss 6 im Areal der Quartierplanung platziert werden. 4 Art und Mass der Nutzung Nutzungsart Definition der baulichen Nutzung nicht zur Nutzfläche zählend Nutzungsmass 3 4 Für das Quartierplan-Areal gilt die Wohnnutzung gemäss Abs. RBG. Das Mass der baulichen Nutzung wird mittels der Bruttogeschossfläche (BGF) gemäss 49 Abs. und 3 RBV festgelegt. Nicht zur Bruttogeschossfläche (BGF) werden gerechnet: a) unterirdische Bauten bzw. Untergeschossflächen/Sockelgeschossflächen; b) innerhalb der Bauten angeordnete unbeheizte Erschliessungsflächen samt der dazugehörenden Erschliessungsanlagen (Treppen- und Liftanlagen); c) Mehrstärken der Aussenwandkonstruktion über 38 cm zur Erreichung des MI- NERGIE-P-Standards; d) mindestens einseitig offene Balkone, Loggias, Terrassen und Pergolen; e) ausserhalb der Bauten liegende Bauteile wie Treppen, Stützmauern, Lichtschächte, Überdachungen, Dachvorsprünge, Rampenanlagen, überdachte Zugangsbereiche u. dgl.; f) Nebenbauten gemäss 3 Abs. 4. a) bauliches Nutzungsmass für Hauptbauten (BGF): '550 m b) bauliches Nutzungsmass für Nebenbauten: 00 m Spielgeräte und Sitzgelegenheiten werden nicht zum Nutzungsmass für Nebenbauten gezählt. Quartierplan-Reglement Kantonale Vorprüfung / Mitwirkungsverfahren Seite

5 Gestaltung der Bauten Gestaltung allgemein Dachgestaltung Hauptbauten Dachgestaltung Nebenbauten Belichtung Sonnen-, Witterungsund Sichtschutzelemente technische Einrichtungen 3 4 5 6 Die Hauptbauten sind hinsichtlich der Gestaltung und Materialisierung der Fassaden als Einheit auszubilden. Materialien, Farbgebung und Architektur sind auch bei späteren Sanierungen sorgfältig aufeinander abzustimmen, damit ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck und eine gute Einpassung an das benachbarte Siedlungsgebiet entstehen. Farbgebung und Materialisierung sind in Absprache mit der Gemeinde zu definieren. Die Hauptbauten sind mit einem Flachdach zu erstellen. Nicht für Wohnzwecke verwendete Hauptdachflächen haben ökologische Funktionen zu erfüllen (z. B. extensive Begrünung, Nutzung von Sonnenenergie oder Ähnliches). Bei den Nebenbauten ist die Dachform frei. Jedoch muss die Dachform bei gleichen Arten von Nebenbauten einheitlich sein. Zur Belichtung von Räumen unter dem Dach sind Dacheinschnitte, verglaste Öffnungen, Oberlichter u. dgl. gestattet. Die Erstellung von Sonnen-, Witterungs- und Sichtschutzelementen (Sitzplatz-Überdachungen, Vordächer, Markisen, Verglasungen, Trennelemente u. dgl.) muss einheitlich erfolgen. Eine nachträgliche Erstellung von einzelnen oder mehreren Elementen kann nur auf der Grundlage eines Gestaltungskonzeptes vorgenommen werden. Das Gestaltungskonzept bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Technische Einrichtungen wie Entlüftungsbauteile, Liftüberbauten u. dgl. können die Dächer der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird. Liftüberbauten müssen um das Mass ihrer Überhöhung von der Fassadenflucht zurückversetzt werden. In oder an der Fassade erforderlich platzierte Einrichtungen sind in die Fassadengestaltung zu integrieren. 6 Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes Nutzung des Aussenraumes Grün- und Freiraum Die Nutzung des Aussenraumes wird durch den Quartierplan (Situation und Schnitt, :500) festgelegt. Die Konkretisierung der Umgebungsgestaltung erfolgt in Absprache mit der Gemeinde vor Eingabe des Baugesuches. Für die Konkretisierung des Aussenraums sind die nachfolgenden Bestimmungen massgebend. Der Grün- und Freiraum soll offen wirken und mit verschiedenen Bepflanzungselementen (z.b. Sträucher, Einzelbäume, Baumgruppen) naturnahe gestaltet werden. Quartierplan-Reglement Kantonale Vorprüfung / Mitwirkungsverfahren Seite 3

Erstellung Spiel- und Aufenthaltsflächen Standorte für Nebenbauten und Entsorgungseinrichtungen Parkplätze mit berankten Pergolen 3 4 5 Im Grün- und Freiraum sind Spiel- und Aufenthaltsflächen mit entsprechenden Einrichtungen (Sitzgelegenheiten, Brunnen, Spielgeräte, Grilleinrichtungen u. dgl.) für die Bewohnerschaft zulässig. Spiel- und Aufenthaltsflächen mit den entsprechenden Einrichtungen müssen mit der Realisierung der Quartierplanung erstellt werden. Art und Standorte sind in Absprache mit der Gemeinde vor Eingabe des Baugesuches festzulegen. Nebenbauten (z. B. Veloabstellanlage) sowie Entsorgungseinrichtungen (z.b. Abfallsammelstelle) müssen an zweckmässigen Standorten, platziert werden. Art und Standorte sind in Absprache mit der Gemeinde vor Eingabe des Baugesuches festzulegen. Das südliche Parkplatzfeld ist mit Pergolen auszustatten. Die Pergolen sind mit Pflanzen zu beranken. Bepflanzung 6 Für die Bepflanzung sind standortheimische Arten (Bäume, Sträucher etc.) gemäss der Pflanzenliste der Gemeinde zu verwenden. Entlang der General Guisan-Strasse ist eine Baumbepflanzung vorzunehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen 7 Alle Bepflanzungen und Grünflächen sind dauernd zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Allfällige Ersatzpflanzungen sind rechtzeitig vorzunehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Erstellung von Stützmauern sind im Rahmen des dem Quartierplan (Situation und Schnitt, :500) zugrunde liegenden Bebauungs- und Aussenraumkonzept gestattet. Wege und Plätze 8 Umgebungsplan 9 Wege und Plätze sind soweit technisch möglich und sinnvoll, mit wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten. Zur Beurteilung der Umgebungsgestaltung verlangt die Gemeinde einen Umgebungsplan (mindestens im Massstab :00). Die Gemeinde beantragt die Einreichung des Umgebungsplans im Rahmen des Baugesuchverfahrens beim Bauinspektorat. Der Umgebungsplan ist Bestandteil der Baubewilligung und beinhaltet insbesondere: a) bestehendes und neu gestaltetes Terrain; b) Lage, Dimensionierung und Materialisierung aller geplanten baulichen Elemente und Anlagen im Aussenraum (Erschliessungs- und Platzflächen, oberirdische Parkierungsanlagen, Stützmauern, Spiel- und Aufenthaltsflächen mit den entsprechenden Einrichtungen, Nebenbauten sowie Entsorgungseinrichtungen u. dgl.); c) Gestaltung der Grünflächen sowie Art und Lage von Bepflanzungen gemäss Pflanzenliste der Gemeinde. Quartierplan-Reglement Kantonale Vorprüfung / Mitwirkungsverfahren Seite 4

8 Erschliessung und Parkierung Erschliessung des Quartierplan-Areals interne Erschliessung sowie Parkierung Die Erschliessung des Areals der Quartierplanung erfolgt über die General Guisan-Strasse. Die interne Erschliessung sowie Parkierung wird im Quartierplan (Situation und Schnitt, :500) festgelegt. Ausnahmefahrten 3 Parkplatz-Vermietung 4 Die Gebäudezufahrt ist für den Ausnahmefall (Sanität, Feuerwehr, Umzüge, Gebäudeunterhalt etc.) bis vor den Gebäudezugang der Hauptbauten sicherzustellen. Die Vermietung von Parkplätzen an Dritte ist nur gestattet, wenn der Parkierungsbedarf der Quartierplan-Überbauung nachweislich gedeckt ist. Besucherparkplätze dürfen weder fest vermietet noch dauernd belegt werden. Erstellung und Unterhalt der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen 5 Die im Quartierplan (Situation und Schnitte, :500) definierten Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sind zu erstellen und zu unterhalten. 9 Wärmeversorgung und Energieeffizienz Wärmeversorgung Zur Wärmeversorgung ist an den Wärmeverbund "Gehrenmatt" anzuschliessen. Energieeffizienz Die Hauptbauten müssen die Anforderungen des MINERGIE-P-Standards gemäss Reglement der Qualitätsmarke MINERGIE erfüllen. Zur Sicherung des Qualitätsstandards ist der MINERGIE-P-Standard bei Baubeginn mit einer anerkannten Fachstelle festzulegen. 0 Lärmschutz Lärmempfindlichkeitsstufe Für das Quartierplan-Areal gilt die Lärm-Empfindlichkeits-Stufe (LES) II. Ausnahmen und Abweichungen Ausnahmen In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann die Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von diesen Quartierplan-Vorschriften gewähren. Voraussetzung für Ausnahmen Für die Gewährung von Ausnahmen ist Voraussetzung, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Quartierplanung gemäss vorliegt. Die durch den Quartierplan (Situation und Schnitt, :500) definierte Gesamtkonzeption betreffend Überbauung, Aussenraum, Erschliessung und Parkierung darf durch die Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden. Abweichungen 3 Grössere Abweichungen von der im Quartierplan (Situation und Schnitt, :500) definierten Gesamtkonzeption dürfen nur aufgrund einer Mutation der Quartierplan-Vorschriften erfolgen. Quartierplan-Reglement Kantonale Vorprüfung / Mitwirkungsverfahren Seite 5

Schlussbestimmungen Überwachung des Vollzugs Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss 0 ff. RBG bzw. 86 ff. RBV bleibt vorbehalten. Inkrafttreten Die Quartierplan-Vorschriften "Bachtelengraben" treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Aufhebung früherer Beschlüsse 3 Die bisherigen Zonenvorschriften Siedlung vom 9. November 980 sowie der Lärmempfindlichkeitsstufenplan vom 9. November 980 werden für das Areal der Quartierplanung mit der Inkraftsetzung der Quartierplan-Vorschriften "Bachtelengraben" aufgehoben. Quartierplan-Reglement Kantonale Vorprüfung / Mitwirkungsverfahren Seite 6

Beschlüsse und Genehmigung GEMEINDE Beschluss des Gemeinderates: Beschluss der Gemeindeversammlung: Referendumsfrist: Urnenabstimmung: Publikation der Auflage im Amtsblatt Nr....: Auflagefrist: Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeverwalter: Karl-Heinz Zeller-Zanolari Thomas Rudin KANTON Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr.... vom... Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr.... vom... Der Landschreiber Quartierplan-Reglement Kantonale Vorprüfung / Mitwirkungsverfahren Seite 7